Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 16. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 37 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des F. W . , Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Meyer, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 19. November 2002, mitgeteilt am 19. November 2002, in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Zivilrecht, Hofgraben 5, 7001 Chur, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Zuständigkeit bei Abänderung von Eheschutzmassnahmen / Aussichtslosigkeit), hat sich ergeben:
2 A. F. W. nahm am 16. März 2002 von C. herkommend Wohnsitz in S.. Mit Eingabe vom 25. September 2002 hat er dem Bezirksgericht Maloja ein Eheschutzgesuch eingereicht und gleichzeitig einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat dieses Eheschutzgesuch als Begehren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen qualifiziert, da das Kantonsgerichtspräsidium Z. in einer eheschutzrechtlichen Verfügung vom 16. Mai 2002 F. W. zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen an I. W.- H. verpflichtet hatte. Im Laufe des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja haben die Parteien sich auf einen Vergleich geeinigt, worauf das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Mit Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 19. November 2002, mitgeteilt am 19. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt: „Dem Gesuch zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht entsprochen bzw. es wird darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.“ Als Begründung wird unter Hinweis auf eine Literaturstelle angeführt, dass bei Abänderung von Eheschutzmassnahmen die Zuständigkeit ausnahmslos bei dem Richter liege, der die ursprüngliche Eheschutzmassnahme erlassen hat. Unter diesen Umständen sei der Prozess aussichtslos. B. Gegen diesen Entscheid erhob F. W. am 6. Dezember 2002 fristgerecht zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja vom 19. Oktober 2002 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Streitsache Eheschutz W.-H. sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden zu gewähren, und es sei ihm Frau Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Meyer, c/o Lüthi&Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen.
3 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MwSt).“ Als Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass mit Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes bei Abänderungen von Eheschutzmassnahmen neu alternativ der Wohnsitz eines Ehegatten als Gerichtsstand offenstehe. Daher sei das Bezirksgericht Maloja örtlich zuständig. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Lage unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. C. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2002 hat der Bezirksgerichtspräsident Maloja unter Hinweis auf die Akten die Ablehnung der Beschwerde beantragt. Das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 auf eine Stellungnahme mit der Bemerkung, dass die zu beurteilende Rechtsfrage in der Literatur umstritten sei. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgelt-
4 liche Prozessführung abgelehnt, so dass ein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 235 ZPO den angefochtenen Entscheid nur auf Gesetzesverletzungen hin. Er ist an tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3.a) Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos sind und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Aussichtslos erscheint eine Prozessführung dann, wenn ein Gericht angerufen wird, das örtlich unzuständig ist. Es gilt daher zu prüfen, ob bei der Abänderung der Eheschutzmassnahmen in der Streitsache Eheschutz W.-H. örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja vorliegt. b) Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass sie für die Abänderung der bereits vom Kantonsgerichtspräsidium Z. angeordneten Eheschutzmassnahmen örtlich nicht zuständig sei. Sie stützt ihre Auffassung auf die in der Literatur vertretene Ansicht, dass bei Aufhebung oder Abänderung einer bereits angeordneten Eheschutzmassnahme ausschliesslich derjenige Richter zuständig sei, der die ursprüngliche Eheschutzmassnahme erlassen hat (Spühler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, GestG, Zürich 2001, N 11 zu Art. 15 GestG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei beim unzuständigen Gericht eingereicht worden und es handle sich daher um einen aussichtslosen Prozess gemäss Art. 42 Abs. 2 ZPO.
5 c) Der Beschwerdeführer stellt sich in der Rechtsschrift auf den Standpunkt, dass schon aufgrund des Wortlautes des Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Eheschutzmassnahmen alternativ das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig sei. Er stützt sich dabei auf verschiedene Kommentare (Spycher, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Bern 2001, N 18 zu Art. 15 GestG; Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 14 zu Art. 15 GestG). Das Bezirksgericht Maloja sei daher im vorliegenden Falle für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen örtlich zuständig. Infolgedessen sei der Bezirksgerichtspräsident Maloja für die Beurteilung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege zuständig und aufgrund der finanziellen Lage sei ihm diese zu gewähren. d) Es gilt nun zu entscheiden, ob das Bezirksgericht Maloja für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen im Eheschutzverfahren W.-H. örtlich zuständig gewesen wäre. Vor Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 hat der Art. 180 Abs. 3 aZGB den Gerichtsstand bei Abänderung von Eheschutzmassnahmen bestimmt. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 180 Abs. 3 aZGB war nur derjenige Richter für Abänderungsklagen zuständig, der die Eheschutzmassnahmen ursprünglich festgelegt hatte, sofern zumindest ein Ehegatte seinen Wohnsitz noch im damaligen Gerichtssprengel hatte. Der Art. 15 GestG ersetzte die bisherige Regelung und Art. 180 Abs. 3 aZGB wurde aufgehoben. Der Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG sieht für Eheschutzmassnahmen einen alternativen Gerichtsstand am Wohnsitz einer Partei vor; dasselbe gilt auch für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Der Rechtssinn einer Norm ist immer mittels Auslegung zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Die rechtsanwendende Behörde ist an einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut gebunden, solange der Wortlaut den wirklichen Sinn einer Norm wiedergibt. Der in der gesamten Rechtsordnung geltende Grundsatz von Treu und Glauben verlangt auch bei der Gesetzesauslegung, dass die Norm so ausgelegt wird, wie sie ein vernünftiger und korrekter Gesetzesadressat unter den ihm erkennbaren Umständen verstehen darf. Vom Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn der richtige Rechtssinn der Norm darin nicht wiedergegeben ist. Scheinen demnach die Folgen der Anwendung einer Norm der Absicht des Gesetzgebers nicht zu entsprechen oder ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlautes unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck
6 der Norm zu suchen. Dieser wird sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers ergeben. Ist der Wille des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien nicht feststellbar, hat der Richter die wahre Tragweite der Norm zu ermitteln, wie sie sich aus dem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen oder aus den dem Gesetzestext zugrundeliegenden Wertungen ergibt (BGE 114 II 406 mit weiteren Verweisungen). Nach dem klaren Wortlaut der Norm ist sowohl für den Erlass als auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen alternativ das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig. Die von der Vorinstanz vorgebrachte Lehrmeinung stützt ihre Ansicht auf die bisherige Lehre und Praxis zu Art. 180 Abs. 3 aZGB (Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 11 zu Art. 15 GestG). Eine Mehrheit der Autoren geht jedoch im besagten Verfahren von einer alternativen Zuständigkeit des Richters am Wohnsitz einer Partei aus und begründet dies insbesondere mit dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG (Marianne Hristic, Zwingende und teilzwingende Gerichtsstände des Gerichtsstandsgesetzes, Zürich 2002, S. 34; Spycher, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Bern 2001, N 18 zu Art. 15 GestG; Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 14 zu Art. 15 GestG). Der Kantonsgerichtsausschuss schliesst sich aufgrund des klaren Wortlautes des Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG der überwiegenden Mehrheit der Lehre an. Die im Kommentar von Spühler/Tenchio/Infanger vertretene Ansicht, dass nur das Gericht, welches die ursprüngliche Eheschutzmassnahme erlassen hat, zuständig sei, stützt sich auf die Lehre und Praxis zur bisherigen gesetzlichen Regelung von Art. 180 Abs. 3 aZGB. Dabei wird verkannt, dass die bisherige Praxis nur insoweit noch Geltung beanspruchen kann, als der Gesetzgeber nicht mit einer klaren, abweichenden Regelung etwas anderes bestimmt hat. Eine triftige Begründung für die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auffassung der genannten Autoren lässt sich ihrem Kommentar nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Erlass des Gerichtsstandsgesetzes den Parteien auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen einen alternativen Gerichtsstand eröffnen wollte. Der von der Mehrheit der Lehre vertretenen Auffassung ist daher der Vorzug zu geben. Daraus ergibt sich, dass aufgrund von Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG das Bezirksgericht Maloja für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen örtlich zuständig gewesen wäre und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deswegen nicht als aussichtslos erklärt werden kann. Aus diesen Gründen hätte der Bezirks-
7 gerichtspräsident das Gesuch materiell behandeln müssen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zurückzuweisen. 5. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Trägt der Kanton Graubünden aber sowohl die gerichtlichen als auch die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, wird das von F. W. für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
8 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 600.-- (einschliesslich 7,6 % MwSt) zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: