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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.03.2004 ZB 2004 8

16 mars 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,923 mots·~10 min·4

Résumé

Erläuterung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 8 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A . , Gesuchstellerin, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen den Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 13. November 2003, mitgeteilt am 14. Januar 2004, in Sachen der Gesuchstellerin gegen die B . , die C . , und das D . , Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Thomas Bolliger, Löwenstrasse 19, 8023 Zürich, betreffend Erläuterung,

2 hat sich ergeben: A. Am 18. November 1999 reichten die Gesuchsgegnerinnen beim Vermittleramt Chur gegen E., Anwalt und Notar aus G., sowie gegen die heutige Beschwerdeführerin, die A., als seinerzeitige Revisionsstelle der F. Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ein. Sie beantragten, die Beklagten seien unter Vorbehalt eines Nachklagerechts zu verpflichten, ihnen unter solidarischer Haftung fünf Millionen Franken nebst 5 % Zins seit dem 15. Oktober 1997 zu zahlen. In der Folge einigten sich die Klägerinnen mit E. auf einen Vergleich, in welchem sich dieser zu einer Schadenersatzzahlung von einer Million Franken verpflichtete. Während damit die Klage gegen E. abgeschrieben werden konnte, nahm das Verfahren gegen die A. seinen Lauf. Am 21. Mai 2002 beantragte die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 94 ZPO die Durchführung einer Gerichtsverhandlung zur Teilfrage der Schadensart und der Schadensberechnung. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben, und es fand zu diesen Fragen am 12. November 2002 die Verhandlung vor Bezirksgericht Plessur statt. Das Gericht fällte dabei folgendes Teil-urteil: „1. Der Schadenersatzanspruch der Klägerinnen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der Beklagten als Revisionsstelle ist nicht verjährt. 2. Die Beklagte hat in ihrer Funktion als Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft ihre aktienrechtlichen Meldepflichten im Sinne von Art. 729b Abs. 1 OR bzw. Art. 729b Abs. 3 aOR verletzt. 3. Die Klage wird mit Bezug auf den Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Gesellschaftsschadens mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen. Hinsichtlich des unmittelbaren Gläubigerschadens wird über die Höhe des entstandenen Schadens sowie hinsichtlich der Frage, wann die F. bei Wahrnehmung der Pflichten der Beklagten in Konkurs gegangen wäre, eine Expertise angeordnet. Die Parteien werden aufgefordert, dem Bezirksgericht Plessur innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils ihre Expertenvorschläge sowie die dem Experten zu unterbreitenden Fragen einzureichen. 4. Kostenfolge ... 5. Mitteilung ...“ B. Am 16. Juni 2003 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Plessur ein Erläuterungsgesuch mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Das Bezirksgericht möge sein Teilurteil vom 12.11.2002 dahingehend erläutern, welche aktienrechtliche, ausschliesslich dem Schutz der Gläubigerrechte dienende Vorschrift von der Beklagten als Revisionsstelle verletzt worden ist, wodurch ein unmittelbarer Schaden (Gläubigerschaden) entstanden ist.

3 2. Das Bezirksgericht möge ferner erläutern, wie es begrifflich denkbar ist, dass eine Revisionsstelle durch Unterlassung ihrer aktienrechtlichen Meldepflichten sowohl unmittelbaren Schaden (Gläubigerschaden) als auch mittelbaren Schaden (Gesellschaftsschaden) verursachen kann. 3. Das Bezirksgericht möge schliesslich erläutern, ob Normenadressat der versicherungsrechtlichen Vorschriften (Art. 7 VAG [Versicherungsgesetz], Art. 1 SSG [Sicherungsgesetz], Art. 4 und 5 f. LeVG [Lebensversicherungsgesetz], oder eventuell anderer, im Urteil nicht genannter Normen) die F. als Versicherer oder die Beklagte als deren Revisionsstelle war (sogen. Rechtswidrigkeitszusammenhang). 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Gesuchsgegnerinnen beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2003 die Nichtzulassung des Erläuterungsbegehrens. C. Mit Entscheid vom 13. November 2003, mitgeteilt am 14. Januar 2004, trat das Bezirksgericht Plessur auf das Erläuterungsgesuch nicht ein. Gegen diesen Erläuterungsentscheid beschwerte sich die A. innert Frist beim Kantonsgerichtsausschuss mit dem Antrag, der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Plessur sei aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Erläuterung der im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen. Die Beschwerdegegnerinnen liessen in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I.1. Die A. führt in ihrer Beschwerde aus, die Parteien würden im Urteil des Bezirksgerichts aufgefordert, dem Gericht innert Frist Expertenvorschläge und Expertenfragen zu unterbreiten über die Höhe des entstandenen Schadens, der in aktienrechtlicher Verantwortlichkeit durch die Revisionsstelle verursacht worden sei. Wenn nun aber die Parteien aufgerufen würden, Fragen zur Schadenshöhe zu formulieren, so setze dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus (BGE 129 III 130), dass den Parteien bekannt sei, in Verletzung welcher Gesetzesbestimmungen und durch welche Handlungen des Verantwortlichen der Schaden entstanden sei. Das Urteil des Bezirksgerichts sei in dieser Hinsicht aber sowohl unklar als auch unvollständig und zudem auch widersprüchlich. Es gehe aus dem Urteil mitnichten hervor, welche aktienrechtlichen Gesetzesvorschriften die Revisionsstelle

4 durch welche Handlungen oder Unterlassungen verletzt habe, so dass ein Gläubigerschaden entstanden sein soll. Durch die Verletzung der aktienrechtlichen Meldepflichten, wie sie der Beklagten unter Ziffer 2 des Dispositivs vorgeworfen werde, könne aber nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts ausschliesslich mittelbarer Gläubigerschaden verursacht werden; bezüglich eines solchen sei die Klage aber vom Bezirksgericht unter Ziffer 3 Abs. 1 des Dispositivs mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen worden. Unter Ziffer 3 Abs. 2 habe das Gericht dann aber indirekt entschieden, dass die Klage insoweit gutgeheissen werde, als sie sich auf unmittelbaren Gläubigerschaden beziehe, allerdings unter Vorbehalt der Festlegung der Schadenhöhe aufgrund einer durchzuführenden Expertise. Damit die Revisionsstelle aber für Gläubigerschaden hafte, müsse sie aktienrechtliche Normen verletzt haben, die ausschliesslich Gläubigerinteressen dienten. Welche Norm dies sei, werde zumindest im Dispositiv nicht gesagt. Ohne diese Kenntnis sei es aber nicht möglich, dem Experten geeignete Fragen zu stellen. Das Dispositiv sei daher unvollständig und bedürfe der Erläuterung. 2. Mit der Erläuterung gemäss Art. 238 ZPO kann eine Partei die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide oder einzelner Teile davon verlangen. Mit diesem Rechtsbehelf gibt der Richter eine authentische Interpretation dessen, was er in seinem Entscheid angeordnet hat. Die Erläuterung dient damit vor allem dazu, Hindernisse in der Vollstreckung eines Entscheides, die lediglich in seiner Form liegen, zu beseitigen. Sie ist demnach beschränkt auf die Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide und bezieht sich in erster Linie auf das Urteilsdispositiv. Zur Erläuterung kann eine Partei also dann greifen, wenn die Entscheidformel – das Dispositiv – an sich unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder ihre Bestimmungen untereinander widersprüchlich sind beziehungsweise wenn Widersprüche zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen bestehen. Auf diese darf zurückgegriffen werden, wenn das Dispositiv unklar oder lückenhaft ist und die Erwägungen Sinn und Inhalt eindeutig zum Ausdruck bringen. Diese unterliegen also selbst nur der Erläuterung, insoweit sie zur Ermittlung des Sinns der Entscheidformel erforderlich sind, beziehungsweise wenn das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist (Edelmann, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N. 3 zu §. 281 ZPO; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N. 1 und 10 zu § 162 ZPO; PKG 1998 Nr. 36). Damit auf das Erläuterungsgesuch eingetreten werden kann, muss die A. nach dem Gesagten dartun, dass das Dispositiv des Teilurteils des Bezirksgerichts Plessur vom 12. November 2002 widersprüchlich oder unklar und damit nicht voll-

5 streckbar ist oder dass unüberbrückbare Widersprüche zwischen der Entscheidformel und den Erwägungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit den Ziffern 2 und 3 des erwähnten Urteils. Unter dem ersten Punkt hält das Bezirksgericht fest, die Beklagte habe in ihrer Funktion als Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft ihre aktienrechtlichen Meldepflichten im Sinne von Art. 729b Abs. 1 OR bzw. Art. 729b Abs. 3 aOR verletzt. Die A. behauptet nicht, diese Formulierung sei nicht klar und sie attestiert der Vorinstanz auch, dass sie selbst richtigerweise festgestellt habe, dass eine Revisionsstelle durch Verletzung aktienrechtlicher Meldepflichten lediglich mittelbaren Gläubigerschaden verursachen könne. Das Bezirksgericht habe sich sodann folgerichtig mit der Frage befasst, ob ein solcher Schaden eingetreten sei und sei dabei zum Schluss gekommen, die Klägerinnen hätten einen solchen Schaden nicht hinreichend substantiiert (Ziffer 3 Abs. 1 des Dispositivs). Im zweiten Absatz dieser Ziffer habe die Vorinstanz dann aber indirekt die Klage dem Grundsatz nach gutgeheissen, soweit sie sich auf unmittelbaren Gläubigerschaden beziehe, ohne aber auf die angeblich verletzte aktienrechtliche Norm hinzuweisen. Es trifft zu, dass im Dispositiv keine Gesetzesbestimmung angegeben wird, auf den sich dieser Entscheid stützt. Das ist allerdings nicht ungewöhnlich und besagt über die Klarheit der Entscheidformel noch nichts aus. Die Formulierung des Dispositivs ist denn auch völlig klar und lässt keine Zweifel darüber offen, was die Meinung des Gerichts war. Es ist aber auch kein Widerspruch zwischen dem Urteilsdispositiv und den Erwägungen ersichtlich, der durch eine Erläuterung zu beheben wäre. Wie auch die Beschwerdeführerin erwähnt, hielt die Vorinstanz auf Seite 32 unter Bst. f) fest, durch die Verletzung von Vorschriften der Versicherungsgesetzgebung sei ein unmittelbarer Gläubigerschaden entstanden. Aus der Tatsache, dass ja allein die A. Prozesspartei ist und die Klage unter Vorbehalt der Festsetzung des unmittelbaren Gläubigerschadens durch einen Experten gutgeheissen wurde, ergibt sich, dass das Gericht die Revisionsstelle wegen Verletzung versicherungsrechtlicher Bestimmungen für schadenersatzpflichtig hielt. Dies mag unzutreffend sein und auch mit anderen Ausführungen in den Erwägungen im Widerspruch stehen, es ist aber eine klare Aussage, welche mit dem Urteilsspruch übereinstimmt und keiner Erläuterung bedarf. Ob der Entscheid sachlich richtig ist und vor Gesetz und Recht-sprechung standhält, ist eine Frage, die im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht eine Begriffsverwirrung bezüglich der Ausdrücke unmittelbarer/mittelbarer Gläubigerschaden beziehungsweise Gesellschaftsschaden vorwirft, so übt sie damit Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen, was im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens unzulässig ist. An dieser Stelle kann es nur darum gehen, ob das Dispositiv eindeutig und klar ist und ob allenfalls ein Widerspruch zwischen diesem und den Erwägungen be-

6 steht. Die erste Frage ist nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses eindeutig zu bejahen. Das Dispositiv des zur Diskussion stehenden Urteils ist klar und in keiner Weise auslegungsbedürftig; es ist – so wie es vorliegt – problemlos vollstreckbar, soweit es als Teilurteil überhaupt zu vollziehen ist. Das Bezirksgericht führt unzweideutig aus, dass der Schadenersatz der Klägerinnen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der Beklagten als Revisionsstelle nicht verjährt ist und es hält eben so eindeutig fest, dass seitens der Beklagten die aktienrechtlichen Meldepflichten verletzt wurden. Auch der Entscheid, wonach ein Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren Gesellschaftsschadens mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen wird, kann zu keinen Diskussionen Anlass geben. Aus dem Dispositivpunkt 3 Abs. 2 ergibt sich sodann – und auch die Beschwerdeführerin scheint dies in diesem Sinne zu verstehen -, dass das Bezirksgericht die Revisionsstelle (und es geht im vorliegenden Verfahren ja nur um diese und nicht um die F.) als für unmittelbaren Gläubigerschaden verantwortlich hält. In den Erwägungen legt die Vorinstanz dar, aus welchen Gründen sie zu diesem Entscheid gelangt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist eine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Teilurteil. Eine solche ist im Erläuterungsverfahren nicht zulässig, die Beklagte hat diese allenfalls im Rahmen des Hauptverfahrens vorzubringen und in einem allfälligen Berufungsverfahren überprüfen zu lassen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die sich mit Bezug auf die Feststellung der Höhe des noch zur Diskussion stehenden unmittelbaren Gläubigerschadens stellenden Fragen bei der gegebenen Sachlage nicht sollten formuliert werden können. Weshalb das Gericht die Beklagte dem Grundsatz nach für schadenersatzpflichtig hält, hat es in den Erwägungen ausgeführt. Ob die entsprechenden Überlegungen sachlich richtig sind oder nicht, steht im Erläuterungsverfahren nicht zur Diskussion. Die Begehren der Beschwerdeführerin zielen praktisch auf eine materielle Änderung des Teilurteils hinaus und sind damit als solche unzulässig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Erläuterungsgesuch nicht eingetreten. II. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerinnen ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 105.-- total somit Fr. 1'605.- -, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerinnen aussergerichtlich mit 800 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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