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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.12.2004 ZB 2004 43

8 décembre 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,796 mots·~39 min·3

Résumé

Forderung | OR Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 42/43 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Burtscher Aktuarin Duff Walser —————— In den zivilrechtlichen Beschwerden der A . - Schule , Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, und des O., Beklagter, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Andreas Flütsch c/o Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 19. August 2004, mitgeteilt am 13. September 2004, in Sachen der Klägerin gegen den Beklagten, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Die A.-Schule hatte ursprünglich die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft. Gemäss den von den Gründungsmitgliedern unterzeichneten Statuten vom 30. Januar 2002 wurde rückwirkend per 1. Januar 2002 der Verein A.-Schule gegründet und die gleichnamige einfache Gesellschaft aufgelöst. Laut Ziff. 20 Abs. 1 der Vereinsstatuten hat der neu gegründete Verein zudem rückwirkend per 1. Januar 2002 alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft übernommen. B. O. war bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März 2001 bei der I.-GmbH angestellt. Im Rahmen einer Weiterbildung besuchte er bei der A.-Schule den Basis-Supporter-Kurs D001 und den PC/LAN-Supporter-Kurs B001, welche beide bis Herbst 2001, also über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinaus dauerten. Nachdem der Arbeitsvertrag aufgelöst worden war, machte O. beim Kreisamt eine Forderungsklage gegen seine frühere Arbeitgeberin anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 27. Juni 2001 schlossen die Parteien einen Vergleich ab, wobei sie sich unter anderem über die Tragung der Kosten für die bei der A.-Schule belegten Kurse einigten. So verpflichtete sich O. gegenüber der I.-GmbH, von den bis zum 31. März 2001 aufgelaufenen Kurskosten einen Viertel zu übernehmen sowie für die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Kurskosten alleine aufzukommen. Die erwähnten Kurse an der A.-Schule besuchte O. bis zum Schluss. Er weigerte sich jedoch in der Folge, die von ihm zu tragenden Kurskosten vollumfänglich zu bezahlen. Gemeinsam mit anderen Kursteilnehmern verlangte er sodann mit Schreiben vom 28. Februar 2002 unter Aufzählung mehrerer Kritikpunkte betreffend die Leistungen der Informatikschule eine Kursgeldermässigung von Fr. 2'500.--. Von dem ihm gegenüber in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'347.-- beglich O. schliesslich nur einen Teil von Fr. 400.--. Die A.-Schule beharrte indes auf der vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages und leitete gegen O., nachdem sie diesen mehrmals schriftlich gemahnt hatte, die Betreibung ein. In der Folge erhob O. gegen den am 29. Mai 2002 ausgestellten Zahlungsbefehl fristgemäss Rechtsvorschlag. C. Am 28. Mai 2003 machte die A.-Schule beim Vermittleramt eine Klage gegen O. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog die A.- Schule den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 13. Oktober 2003 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva. Ihre Rechtsbegehren lauteten:

3 „1. O. sei zu verpflichten, der A.-Schule den Betrag von Fr. 3'947.00 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2002 zu bezahlen. 2. In der Betreibung X. des Betreibungsamtes W. sei der Rechtsvorschlag aufzuheben und für den Betrag von Fr. 3'947.00 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2002 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Demgegenüber liess O. mit Prozessantwort vom 15. Dezember 2003 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin beantragen. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 16. Februar 2004 und Duplik vom 9. März 2004) bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. O. liess zudem beantragen, betreffend die Echtheit von verschiedenen klägerischen Urkunden sei eine Strafuntersuchung gegen die A.-Schule einzuleiten. Nachdem letztere Gelegenheit erhalten hatte, dazu Stellung zu nehmen, wies der Bezirksgerichtspräsident dieses Begehren mit Schreiben vom 5. Mai 2004 ab. D. Mit Urteil vom 19. August 2004, mitgeteilt am 13. September 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'947.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 zu bezahlen. 2. Der vom Beklagten in der Betreibung X. des Betreibungsamtes W. erhobene Rechtsvorschlag wird für den Betrag von Fr. 1'947.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 aufgehoben. 3. Die Kosten des Kreisamtes von Fr. 200.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 3'570.-- (Gerichtsgebühren Fr. 3'000.--. Barauslagen Fr. 120.--, Schreibgebühr Fr. 450.--) gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Mitteilung).“ E. Dagegen liess O. mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19. August 2004 (mitgeteilt am 13. September 2004) sei aufzuheben. 2. Die Klage der A.-Schule (Klägerin) sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin und Beschwerdebeklagten.“

4 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2004 liess die A.-Schule die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers beantragen. In formeller Hinsicht beantragte sie überdies, dass die mit der Beschwerde vom 4. Oktober 2004 eingereichte Zeugnisurkunde vom 24. November 2001 aus dem Recht zu weisen sei. F. Die A.-Schule liess am 4. Oktober 2004 ebenfalls Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 19. August 2004, mitgeteilt am 13. September 2004, erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19. August 2004, mitgeteilt am 13. September 2004, sei aufzuheben. 2. O. sei zu verpflichten, der A.-Schule den Betrag von Fr. 3'947.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 2002 zu bezahlen. 3. In der Betreibung X. des Betreibungsamtes W. sei der Rechtsvorschlag aufzuheben und der A.-Schule für den Betrag von Fr. 3'947.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 2002 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.a) Die Kosten des Kreisamtes von Fr. 200.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 3'570.-- seien O. aufzuerlegen. O. sei zu verpflichten, die A.-Schule für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 9'658.10 zu entschädigen. b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners für das vorliegende Beschwerdeverfahren.“ In seiner Beschwerdeantwort vom 12. November 2004 liess O. demgegenüber beantragen: „1. Die Beschwerde der A.-Schule sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19. August 2004 (mitgeteilt am 13. September 2004) sei im Sinne der Beschwerde von O. vom 4. Oktober 2004 (Ref.: ZB 04 43) aufzuheben und die Klage der A.- Schule abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der A.-Schule.“ Der Bezirksgerichtspräsident Surselva verzichtete mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 auf eine Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 232 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen ein nicht berufungsfähiges Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn das Ergebnis, zu dem die untere Instanz gelangt, oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichem Versehen beruhen. Wenn nun das Gesetz die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies nicht, dass jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es vielmehr eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerden von O. und der A.-Schule sind somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Thema der Beschwerde von O. bildet einzig die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin. a) Entsprechend den beklagtischen Einwänden hat sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte sich lediglich gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der I.-GmbH, zur Übernahme von Kurskosten verpflichtet hat oder aber ein Vertrag zwischen der A.- Schule und O. über die von ihm besuchten Kurse zustande gekommen ist. Nach den unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten ist sämtlicher Schriftverkehr betreffend die Kurse direkt zwischen der A.-

6 Schule und dem Beklagten abgewickelt worden (vgl. KB 6, 7, 14). O. hat sowohl die Rügen betreffend die Qualität der besuchten Kurse als auch die Forderung einer Kursgeldreduktion in eigenem Namen bei der Schule angebracht (vgl. KB 10). Dies, obschon er zu diesem Zeitpunkt immer noch bei der I.-GmbH angestellt war. Ebenso hat er schliesslich in eigenem Namen einen Anteil der Kurskosten an die A.-Schule bezahlt (vg. KB 9). All diese Umstände weisen klar darauf hin, dass O. Vertragspartner der A.-Schule und damit direkt gegenüber der Klägerin zur Bezahlung der Kurskosten verpflichtet war. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem kreisamtlichen Vergleich zwischen dem Beklagten und der I.-GmbH vom 27. Juni 2001 (KB 1) ableiten. Daraus geht lediglich hervor, dass die I.-GmbH als ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten für die Zeit, als O. noch bei ihr angestellt war, einen Teil der Kurskosten übernommen hat. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz haben sich die Vergleichsparteien darin also lediglich über die interne Aufteilung der Kurskosten geeinigt. An der direkten Verpflichtung des Beklagten gegenüber der A.-Schule aufgrund des zwischen den Parteien vorliegenden Vertrages vermag diese bloss interne Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer somit nichts zu ändern. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich daher keineswegs als willkürlich. Bezeichnenderweise wird das Vorliegen eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen der A.-Schule und dem Beklagten im Beschwerdeverfahren denn auch nicht mehr bestritten. b) Der Beschwerdeführer wendet indes ein, dass neben B., und Z. auch D. Gesellschafter der einfachen Gesellschaft A.-Schule gewesen sei, letzterer allerdings die Vereinsstatuten nicht unterzeichnet habe, womit weder die Auflösung der einfachen Gesellschaft noch die Übertragung der Rechte und Pflichten auf den Verein rechtsgültig erfolgt sei. Indem die Vorinstanz demgegenüber gestützt auf die Akten davon ausgegangen sei, dass D. im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr Gesellschafter gewesen und die zur Diskussion stehende Kursgeldforderung folglich ordnungsgemäss auf den Verein übergegangen sei, habe sie ihrem Entscheid über das Vorliegen der Aktivlegitimation willkürliche Tatsachenfeststellungen beziehungsweise Annahmen zu Grunde gelegt, welche unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen seien. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen würden sowohl den Regeln der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB als auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen. Zudem erscheine das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidenten auch in Nachachtung der im vorinstanzlichen Verfahren geltenden gemässigten Verhandlungsmaxime als willkürlich.

7 Dem kann nicht gefolgt werden. O. hat die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht. Dies ist grundsätzlich zulässig, da die Aktivlegitimation von Amtes wegen zu prüfen ist. Wer die Einrede der mangelnden Sachlegitimation nicht in den Rechtsschriften erhebt, sondern erst in einem späteren Stadium des Prozesses, hat sie nicht verwirkt (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, § 36 N 98; PKG 1977 Nr. 11, 1998 Nr. 10). Allerdings trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht, das heisst also zumindest eine Rügepflicht und die Pflicht, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Das Gericht muss nicht jedem Einwand nachgehen, der erst an der Hauptverhandlung erhoben wird, wenn gestützt auf die Akten kein Grund dafür besteht. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter. Dieser kann nämlich, obwohl gemäss Art. 80 Abs. 2 ZPO die Sammlung des Prozessstoffes neben den Parteien auch ihm obliegt, von Amtes wegen nur dann über Tatsachen Beweise erheben, wenn sie von den Parteien auch substantiiert in den Rechtsschriften vorgebracht worden sind. Die Möglichkeit, dass der Einzelrichter die Beweise von Amtes wegen erheben kann, bedeutet nicht, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes überhaupt nicht zu beteiligen brauchen. Da auch das Einzelrichterverfahren grundsätzlich unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime steht, hat die Prüfung der Sachlegitimation somit nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts zu erfolgen (vgl. dazu Infanger, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter, Diss., Zürich 2000, S. 190, 191; Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 15 zu § 72: BGE 118 Ia 130, E. 1). Der Beklagte hat die Tatsachenbehauptungen, auf die er die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation stützt, jedoch erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten vorgebracht. In den Rechtsschriften hat er weder behauptet, dass die einfache Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung neben B. und Z. noch aus einem weiteren Gesellschafter, nämlich D. bestanden haben soll, noch dass letzterer die Vereinsstatuten nicht unterzeichnet habe und aufgrund seiner fehlenden Unterschrift keine rechtsgültige Auflösung der einfachen Gesellschaft und Übertragung der Rechte und Pflichten auf den Verein erfolgt sei. Ebensowenig hat er entsprechende Beweismittel angeboten. Folglich ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat sich zur Begründung der fehlenden Aktivlegitimation im vorinstanzlichen Verfahren auf Behauptungen tatsächlicher Natur berufen, welche von ihm in den Rechtsschriften nicht dargelegt wurden. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, von Amtes wegen über diese erst vor Schranken vorgebrachten Tatsachenbehauptungen Beweise zu erheben.

8 Aufgrund der Aktenlage bestand denn auch kein Anlass dazu. Gemäss Art. 2 und Art. 20 Abs. 2 der von den Gründungsmitgliedern Y., Z. und B. unterzeichneten Vereinsstatuten vom 30. Januar 2002 (KB C) wurde rückwirkend per 1. Januar 2002 der Verein A.-Schule gegründet und die gleichnamige einfache Gesellschaft aufgelöst. Die von O. besuchten Kurse dauerten von Januar/November 2000 bis Ende November 2001. Zum Zeitpunkt, als die erwähnten Kurse durchgeführt und die Kurskosten fällig wurden (vgl. KB 6), war die A.-Schule mithin noch als einfache Gesellschaft konzipiert. Laut Ziff. 20 Abs. 1 der Vereinsstatuten (vgl. KB C) hat der neu gegründete Verein jedoch ebenfalls rückwirkend per 1. Januar 2002 alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft übernommen. Mit den unterzeichneten Vereinsstatuten, welchen sowohl die Auflösung der einfachen Gesellschaft und Neugründung des gleichnamigen Vereins wie auch der Beschluss betreffend Übertragung der Rechte und Pflichten und damit der bestehenden Forderungen auf den Verein zu entnehmen ist, hat die Klägerin folglich ihre Berechtigung dargetan, die eingeklagte Forderung gegenüber dem ins Recht gefassten Beklagten geltend zu machen. Aus dem von O. eingelegten Zeitungsartikel vom 15. Februar 2002 (BB 2) geht zwar hervor, dass bei der Gründung der einfachen Gesellschaft auch D. Mitglied war. Im betreffenden Zeitungsausschnitt wird allerdings ebenso ausgeführt, dass letzterer heute nicht mehr dabei sei. Wohl bleibt entsprechend dem Einwand des Beschwerdeführers einzuräumen, dass sich diese Aussage auf den Zeitpunkt der Entstehung beziehungsweise Veröffentlichung des Artikels im Februar 2002 bezieht und allein daraus nicht abgeleitet werden kann, dass D. bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft ausgeschieden war. Gleichzeitig wird jedoch D. im Zeitungsartikel als blosser „Geburtshelfer“ bezeichnet. Dabei bezieht sich diese Bezeichnung entgegen dem Einwand von O. klar auf die Entstehung der einfachen Gesellschaft und nicht auf den Verein. D. war nämlich, wie sich aus den unterzeichneten Statuten ergibt und auch der Beschwerdeführer selbst ausführen lässt (vgl. act. 01, S. 4), nicht Gründungsmitglied des Vereins. Folglich konnte er auch nicht „Geburtshelfer“ desselben sein. Die Bezeichnung von D. als „Geburtshelfer“ lässt somit im Kontext mit dem Hinweis, dass dieser nicht mehr dabei sei, durchaus darauf schliessen, dass letzterer lediglich in einer ersten Phase Unterstützung geleistet hatte, zum Zeitpunkt der Auflösung aber bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Dies um so mehr, als auch die Vereinsstatuten in Übereinstimmung zur Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach D. bei der Auflösung nicht mehr dabei war, neben der Unterschrift des Gründungsmitglieds Y. lediglich die Signaturen der beiden ehemaligen Gesellschafter B. und Z., nicht jedoch jene von D. tragen. Die Annahme der Vorinstanz, dass jener im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr Ge-

9 sellschafter war, erscheint folglich entgegen der Auffassung von O. keineswegs willkürlich. Ebensowenig verletzt der Bezirksgerichtspräsident mit dieser gestützt auf die Akten getroffenen Annahme die Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Nicht die Klägerin sondern der Beklagte hat nämlich vor Schranken eingewendet, dass D. als Gesellschafter die Vereinsstatuten nicht unterzeichnet habe und der Beschluss über die Auflösung der einfachen Gesellschaft beziehungsweise die Zession der eingeklagten Forderung auf den Verein demzufolge nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Es ist somit auch der Beklagte, welcher daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Es wäre folglich mit Blick auf Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher aus ihr Rechte oder aber den Untergang von Rechten oder Pflichten ableitet (vgl. Schmid, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, 2. Aufl., Basel 2000, N 38 zu Art. 8 ZGB), an O. gewesen, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen zu beweisen. Demgegenüber bestand für die Klägerin, nachdem der Beklagte seinen Einwand erst an der Hauptverhandlung erhoben hat, anlässlich des Schriftenwechsels absolut kein Anlass, Behauptungen über den Zeitpunkt des Ausscheidens eines früheren Gesellschafters oder über eine Vereinbarung der Akkreszenz seiner Vermögensrechte in der Gesellschaft aufzustellen respektive Belege dafür zu liefern. Die Übertragung der bestehenden Forderungen von der aufgelösten Gesellschaft auf den neu gegründeten Verein und damit ihre Sachlegitimation hat die Klägerin mittels der eingelegten Vereinsstatuten belegt. Für die Vorlage von weiteren Beweisen der A.- Schule über den Beschluss der einfachen Gesellschaft, dieselbe aufzulösen respektive die Forderungen an den Verein abzutreten, wie sie der Beschwerdeführer fordert, bestand anlässlich des Schriftenwechsels kein Grund. Vielmehr lag es am Beklagten, seine erst vor Schranken erhobene Einrede zu belegen. Aus dem eingelegten Zeitungsartikel, auf den er sich diesbezüglich berufen hat, geht jedoch lediglich hervor, dass D. gemeinsam mit B. und Z. die einfache Gesellschaft auf die Beine gestellt hat und als Geburtshelfer wirkte, im Februar 2002 jedoch nicht mehr dabei war. Dass ersterer im Zeitpunkt der Auflösung noch Gesellschafter war, wie es der Beschwerdeführer behauptet und entsprechend zu beweisen hat, ergibt sich daraus indes nicht klar. Andere Beweismittel zum Beleg seines Einwandes hat der Beklagte vor Vorinstanz nicht angeboten und es liegen auch keine anderen Urkunden im Recht, welche seine Behauptungen bestätigen. Soweit O. nun im Rechtsmittelverfahren zum Beweis seiner Behauptung eine Zeugnisurkunde vom 24. November 2001 (act. 01.4) einlegt, handelt es sich dabei um ein neues Beweismittel, welches aufgrund des Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausge-

10 schlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO) und somit aus dem Recht zu weisen ist. Der Beklagte hat mithin nicht nachgewiesen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft und Übertragung der Kursgeldforderung auf den neu gegründeten Verein nicht ordnungsgemäss erfolgt ist. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die von der Klägerin ins Recht gelegten Vereinsstatuten und den erwähnten Zeitungsausschnitt angenommen hat, dass D. früher aus der einfachen Gesellschaft ausgeschieden und die gegenüber O. geltend gemachte Forderung rechtsgültig auf die Klägerin übergegangen ist, erscheinen ihre Erwägungen demnach keineswegs unhaltbar. Die Kritik am Entscheid der Vorinstanz über die Frage der Aktivlegitimation erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde von O. abzuweisen ist. 4. Nachdem die Sachlegitimation der Klägerin seitens der Vorinstanz bejaht worden ist, hat sich der Bezirksgerichtspräsident mit der Frage der Leistungspflicht des Beklagten befasst. In diesem Zusammenhang hat er festgestellt, dass sowohl hinsichtlich der Kursorganisation als auch der Kursgestaltung und Kursinfrastruktur Leistungsstörungen vorlagen, aufgrund derer zumindest in einzelnen Punkten von einer Schlechterfüllung des Vertrages seitens der Klägerin auszugehen ist. Entsprechend ist die Vorinstanz mit Bezugnahme auf Art und Umfang der festgestellten Mängel zum Ergebnis gelangt, dass eine Reduktion der Kurskosten um Fr. 2'000.-- gerechtfertigt erscheint. Die Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten erweisen sich dabei, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sowohl hinsichtlich der vorgenommenen Würdigung der Akten als auch bezogen auf die gestützt darauf getroffenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen keineswegs als willkürlich respektive gesetzeswidrig im Sinne von Art. 235 ZPO. a) In einem ersten Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob der Beklagte die behaupteten Leistungsstörungen rechtzeitig geltend gemacht hat. aa) Ausgangspunkt bildete dabei die Qualifikation des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommenen Vertragsverhältnisses als Unterrichtsvertrag, welche zutreffend erscheint und entsprechend auch von beiden Parteien unbestritten geblieben ist. Es handelt sich dabei um einen gemischten Innominatvertrag, welcher Elemente des Auftrags und des Kaufs wie auch solche mietrechtlicher Natur beinhaltet, wobei das Schwergewicht auf dem auftragsrechtlichen Element der Unterrichtserteilung liegt (vgl. dazu Schluep/Amstutz, in Basler Kommen-

11 tar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 422 vor Art. 184 ff.). Vorliegend wurde zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Was die Frage der Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Leistungsstörungen anbelangt, kann folglich nicht auf vertraglich vereinbarte Rügefristen abgestellt werden. Es liegt diesbezüglich vielmehr eine Vertragslücke vor, welche vom Richter nach den Regeln der Vertragsergänzung auszufüllen ist. Danach ist vorerst auf passende dispositive Normen des Vertragstypenrechts abzustellen. Soweit der Richter dadurch zu keinem harmonischen Gesamtergebnis gelangt und auch kein entsprechendes Gewohnheitsrecht besteht, hat er den Innominatvertrag schliesslich mit einer selber geschaffenen Regel zu ergänzen (vgl. Schluep/Amstutz, a.a.O., N 67 vor Art. 184 ff.: Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 7. Aufl., Zürich 1998, N 1248 ff). Wie erwähnt, ist das Leistungsschwergewicht beim strittigen Unterrichtsvertrag im auftragsrechtlichen Element der Unterrichtserteilung zu erblicken. O. wendet mit Hinweis darauf in seiner Beschwerdeantwort ein, das Auftragsrecht kenne entgegen der Behauptung der A.-Schule keine Rügefristen. Er übersieht dabei jedoch einerseits, dass eine unbefristete Zulassung von Rügen bereits mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ausser Betracht fällt. Überdies ist der vorliegende Vertrag so ausgestaltet, dass dessen Erfüllung über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat und mit einer Vielzahl von Leistungshandlungen verbunden ist. Die Rügen der nicht gehörigen Erfüllung können daher nicht erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Vielmehr ist von einer frühzeitigen Rügepflicht allfälliger Leistungsstörungen betreffend die Unterrichtsgestaltung auszugehen, damit der Pflichtige auch entsprechend reagieren und die zu erbringenden Leistungen, konkret also die Unterrichtsgestaltung und die damit einhergehenden Nebenleistungen den Erfordernissen einer gehörigen Erfüllung anpassen kann. Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, dass erst nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Kurse geltend gemachte Rügen verspätet und somit nicht mehr zu berücksichtigen sind, erscheint dies angesichts der Ausgestaltung des Vertrages als Dauerschuldverhältnis folglich auch unter Berücksichtigung des vorherrschenden Auftragselementes als richtig. bb) Soweit die Vorinstanz ausgehend von den festgesetzten Rügefristen in der Folge einzelne der vom Beklagten vorgebrachten Rügen als verspätet erachtet hat und nicht darauf eingegangen ist, bildet ihr Entscheid nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal er seitens des Beklagten, welcher in seiner Rechtsmitteleingabe nur noch das Fehlen der Aktivlegitimation beanstandet, unbestritten geblieben ist. Die Gegenpartei erhebt diesbezüglich ohnehin keine

12 Einwände. Zu prüfen bleibt somit unter der eingeschränkten Kognitionsbefugnis von Art. 235 ZPO die Rechtzeitigkeit allein jener geltend gemachten Leistungsstörungen, welche die Vorinstanz als fristgerecht angesehen hat. Der Bezirksgerichtspräsident hat zunächst festgestellt, dass sich der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 5. Februar 2001 mit Mängelrügen an die Klägerin gewandt hat. Zwar liegt dieses Schreiben nicht bei den Akten. Sowohl C. als auch U. haben jedoch anlässlich ihrer Zeugenaussagen bestätigt, dass der Beklagte und die übrigen Kursteilnehmer bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2001 ungenügende Leistungen der A.-Schule gerügt haben (vgl. act. V. 5., S. 3 ad. 4; act. V. 3., S. 3, ad. 4). Entsprechend ergibt sich auch aus den Angaben von B., welcher Vorstandsmitglied des Vereins A.-Schule ist, dass er ein solches Schreiben von O. erhalten hat (vgl. act. V. 2, S. 2 ad. 1, S. 3 Ziff. 4). Aufgrund der dargelegten übereinstimmenden Zeugenaussagen durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass O. die Vertragsleistungen der Klägerin erstmals bereits am 5. Februar 2001 beanstandet hat. Ebenfalls anfangs Februar haben die Kursteilnehmer einschliesslich O. der Klägerin sodann eine unterzeichnete Liste bezüglich der von ihnen gewünschten Leistungen zukommen lassen (KB 12). Die darin geltend gemachten Anliegen sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, als „Wünsche“ bezeichnet worden. Nichtsdestotrotz erscheint die seitens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung dieses Schreibens als Mängelrüge entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs als willkürlich, beinhaltet es doch die Forderung nach einem Stundenplan mit detaillierten Angaben, einem Ferienplan und der Festsetzung von Terminen für die ausgefallenen Stunden und drückt damit unmissverständlich aus, dass dessen Verfasser die Leistungen der Informatikschule in Bezug auf die genannten Punkte als unbefriedigend respektive ungenügend erachteten. Nach den unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat zudem am 22. Mai 2001 eine Besprechung zwischen der A.-Schule und den Kursteilnehmern bezüglich Veränderungen im Kurs stattgefunden. Dass die Kursteilnehmer anlässlich dieser Aussprache Beanstandungen vorgebracht haben, ergibt sich dabei allein schon aus den Aussagen des Vereinsvorstandsmitgliedes Z., wonach die Kursteilnehmer an dieser Sitzung Gelegenheit erhielten, sich über Mängel zu äussern und aufgrund der Aussprache sodann auch tatsächlich Veränderungen an den Kursen vorgenommen worden seien (vgl. act. V. 4, S. 2 ad. 1). Ausserdem bestätigte auch C. ausdrücklich, dass seitens der Kursteilnehmer auf die Mängel vorweg immer wieder hingewiesen worden sei (act. V. 5, S. 3 ad. 4). Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und O. endete erst mit dem Abschluss des zweiten Kurses im November 2001. Die anlässlich der Sitzung vom 22. Mai 2001 von den Kursteilnehmern münd-

13 lich angebrachten Beschwerden wurden folglich wie auch die anfangs Februar 2001 schriftlich erhobenen Mängelrügen noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisse und damit rechtzeitig geltend gemacht. Über die Aussprache vom 22. Mai 2001 liegt kein Sitzungsprotokoll vor. Die Vorinstanz hat sich jedoch zur Beantwortung der Frage, welche Rügen anlässlich dieser Besprechung vorgebracht worden sind, nebst den Zeugenaussagen auf das Reklamationsschreiben vom 28. Februar 2002 (KB 10) abgestützt. Dies erscheint entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin keineswegs unhaltbar. Es bleibt zwar einzuräumen, dass dieses Schreiben erst nach Beendigung der Kurse verfasst und der Klägerin zugestellt worden ist, womit es als solches keine rechtzeitige Mängelrüge darstellt. Dem Schreiben vom 28. Februar 2002 ist jedoch aufgrund seines Wortlauts die Bedeutung einer Zusammenfassung jener Beschwerden zuzuerkennen, welche die Kursteilnehmer einschliesslich O. bereits früher anlässlich der während der Kursdauer stattgefundenen Aussprachen erhoben haben. Darin wird nämlich von sechs Kursteilnehmern einschliesslich dem Beklagten unterschriftlich bestätigt, dass sie mehrmals während der Kursdauer von November 2000 bis Herbst 2001 mündliche Reklamationen und Beanstandungen betreffend die Dienstleistungen der Informatikschule angebracht und diesbezüglich mehrere Aussprachen stattgefunden hätten, wobei die - so die ausdrückliche Formulierung im Schreiben - „bereits mehrfach genannten Kritikpunkte“ in der Folge zusammenfassend aufgelistet werden. Die im Reklamationsschreiben vom 28. Februar 2002 aufgeführten Vorhalte der ungeeigneten Kursunterlagen, der teilweise ungenügend vorbereiteten Lehrkräfte sowie der mangelnden Kursinfrastruktur stimmen überdies nach den zutreffenden und entsprechend auch unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten mit den Zeugenaussagen der Kursteilnehmer durchwegs überein (vgl. auch weiter unten Erw. 4. b). Der Bezirksgerichtspräsident durfte demnach, ohne in willkürliche Beweiswürdigung zu verfallen, aufgrund der Zeugenaussagen und des Schreibens vom 28. Februar 2002 darauf schliessen, dass neben den anfangs Februar 2001 geltend gemachten organisatorischen Mängeln betreffend den Stunden-/Ferienplan und das Nachholen ausgefallener Stunden (vgl. KB 12) auch diese Punkte von den Kursteilnehmern und dem Beklagten im Verlauf der Kurse und damit rechtzeitig gerügt worden sind. Wohl bleibt einzuräumen, dass O. bei der Sitzung vom 22. Mai 2001 nicht anwesend war. Seine schriftliche Nachfrage vom 27. Mai 2001 (KB 14, BB 1) sowie die unterschriftliche Bestätigung auf dem Schreiben der Kursteilnehmer vom 28. Februar 2002 lassen jedoch darauf schliessen, dass er um die anlässlich dieser Aussprache geltend gemachten Rügen wusste, diese unterstützte und entsprechende Veränderungen an den Kur-

14 sen erwartete. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es gehe entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht an, die anlässlich der Besprechung vom 22. Mai 2001 allenfalls vorgebrachten Beanstandungen als vom Kläger offensichtlich mitgetragene Rügen zu qualifizieren, stösst mithin ins Leere. cc) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte hätte mit der Unterzeichnung des kreisamtlichen Vergleichs zwischen ihm und der I.-GmbH vom 27. Juni 2001 auf die Geltendmachung von allenfalls vorgängig erhobenen Mängelrügen verzichtet. Dem kann jedoch ebensowenig gefolgt werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. 3. a), hat der Bezirksgerichtspräsident diesem Vergleich zu Recht lediglich die Bedeutung einer internen Regelung zwischen O. und seiner ehemaligen Arbeitgeberin zuerkannt, aufgrund derer keine konkreten Schlussfolgerungen für das vorliegend zur Diskussion stehende Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin gezogen werden können. Aus dem Vergleichsvertrag ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder Anhaltspunkte dafür, dass sich die I.-GmbH mit dieser Vereinbarung Leistungen des Beklagten an einen Dritten, konkret die Bezahlung von Kursgeldern seitens O. an die Klägerin versprechen lassen hat, noch dass der Klägerin gestützt darauf ein Forderungsrecht betreffend die Kurskosten gegenüber dem Beklagten eingeräumt wurde. Es liegt mithin kein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Vielmehr wird mit Blick auf die Vertragsbestimmungen deutlich, dass der Zweck des Vergleichs allein in der Beilegung des Streites im internen Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer lag, wobei zwischen diesen unter anderem die interne Aufteilung der Kurskosten vereinbart wurde. Entsprechend lässt sich aus dem kreisamtlichen Vergleich auch kein Einredeverzicht von O. betreffend allfälliger Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der A.-Schule ableiten. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach O. sowohl die mangelhafte Kursorganisation wie auch die nicht zufrieden stellende Kursgestaltung und die ungenügende Kursinfrastruktur rechtzeitig gerügt hat, sind somit nicht zu beanstanden. b) Dasselbe gilt, entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, auch für die Beurteilung des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach diese rechtzeitig geltend gemachten Leistungsstörungen auch tatsächlich vorhanden und derart erheblich waren, dass der beklagtische Einwand der Schlechterfüllung gerechtfertigt erscheint.

15 aa) Darauf, dass organisatorische Mängel vorlagen, deuten bereits die in der Presse erschienenen Artikel über die Schwierigkeiten in der A.-Schule hin. Gemäss den bei den Akten liegenden Zeitungsausschnitten hat die A.-Schule gegenüber der Presse selbst eingestanden, dass ihr Schwachpunkt in der Organisation liege und Fehler gemacht worden seien. Man habe jedoch daraus gelernt und Änderungen vorgenommen (BB 2-5). In Übereinstimmung dazu wurde die mangelhafte Kursorganisation auch von mehreren Kursteilnehmern anlässlich ihrer Zeugenaussagen bestätigt. So gab C. zu Protokoll, dass beim PC/LAN-Supporter-Kurs vorerst kein umfassender Stundenplan vorgelegen habe (act. V. 5, S. 3 ad. 6). Entsprechend hielt auch U. wiederholt ausdrücklich fest, dass die Stundenpläne den Kursteilnehmern nicht rechtzeitig abgegeben worden seien (act. V. 3, S. 3 ad. 3 und Ziff. 1.) Selbst die Aussagen von Z. als Vereinsvorstand und Lehrkraft der A.-Schule bestätigen, dass umfassende und verbindliche Stundenpläne nicht rechtzeitig zum Kursbeginn an die Schüler abgegeben wurden (vgl. V. 4, S. 2 ad. 3). Soweit die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet und sich diesbezüglich auf die von ihr ins Recht gelegten Stundenpläne beruft (KB 3, 5), vermag sie damit die dargelegten übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu widerlegen. B., ebenfalls Vorstandsmitglied der A.-Schule, erklärte bei seiner Einvernahme, dass die Stundenpläne immer wieder angepasst werden müssten, weshalb er darin jeweils das Gültigkeitsdatum vermerkt habe (vgl. act. V. 2., S. 3 ad. 2). Die von der Klägerin eingelegten Stundenpläne für die Kurse D001 und B001 tragen beide das Gültigkeitsdatum vom 23. November 2001 (KB 3 und 5). Diese Stundenpläne hatten also ab 23. November 2001 und damit erst ab einem Zeitpunkt Geltung, in dem die erwähnten Kurse bereits abgeschlossen waren. Auf eine rechtzeitige Abgabe der Stundenpläne kann folglich gestützt darauf weder für den PC/LAN-Supporter-Kurs noch für den Basis- Supporter-Kurs geschlossen werden. Vielmehr deutet gerade auch die Aussage von B., wonach die Stundenpläne offenbar laufend angepasst werden mussten, respektive das vom Kursbeginn abweichende Gültigkeitsdatum darauf hin, dass zu Kursbeginn kein ausführlicher und grundsätzlich bis zum Schluss verbindlicher Stundenplan abgegeben worden ist. Die fehlende rechtzeitige Abgabe eines detaillierten Stundenplanes ergibt sich im Übrigen auch bereits aus dem im Schreiben von anfangs Februar (KB 12) von den unterzeichnenden Kursteilnehmern geäusserten Wunsch danach. Stand aber den Kursteilnehmern nicht von Kursbeginn weg ein im Grundsatz über die ganze Dauer des Lehrgangs verbindlicher und detaillierter Stundenplan zur Verfügung, sondern fanden laufend Anpassungen und Verschiebungen statt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kursteilnehmer jeweils Kenntnis über den Inhalt der bevorstehenden Lektionen gehabt haben. Die entsprechende Äusserung von Z. steht demnach nicht nur im Widerspruch zu

16 den dargelegten Angaben der Kursteilnehmer, sondern auch zu den damit übereinstimmenden eigenen Angaben und vermag daher nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen ausser Acht gelassen, dass allen Kursteilnehmern aufgrund der Ausschreibungsunterlagen (KB 2 und 4) von Anfang klar gewesen sei, wann die einzelnen Lektionen stattfinden würden. Sie verkennt dabei jedoch, dass die Grundinformationen in den Kursausschreibungen (vgl. KB 2, 4) einen detaillierten Stundenplan mit genauen Angaben darüber, zu welchem Zeitpunkt, welches Fach unterrichtet beziehungsweise welcher Inhalt in den jeweiligen Lektionen vermittelt wird, bezogen auf das Erfordernis der Vorbereitung und Terminplanung der Schüler im Hinblick auf die bevorstehenden Lektionen nicht zu ersetzen vermögen. Dies umso weniger, als die Stundenpläne im Laufe der Kurse abgeändert wurden und die Angaben in den Ausschreibungen somit nicht definitiv waren (vgl. act. V. 2., S. 2 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2). Der ebenfalls geltend gemachte Ausfall von Unterrichtsstunden ergibt sich sodann aus dem oben erwähnten Schreiben von anfangs Februar (vgl. KB 12) sowie den Zeugenaussagen (vgl. act. V.3., S. 3 ad. 3) und wurde im Übrigen von der A.-Schule in ihrer Beschwerdeschrift auch anerkannt (vgl. act. 01., S. 6). Dass diese von der Vorinstanz somit zu Recht als gegeben erachteten Leistungsstörungen auch von rechtlicher Relevanz sind und eine mangelhafte Vertragserfüllung darstellen, ergibt sich angesichts des auftragsrechtlichen Leistungsschwerpunkts des Unterrichtsvertrages und der daraus abzuleitenden Pflicht der Kursveranstalterin zur sorgfältigen Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes deutlich. Ziel der beiden zur Diskussion stehenden Kurse war nämlich gemäss den unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die Teilnehmer auf die SIZ-Prüfungen vorzubereiten. Voraussetzung dazu bildet unter anderem eine entsprechende Vorbereitung der Lehrgänge. So erscheint die Abgabe eines umfassenden und für die ganze Dauer des Kurses grundsätzlich verbindlichen Stundenplans zu Beginn des Lehrganges unerlässlich, damit die Schüler ihre Termine organisieren können und keine Lektionen ausfallen lassen müssen. Fehlte es an der rechtzeitigen Abgabe eines solchen Stundenplans, waren mithin ein reibungsloser Kursablauf und eine optimale Prüfungsvorbereitung nicht gewährleistet. Überdies lassen die fehlende Abgabe von Stundenplänen bei Kursbeginn sowie die laufenden Abänderungen der Kurse klar darauf schliessen, dass die A.-Schule offenbar nicht umfassend abgeklärt und geplant hat, welche Lehrinhalte im Rahmen des jeweiligen Kursthemas vermittelt werden sollten respektive wie sie dabei vorgehen wollte und wie viel Zeit zum Erreichen des angestrebten Unterrichtszieles aufzuwenden war. Eine solche Planung und Abklärung bildet aber ebenfalls unerlässliche

17 Voraussetzung für die sorgfältige Vorbereitung und Durchführung von Lehrgängen, wie sie vorliegend angeboten wurden. bb) In Bezug auf die von der A.-Schule zur Verfügung gestellten Kursunterlagen steht sodann fest, dass deren Qualität von mehreren Kursteilnehmern beanstandet worden ist. Konkret wurden sie als unzureichend, zu detailliert und als zu kompliziert bezeichnet, wodurch das Lernen erschwert worden sei (vgl. act. V. 5, S. 3 ad. 3, ad. 8: act. V. 3, S. 3, ad. 8; act. V.6, S. 2 ad. 1). Zweifelsohne handelt es sich dabei um subjektive Einschätzungen der einzelnen Kursteilnehmer. In Anbetracht des Umstands, dass offenbar mehrere Teilnehmer diese Auffassung bekundeten, wie auch angesichts der von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Feststellung, dass den Kurtseilnehmern zusätzliche Unterlagen von anderen Schulen abgegeben wurden, lässt sich jedoch durchaus darauf schliessen, dass zumindest die Abstimmung zwischen den im Unterricht vermittelten Inhalten und den von der A.-Schule verwendeten Kursunterlagen nicht durchwegs gegeben war. Zwar ist es richtig, dass allein die Abgabe zusätzlicher Unterlagen noch kein Beweis für diesbezügliche Mängel darstellt. Allerdings bildet sie angesichts der einhelligen Beanstandungen der Kursteilnehmer zumindest ein nicht unwesentliches Indiz dafür, zumal die Abgabe zusätzlichen Kursmaterials letztlich nur dann Sinn machte, wenn die bereits zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht mit den vermittelten Lehrinhalten korrespondierten und dementsprechend ergänzungsbedürftig waren. Dass diesbezüglich Mängel vorlagen, ergibt sich denn auch aus den Äusserungen der Kursteilnehmer über die Vorbereitung und Vermittlung des Stoffes seitens der Dozenten. So haben mehrere Kursteilnehmer übereinstimmend die mangelnde Vorbereitung der Lehrkräfte bestätigt (vgl. act. V. 5, S. 3 ad. 7; act. V. 3, S. 3 ad. 2, ad. 3). Konkret wurde ausgeführt, dass nicht alle Themen mit dem erforderlichen Tiefgang behandelt beziehungsweise falsche Schwerpunkte gesetzt worden seien und der Stoff anders vermittelt worden sei, als er in den Kursunterlagen enthalten war (vgl. act. V. 1, S. 2 ad. 1 und Ziff. 5, S. 3, Ziff. 1 und 3). Dies zeigt aber gerade auch in Zusammenhang mit den dargelegten Aussagen, wonach die Kursunterlagen zu detailliert und kompliziert waren, deutlich, dass die Dozenten den zu behandelnden Stoff offenbar nicht auf einfache und verständliche Weise aufgrund der von der Schulleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen an die Schüler vermitteln konnten, und bestätigt somit die ungenügende Abstimmung zwischen dem Unterrichtsinhalt und den Kursunterlagen. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Informatikkursen um eine Erwachsenenausbildung handelt, für welche laut Kursunterlagen mit zusätzlichem Aufwand für Selbststudium und Aufgaben zu rechnen war. Dass die von der Schulleitung zur Verfügung gestellten Lehrmittel nur

18 im Selbststudium ohne jegliche begleitende Unterstützung der Lehrkräfte durchzuarbeiten gewesen wären, ergibt sich indes weder aus den Akten noch wurde oder wird dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Um den Anforderungen an ein im Hinblick auf die Vermittlung des Prüfungsstoffes geeignetes und hinreichendes Lehrmittel zu genügen, hätte es mithin nebst dem Selbststudium jedes einzelnen Kursteilnehmers zusätzlich der korrekten und verständlichen Erläuterung im Unterricht seitens der Dozenten bedurft. Letzteres war aber nach den dargelegten Zeugenaussagen aufgrund der teilweise mangelnden Vorbereitung der Lehrkräfte offensichtlich nicht der Fall. Entsprechend vermag auch der Umstand, dass die verwendeten Kursunterlagen von einem anerkannten Prüfungsexperten stammten und ebenso von anderen Schulen benutzt wurden, nichts daran zu ändern, dass es vorliegend augenscheinlich an einer zufrieden stellenden Abstimmung zwischen Lehrmittel und Unterrichtsinhalt mangelte und dass sich die Kursunterlagen angesichts der Art der Vermittlung des Unterrichtsstoffes für die Kursteilnehmer folglich als ungenügend erwiesen. Denn aufgrund der mangelhaften Abstimmung zwischen dem Unterrichtsinhalt und den Kursunterlagen konnten letztere nicht bestimmungsgemäss zum eigenständigen Studium und zur Vertiefung und Aufarbeitung des Stoffes eingesetzt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich darauf beruft, dass der Kurs B001 schweizweit erstmals durchgeführt worden sei, weshalb keine Erfahrungswerte betreffend die Schwerpunktsetzung vorlagen, erscheinen ihre Ausführungen unbehelflich. Denn gerade der Umstand, dass die Schulleitung auf keine Erfahrungswerte zurückgreifen konnte, hätte ihr um so mehr Anlass bieten müssen, die Kurse sorgfältig zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Dies erst recht, nachdem für die mit dem Unterrichtsvertrag vereinbarten Leistungen ja auch keine verbilligten Versuchspreise veranschlagt worden waren und somit eine umfassende und sorgfältige Prüfungsvorbereitung geschuldet war. Überdies vermag dieser Einwand gerade auch mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Prüfungsvorbereitung anderer vergleichbarer Schulen offenbar erfolgreich war (vgl. BB 12), währenddem sich die A.-Schule durch eine eher bescheidene Erfolgsquote auszeichnete, nicht zu überzeugen. Dass mit der ungenügenden Abstimmung zwischen dem Unterricht und den von der Schulleitung verwendeten Unterlagen ein Mangel in einem für den Kurserfolg wesentlichen Bereich gegeben war, steht im Übrigen ausser Frage. Die damit eingeschränkte Möglichkeit der Aufarbeitung und Vertiefung des behandelten Stoffes anhand der Unterlagen wäre nämlich für eine optimale Vorbereitung auf die Prüfungen unentbehrlich gewesen. Wohl haben die Lehrkräfte versucht, dieses Problem mittels Abgabe anderer respektive ergänzender Unterlagen auszuräumen. Der Umstand, dass die Rüge der ungenügenden Kursunterlagen auch noch nach Abschluss des Kurses erhoben worden ist, spricht jedoch, wie die

19 Vorinstanz zutreffend ausführt, klar dafür, dass der entsprechende Mangel dadurch nicht behoben worden ist. Wenn der Bezirksgerichtspräsident gestützt auf die dargelegten Zeugenaussagen davon ausgegangen ist, dass die Kursleitung Unterlagen abgegeben hat, welche nicht zufrieden stellend mit dem Unterricht korrespondierten, und darin einen erheblichen Mangel der Vertragserfüllung erblickt hat, erscheint dessen Würdigung somit keineswegs als willkürlich. cc) Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin bleibt schliesslich festzustellen, dass O. mit Prozessantwort vom 15. Dezember 2003 unter anderem auch ausdrücklich die mangelnde Infrastruktur der Schule gerügt hat (vgl. act. I.3, S. 8 Ziff. 14). Ausserdem wurden entsprechende Leistungsstörungen bereits im von der Klägerin selbst eingelegten Schreiben vom 28. Februar 2002 geltend gemacht. So wird darin von den Kursteilnehmern beanstandet, dass sie den Übungsraum und das Übungsmaterial selbst organisieren mussten sowie dass das Üben mit Hardware mehrmals versprochen worden, der Gebrauch der zur Verfügung gestellten 486er-PC’s jedoch Zeit verschwendend gewesen sei, weshalb mehrere Computer von den Kursteilnehmern selbst mitgebracht worden seien (vgl. KB 10). Die Klägerin kannte mithin die Beschwerden der Gegenpartei betreffend Infrastruktur und hatte Gelegenheit, in den Rechtsschriften dazu Stellung zu nehmen. Indem die Vorinstanz die geltend gemachte Rüge bezüglich Infrastruktur als rechtzeitig anerkannt und im Einzelnen geprüft hat, hat sie demzufolge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verfahrensvorschriften verletzt. Soweit der Bezirksgerichtspräsident anlässlich dieser Prüfung sodann gestützt auf die Akten festgehalten hat, dass für den Unterricht nur bedingt geeignete Computer zur Verfügung gestellt worden seien, mit denen das praktische Üben des theoretisch erarbeiteten Stoffes nicht angemessen möglich war, und die Kursteilnehmer deshalb selbst für geeignete Geräte sorgen mussten, bleiben seine Feststellungen unbestritten. Daran, dass die gehörige Vorbereitung der Kursteilnehmer auf die beabsichtigte Prüfung zu den Vertragspflichten der Kursveranstalterin gehörte und eine erfolgsversprechende Prüfungsvorbereitung der praktischen Umsetzung des Gelernten bedarf, ist im Übrigen nicht zu zweifeln. Wenn die Vorinstanz die fehlende Bereitstellung der dafür nötigen und geeigneten Geräte seitens der Kursveranstalterin als Schlechterfüllung des Unterrichtsvertrags qualifiziert hat, ist ihr daher ebenfalls zuzustimmen. c) Innerhalb ihres Ermessens liegt sodann auch die von der Vorinstanz aufgrund der festgestellten mangelhaften Vertragserfüllung ermittelte Kursgeldreduktion von Fr. 2'000.-- von insgesamt Fr. 6'900.--. Es ist zwar richtig, dass O. beide

20 Kurse bis zum Schluss besucht hat und die geschuldeten Leistungen seitens der Beschwerdeführerin im Grundsatz mehrheitlich erbracht worden sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass betreffend Kursorganisation und Infrastruktur wie auch bezogen auf die Gestaltung der Kurse nachweislich Mängel vorlagen. Dabei handelt es sich nicht bloss, was die fehlende Bereitstellung geeigneter Übungscomputer und die mangelnde frühzeitige Abgabe verbindlicher Stundenpläne anbelangt, sondern in noch gewichtigerem Masse auch bei der festgestellten ungenügenden Abstimmung zwischen dem Unterrichtsinhalt und den Kursunterlagen um Mängel, aufgrund derer ein wesentlicher Bestandteil der gehörigen Erfüllung des Vertrages, nämlich die optimale Prüfungsvorbereitung nicht gewährleistet war. In Anbetracht, dass das Erreichen des eigentlichen Ausbildungsziels und damit der Zweck der besuchten Kurse im erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Prüfungen lag, die erforderlichen Leistungen für eine bestmögliche Vorbereitung darauf angesichts der ausgewiesenen Mängel aber gerade nicht respektive nur ungenügend erbracht wurden, erscheint somit eine Reduktion der Kurskosten im Umfang von rund 30 % entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführerin keineswegs unhaltbar. Ebensowenig ist die Berechnungsweise der Vorinstanz zu beanstanden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nämlich die Reduktion des Kursgeldes ausgehend vom Gesamtbetrag von Fr. 6'900.-- zu berechnen und nicht von dem von O. nach Abzug des von der I.-GmbH übernommenen Betrags noch zu bezahlenden Anteil von Fr. 4'347.--. Der vorliegend zur Diskussion stehende Unterrichtsvertrag wurde zwischen der A.-Schule und O. abgeschlossen. Niemand anders als der Beklagte als Vertragspartner ist mithin daraus gegenüber der A.-Schule berechtigt und verpflichtet. Es spielt daher keine Rolle, wer intern noch an den Kurskosten beteiligt war respektive ob derjenige Reduktionsgründe geltend gemacht hat oder nicht. Entsprechend kann aufgrund der Bezahlung des Kurskostenanteils seitens der I.- GmbH entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht auf einen Verzicht der Geltendmachung von Reduktionsgründen im Umfang dieses Betrags ausgegangen werden. Vielmehr ist von den Gesamtkurskosten auszugehen, und diese sind entsprechend dem Minderwert der nachgewiesenen Mängel angemessen zu reduzieren. Die Gesamtkosten für die von O. besuchten Kurse betragen Fr. 6'900.- -. Gemäss der vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommenen Herabsetzung in Höhe von Fr. 2'000.-- bleiben also noch Kurskosten von Fr. 4'900.--. Davon sind nach unbestritten gebliebener Tatsachenfeststellung der Vorinstanz bereits Fr. 2'953.-- bezahlt worden (Fr. 2'553.-- von der I.-GmbH + Fr. 400.-- vom Beklagten). Es verbleiben mithin - wie von der Vorinstanz zutreffend ermittelt - noch Fr. 1947.-- , die O. der Klägerin zu bezahlen hat. Dabei wird deutlich, dass der Bezirksgerichtspräsident mit der Reduktion von Fr. 2'000.-- gemessen an den Gesamtkosten von

21 Fr. 6'900.-- - und allein dies bildet nach dem Gesagten die korrekte Vorgehensweise - eine Herabsetzung von knapp 30 % (genau 28.99 %) vorgenommen hat. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, der Bezirksgerichtspräsident habe entgegen der in seinen Erwägungen geäusserten Absicht, eine Wertminderung von 30 % vorzunehmen, eine solche von 46 % gutgeheissen, erweist sich folglich ebenfalls als unzutreffend. 5. Gestützt auf die Beschwerde der A.-Schule bleibt schliesslich die vorinstanzliche Kostenregelung zu überprüfen. Wie sich aus Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO ergibt, ist über die Kostentragungspflicht im Zivilprozess, sowohl was die gerichtlichen als auch die aussergerichtlichen Kosten anbelangt, im Regelfall nach dem verhältnismässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess zu entscheiden. Der Klägerin wurden vor Vorinstanz Fr. 1947.-- und damit rund die Hälfte der von ihr eingeforderten Fr. 3'947.-- zugesprochen. Gemäss dem rechnerischen Verfahrensausgang ist die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten unter Wettschlagung der Parteientschädigungen somit nicht zu beanstanden. Zwar lässt der im Gesetz festgelegte Grundsatz der ausgangsgemässen Kostenverteilung Ausnahmen zu. Art. 122 Abs. 3 ZPO sieht diese Möglichkeit sogar ausdrücklich vor, indem er bestimmt, dass unnötige gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang derjenigen Partei aufzuerlegen sind, welche diese verursacht hat. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin jedoch mit ihrer Forderung nur zu einem Teil durchgedrungen. Dem Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe durch die Bestreitung der Forderung unnötige Gerichtskosten verursacht, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe ihm einen etwa dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ebensowenig kann gesagt werden, dass die Vorbringen in den beklagtischen Rechtsschriften völlig ausserhalb des Rahmens des Notwendigen lagen und der Beklagte einen unverhältnismässigen ausseramtlichen Aufwand produziert hat. Ein gewisses Ermessen ist dem Rechtsvertreter im Hinblick auf Auswahl und Umfang seiner Vorbringen zuzugestehen. Dass letzterer völlig abwegige Punkte aufgegriffen hat, wird jedenfalls nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der beklagtische Antrag um Einholung einer Expertise nicht als völlig an der Sache vorbeigehend bezeichnet werden, zumal damit eine Qualitätskontrolle der vom Beklagten als mangelhaft bezeichneten Kursleistungen angestrebt wurde und ein Gutachten zu diesem Zwecke nicht von vornherein ungeeignet erscheint. Allein aus dem Umstand, dass mehrere vom Beklagten eingereichte Zeugenfragen

22 seitens der Vorinstanz nicht zugelassen wurden, lässt sich sodann entgegen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass es sich dabei um völlig unvernünftige, an der Sache vorbeigehende Prozessaufbauschungen handelt. Dies umso weniger, als die nicht zugelassenen Zeugenfragen an die die drei Journalisten sowie an verschiedene Kursteilnehmer mehrheitlich gleichlautend waren (vgl. act. V. 7), womit diesbezüglich nicht von einem unverhältnismässigen Aufwand gesprochen werden kann. Schliesslich bleibt denn auch festzustellen, dass die beklagtischen Rechtsschriften und Behauptungen nicht umfangreicher erscheinen als jene der Klägerin. Die vom Beklagten erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Einrede der fehlenden Sachlegitimation, erscheint sodann ebenfalls nicht völlig abwegig, wie allein schon die eingehende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit diesem Einwand zeigt. Wenn die Vorinstanz den dadurch verursachten Aufwand offenbar nicht als derart angesehen hat, um ein Abweichen von der ausgangsgemässen Kostenverteilung zu rechtfertigen, so erscheint dies im Übrigen gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass von der Regelnorm gemäss Art. 122 ZPO nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf (vgl. PKG 1997 Nr. 14, E. 7. b S. 70), keineswegs unhaltbar, sondern liegt innerhalb ihres Ermessens. Ist aber der Bezirksgerichtspräsident nach dem Gesagten bei der Kostenverteilung den üblichen prozessualen Regeln gefolgt und liegt keine Gesetzesverletzung vor, so hält auch sein Kostenspruch der beschränkten Überprüfung durch den Kantonsgerichtausschuss im Beschwerdeverfahren stand. 6. Erweisen sich somit beide Beschwerden als unbegründet und müssen deshalb abgewiesen werden, so gehen die Kosten beider Beschwerdeverfahren je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien. Bei dieser Sachlage haben weder O. noch die A.-Schule einen Anspruch darauf, für die Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gegenpartei eine Umtriebsentschädigung zugesprochen zu erhalten. Die aussergerichtlichen Kosten werden daher wettgeschlagen.

23 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde der A.-Schule (ZB 04 42) und die Beschwerde von O. (ZB 04 43) werden abgewiesen. 2. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren von Fr. 2’860.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'500.--, Schreibgebühr Fr. 360.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin

ZB 2004 43 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.12.2004 ZB 2004 43 — Swissrulings