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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.12.2006 VBE 2006 8

11 décembre 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,226 mots·~6 min·9

Résumé

Umwandlung einer Busse in Haft | Bussumwandlung 6 VStV (Vi Verwaltung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VBE 06 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Vital Aktuar Crameri —————— In der Verwaltungsstrafsache des Departements d e s Innern u n d d e r Volkswirtschaft Graubünden , Reichsgasse 35, Regierungsgebäude, 7000 Chur, Gesuchsteller, gegen X., Gesuchsgegner, wegen Umwandlung einer Busse in Haft, hat sich ergeben:

2 A. Mit Verfügung vom 16. September 2004 sprach das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0), Art. 19 der Lebensmittelverordnung (LGV, SR 817.02), Art. 2 der Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie Art. 5 und 8 der Hygieneverordnung (HyV, SR 817.051) und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. a, h und k LMG mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die Bezahlung der Busse blieb aus. Die in der Folge vom Kanton Graubünden gegen den Schuldner eingeleitete Betreibung endete am 23. Mai 2005 mit einem Verlustschein. B. Mit Eingabe vom 23. November 2006 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte das kantonale Departement des Innern und der Volkswirtschaft - seit dem 1. Januar 2005 ist dieses Departement für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln zuständig - die Umwandlung der X. auferlegten Busse von Fr. 300.-- in Haft. C. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. November 2006 wurde der Gesuchsgegner über das Umwandlungsgesuch des kantonalen Departements unterrichtet und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich vernehmen zu lassen, allfällige Anträge auf Beweisergänzung zu stellen, seine eventuelle schuldlose Zahlungsunfähigkeit aufzuzeigen und zu belegen sowie mitzuteilen, ob er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss wünsche. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass bei Zahlung der Busse bis zum 7. Dezember 2006 das Gerichtsverfahren hinfällig würde. Darauf antwortete er am 6. Dezember 2006 folgendermassen: „Eine Frechheit. Beim Bezirksgericht Imboden bin ich freigesprochen worden und zwar auf allen Ebenen. Lieber bin ich ein Sozialfall für den Rest meines Lebens, als einen Cent zu zahlen. Eine solche Frecharbeit von denen, die von unseren Steuergeldern ihren Ranzen voll machen.“ Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB wird die Busse durch den Richter in Haft umgewandelt, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlt und auch nicht abverdient. Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die

3 Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Im Falle der Umwandlung werden Fr. 30.-- Busse einem Tag Haft gleichgesetzt. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Die Umwandlung einer Busse in Haft ist von der Vollzugsbehörde zu beantragen und vom Kantonsgerichtsausschuss zu verfügen (Art. 192 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren, VStV, BR 350.490). Demnach ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zur Behandlung des Umwandlungsgesuches des kantonalen Departements des Innern und der Volkswirtschaft gegeben. 2. a) Gemäss Art. 109 StGB verjährt die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, für Übertretungen eine besondere Vollstreckungsverjährungsfrist aufzustellen. Im übrigen gelten nach Art. 102 StGB die Regeln der Art. 73 - 75 StGB. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde und mit jeder Unterbrechung beginnt die ordentliche Verjährungsfrist neu zu laufen (Art. 75 Ziff. 2 StGB). Die absolute Frist für die Vollstreckung beträgt drei Jahre (Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 109 N. 1). Durch die angehobene Betreibung (Verlustschein vom 23. Mai 2005) wurde die ordentliche Verjährungsfrist von zwei Jahren unterbrochen und begann neu zu laufen. Die ordentliche Verjährungsfrist wäre am 23. Mai 2007 abgelaufen. Das Gesuch, die Busse in Haft umzuwandeln, wurde am 23. November 2006 eingereicht, somit vor Ablauf der Verjährungsfrist. Daher ist die Strafe nicht verjährt. b) Soweit der Gesuchsgegner in seiner Antwort geltend macht, er sei vom Bezirksgericht (recte: Bezirksgerichtsausschuss) Imboden freigesprochen worden, ist er nicht zu hören, weil Gegenstand des entsprechenden Urteils vom 2. Februar 2005 die Nichtbefolgung einer unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB erfolgte Anordnung des kantonalen Labors und Lebensmittelinspektorates vom 10. August 2004 war und nicht die Verurteilung vom 16. September 2004 wegen der vorsätzlichen Widerhandlungen gegen die eingangs erwähnten Bestimmungen der Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung. Der Freispruch erfolgte somit in einem anderen Strafverfahren.

4 c) Die Bussverfügung des kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 16. September 2004 hat der Kantonsgerichtsausschuss nicht zu überprüfen. Bleibt bei Nichtbezahlung der Busse auch ein Betreibungsverfahren fruchtlos, genügt dies für sich alleine nicht, um eine Umwandlung gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB auszuschliessen. Denn deren Ausschluss knüpft an das schuldlose Ausbleiben der Bussenzahlung. Schuldlosigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Verurteilte auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.87/2004 vom 12. Mai 2004, E. 2.2). Der Gesuchsgegner hat in seiner Antwort vom 6. Dezember 2006 weder aufgezeigt noch belegt, dass er schuldlos ausserstande sein sollte, die fragliche Busse zu bezahlen. Er hat es mithin versäumt, seine Schuldlosigkeit bzw. unverschuldete Notlage nachzuweisen. Unter diesen Umständen ist entsprechend dem Antrag des kantonalen Departements des Innern und der Volkswirtschaft die nichtbezahlte Busse von Fr. 300.-- in 10 Tagen Haft umzuwandeln. d) Der Richter kann den bedingten Strafvollzug gewähren, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben sind (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). In objektiver Hinsicht steht der Gewährung dieser Rechtswohltat nichts entgegen. Subjektiv ist aber erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Haftstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können, d. h. er muss für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bieten. Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens und Charakters bietet der Gesuchsgegner keine Gewähr dafür, dass er sich durch eine blosse Warnstrafe von der Verübung weiterer Straftaten abhalten lässt. Voraussetzung für eine gute Prognose ist Einsicht in das Unrecht der Tat. Der Verurteilte hat keine Spur von Einsicht gezeigt, hat er sein Verhalten immer für rechtmässig gehalten. Hinzu kommt, dass er zuletzt deutlich seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren gezeigt hat, indem er die Aufforderungen des Kantonsgerichtspräsidiums ignorierte. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges fehlen damit die subjektiven Voraussetzungen, weshalb die Haftstrafe zu vollziehen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 300.-gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Vollzugskosten der Haftstrafe trägt dagegen der Kanton (Art. 188 StPO).

5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement gegen X. mit Strafverfügung vom 16. September 2004 ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- wird in 10 Tagen Haft umgewandelt. 2. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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