Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.07.2005 ZB 2005 32

26 juillet 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,727 mots·~9 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 32 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 20. Juni 2005, mitgeteilt am 20. Juni 2005, in Sachen Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 8. Januar 2005 von der A. einen Auftrag zur Projektleitung für den Barbetrieb B. erhalten und fordert aus diesem Rechtsverhältnis von der A. Fr. 29`050.-. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Trins vom 28. Februar 2005 wurde die A. für den Betrag von Fr. 29`050.nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2005 betrieben. Die A. erhob dagegen Rechtsvorschlag. B. Daraufhin meldete der Gesuchsteller am 10. März 2005 die Forderung beim Kreisamt Trins zur Vermittlung an. In der Sühneverhandlung vom 19. Mai 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen. Am 20. Mai 2005 wurde der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Klägerschaft fordert von der Beklagtschaft Fr. 29`050.-; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Klägers.“ C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 verlangte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Imboden die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 29`050.- nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2005 und betitelte die nicht unterzeichnete Eingabe ausdrücklich mit „Rechtsöffnungsgesuch“. D. Am 16. Juni 2005 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Forderungsverfahren ein. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wies das Gesuch am 20. Juni 2005, gleichentags mitgeteilt, ab. Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden an, das Gesetz schliesse in Art. 44 Abs. 2 ZPO juristische Personen, Handelsgesellschaften etc. von der unentgeltlichen Prozessführung aus. Zu den Handelsgesellschaften seien auch Einzelfirmen wie die vorliegende Rechts & Consulting X. zu zählen. Den Gesuchsteller treffe auch eine Behauptungs- und Beweislast, indem er sein Gesuch

3 hinreichend zu begründen und die entsprechenden Beweismittel einzulegen habe. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Gesuchsteller nicht nachgekommen, da keine Unterlagen eingereicht worden seien, aus denen die prozessuale Armut begründet werden könnte. Der Hinweis, dass in anderen Kantonen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei, genüge diesen Anforderungen nicht. Die unentgeltliche Prozessführung sei auch infolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren, da der Gesuchsteller ein Rechtsöffnungsgesuch – anstatt eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 29`050.- – gestellt habe und kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Im weiteren sei die Eingabe nicht unterzeichnet gewesen und eine Rückweisung zwecks Verbesserung hätte nicht dazu geführt, dass innert Frist eine unterzeichnete und den formellen Anforderungen entsprechende Eingabe beim Bezirksgericht Imboden eingetroffen wäre. F. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2005 erhob der Gesuchsteller am 5. Juli 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er stellte dabei den Antrag, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. Juni 2005 sei vollumfänglich aufzuheben respektive die Sache zurückzuweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, eine rektifizierte Eingabe einzureichen. Die Rechts & Consulting, X., sei weder eine Einzelfirma noch eine Handelsfirma. Er übe als Privatperson einen Teil seiner Tätigkeit in Rechts & Consulting aus. Im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 16. Juni 2005 sei auch dargelegt worden, dass er auf dem Existenzminimum lebe und somit nicht in der Lage sei, neben dem notwendigen Lebensunterhalt, für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Es sei auch ganz klar, dass er die A. verpflichten wolle, den Betrag von Fr. 29`050.- zu bezahlen, und sein Recht darauf könne nicht untergraben werden, wenn er dies als Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung darlege. Im Weiteren habe er die Eingabe vom 6. Juni 2005 in der Tat versehentlich nicht unterzeichnet. Dies wäre aber reparabel gewesen und könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 verzichtete das Bezirksgericht Imboden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründungen in der Beschwerdeschrift und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.

4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (im folgenden URP genannt) mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidium Imboden, welche dem Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung abwies, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres ab (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 2. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat das Gesuch um URP aus verschiedenen Gründen abgewiesen. Im Ergebnis ist der Entscheid ohne Zweifel richtig, wenngleich – wie im Folgenden darzulegen ist – die Entscheidgründe nicht alle zutreffend sind. a) Gemäss Art. 44 Abs. 2 ZPO ist juristischen Personen und Handelsgesellschaften die URP nicht zu gewähren. Die Vorinstanz bezeichnete die Rechts & Consulting X. als Einzelfirma und zählte diese zu den Handelsgesellschaften. Einzelfirmen gehören nun aber nicht zu den Handelsgesellschaften. Darunter fallen nur die GmbH, die AG, die Kommandit-AG, die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (s. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, § 4 N 4; Obligationenrecht, Dritte Abteilung, die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft). Eine Einzelfirma (Einzelkaufmann, Einzelunternehmer) ist auch keine juristische, sondern eine natürliche Person, welche in eigenem Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, für dessen Verbindlichkeiten sie unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen haftet (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 25 N 2). Als natürliche Personen haben Einzelfirmen somit grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dies erscheint als umso gerechtfertigter, als auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter

5 ausgewiesen ist (vgl. BGE 116 II 652 ff.; SJZ 94 1998, S. 228). Wie die Kollektivund die Kommanditgesellschaft ist auch die Einzelfirma personenbezogen und es rechtfertigt sich nicht, ihr die unentgeltliche Rechtspflege allein deshalb zu verweigern, weil er unter dieser Firma eine Geschäftstätigkeit ausübt. Der Einzelkaufmann haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen und er soll bei Bedürftigkeit auch Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten haben, sofern sein Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Eine Abklärung, ob es sich bei der Rechts & Consulting X. tatsächlich um eine Einzelfirma handelt – wie der Bezirksgerichtspräsident annahm –, ist somit überflüssig. Stellt der Beschwerdeführer sein Gesuch aber als Privatperson, wie er dies in seiner Beschwerde zu erklären versucht, müsste ihm bei gegebenen Voraussetzungen ohnehin die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden. b) Gemäss Art. 43 Abs. 2 ZPO trifft der zuständige Richter die für die Beurteilung erforderlichen Abklärungen. Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gilt im Verfahren betreffend URP grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dem Gesuchsteller kommt allerdings eine erhebliche Mitwirkungspflicht zu, indem er dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse ohne besondere Aufforderung beizulegen hat (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 159). Der Beschwerdeführer hat nebst seinem Gesuch um Gewährung der URP keine weiteren Unterlagen eingereicht. An sich sind die zur Prüfung der finanziellen Voraussetzungen notwendigen Unterlagen unaufgefordert beizulegen (vgl. ZGRG 04/03, ebenda). Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob im Falle eines Laien eine Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen ungenügender Mitwirkung, d.h. bei Unterlassung der Einreichung der erforderlichen Belege mit dem Gesuch, nicht allzu formalistisch ist und der zuständige Richter den Gesuchsteller nicht mindestens einmal zur Nachreichung der benötigten Akte auffordern müsste. Das Gesuch ist nämlich aus einem anderen Grunde offensichtlich aussichtslos. c) Nicht zutreffend ist die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten hinsichtlich der Folgen der auf der Eingabe von X. fehlenden Unterschrift. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist nämlich eine nicht unterzeichnete Rechtsschrift dem

6 Verfasser gestützt auf die als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Vorschrift von Art. 30 Abs. 2 OG zur Ergänzung zuzustellen. Dabei ist eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Eingabefrist hinausgehende Nachfrist einzuräumen (vgl. PKG 1998 Nr. 32). d) Gemäss Art. 42 ZPO werden für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der grundsätzlich zur Stellung eines Gesuchs berechtigten Partei und andererseits die fehlende offensichtliche Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Ob diese beiden kumulativ zu erfüllenden materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, prüft der Richter summarisch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Der Beschwerdeführer hat beim Kreispräsidenten Trins eine Forderungsklage gegen die A. anhängig gemacht und im Leitschein vom 20. Mai 2005 ist das entsprechende Forderungsbegehren enthalten. Der Kläger hat nun nicht – was an sich logisch gewesen wäre – die Forderungsklage mit entsprechender Prozesseingabe an das zuständige Bezirksgericht unter Übernahme des Rechtsbegehrens aus dem Leitschein prosequiert, sondern hat seine Eingabe mit „Rechtsöffnungsgesuch“ betitelt und ebenfalls ein für ein Rechtsöffnungsgesuch zutreffendes Rechtsbegehren gestellt. Er nimmt darin Bezug auf ein eingereichtes Betreibungsverfahren und verlangt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Da es durchaus möglich ist, beim Rechtsöffnungsrichter ein direktes Gesuch zu stellen, ohne eine eingeleitete ordentliche Klage zu prosequieren, war aufgrund der Bezeichnung der Eingabe und des Rechtsbegehrens die Annahme des Bezirksgerichtspräsidenten, es handle sich um ein blosses Rechtsöffnungsgesuch und nicht um eine Forderungsklage durchaus gerechtfertigt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Text der Eingabe, dass der eindeutige Wille von X. nicht auf Erteilung der Rechtsöffnung, sondern auf Zusprechung eines Forderungsbetrages ginge. Zudem durfte der Bezirksgerichtspräsident ohne weiteres davon ausgehen, dass jemand, der als Inhaber eines „Rechts & Consulting“ Büros auftritt, die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Rechtsöffnungsgesuch und einer Forderungsklage kennt. Liegt aber ein Rechtsöffnungsgesuch vor, so hätte der Gesuchsteller nur Aussichten auf Erfolg, wenn er einen Rechtsöffnungstitel vorweisen könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.

7 3. Im Lichte der vorhergehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Sinne von Art. 234 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 122 ZPO).

8 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 520.- (Gerichtskosten Fr. 400.- und Schreibgebühren Fr. 120.-) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

ZB 2005 32 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.07.2005 ZB 2005 32 — Swissrulings