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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.09.2003 ZB 2003 24

29 septembre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,468 mots·~7 min·6

Résumé

Abschreibung einer Ehescheidungsklage | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 24 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 3. Juli 2003, mitgeteilt am 3. Juli 2003, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Postfach, Zürcherstrasse 191, 8501 Frauenfeld, betreffend Abschreibung einer Ehescheidungsklage, hat sich ergeben:

2 A. Am 18. April 2001 liess X. durch seinen Rechtsvertreter beim Kreisamt Luzein gegen seine Ehefrau Y. Klage auf Ehescheidung zur Vermittlung einreichen. Mit Schreiben vom 25. April 2002 lehnte die Rechtsvertreterin von Y. die Scheidung mit der Begründung ab, dass die Parteien noch keine vier Jahre getrennt leben würden und der Ausnahmetatbestand der Unzumutbarkeit nicht gegeben sei. B. In der Folge lud der Kreispräsident Luzein als Vermittler am 15. Mai 2001 die Parteien zur Sühneverhandlung ein, welche am 18. Juni 2001 stattfinden sollte. Das Verfahren wurde aber, noch bevor die Sühneverhandlung stattfinden konnte, nach Absprache mit dem Rechtsvertreter von X. und aufgrund dessen Bestätigungsschreibens vom 6. Juni 2001 bis auf Weiteres sistiert. Nach einem am 12. November 2001 geführten Telefongespräch mit der klägerischen Partei liess der Kreispräsident Luzein das Protokoll auf deren Gesuch ihn noch offen (recte: sistierte das Vermittlungsverfahren weiterhin). C. Am 7. Mai 2002 bestätigte der Kreispräsident Luzein dem klägerischen Rechtsvertreter, dass das Scheidungsverfahren, welches am 18. April 2001 durch die Einreichung der Scheidungsklage zur Vermittlung in Gang gesetzt wurde, noch hängig und das Protokoll weiterhin offen ist. D. Am 3. Juli 2003 wurde das Verfahren in Sachen des X. gegen Y. betreffend Ehescheidung durch den Kreispräsidenten Luzein mit Verfügung abgeschrieben. Die Kosten wurden dem Kläger überbunden. Begründend wurde dargelegt, dass vom Kreisamt Luzein seit Sistierung des Verfahrens diverse Telefonate mit der Vertretung des Klägers betreffend die Weiterführung bzw. Abschreibung des Verfahrens geführt wurden, jedoch ohne Erfolg. E. Gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 3. Juli 2003 erhob X. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In seiner Beschwerdeschrift stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten vom 3. Juli 2003 sei aufzuheben. 2. Der Kreispräsident sei anzuweisen, das Vermittlungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen. 3. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten des Kreises Luzein.“

3 In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf klägerisches Gesuch hin und in Absprache mit dem Kreisamt sowie der Gegenpartei das Verfahren vorläufig sistiert wurde; falls die Sistierung nun aufgehoben werden solle, könne die Klage keinesfalls ohne Weiteres abgeschrieben bzw. erledigt werden; vielmehr habe der Kreispräsident die Parteien zur Verhandlung vorzuladen. Eine Abschreibung könne ausserdem nur durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder durch Vergleich erfolgen. Demnach habe der Kreispräsident Luzein die anhängige Ehescheidungsklage zu Unrecht abgeschrieben. F. In seiner Vernehmlassung vom 1. August 2003 beantragte der Kreispräsident Luzein die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde erstellt, dass alle seitens des Kreisamtes gestellten Rückfragen von der Klägerschaft „belanglos und nicht begründet zur Auszögerung anbegehrt“ worden seien. Ferner sei der Kreispräsident immer wieder vom Rechtsvertreter des Klägers damit vertröstet worden, dass die betreffende Sache bald zum Abschluss kommen würde. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein sowie den Beschwerdeschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist jedoch nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Abschreibungsbeschlüsse werden in der Aufzählung nicht erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Zudem ist die Aufzählung in Art. 232 ZPO auch hinsichtlich der Instanzen, deren Entscheide angefochten werden können, unvollständig. So erlässt der Kreispräsident als Vermittler verschiedene in Ziff. 6 und 7 dieser Bestimmung erwähnte beschwerdefähige Entscheide, weshalb dieser Katalog ebenfalls nicht abschliessend ist (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 140). Demnach ist gegen die vom Kreispräsidenten als Vermittler erlassene Ab-

4 schreibungsverfügung die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Vorliegend geht es um die Frage, in welchen Fällen der Kreispräsident als Vermittler ein hängig gemachtes Verfahren abschreiben kann, bevor eine Sühneverhandlung überhaupt stattgefunden hat. Gemäss den Bestimmungen von Art. 63 ff. ZPO über das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler kann eine Abschreibungsverfügung ohne vorgängig durchgeführte Vermittlung dann ergehen, wenn die Klage zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt wurde (Art. 70 ZPO). Der Kreispräsident darf das Verfahren aber auf jeden Fall nicht von sich aus abschreiben, wenn im Falle einer Sistierung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 ZPO seit längerer Zeit keine Prozesshandlungen vorgenommen wurden. Der durch die Abschreibung der Klage bewirkte Verlust der Rechtshängigkeit kann für eine Prozesspartei schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Bei einer Klage auf Scheidung kann sich dies insbesondere im Entzug des Wohnsitzgerichtsstandes äussern, wenn die Gegenpartei in der Zwischenzeit bei einem anderen Gericht ebenfalls eine Scheidungsklage eingereicht hat (vgl. Art. 15, 35 und 36 GestG, Art. 51 ZPO). 4. Die Herrschaft über das Verfahren liegt beim Richter. Wie aus dem Grundsatz der richterlichen Prozessleitung hervorgeht, ist es der Richter, welcher dafür sorgt, dass namentlich die Termine für die Verhandlung festgesetzt und die Fristen für schriftliche Eingaben angesetzt werden (vgl. Art. 54 und 57 ZPO). Wohl ist den Parteien vielfach Gelegenheit gegeben, durch gemeinsame Anträge auf den

5 weiteren Gang des Verfahrens einzuwirken, wie z.B. durch einen gemeinsamen Sistierungsantrag oder gemeinsames Begehren um Verschiebung einer Tagfahrt, wobei auch Anträge einer einzelnen Partei darüber gegebenenfalls berücksichtigt werden müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Richter das Verfahren in Händen hat und dieses nicht etwa der Parteiherrschaft untersteht (vgl. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, S. 225 f.). Der Richter oder wie vorliegend der Kreispräsident als Vermittler ist demnach nicht verpflichtet, jahrelang eine Sistierung zuzulassen, ohne dass dafür hinreichende Gründe geltend gemacht würden. Vielmehr hat er im Sinne der Verfahrensbeschleunigung den Parteien klar zu machen, dass er die Erledigung des Verfahrens verlange. Dazu hat er die richterlichen Anordnungen im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges zu treffen, sobald ihre Voraussetzungen gegeben sind. Der förderlichen Prozesserledigung dienen insbesondere die richterlichen Fristansetzungen im Prozess, welche mit geeigneten Androhungen für den Säumnisfall bzw. mit Hinweis auf die Versäumnisfolgen zu verbinden sind (Walder-Richli, a.a.O., S. 226). In Fällen wie dem vorliegenden hat der Kreispräsident im Sinne der obigen Ausführungen bei einer sich in unzumutbarer Weise hinauszögernden Sistierung das Verfahren nicht abzuschreiben, sondern aufgrund seiner prozessleitenden Aufgabe fortzuführen, indem er die klägerische Partei auffordert, bis zu einem gewissen Zeitpunkt die Klage zurückzuziehen oder einen Vergleich einzureichen, ansonsten die Sühneverhandlung angesetzt werde. Nach der Durchführung der Vermittlung kann schlussendlich, sofern dieser kein Erfolg beschieden ist, allenfalls nach einer gewissen Zeit der Offenhaltung des Protokolls (Art. 72 ZPO) der Leitschein ausgestellt (Art. 73 ZPO) werden. Im Falle der Säumnis einer Partei bestimmt Art. 76 ZPO das weitere Vorgehen. 5. Im Lichte dieser Ausführungen ist die angefochtene Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 3. Juli 2003 zu Unrecht erfolgt, sodass die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. In der Folge hat der Kreispräsident das Vermittlungsverfahren gemäss den Bestimmungen von Art. 63 ff. ZPO und den Ausführungen in den Erwägungen durchzuführen. 6. Bei diesem Ausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für seine durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Kreispräsident angewiesen, das Vermittlungsverfahren im Sinne der Erwägungen ordnungsgemäss durchzuführen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer mit Fr. 500.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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