Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 15 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X . , Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden vom 7. Dezember 2006, mitgeteilt am 7. Dezember 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Gastwirtschaftsgesetz, hat sich ergeben:
2 A. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 erhielt X. von der Gemeinde A. im Engadin die Bewilligung zur Ausübung einer gastwirtschaftlichen Tätigkeit für das Hotel B. in A.. Auf Grund einer Mitteilung der bisherigen Bewilligungsinhaberin vom Dezember 2005 und anderer Erhebungen teilte das Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden X. am 19. April 2006 mit, dass er seit ca. Dezember 2005 gebrannte Wasser ausschenke, ohne im Besitze der dazu erforderlichen kantonalen Ausschankbewilligung zu sein. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 führte X. aus, dass er bis Ende Januar 2006 von der neuen Eigentümerin des Hotels B. keine Auskünfte bezüglich der zukünftigen Betriebsführung erhalten habe, weshalb die Einholung der Bewilligung ausgeblieben sei. Am 18. April 2006 habe das Ehepaar C. die Direktion des Hotels übernommen. Er habe sich daraufhin auf der Gemeinde abgemeldet. Seine Frage, ob er noch irgendwelche Formalitäten zu erledigen habe, sei verneint worden. Mit Schreiben des Amtes für Wirtschaft und Tourismus Graubünden vom 29. September 2006 wurde X. verzeigt, seit Dezember 2005 im Hotel B. in A. gebrannte Wasser ohne eine entsprechende kantonale Bewilligung abgegeben zu haben. B. Mit gleichentags mitgeteilter Verfügung vom 7. Dezember 2006 erkannte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden wie folgt: A. Strafverfahren „1. X. ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 41a Abs. 1 AlkG und Art. 12 GWG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GWG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. 3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus: - der Staatsgebühr: Fr. 300.00 - den Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren: Fr. 71.50 Total: Fr. 371.50 gehen zu Lasten von X.. Kosten und Busse im Gesamtbetrag von Fr. 1'871.50 sind innert 30 Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung mittels beiliegenden Einzahlungsscheins zu überweisen (Verfahrenskosten: Kto. 2000.4310; Busse: Kto. 2250.4370). 4. (Rechtsmittelbelehrung) B. Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern 5. X. hat für den Ausschank gebrannter Wasser nachträglich eine Abgabe von Fr. 75.-- zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen seit
3 der Zustellung dieser Verfügung mittels beiliegenden Einzahlungsscheins zu überweisen (Abgabe: Kto. 2250.4070). 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung).“ C. Gegen diese Verfügung erhob X. am 15. Dezember 2006 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragt, dass bezüglich des Strafverfahrens unter Berücksichtigung der Umstände und Fakten allfällige Kosten an die neue Gesellschaft zu stellen seien und die Strafverfügung gegen ihn aufzuheben sei. Bezüglich der Abgabe für Kleinhandel mit gebrannten Wassern führte X. aus, dass die Kontrolle über die Bezüge gebrannter Wasser bis zum Ende seiner Arbeitszeit einwandfrei nachgeführt worden sei und dass kein Steuerertrag entzogen worden sei. D. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Strafverfügungen der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist damit unter Vorbehalt von Erwägung Ziffer 2 einzutreten. b) Auf Strafverfahren vor den Verwaltungsbehörden finden Art. 177 f. StPO und die allgemeinen Grundsätze Anwendung. Beurteilen die kantonalen De-
4 partemente Übertretungen im Verwaltungsverfahren in den ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesenen Sachgebieten, erlassen sie nach durchgeführter Untersuchung eine direkt gerichtlich anfechtbare Strafverfügung. Das Mandatsverfahren entfällt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 1.2.1, S. 459). Die Zuständigkeit des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (seit 1. Januar 2007 Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden) ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100) und Art. 15 der Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz (ABzGWG; BR 945.110). In Bezug auf die Prozessgarantien gelten in Verwaltungsstrafsachen die Prinzipien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Strafverfahrens, so unter anderem auch die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und des rechtlichen Gehörs sowie das Prinzip „in dubio pro reo“ (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2, S. 462). c) Stellt der Verurteilte neue Beweisanträge, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, so sind ihm gemäss Art. 145 Abs. 2 StPO in der Regel die sich daraus ergebenden Mehrkosten aufzuerlegen. Dem Verurteilten wird somit zugestanden, neue Beweismittel und neue rechtliche Überlegungen in das Berufungsverfahren einzuführen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3, S. 374). Die vom Berufungskläger zusammen mit seiner Berufung vom 15. Dezember 2006 eingereichten Unterlagen (vgl. act. 01/1 bis 01/5) können im vorliegenden Berufungsverfahren somit berücksichtigt werden. 2. Betreffend das Begehren um Verrechnung der nachträglich erhobenen Abgabe von Fr. 75.- für die Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern im Hotel B. ist festzuhalten, dass auf dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Eine diesbezügliche Rüge ist mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. dazu die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2006 und Art. 49 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100)). 3. a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger vorsätzlich gegen Art. 41a Abs.1 des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) und Art. 12 GWG verstossen hat, indem er von Dezember 2005 bis etwa Mitte April 2006 im Hotel B.
5 in A. gebrannte Wasser ausgeschenkt hat, ohne dafür im Besitze einer kantonalen Bewilligung zu sein. b) Gemäss Art. 41a Abs. 1 AlkG bedarf es für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern einer Bewilligung der kantonalen Behörde (vgl. dazu auch Art. 12 GWG). Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind gemäss Art. 12 ABzGWG rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Bestimmungen über die gebrannten Wasser werden nach Art. 57 Abs. 3 AlkG und Art. 20 Abs.1 GWG vom zuständigen Departement mit Busse bis 10’000.- Franken geahndet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 erteilte die Gemeinde A. im Engadin dem Berufungskläger zwar die Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes (vgl. act. 1.2), doch wurde in der Bewilligung ausdrücklich festgehalten, dass der Ausschank gebrannter Wasser einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung bedürfe. Diesbezüglich wurde auch auf das entsprechende Gesuchsformular hingewiesen. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung nun vor, dass er im Hotel B. als Hoteldirektor im Angestelltenverhältnis gemäss Direktionsvertrag vom 6. Mai 2004 gehandelt habe. Gemäss Abs. 1 des Vertrages sei klar geregelt, dass Frau D., welcher auch die Gesamtdirektion obliege, den Fähigkeitsausweis zur Führung des Betriebes zur Verfügung stelle und dafür zuständig sei. Nachdem Frau D. sich im Dezember 2005 aus der Geschäftstätigkeit zurückgezogen habe, sei die Gesamtdirektion E. als Vertreter der neuen Eigentümerschaft, der F. AG, übertragen worden. Der Direktionsvertrag des Berufungsklägers sei dabei nicht ergänzt oder angepasst worden. Auf Grund dessen habe er das Gesuch an das kantonale Amt für Wirtschaft und Tourismus nicht stellen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Bewilligung zur Führung des Gastwirtschaftsbetriebes im Hotel B. wurde dem Berufungskläger, welcher zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung als Hoteldirektor im Hotel B. tätig war, gemäss Art. 3 GWG von der Gemeinde A. im Engadin persönlich erteilt (vgl. auch Art. 5 GWG) und stellt eine Verfügung, also ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt dar (zum Begriff der Verfügung vgl. auch die Legaldefinition in Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) und BGE 121 II 473, 477). Die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes steht somit nur dem genannten Bewilligungsinhaber zu, welcher ebenfalls für die Einholung der zusätzlichen kantonalen Bewilligung für den Ausschank von gebrannten Wassern besorgt sein muss. Auch diese Bewilligung wird gemäss Art.
6 14 GWG einer für den Betrieb verantwortlichen natürlichen Person persönlich erteilt. Obwohl in der Verfügung vom 18. Januar 2006 auf das Erfordernis der Einholung einer Bewilligung für den Ausschank von gebrannten Wassern ausdrücklich hingewiesen wurde, unterliess es der Berufungskläger auch nach der erteilten Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, das Gesuch um eine Bewilligung für den Ausschank von gebrannten Wassern an das kantonale Amt für Wirtschaft und Tourismus zu stellen. Der Berufungskläger hat somit unbestrittenermassen von Dezember 2005 bis zur Kündigung im April 2006 (vgl. act. 01/2) im Hotel B. in A. gebrannte Wasser ausgeschenkt, ohne im Besitze einer kantonalen Bewilligung im Sinne von Art. 41a Abs. 1 AlkG und Art. 12 GWG zu sein. Bezüglich der vom Berufungskläger angerufenen Ziffer 1 des Direktionsvertrages vom 6. Mai 2004 (vgl. act. 01/1) kann festgehalten werden, dass es vorliegend nur um die kantonale Bewilligung für den Ausschank gebrannter Wasser geht, welche zusätzlich zum (damaligen) Fähigkeitsausweis zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes (welcher mit Inkrafttreten des revidierten GWG am 1. Januar 1999 aufgehoben wurde) einzuholen ist. Auch hätten allfällige Vertragsanpassungen zwischen dem Berufungskläger und der neuen Geschäftsleitung des Hotels B. den Berufungskläger nicht von seiner Pflicht zur Einholung der kantonalen Bewilligung für den Ausschank von gebrannten Wassern entbunden. Vorliegend oblag es einzig dem Berufungskläger, die Bewilligung für den Ausschank gebrannter Wasser einzuholen. Auch die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände mit den im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme stehenden geänderten Eigentumsverhältnissen vermögen an der Bewilligungsvoraussetzung für den Ausschank von gebrannten Wassern nichts zu ändern, zumal der Berufungskläger auch während den Betriebsübernahmeverhandlungen bis zur Kündigung seitens der AG Hotel B. auf Ende April 2006 weiterhin mit der Geschäftsführung betraut war (vgl. act. 1.1 und act. 01/2). Die vom Berufungskläger vorgebrachten Gründe für das Nichteinholen der kantonalen Bewilligung können somit nicht gehört werden. Weiter kommt hinzu, dass der Berufungskläger schon mehrere Gastwirtschaftsbetriebe führte und bereits in den Jahren 2003 und 2000 wegen Ausschanks von gebrannten Wassern ohne kantonale Bewilligung verurteilt wurde (vgl. act. 2.1 und act. 2.2). Aufgrund dessen hätte der Berufungskläger um die Einholung der diesbezüglichen Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Tourismus vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes wissen müssen. Indem er es aber unterliess, die Bewilligung einzuholen und erneut gebrannte Wasser ohne kantonale Bewilligung ausschenkte, hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 41a Abs. 1 AlkG und Art. 12 GWG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GWG schuldig gesprochen.
7 c) Zu der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse hat sich der Berufungskläger nicht geäussert. Sie ist aber auch davon abgesehen aufgrund der gesamten Umstände, des Einkommens und Vermögens des Berufungsklägers und aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Erwägung nicht zu beanstanden. d) Abschliessend kann festgehalten werden, dass sich die Berufung insgesamt als unbegründet erweist und, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.- zu Lasten des Berufungsklägers (vgl. Art. 177 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 StPO).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 179.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: