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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.02.2004 ZB 2004 1

16 février 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,674 mots·~13 min·5

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 1 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen Aktuar ad hoc Engel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des C., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos, vom 27. November 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, in Sachen der D., Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Die portugiesische Staatsangehörige D. arbeitete vom 15. Dezember 2000 bis zum 16. September 2001 und vom 7. November 2001 bis zum 28. Februar 2002 saisonweise als Zimmermädchen im X. in Y. In der Folge forderte sie die Nachzahlung von Lohn bzw. die finanzielle Abgeltung von Ferien-, Feier- und Ruhetagen sowie Überstunden ein. Da der Arbeitgeber diese Forderungen nicht erfüllte, zog die Arbeitnehmerin den Streit vor Gericht. B. Am 11. Juni 2003 machte D. beim Vermittleramt des Kreises Jenaz eine Klage auf Bezahlung von insgesamt Fr. 7'113.20 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2002 gegen C. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 8. Juli 2003 bezog D. den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 28. Juli 2003 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos. Ihre Rechtsbegehren lauteten: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'113.20 netto nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2002 zu entrichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.“ Zur Begründung ihrer Forderung berief sich die Klägerin auf einen Inspektionsbericht der Kontrollstelle für Landes-Gesamtarbeitsrecht des Gastgewerbes vom 12. Juli 2002, der den eingeklagten Forderungsbetrag als ihr Guthaben ausweise. Demgegenüber beantragte C. mit Prozessantwort vom 5. September 2003 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte er vor, der Bericht der Kontrollstelle gebe die Ansichten der Klägerin wieder, weshalb er eine Parteibehauptung und kein Beweismittel darstelle. Den Beweis für die geltend gemachten zusätzlichen Arbeitstage und die Leistung von Überstunden habe die Klägerin nicht erbracht. Hätte sie für die Zeit von Mitte Dezember 2000 bis Mitte September 2001 noch Ansprüche irgendwelcher Art gehabt, sei davon auszugehen, dass sie ab November 2001 nicht nochmals eine Saison beim Beklagten angefangen hätte. Sodann sei die Annahme der Kontrollstelle, der Bruttolohn für Januar und Februar 2002 habe je Fr. 3'000.-- betragen, nicht korrekt. Vielmehr habe die Klägerin für beide Saisons einen Nettolohn von Fr. 2'000.--, bei einem Bruttolohn von Fr. 2'610.--, bezogen. Allfällige Überzeitarbeit sei durch den Arbeitgeber umgehend kompensiert oder in bar abgegolten worden. C. Mit Urteil vom 27. November 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos:

3 „1. Die Klage der D. gegen C. wird gutgeheissen und C. verpflichtet, D. netto Fr. 7'113.20, zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2002, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten Jenaz in Höhe von Fr. 200.00 gehen zulasten der Kreiskasse Jenaz. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 - Schreibgebühren von Fr. 250.00 total somit von Fr. 1'750.-gehen zulasten der Gerichtskasse (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR). 3. C. wird verpflichtet, D. ausseramtlich mit Fr. 300.-- (inkl. Spesen) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Klägerin als Beweis offerierte Inspektionsbericht der Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe vom 12. Juli 2002 eine Urkunde darstelle und somit - entgegen der Ansicht des Beklagten - ein gerichtlich zulässiges Beweismittel sei. Gemäss diesem Inspektionsbericht habe der Arbeitgeber anlässlich der Kontrolle vom 23. Mai 2002 gegenüber der Inspektorin bestätigt, über keine Unterlagen zu verfügen, welche die von der Klägerin geleistete Arbeitszeit und deren Abwesenheiten ausweisen würden. Daher könne den beiden vom Beklagten eingereichten und von ihm unterzeichneten, mit „Arbeitskontrolle“ betitelten Urkunden vom 28. Februar 2002 kein Glaube geschenkt und nicht darauf abgestellt werden. Dafür spreche auch, dass der Beklagte diese Urkunden im ersten zwischen den Parteien anhängigen Prozess nicht als Beweismittel offeriert und eingereicht habe. Sodann widerspreche die von einer Mitarbeiterin der Klägerin gemachte Zeugenaussage, wonach letztere nur gearbeitet habe, wann sie wollte, dem Arbeitszeugnis vom 18. Februar 2002, zumal darin die Klägerin als zuverlässige Arbeitnehmerin beschrieben werde. Überdies sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Klägerin nicht noch für eine weitere Saison beschäftigt hätte, wenn er mit ihren Arbeitsleistungen nicht zufrieden gewesen wäre. Die mit anderen Arbeitnehmerinnen seitens des Beklagten offenbar gehandhabte Übung, wonach Überstunden- und Ruheguthaben jeweils in bar oder durch Zeitkompensation entschädigt wurden, be-

4 deute sodann nicht ohne weiteres, dass dies auch auf die Klägerin zugetroffen habe. Dem stehe jedenfalls der Inspektionsbericht vom 12. Juli 2002 entgegen. D. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erhob C. am 30. Dezember 2003 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung brachte er vor, dass die Vorinstanz den ihr - aufgrund der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltenden Offizialmaxime - zustehenden Ermessensspielraum überschritten habe. Zwar sei richtig, dass er anlässlich der Kontrolle vom 23. Mai 2002 keine Unterlagen betreffend Arbeitszeitkontrolle vorgelegt habe. Solche seien von der zuständigen Inspektorin jedoch gar nicht verlangt worden. Der Vorwurf, dass die beiden Blätter „Arbeitskontrolle“ nachträglich ausgefüllt worden seien, treffe selbstverständlich nicht zu. Ausserdem gehe es nicht an, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das Arbeitszeugnis des Arbeitgebers die Glaubwürdigkeit der als Zeuginnen einvernommenen Mitarbeiterinnen der Klägerin in Frage stelle. Der Umstand, wonach die Klägerin dieselbe Stelle für eine zweite Saison angetreten habe, lasse auch darauf schliessen, dass die Abrechnungen des Beklagten korrekt gewesen seien. E. Während sich die Klägerin nicht zur Beschwerde vernehmen liess, verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit Schreiben vom 15. Januar 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt ein Rechtsverhältnis mit internationalem Bezug vor, da die Arbeitnehmerin portugiesische Staatsangehörige ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind gemäss Art. 115 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) für Klagen aus Arbeitsvertrag die Gerichte am Ort zuständig, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dasselbe gilt des Weiteren auch für die Bestimmung des anwendbaren

5 Rechts gemäss Art. 121 IPRG. Vorliegend verrichtete die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit im X. in Y.. Somit sind die bündnerischen Gerichte zuständig und das schweizerische Recht anwendbar. Gemäss dem Grundsatz „lex processualis fori“ gilt bezüglich des hier anzuwendenden Verfahrensrechts die bündnerische Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000). 2.a) Nach Art. 232 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob das Ergebnis, zu dem die untere Instanz gelangt ist, oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Nach Abs. 2 dieses Artikels sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich erweisen oder auf offensichtlichem Versehen beruhen. Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es vielmehr eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. b) Zunächst stellt sich jedoch die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die soeben beschriebene Willkürkognition bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sind. Ob die zu beurteilende Beschwerde dieser Anforderung zu entsprechen vermag, ist nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zumindest zweifelhaft. So begnügt sich der Beschwerdeführer in erster Linie damit, appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben und seine eigene Meinung anstelle jener der Vorinstanz zu setzen. Seine Vorbringen erweisen sich weitgehend als nicht näher substanziierte Behauptungen. Letztendlich kann die Eintretensfrage aber offen bleiben, da sich die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin als unbegründet erweist.

6 3. Das kantonale Prozessrecht für zivilrechtliche Arbeitsstreitigkeiten wird durch Art. 343 OR bundesrechtlich determiniert. Danach ist für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ein Verfahren vorzusehen, das die Grundsätze des einfachen und raschen Verfahrens, der Kostenlosigkeit, der Beweiswürdigung nach freiem Ermessen sowie die Untersuchungsmaxime verwirklicht. Dieses Verfahren ist auch von der nächst höheren kantonalen Instanz einzuhalten, an welche die Streitsache weiter gezogen wird (vgl. Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 14. Auflage, Bern 1999, § 35 N 255, S. 272). 4.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Zwar sei richtig, dass er anlässlich der Kontrolle vom 23. Mai 2002 keine Unterlagen betreffend Arbeitszeitkontrolle vorgelegt habe. Solche seien von der zuständigen Inspektorin jedoch gar nicht verlangt worden. Es erstaune, dass die Vorinstanz weder die Inspektorin noch den Arbeitgeber zu diesem Punkt befragt habe. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zum Bericht der Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 12. Juli 2002. Darin wird ausdrücklich vermerkt, der Arbeitgeber habe gegenüber der Inspektorin bestätigt, dass keine Unterlagen über die Arbeitszeit- und Abwesenheitskontrolle vorhanden seien. Diese Feststellung spricht ohne weiteres dafür, dass sich die Inspektorin anlässlich der Kontrolle nach den entsprechenden Unterlagen erkundigt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese seien gar nie verlangt worden, erscheint daher als unglaubwürdig. Aufgrund der Angaben im Inspektionsbericht bestand für die Vorinstanz denn auch keine Veranlassung, in diesem Punkt weitere Abklärungen zu treffen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes 1998 (L-GAV 1998) der Arbeitgeber über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten Buch führen muss. Diese Bestimmung ist dahin gehend auszulegen, dass die darin umschriebene Buchführungspflicht laufend wahrzunehmen ist, da nur so eine zuverlässige und jederzeit einsehbare Kontrolle gewährleistet wird. Nach Art. 21 Abs. 3 L-GAV 1998 wird sodann eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zugelassen, wenn der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nachkommt. Auch unter diesem Aspekt ist somit nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die sich auf die Arbeitszeitkontrollen der Arbeitnehmerin stützenden Angaben der Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes übernahm. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Kontrollstellenbericht gemäss Art. 35 lit. d Abs. 3 L-GAV dem Arbeitgeber mitzuteilen war und er das Recht hatte, innert 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Wenn Nino Bertoli mit dem Bericht nicht einverstanden gewesen wäre, namentlich in Be-

7 zug auf die Feststellung hinsichtlich der Arbeitszeit- und Anwesenheitskontrollen, so hätte er sich innert dieser Frist zur Wehr setzen müssen. Dies hat er offensichtlich nicht getan, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass er den Feststellungen der Kontrollstelle nichts entgegenzusetzen hatte. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten in der Prozessantwort enthält der Kontrollstellenbericht nicht einfach die Ansichten des Klägers. Die Kontrollstelle ist ein Organ des Landes-Gesamtarbeitsvertrages und sie hat allgemein die Einhaltung des L-GAV zu kontrollieren. Die ist somit nicht einfach Auftragsnehmerin der Arbeitnehmerseite, sondern hat die Betriebe objektiv auf allfällige Verletzungen der Bestimmungen des L-GAV zu überprüfen. Eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt demnach nicht vor. b) Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, dass die beiden von ihm am 28. Februar 2002 unterzeichneten, mit „Arbeitskontrolle“ bezeichneten Blätter keinesfalls nachträglich angefertigt worden seien. Es erstaune, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht bei der Klägerin nachgefragt habe, ob sie die vom Arbeitgeber angegebenen drei Wochen Ferien im April bzw. Mai 2001 nicht bezogen habe. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil jedoch eingehend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer gegenüber der Inspektorin selbst bestätigt habe, über keine Unterlagen betreffend geleistete Arbeitszeit und Abwesenheitskontrolle zu verfügen, den Angaben in den beiden Urkunden vom 28. Februar 2002 kein Glauben geschenkt werden könne. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die in Frage stehende Forderung bereits einmal Gegenstand eines Prozess zwischen den Parteien vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos war. Das die Klage der Arbeitnehmerin gutheissende Urteil vom 13. März 2003, wurde jedoch vom Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 30. April 2003 aufgehoben, da der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos infolge fehlender Postulationsfähigkeit des klägerischen Vertreters nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen (vgl. ZB 03 9). Zu Recht hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nunmehr darauf hingewiesen, dass die Tatsache, wonach der Beklagte die vom 28. Februar 2002 datierenden Blätter „Arbeitskontrolle“ im ersten zwischen den Parteien anhängigen Prozess nicht als Beweismittel eingereicht habe, ein weiteres Indiz für die nachträgliche Anfertigung der entsprechenden Unterlagen darstelle. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Urteilsfindung nicht darauf abgestellt hat. c) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos habe zu Unrecht die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen, die bestätigt hätten, dass allfällige Überstunden stets sofort kompensiert oder

8 in bar ausbezahlt worden seien, bezweifelt, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Die entsprechenden Aussagen der Arbeitskolleginnen der Beschwerdegegnerin können sich lediglich auf deren eigene Arbeitsverhältnisse mit dem Beschwerdeführer beziehen und eignen sich schon aus diesem Grund nicht, den Beweis dafür zu erbringen, dass es sich in Bezug auf die Beschwerdegegnerin gleich verhalten hat. Die Vorinstanz hat ausserdem klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Aussage der einen Zeugin, wonach die Beschwerdegegnerin sich frei genommen habe, wann immer sie wollte, kein besonderes Gewicht zukomme. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, das Arbeitszeugnis vom 18. Februar 2002 hätte in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden dürfen, da der Arbeitgeber sich darin negativer Äusserungen zu enthalten habe, erweist sich als unbegründet. Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin jederzeit ein Arbeitszeugnis auszustellen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (vgl. Art. 330a Abs. 1 OR). Auch wenn das Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend zu sein hat, um dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen nicht unnötigerweise zu erschweren, so müssen darin die tatsächlichen Angaben dennoch objektiv wahr sein (vgl. Rehbinder, a.a.O., § 9 N 116, S. 120). Angesichts des die Beschwerdegegnerin als zuverlässige Arbeitnehmerin bezeichnenden Arbeitszeugnisses ist die Vorinstanz aus sachlich vertretbaren Gründen davon ausgegangen, dass die Zeugenaussage der Arbeitskollegin zu relativieren sei. Demnach kann ihr auch in diesem Beschwerdepunkt keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. d) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Tatsache, wonach die Beschwerdegegnerin die Arbeitsstelle in seinem Betrieb im November 2001 wieder angetreten habe, lasse darauf schliessen, dass seine Abrechnungen korrekt gewesen seien. Dieser Auffassung kann so nicht beigepflichtet werden. Zwar ist durchaus denkbar, dass ein Saisonangestellter bei ausstehenden Lohnzahlungen allenfalls darauf verzichten würde, beim gleichen Arbeitgeber eine weitere Saison zu arbeiten. Dennoch leuchtet es im vorliegenden Fall ein, dass der Umstand der Wiederaufnahme der Arbeit beim Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin im November 2001 nicht zwangsläufig zu bedeuten hat, die Lohnguthaben bzw. die Guthaben aus Ruhe-, Feier- und Ferientagen für die Zeit von Dezember 2000 bis September 2001 seien richtig abgerechnet worden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass ein Arbeitsverhältnis ohne weiteres fortgesetzt oder wie hier eben auch wieder aufgenommen werden kann, wenn dem Arbeitnehmer Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Zudem ist die Argumentation des Be-

9 schwerdeführers in Bezug auf die für die Zeit vom November 2001 bis Februar 2002 eingeklagten Ansprüche von vornherein nicht aussagekräftig. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen Beweismitteln auseinandergesetzt und ihre Auffassung dazu eingehend begründet hat. Inwiefern dabei eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz vorliegen soll, vermag der Beschwerdeführer dagegen nicht im Geringsten darzutun. Nach dem Gesagten steht daher fest, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu Fr. 30'000.-- den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden. Da die Beschwerdegegnerin sich nicht zur Beschwerde vernehmen liess, steht ihr keine ausseramtliche Entschädigung zu.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: – __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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