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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.02.2006 VBE 2005 3

16 février 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,145 mots·~6 min·11

Résumé

Umwandlung einer Busse in Haft | Bussumwandlung 6 VStV (Vi Verwaltung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VBE 05 3 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss (Abwesenheitsurteil) Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Bochsler, Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Zanetti —————— In der Verwaltungsstrafsache d e r Eidgenössischen Steuerverwaltung , Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Gesuchstellerin, gegen C., Gesuchsgegner, betreffend Umwandlung einer Busse in Haft, hat sich ergeben:

2 A. Mit Strafbescheid vom 29. Juni 2004 belegte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) C. wegen fahrlässiger Steuergefährdung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 621.20) mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Das Schlussprotokoll vom 27. Mai 2004 und der Strafbescheid vom 29. Juni 2004 wurden C. mit eingeschriebener Post zugestellt. Da keine Einsprache erhoben wurde, erwuchs der Strafbescheid in Rechtskraft. Die Bezahlung der Busse blieb aus. Die in der Folge von der ESTV gegen C. eingeleitete Betreibung endete am 6. Oktober 2005 mit einem Verlustschein. B. Mit Eingabe vom 10. November 2005 an die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die ESTV die Umwandlung der C. mit Strafbescheid vom 29. Juni 2004 auferlegten Busse von Fr. 1'000.- in 33 Tage Haft. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch am 15. November 2005 zur Behandlung an den Kantonsgerichtsauschuss weiter. C. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 17. November 2005 wurde C. über den Antrag der ESTV unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Zugleich wurde ihm ein Einzahlungsschein des ESTV beigelegt mit dem Hinweis, dass bei Zahlung des ausstehenden Betrages ein Gerichtsverfahren hinfällig würde. Diese dem Gesuchsgegner an seine letzte bekannte Wohnadresse in Chur eingeschrieben zugestellte Sendung lagerte auf Grund eines „Postlagerungsauftrag“ bei der Post in Chur und wurde nicht abgeholt, bis sie das Kantonsgerichtspräsidium am 16. Dezember 2005 zurückzog. Eine polizeiliche Zustellung endete gemäss dem Erledigungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Januar 2005 ebenfalls erfolglos, da C. an der oben genannten Adresse nicht mehr angetroffen wurde. Gemäss Aussagen der Einwohnerkontrolle Chur hatte er sich per 28. Februar 2003 nach unbekannt abgemeldet, wobei bis 28. Februar 2004 die X.-Gasse in Y. als Zustelladresse gegolten habe. Die Heimatgemeinde Lumbrein wusste ebenfalls nichts über den Aufenthalt von C., da dieser bloss mehrmals versprochen habe, sich anzumelden und eine Adresse bekanntzugeben, was aber nie erfolgt sei. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gestützt auf Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die Strafverfolgung im Bereich der Inlandssteuer zuständig. Ist die Verfolgung und

3 Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes – im vorliegenden der ESTV – übertragen, so findet das Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung (Art. 1 VStrR; SR 313.0). Gemäss Art. 91 Abs. 2 VStrR ist zur Umwandlung uneinbringlicher Bussen der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre. Nach Art. 22 Abs. 1 VStrR ist der Gerichtsstand beim Gericht begründet, das nach den Art. 346-350 StGB zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, wobei die Verwaltung zwischen diesen beiden Gerichtsständen wählen kann. Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit der bündnerischen Behörden gegeben, weil der letzte bekannte Wohnsitz im Kanton Graubünden liegt. Sachlich zuständig ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 6 Abs. 2 VStV der Kantonsgerichtsausschuss. 2. C. besitzt in der Schweiz kein Zustelldomizil und ist unbekannten Aufenthalts. Es wird daher gegen ihn das Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 103 VStrR durchgeführt. 3. Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Gericht gemäss Art. 10 Abs. 1 VStrR in Haft umgewandelt. Der dem Gesuchsgegner am 29. Juni 2004 ordnungsgemäss eröffnete Strafbescheid steht, da er nicht angefochten wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Mit diesem Strafbescheid wurde C. eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt. Da die Busse weder bezahlt wurde noch auf dem Betreibungsweg eingezogen werden konnte, sind die Voraussetzungen für eine Umwandlung grundsätzlich gegeben (Art. 10 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 VStrR). Zudem besteht vorliegend für den Richter kein Grund, die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen, da C. nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VStrR nachgewiesen hat, zur Bezahlung der Busse schuldlos ausserstande zu sein. 4. Gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR werden im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt, wobei jedoch die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Die dem Gesuchsgegner auferlegte und von ihm nicht bezahlte Busse in der Höhe von Fr. 1000.- ist somit in eine Haftstrafe von 33 Tagen umzuwandeln. 5. Der Richter kann gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR für die Umwandlungsstrafe den bedingten Strafvollzug gewähren, wenn die Voraussetzungen von Art. 41

4 StGB gegeben sind. So müssen unter anderem Charakter und Vorleben des Verurteilten erwarten lassen, dass er dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten werde (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). C. hat die ihm auferlegte Busse bis anhin trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen und einer Betreibung gegen ihn nicht bezahlt. Er kümmerte sich in keiner Weise um den Stand des Verfahrens. Von der ihm vom Kantonsgerichtspräsidium eingeräumten Möglichkeit, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen, machte der Gesuchsgegner ebenfalls keinen Gebrauch. Aus dem gesamten Verhalten des Gesuchsgegners muss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Einsicht geschlossen werden. Damit fehlt es bereits an den subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, weshalb die Haftstrafe zu vollziehen ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Umwandlungsstrafe dahinfällt, wenn die Busse von Fr. 1'000.- noch vor dem Vollzug der Umwandlungsstrafe bezahlt wird (Art. 10 Abs. 4 VStrR). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 400.gestützt auf Art. 97 Abs. 1 VStrR und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Vollzugskosten trägt dagegen der Staat (Art. 188 StPO). Sie sind vorläufig vom Kanton Graubünden zu übernehmen, der dann vom Bund deren Erstattung fordern kann (Art. 98 Abs. 1 VStrR).

5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ETSV) gegen C. mit Strafbescheid vom 29. Juni 2004 ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.- wird in 33 Tage Haft umgewandelt. 2. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- gehen zu Lasten von C.. Die Kosten des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 4. Der in Abwesenheit Verurteilte kann, wenn er sich stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem er vom Urteil Kenntnis erhalten hat, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Wiedereinsetzung verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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