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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.08.2005 ZB 2005 27

16 août 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,242 mots·~16 min·4

Résumé

aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 27 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Giger Aktuar ad hoc Hitz —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Frank G. Hangartner, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 11. Mai 2005, in Sachen des B., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen den Kläger und Beschwerdeführer, betreffend aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Am 23. April 2004 reichte A. beim Kreispräsidenten Davos eine Klage gegen B. betreffend eine Forderung von Fr. 100'000 und USD 60'000 ein. Am 19. Mai 2004 fand die Sühneverhandlung statt und am 8. Juni 2004 bezog A. den Leitschein. Dieser enthielt folgende Rechtsbegehren: „Rechtsbegehren des Klägers: Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die Beträge von USD 60'000 und CHF 100'000 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Juni 2003 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsbegehren des Beklagten: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Klägers.“ B. Mit Prozesseingabe vom 29. Juni 2004 prosequierte A. den Leitschein an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Das Rechtsbegehren blieb unverändert. C. Mit Gesuch vom 20. August 2004 beantragte B. Folgendes: „1. Gestützt auf Art. 40 f. ZPO beantragen wir, dass der Kläger zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten zu einer Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 12'557.- verhalten wird. Wir ersuchen Sie, dem Kläger zur Zahlung dieses Betrages eine angemessene Frist anzusetzen. 2. Bis zur Zahlung der Sicherheitsleistung sei der Schriftenwechsel zu sistieren, und die Frist für die Prozessantwort sei neu anzusetzen, sobald die Sicherheitsleistung an die Gerichtskasse bezahlt sei.“ D. Am 10. September 2004 reichte A. seine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Der beklagtische Antrag auf Leistung einer Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 40 f. ZPO-GR sei abzuweisen. 2. Die Sistierung des Schriftenwechsels sei aufzuheben und es sei dem Beklagten eine angemessene Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen.“ E. Mit Verfügung vom 14. September 2004 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos was folgt: „1. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beklagten um Verpflichtung des Gesuchsgegners und Klägers zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten vom 20. August 2004 wird abgewiesen.

3 2. (Kosten) 3. Die Sistierung des Schriftenwechsels im Hauptverfahren wird aufgehoben und dem Gesuchsteller und Beklagten eine Frist bis zum 4. Oktober 2004 zur Einreichung einer Prozessantwort eingeräumt. 4. (Mitteilung).“ F. Am 22. September 2004 reichte B. eine Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 14. September 2004 mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Verfügung vom 14. September 2004 des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos sei aufzuheben. 2. Gestützt auf Art. 40 f. ZPO sei der Kläger zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten zu einer Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 12'557.00 zu verhalten. Dem Kläger sei zur Zahlung dieses Betrages eine angemessene Frist anzusetzen. 3. Bis zur Zahlung der Sicherheitsleistung sei der Schriftenwechsel weiterhin zu sistieren, und die Frist für die Prozessantwort sei nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen, sobald die Sicherheitsleistung an die Gerichtskasse bezahlt ist.“ G. Mit Schreiben des Rechtsvertreters von A. vom 29. September 2004 wurde dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mitgeteilt, dass der beklagtische Anspruch auf Leistung einer Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 40 f. ZPO durch das Vorlegen der Bankgarantie der Bank C. als erfüllt anzusehen sei. Dem Schreiben lag eine entsprechende Bankgarantie der Bank C. vom 9. September 2004 bei. Mit Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2004, mitgeteilt am 4. Oktober 2004, erkannte dieses wie folgt: „1. Das Verfahren zwischen B. und A. betreffend Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2004 in Sachen Sicherheitsleistung (Proz. Nr. 120-2004-18) wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. (Kosten) 3. Die Sistierung des Schriftenwechsels im Hauptverfahren wird aufgehoben und dem Beklagten und Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25. Oktober 2004 zur Einreichung einer Prozessantwort eingeräumt. 4. (Mitteilungen).“ Die am 20. Oktober 2004 eingereichte Prozessantwort enthielt unter anderem den Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss eines in Tel Aviv hängigen Verfahrens zu sistieren.

4 H. In seiner Stellungnahme vom 4. November 2004 liess A. beantragen was folgt: „1. Der beklagtische Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei abzulehnen. 2. Dem Kläger sei eine angemessene Frist zur Erstattung der Replik anzusetzen.“ I. Mit Verfügung vom 15. November 2004 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos was folgt: „1. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird hiermit eine Frist zur Einreichung der Replik bis zum 6. Dezember 2004 eingeräumt. 3. (Kosten) 4. (Mitteilung).“ J. Nachdem A. mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 die Frist zur Einreichung der Replik noch einmal bis zum 10. Januar 2005 erstreckt worden war, erklärte dieser mit Schreiben vom 10. Januar 2005 den Rückzug seiner Klage. K. In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2005 liess B. beantragen, die gerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, ihm eine ausseramtliche Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 12'398.50.- (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und MwSt) zu bezahlen. L. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2005 liess A. beantragen, dass die aussergerichtlichen Kosten gemäss Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid vom 7. Februar 2005 mit Honorarnote um mindestens 50 % zu kürzen seien und die Gerichtskosten zu 50 % B. aufzuerlegen seien. Zur Begründung führte A. im wesentlichen aus, dass B. die den Rechtsgrund der in Frage stehenden Transaktionen belegenden Dokumente des Darlehensvertrages bereits anlässlich der Aussöhnungsverhandlung hätte präsentieren können, dieser damals jedoch keine Angaben zum Rechtsgrund gemacht habe. B. habe somit in unnötiger Weise einen Zivilprozess beziehungsweise gerichtliche und aussergerichtliche Kosten provoziert und habe sich so verhalten, dass sich A. in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. M. Mit Abschreibungsverfügung vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 11. Mai 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos was folgt:

5 „1. Das Verfahren zwischen A. und B. betreffend Forderung (Proz.Nr. 110-2004-21) wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Davos im Betrag von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 2'720.00 (Fr. 2'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 220.00 Schreibgebühren) gehen zu Lasten des A. und werden mit dem im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'220.00 hat A. innert 30 Tagen an die Gerichtskasse, PC 70-3922- 1, zu überweisen. 3. A. wird verpflichtet, B. eine aussergerichtliche Entschädigung im Betrag von Fr. 12'398.50 (inkl. Barauslagen, reduziertem Interessenwertzuschlag und MwSt) zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen).“ Das Bezirksgerichtspräsidium führte im wesentlichen aus, dass sich die Kostenfolge nach Art. 114 Abs. 1 ZPO richte, wonach im Falle des Rückzuges der Kläger in der Regel verpflichtet sei, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Von dieser Regel dürfe nur beim Vorliegen wichtiger Gründe abgewichen werden. Weiter wird ausgeführt, dass der beklagtische Rechtsvertreter offenbar erst wenige Tage vor der Sühneverhandlung mandatiert worden sei. Dass dieser zu diesem Zeitpunkt nicht umfassend instruiert worden sei und insbesondere auch nicht über sämtliche Dokumente verfügte, sei unter diesen Umständen nicht weiter erstaunlich. In seiner Prozessantwort habe B. jedoch die Rechtsgründe für die erfolgten Zahlungen ausführlich dargelegt und auch mit Dokumenten belegt. Unter diesen Umständen könne nicht von wichtigen Gründen gesprochen werden, die ein Abweichen von der oben erwähnten Regel rechtfertigen würden. Die gerichtlichen Kosten würden somit vollumfänglich zulasten von A. gehen. Bezüglich der aussergerichtlichen Kosten wurde festgehalten, dass der von B. geltend gemachte Betrag von insgesamt Fr. 12'398.50.- (inkl. Barauslagen, reduziertem Interessenwertzuschlag und MwSt) dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos sowohl mit Rücksicht auf die Aktenlage als auch auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles als angemessen erscheine und diesem zuzusprechen sei. N. Gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 10. Mai 2005 erhob A. am 1. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parteientschädigung des Beschwerdegegners sei um mindestens 50% zu kürzen.

6 2. Die Gerichtskosten seien zu mindestens 50% dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass B. Beweisurkunden zurückbehalten, dadurch einen Prozess provoziert und in unnötiger Weise gerichtliche und aussergerichtliche Kosten verursacht habe, womit ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliege, der ein Abweichen von der Kostenteilungsregel rechtfertige. O. Am 16. Juni 2005 stellte der Rechtsvertreter von B. beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden gestützt auf Art. 40 ZPO ein Gesuch um Sicherheitsleistung zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 2'000.-. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 11. Juli 2005, mitgeteilt am 11. Juli 2005, wurde das Gesuch gutgeheissen und A. verpflichtet, zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Gegenpartei, einen Betrag von Fr. 2'000.- zu hinterlegen (vgl. PZ 05 132). P. In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2005 beantragt B. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 1. Juni 2005. Zudem seien die neuen Beweisofferten des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht zu weisen. Desweitern bestünden vorliegend keine Gründe, um von der Regel des Art. 122 ZPO bezüglich der Kostenaufteilung abzuweichen. Q. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen nicht berufungsfähige Urteile kann wegen Gesetzesverletzung beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 232 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Be-

7 schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 1. Juni 2005 ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweisofferten (vgl. Beilagen vier bis sechs der Beschwerde vom 1. Juni 2005) können gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO hingegen nicht berücksichtigt werden, da neue Beweismittel vor dem Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz nicht eingebracht werden können. Die Beweisofferten sind daher aus dem Recht zu weisen. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn das Ergebnis, zu dem die untere Instanz gelangt, oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind. Nach Abs. 2 dieses Artikels sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung der Beweisvorschriften zustandegekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtliche Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. a) Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO kann eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden. Im Falle des Rückzuges ist der Kläger, im Falle der Anerkennung der Beklagte in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO, wonach

8 der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei grundsätzlich verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. b) Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die Regel. Bei der Kostenzuteilung ist somit grundsätzlich auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aufgrund ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen oder sie werden durch die Rechtsprechung für besondere Situationen entwickelt. Festzuhalten ist zunächst, dass von der Kostenfolge gemäss Art. 122 ZPO nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf. Dies zeigt auch die Tatsache, dass gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung nur wenige Anwendungsfälle gegeben sind, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen (vgl. PKG 1997 Nr. 15). So gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zivilprozess. Eine Missachtung desselben ist bei der Regelung der Kostenfolge zu berücksichtigen. Art. 122 Abs. 3 ZPO bezieht sich dabei auf Umtriebe, die eine Partei durch schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten verursacht hat, was namentlich auch dann anzunehmen ist, wenn eine Partei eine Einrede, die zur Vereinfachung oder Beschränkung eines Prozesses führen kann, bewusst verzögert, um sich auf zu missbilligende Weise Vorteile für einen anderen Prozess zu verschaffen (vgl. PKG 1977 Nr. 12). So ist zum Beispiel die Erhebung der Einrede der fehlenden Passivlegitimation spätestens in der Duplik zu erheben, sofern eine Veranlassung dazu bestand. War die Problematik der fehlenden Passivlegitimation aber bereits früher bekannt, so hätte diese evt. sogar im Verfahren vor Vermittleramt geltend gemacht werden müssen. Eine verzögerte Bestreitung der Passivlegitimation ist bei der Kostenteilung zu berücksichtigen (vgl. PKG 1988 Nr. 28). c) Grundsätzlich ist aber der prozessualen Behauptungs- und Beweislast im dafür vorgesehenen Verfahrensstadium nachzukommen. In aller Regel ist dies rechtzeitig geschehen, wenn die Beweismittel gemäss Art. 82 ff. ZPO im Rechtsschriftenwechsel eingelegt werden. Einer Partei, welche ihrer prozessualen Be-

9 hauptungs- und Beweislast nicht im dafür vorgesehenen Verfahrensstadium nachkommt, kann gestützt auf Art. 122 Abs. 3 ZPO zur Tragung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten verpflichtet werden (vgl. PKG 1991 Nr. 11). Die Annahme, dass eine Vorlegung der entsprechenden Beweise früher nötig wäre, ansonsten dies bei der Kostenfolge zu berücksichtigen sei, rechtfertigt sich aber dennoch nur bei besonderen Konstellationen und bedingt ein Verhalten gegen Treu und Glauben wie zum Beispiel ein plötzlich eingenommener, im Widerspruch zu früherem Verhalten stehender Standpunkt oder gar eine bewusste Irreführung. 4. a) Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2005 den Rückzug der Klage gegen den Beschwerdegegner. Die Vergütung der angefallenen Kosten richtet sich somit nach Art. 114 ZPO i.V.m. Art. 122 ZPO, wobei die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung im Streitfall vom Gerichtspräsidenten festgesetzt wird. Die Vorinstanz hielt den vom Beklagten geltend gemachten Betrag von insgesamt Fr. 12'398.50.- (inkl. Barauslagen, reduziertem Interessenwertzuschlag und MwSt) als angemessen und entsprach diesem auch. Vorliegend wird die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung nicht bestritten, sondern lediglich deren Aufteilung gerügt. In seiner Beschwerde vom 1. Juni 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich aufgrund des beklagtischen Verhaltens zur Prozessführung veranlasst sah, da sich B. bis zur Erstattung seiner Prozessantwort vom 20. Oktober 2004 geweigert habe, die ihn entlastenden Urkunden vorzulegen. Dies obwohl er vom Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 14. August 2003 und vom 5. März 2004 an seinen damaligen sowie an seinen nachfolgenden Rechtsvertreter anlässlich der Sühneverhandlung vom 19. Mai 2004 ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Die entscheidenden Dokumente wurden mit der Prozessantwort des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2004 eingereicht, also mit der ersten Rechtsschrift des Beklagten. Es handelt sich dabei um den Darlehensvertrag ‚LOAN AGREEMENT No. YN-EL 01’ vom 7. Juni 2002, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdegegner und E. über einen Betrag von USD 150'000.- und um diverse Quittungen. Diese Dokumente wurden somit ohne Zweifel rechtzeitig eingereicht. Dem Beschwerdegegner könnte allenfalls dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er die entsprechenden Dokumente nicht im dafür vorgesehenen Rechtsschriftenwechsel eingebracht hätte, sondern erst im Nachhinein, was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist (vgl. Art. 98 ZPO). Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die für ein vorgängiges treuwidriges Verhalten seitens des Beschwerdegegners sprechen würden, zumal die zur Diskussion stehenden Transaktionen über den Mittelsmann E. liefen

10 und zugegebenermassen gegen diesen in Israel ein Prozess instanziert wurde (vgl. act II/4). Unter diesen Umständen ist eher die Annahme gerechtfertigt, dass der Prozess gegen den Beschwerdegegner vorschnell instanziert wurde, also bevor man sich überhaupt die notwendigen Unterlagen beschafft hatte. Auf jeden Fall besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner sich anlässlich der Vermittlung oder vorprozessual irreführend und somit gegen Treu und Glauben verhalten hätte. Es ist vielfach so, dass dem Beklagten vor der Vermittlungsverhandlung nicht genau bekannt ist, um welche Forderung es genau geht. Das Prozessthema wird ja im Detail vorgängig nicht umschrieben (vgl. Art. 64 ZPO, wonach die Klage beim Kreisamt schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und der Streitgegenstand bloss allgemein zu umschreiben ist). Die Behauptung des Beklagten, dass ihm der Kläger vorher unbekannt war, ist angesichts der Umstände nicht unglaubwürdig (vgl. Prozessantwort des Beklagten vom 20. Oktober 2004, S. 3, wonach der Beklagte von der Existenz des Klägers erstmals am 14. August 2003 Kenntnis erhielt). b) Aufgrund der oben gemachten Ausführungen kann dem Beschwerdegegner kein prozessuales Fehlverhalten und somit kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Mit Vorlegung der entsprechenden Dokumente in seiner Prozessantwort vom 20. Oktober 2004 legte er die Unbegründetheit der Klage rechtzeitig dar. Der Einwand des Beschwerdeführers, es wären alle weiteren Kosten vermeidbar gewesen, wenn der Beschwerdegegner die Dokumente bereits an der Sühneverhandlung vorgebracht hätte, stösst damit ins Leere. Es liegt unter den gegebenen Umständen kein Grund vor, um von der Kostenzuteilungsregel gemäss Art. 122 ZPO abzuweichen. Mit dem Rückzug der Klage durch den Beschwerdeführer sind diesem gemäss Art. 114 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO sämtliche Kosten (also sowohl die gerichtlichen wie auch die aussergerichtlichen) zu überbinden. Eine Kürzung der Parteientschädigung des Beschwerdegegners um 50 % ist aufgrund oben gemachter Ausführungen nicht gerechtfertigt. Das gleiche gilt auch für die beantragte Auferlegung der Gerichtskosten zu 50% an den Beklagten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-, zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 180.- (Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075), also insgesamt Fr. 1'680.-, zu Lasten des Klägers und Beschwerdeführers, der den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren überdies aussergerichtlich mit Fr. 1'000.- zu entschädigen hat. Die aussergerichtliche Entschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschwer-

11 degegners ab der geleisteten Sicherheit zu bezahlen. Der Rest ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückzuerstatten. Die Bankgarantie der Bank D. vom 29. Juli 2005 (vgl. act. VII/7) ist an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Abrechnung zurückzusenden.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 180.-, total somit Fr. 1'680.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen hat. Die aussergerichtliche Entschädigung wird an Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid ab der geleisteten Sicherheit bezahlt. Der Restbetrag wird Rechtsanwalt lic. iur. Frank G. Hangartner zurückerstattet. Die Bankgarantie der Bank D. vom 29. Juli 2005 wird dem Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Abrechnung zugestellt. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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