Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuar Blöchlinger. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 9. Juli 2003, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Versetzung in den offenen Vollzug, hat sich ergeben: A. 1. Mit Urteil vom 25. Juni 1984 sprach das Kantonsgericht Graubünden A. schuldig des Mordes gemäss Art. 112 StGB, des Raubes gemäss Art. 139 Ziff.
2 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 StGB, der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 145 Ziff. 1, 3 und 4 VZV und bestrafte ihn dafür mit 10 Jahren Zuchthaus. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und gegenüber dem Verurteilten die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. 2. A. befindet sich seit dem 25. Juni 1984 in diesem Massnahmevollzug. Derzeit ist er in der Strafanstalt Pöschwies untergebracht. Bei den periodisch erfolgten Massnahmeüberprüfungen kamen die Behörden jeweils zum Schluss, dass der gerichtlich verfügte Massnahmevollzug bis auf weiteres aufrecht zu erhalten sei. B. 1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden im Rahmen der jährlichen Massnahmeüberprüfung das seitens von A. gestellte Gesuch um probeweise Entlassung in eine geschützte Wohn- und Arbeitsstätte ab und bestätigte erneut die Fortsetzung des Massnahmevollzugs. Die Behörde erklärte sich jedoch bereit, eine psychiatrische Fachstelle mit der Ausfertigung eines Gutachtens zu beauftragen und die Vollzugssituation und Zukunftsperspektiven von A. abklären zu lassen und anschliessend erneut die Fragen der Entlassung von A. oder allenfalls seiner Versetzung in eine geeignete geschützte Wohn- und Arbeitsstätte zu prüfen. 2. Am 5. Juli 2002 gab das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden bei Dr. med. B., Oberarzt Forensik des Psychiatriezentrums C., eine entsprechende Expertise in Auftrag. C. Die ihm konkret unterbreiteten Fragen beantwortete der Experte in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 wie folgt: • Besteht bei A. im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gemeingefährlichkeit? Zum heutigen Zeitpunkt, da der Explorand sich in einer geschlossenen Institution befindet, stellt er weder eine Gefahr für die Mitinsassen noch für die ihn betreuenden Personen dar; • Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Rückfallrisiko und wie hoch ist es einzuschätzen? Aus der Vorgeschichte, aber auch aus dem bisherigen Verlauf lässt sich schliessen, dass der Explorand mit einer selbständigen Lebensplanung und -führung überfordert wäre. Es ist anzunehmen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht einteilen könnte und sich dieselben
3 durch Diebstahl und/oder Einbruch zu verschaffen versuchen würde. Dabei wäre eine ähnliche Konstellation, wie diejenige welche zum Anlassdelikt geführt hat, nicht auszuschliessen. Konkrete Hinweise für die Gefahr eines gewaltsamen sexuellen Übergriffes bestehen hingegen nicht; • Muss die Sicherheitsverwahrung gegenüber A. bis auf weiteres bestehen bleiben oder kann er, allenfalls unter welchen Bedingungen, in einem offeneren Vollzugsregime untergebracht werden? Das bisherige Verhalten von A. zeigt, dass er in einem strukturierten Rahmen zu führen ist und ein gewisses Mass an Eigenverantwortung übernehmen kann. Die Verlegung beispielsweise in die offene Strafanstalt Saxerriet, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfügt, kann deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht verantwortet werden. Zweifellos bedarf der Explorand im Vergleich zu anderen Straftätern einer intensiven, aber nicht notwendigerweise einer intensiven ärztlichen Betreuung; • Kommt allenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung von A. in Frage, wenn ja, unter welchen Bedingungen? Der Explorand hat 18 Jahre im geschlossenen Vollzug verbracht. Die Folgen einer bedingten Entlassung, welche ja mit einem vollständigen Verlust der bisherigen relativ engen Struktur verbunden wäre, wären für das künftige Verhalten von A. zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar. Diese Frage muss mit Nein beantwortet werden. • Lässt sich aufgrund der Persönlichkeitsstruktur von A. eine Prognose bezüglich der weiteren Entwicklung und möglichen Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes stellen? Die seit der Geburt bestehende geistige Behinderung A. drückt sich vor allen Dingen in einer verminderten Fähigkeit, sich sprachlich ausdrücken zu können, aus. Neben einer gewissen sozialen Kompetenz zeigte sich mit beginnendem Erwachsenenalter aber offensichtlich eine Unfähigkeit, sich beschäftigen oder vorausschauend planen zu können; es bestand die Gefahr der Verwahrlosung, der man ja mit der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt begegnen wollte. Unter den Bedingungen der Verwahrung in einem geschlossenen Rahmen wird er seit Jahren als freundlich, pflichtbewusst, aber leicht beeinflussbar und unselbständig, d.h. aber auch leicht lenkbar beschrieben. Die an sich günstige Entwicklung, die A. durchgemacht hat, spricht aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür, ihn in eine Institution, die zwar feste Strukturen aufweist, die aber nicht über speziell gesicherte Einrichtungen verfügen muss und die ihm die notwendige Aufsicht gewährleisten kann, wie dies bei einer offenen Strafanstalt der Fall ist, zu versetzen. Eine weitere Konsolidierung des bisher Erreichten sowie die Verlegung von A. in eine zwar betreute, aber noch offenere Institution erscheint aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht unrealistisch.
4 D. 1. Nach Kenntnisnahme des vorerwähnten Gutachtens stellte der Rechtsvertreter von A. in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2003 folgende Anträge: 1. A. sei unverzüglich in die offene Strafanstalt Saxerriet zu verlegen. 2. Es sei von der günstigen Entwicklung, welche A. durchgemacht habe, Kenntnis zu nehmen. 3. Es sei die vom Gutachter als realistisch eingeschätzte weitere Konsolidierung des bisher Erreichten und die Verlegung in eine noch offenere Institution periodisch in kurzen Abständen durch den Gutachter Dr. med. B. überprüfen zu lassen. 4. Es sei für die weitere Überprüfung und die Verlegung in das von A. bevorzugte Männerwohnheim in G. ein verbindlicher Zeitplan zu erstellen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates gelangt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2003 zum Schluss, dass dem Gesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit weder die Versetzung in die Strafanstalt Saxerriet oder in eine andere derartige Anstalt noch die probeweise Entlassung gewährt werden sollte. In der Begründung verwies die Fachkommission auf die beiden Gutachten von Dr. med. E. vom 10. März 1983 und Dr. med. F. vom 26. Januar 1984. Beide psychiatrischen Experten - so die Fachkommission - attestieren A. eine Imbezillität und bezeichneten seinen Schwachsinn als nicht behandelbar. Da eine Besserung seines psychischen Zustandes nicht erwartet werden könne und eine Rückfallgefahr in ein gleiches oder ähnliches Delikt bestehe, sei er in einer geeigneten Anstalt auf unbestimmte Zeit zu verwahren. In der Gesamtbeurteilung aller prognostisch relevanten Faktoren, insbesondere unter Berücksichtigung der absolut unverständlichen und grausamen Anlasstat, der zwar medikamentös stabilisierten schweren Verhaltensstörung in Kombination mit einer Intelligenzminderung, der nur sehr eingeschränkten Ressourcen bezüglich adäquater Reaktionen in komplexen Situationen und des ungenügend tragfähigen sozialen Umfeldes, könne dem Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt keine günstige Prognose hinsichtlich einer gemeinverträglichen und deliktfreien Zukunft gestellt werden. Da sich der Gesuchsteller bis heute in einem äusserst eng strukturierten Rahmen aufgehalten habe und bereits bei kleinsten Veränderungen Mühe bekunde und kaum fähig sei, selbständig zu handeln, wäre er bei einer Versetzung in die Strafanstalt Saxerriet - oder eine ähnliche, weniger streng strukturiert geführte Anstalt - überfordert und würde vermutlich bald scheitern. Dies nicht zuletzt auch
5 deshalb, weil der Gesuchsteller in einer solchen Anstalt auch problemlos mit Alkohol und Drogen in Kontakt kommen könnte, was wiederum eine erhöhte Gefahr der Enthemmung mit sich bringen würde. Vor der Gewährung derartiger Vollzugslockerungen empfehle es sich vielmehr, dem Gesuchsteller die Chance zu geben, sich in kleineren Schritten zu bewähren, indem er zum Beispiel in der Strafanstalt Pöschwies von der stark strukturierten und intensiv betreuten Integrationsgruppe in den Normalvollzug bzw. in die Abteilung für Langstrafige wechsle oder mehr als bloss einen begleiteten Urlaub jährlich absolviere. 3. Die ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert kantonale Massnahmevollzugsstelle sprach sich in ihrem Bericht vom 10. März 2003 unter Hinweis auf die Ausführungen der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates ebenfalls gegen eine Verlegung von A. in den offenen Vollzug aus. 4. Der Rechtsvertreter von A. hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Mai 2003 an den bereits gestellten Anträgen fest. 5. Vom Vormund von A. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme zur Frage einer Entlassung bzw. Versetzung ein. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 erkannte das per 1. Januar 2003 für die Vollzugsbelange wieder zuständig erklärte Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: 1. Das Gesuch von A. um Versetzung in die offene Strafanstalt Saxerriet wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. 2. Die weiteren Anträge von A., nämlich - die vom Gutachter Dr. med. B. als realistisch eingeschätzte weitere Konsolidierung des bisher Erreichten und die Verlegung von A. in eine noch offenere Institution sei periodisch in kurzen Abständen durch den Gutachter Dr. med. B. überprüfen zu lassen, - für die weitere Überprüfung der Massnahme und für die Verlegung von A. in das von ihm bevorzugte Männerwohnheim in G. sei ein verbindlicher Zeitplan zu erstellen, werden abgelehnt. 3. Der gegenüber A. am 25. Juni 1984 gerichtlich verfügte Massnahmenvollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird im Sinne der Erwägungen weitergeführt. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).
6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A. könne zwar eine erfreuliche und konstante Entwicklung bescheinigt werden. Es dürfe aber keinesfalls übersehen werden, dass dieses günstige Erscheinungsbild nur in einem eng strukturierten und auf Sicherheitsbelange abgestellten Rahmen unter konsequenter Medikation habe verwirklicht werden können. Auch unter Berücksichtigung der Deliktvorgeschichte und der nicht behandelbaren geistigen Behinderung erscheine es nicht verantwortbar, im gegenwärtigen Zeitpunkt diese speziellen Vollzugsbedingungen zu ändern. Es müsse immer noch ein unverändert erhöhtes strukturelles Rückfallrisiko angenommen werden, wenn A. Verhältnisse antreffen würde, mit denen er aufgrund seiner geistigen Behinderung und der damit verbundenen deutlichen Defizite seiner sozialen Kompetenz nicht umzugehen wisse. Mit der zudem grundsätzlichen Gefahr, unter Alkoholeinfluss oder anderen Drogen mit Enthemmung zu reagieren, könne es - beim Wunsch auf unmittelbare Bedürfnisbefriedigung - bei ihm in einer neuen Umgebung zu einem unkontrollierten und enthemmten Verhalten mit unabsehbaren Folgen kommen. Zudem könne sich daraus ein erhebliches Entweichungsrisiko ergeben. Diese Zurückhaltung gegenüber einer Versetzung in den offenen Vollzug habe zweifellos ihre Berechtigung, nachdem der spezialärztliche Dienst der Strafanstalt Pöschwies und die Aufsichts- und Betreuungsorgane A. bis heute weitergehende Vollzugslockerungen verweigert hätten. Die Strafanstalt Saxerriet sei überdies im Falle von A. nicht für den Vollzug geeignet. F. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 29. Juli 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsauschuss Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Departementsverfügung vom 7./9. Juli 2003 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 3. Es sei A. entsprechend den Empfehlungen im Gutachten von Dr. B. vom 16. Dezember 2002 in die offene Strafanstalt Saxerriet zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. In der Begründung brachte der Rechtsvertreter von A. im Wesentlichen vor, der Entscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden übergehe vollständig das fundierte Gutachten sowie die zahllosen, für seinen Mandanten sprechenden Berichte. Diese würden belegen, dass bei A. eine Veränderung zum Guten eingetreten sei. Indem sie die Lockerung gleichwohl
7 ablehne, setze sich die Vorinstanz zu ihren eigenen Erkenntnissen und zum Gutachten in einen nicht hinnehmbaren Widerspruch. Die Feststellung der Vorinstanz, bei A. bestehe immer noch ein erhöhtes strukturelles Rückfallrisiko sei falsch und aktenwidrig. Darüber helfe auch der Hinweis auf die Berichte des spezialärztlichen Diensts in der Strafanstalt Pöschwies nicht hinweg. Gerade dieser Dienst habe sich, abgesehen von der Medikamentenabgabe, nicht besonders um A. gekümmert. Die Behauptung, eine Unterbringung, bzw. Verlegung von A. in die Anstalt Saxerriet sei nicht durchführbar, widerspreche den Abklärungen und Empfehlungen des Gutachters. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen seien aktenmässig nicht belegt und stellten reine Vermutungen dar. Allgemeine Mutmassungen über künftigen Alkoholkonsum oder Drogenkontakt in Saxerriet seien sicher nicht geeignet, das Gutachten von Dr. B. auszuhebeln, weil dieser Risikofaktor im Rahmen der Begutachtung auch berücksichtigt worden sei. 2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2003 auf Abweisung der Beschwerde. 3. In seiner Stellungnahme vom 19. September 2003 zog der Rechtsvertreter von A. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück. Im Übrigen hielt er an den gestellten Berufungsanträgen fest. Auf die weitere Begründung der gestellten Anträge und die vorstehend nur zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. In Ziffer B.1. seiner Eingabe hält er fest, der Berufungskläger wehre sich dagegen, dass sein Gesuch um probeweise Entlassung aus der Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 und 3 StGB und Art. 45 StGB abgelehnt worden sei. Bei einer probeweisen Entlassung im Sinne von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB wird der Verwahrte auf Zusehen hin aus der Massnahme entlassen und in Freiheit versetzt (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 249 zu Art. 43 StGB). Wie aus der Be-
8 rufungsbegründung folgt, wehrt sich der Berufungskläger jedoch einzig gegen die verweigerte Verlegung in eine offene Anstalt. Diese Frage hat mit der probeweisen Entlassung indessen nichts zu tun. Es geht lediglich darum, in welcher Form die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 25. Juni 1984 angeordnete Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fortzuführen ist. Gegenstand der Berufung bildet damit einzig Ziffer 1, nicht hingegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Eine bedingte Entlassung fiele im Übrigen - nachdem die diesbezüglichen Voraussetzungen offenkundig nicht gegeben sind - schlicht ausser Betracht. 2. Der Berufungskläger befindet sich seit dem Jahre 1984 in der richterlich angeordneten Verwahrung. Vollzogen wird die Verwahrungsmassnahme - wie in der Praxis üblich - in einer Strafanstalt, womit sie faktisch einer Freiheitsstrafe auf unbestimmte Dauer gleichkommt. Hinsichtlich des Vollzugs bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Im Gegensatz zum ordentlichen Strafvollzug hat bei der Verwahrung der fortschreitende Zeitablauf keine stufenweisen Vollzugslockerungen zur Folge. Massgebend sind hier vielmehr die beim Verwahrten eingetretenen Veränderungen und die damit verbundene Einschätzung des Gefährdungspotentials. Den Vollzugslockerungen kommen deswegen bei der Verwahrung ungleich grössere Bedeutung zu. Beim Strafvollzug ändert die Verweigerung von Vollzugslockerungen letztlich nichts daran, dass der Gefangene spätestens nach Ablauf der Strafdauer freigelassen wird. Beim Verwahrungsvollzug ist demgegenüber die Bewährung in einer Phase mit geringen Vollzugslockerungen Voraussetzung dafür, dass dem Verwahrten weitergehende Freiheiten gewährt werden. Einerseits geht es folglich mit den Vollzugslockerungen darum, dem Betroffenen in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein vertretbares Mass an Freiheit zu gewähren. Anderseits ist eine gewährte und in ihrem Verlauf erfolgreiche Vollzugslockerung immer auch Voraussetzung für die nächste, weitergehende Erleichterung. Angesichts dieser Bedeutung haben die Behörden regelmässig zu prüfen, inwiefern Änderungen im Vollzug der Massnahme zweckmässig und vertretbar erscheinen. Desgleichen ist selbst bei der Verwahrung ein Vollzugsplan zu erstellen und auf diesen stufenweisen Vollzug hinzuarbeiten (vgl. M. Heer, a.a.O., N. 76 zu Art. 43). Vollzugslockerungen haben jedoch stets auf einer eingehenden Risikoabschätzung zu beruhen. Ähnlich wie bei der Frage der bedingten Entlassung ist für die Beurteilung einer Vollzugslockerung eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Der Entscheid hierüber ist durch den Beizug von Berichten des Vollzugs-
9 personals und von weiteren Fachleuten, eventuell auch von forensisch-psychiatrischen Gutachtern auf einer möglichst tragfähigen Grundlage zu treffen. Je grösser die Vollzugslockerung dabei ist, desto sorgfältiger und umfassender hat auch die diesbezügliche Prüfung zu erfolgen. Neben einer für die konkrete Fragestellung spezifischen Analyse der Anlasstat sowie der Persönlichkeit bzw. psychischen Störung ist das Verhalten während des Aufenthalts in der Anstalt und die Bewährung bei bereits zugestandenen Vollzugslockerungen zu würdigen. Dabei hängt die Gewährung einer Vollzugslockerung nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein Fehlverhalten ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Je hochwertiger dieses ist und je weiter ein Eingriff möglicherweise gehen kann, desto geringer darf das Risiko sein, das mit der Vollzugslockerung verbunden ist. Bei Würdigung der Erfolgsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr einer Nichtbewährung eine Verweigerung der Vollzugslockerung zu begründen vermag. Anderseits darf - namentlich wenn es um hochwertige Rechtsgüter geht - die Vollzugslockerung aber auch nicht planlos, gewissermassen rein experimentell erfolgen (vgl. zum Ganzen M. Heer, a.a.O., N. 245 zu Art. 43 StGB mit Hinweisen; Matthias Brunner, Straf- und Massnahmevollzug, in: Strafverteidigung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, S. 260 ff.). 3. Wie dem in den relevanten Punkten wiedergegebenen Gutachten vom 16. Dezember 2002 zu entnehmen ist, kam Dr. med. B., Oberarzt Forensik des Psychiatriezentrums im Kantonsspital D. zum Schluss, dass aus forensischpsychiatrischer Sicht die Verlegung von A. in eine offene Strafanstalt, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfügt, gerechtfertigt ist. Eine weitere Konsolidierung des bisher Erreichten sowie die Verlegung von A. in eine zwar betreute, aber noch offenere Institution erscheine - so der Experte - nicht unrealistisch. Die Vorinstanz hat die Versetzung in eine offene Strafanstalt dennoch verweigert. Auf die vom Berufungskläger vorgebrachte Rüge, der angefochtene Entscheid übergehe ohne wirkliche Begründung die gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. med. B., wendet die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Berufung ein, bei der Prognosestellung sei eine Gesamtwürdigung von verschiedenen Faktoren vorzunehmen. Es dürfe nicht alleine auf das Gutachten abgestellt werden. Die Stellungnahmen und Berichte der mit A. in Kontakt stehenden Fachärzte, der zuständigen Strafanstalt und der Schutzaufsicht sowie die
10 Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats seien ebenso in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Diese sprächen sich klar gegen eine Versetzung von A. in den offenen Vollzug aus. In den ärztlichen Berichten werde in nachvollziehbarer Weise ein Bezug zu früheren, auch älteren Begutachtungen hergestellt. Lasse sich keine Änderung feststellen, bleibe jeweils der Referenzwert, das heisst die seinerzeitige Beurteilung, die zur Verwahrung geführt habe, massgebend. a) Mit der dargelegten Argumentation der Vorinstanz lässt sich ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen nicht rechtfertigen. Das Gutachten von Dr. med. B. wurde eigens im Zusammenhang mit der Frage einer bedingten Entlassung von A. aus der Verwahrung und im Hinblick auf die eventualiter beantragte Versetzung in eine offene Anstalt im Sinne einer Vollzugslockerung in Auftrag gegeben. Der Gutachter hat sich eingehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Grundlage des Gutachtens bildeten dabei auch sämtliche Berichte der Strafvollzugsbehörden, der behandelnden Ärzte und der Schutzaufsicht bis Herbst 2002. Damit beinhaltet die vom Experten vorgenommene Risikobeurteilung und seine Empfehlungen für den weiteren Vollzug gleichfalls auch eine Würdigung dieser früher verfassten Berichte. Letztlich geht das Ergebnis aber über diese Würdigung hinaus. Nachdem die bei der Frage einer Vollzugslockerung wesentlichen Aspekte umfassend Eingang in das Gutachten gefunden haben, liegt eine für die konkrete Fragestellung spezifische Gesamtanalyse vor. Wohl ist es nun möglich, dass darüber hinaus weitere Umstände in die von der Vorinstanz erwähnte Gesamtprognose einzubeziehen sind. Soweit die Behörde dabei jedoch Drittmeinungen, die im Gutachten Berücksichtigung fanden, als besondere Elemente in ihre Gesamtprognose aufnimmt und gestützt darauf zu einem anderen Ergebnis als der Gutachter gelangt, beruht dieser Entscheid nicht auf der Berücksichtigung weiterer Umstände, sondern nur auf einer anderen Gewichtung der Grundlagen der Expertise. Dabei sind die Behörden, welche über die beantragten Vollzugserleichterungen zu befinden haben, von Rechts wegen zwar nicht an die gutachterliche Analyse gebunden. Eine Abweichung rechtfertigt sich nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch nur dann, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (Felix Bommer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 27 zu Art. 13 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 1997, N. 8 zu Art. 13 StGB, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Die Behörde kann demnach nicht einfach eine
11 eigene, von derjenigen des Gutachters abweichende Auffassung vertreten. Sie muss vielmehr ihre gegenteilige Auffassung darlegen, was letztlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten verlangt. Ebensowenig kann sich die Behörde darauf beschränken, ihre gegenteilige Auffassung mit dem pauschalen Hinweis auf abweichende Drittmeinungen zu begründen. Sie hat auch in diesem Zusammenhang darzulegen, aufgrund welcher gewichtiger Tatsachen diesen Drittmeinungen und nicht den gutachterlichen Feststellungen der Vorzug zu geben ist. Vertritt die Behörde die Auffassung, das eingeholte Gutachten sei unvollständig und/oder mangelhaft, besteht schliesslich die Möglichkeit, ein Ergänzungs- oder Obergutachten einzuholen. b) Eine solche eingehende Würdigung der konkreten Verhältnisse unter Darlegung, welche gewichtiger begründeten Tatsachen oder Indizien ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen, hat die Vorinstanz offenkundig nicht gemacht. Ebensowenig stellt sie sich auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten sei unvollständig oder mangelhaft. Die Verweigerung der Vollzugslockerung begründet die Vorinstanz zum einen unter Hinweis auf die Berichte des spezialärztlichen Diensts in der Strafanstalt Pöschwies und jene der Aufsichtsund Betreuungsorgane. Wohl wurde in diesen Stellungnahmen stets die Auffassung vertreten, eine Vollzugslockerung lasse sich nicht rechtfertigen. Die Berichte stammen jedoch allesamt aus der Zeit vor Erstellung des Gutachtens. Sie wurden - wie dargelegt wurde - vom Experten demnach bei der Ausfertigung des Gutachtens berücksichtigt. Damit hat die Vollzugsbehörde mit dem Einbezug dieser Berichte bei der Prognosestellung nicht eine umfassendere, sondern lediglich eine andere Gesamtbeurteilung als der Experte vorgenommen. Als weitere Grundlagen ihres Entscheids nennt die Vorinstanz sodann die Stellungnahmen der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 3. März 2003 und der Schutzaufsicht Graubünden vom 10. März 2003. Diese Stellungnahmen wurden erst im Frühjahr 2003 eingeholt und stellen insofern zusätzliche, bei der Ausfertigung des Gutachtens nicht berücksichtigte Elemente dar. Inhaltlich lassen sich aber - mit Ausnahme einer Stellungnahme zur spezifischen Frage eines offenen Vollzugs in der Strafanstalt Saxerriet (vgl. nachstehend Ziff. 4. c) der Erwägungen) - keine Elemente und Argumentationen finden, die dem Gutachter nicht bereits aus früheren Stellungnahmen bekannt gewesen wären und in seiner Expertise Eingang gefunden hätten. Insbesondere beinhalten sie aber auch keine Feststellungen, welche als wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern vermöchten. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit
12 dem Gutachten erfolgt nicht. So würdigt die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats - ohne allerdings eine eigene Exploration vorgenommen zu haben - lediglich die auch vom Gutachter mit einbezogenen Prognosefaktoren und kommt gestützt darauf auf eine andere Gesamtbeurteilung, wobei aber nicht konkret dargelegt wird, weshalb sich die gutachterlichen Feststellungen nicht als schlüssig erweisen und ihnen nicht gefolgt werden kann. Der Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid letztlich ohne plausible Gründe das eigens zur Frage einer Vollzugserleichterung erstellte Gutachten übergangen, erweist sich insofern als zutreffend. 4. Auch bei näherer Prüfung der von der Vorinstanz für die Verweigerung der Versetzung in den offenen Vollzug vorgebrachten Begründung lasen sich keine stichhaltigen Argumente finden, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen würden. a) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung in Anlehnung an die von der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vertretene Auffassung aus, A. habe sich in den vergangenen Jahren zwar durch ein anständiges und korrektes Verhalten im Vollzug ausgezeichnet. Positiv zu vermerken sei auch sein gleichmütiges, genügsames, angenehmes und pflegeleichtes Wesen sowie seine gewissenhafte Arbeitseinstellung. Es könne ihm insofern eine erfreuliche und konstante Entwicklung bescheinigt werden. Es dürfe aber keinesfalls übersehen werden, dass dieses günstige Erscheinungsbild nur in einem eng strukturierten und auf Sicherheitsbelange abgestellten Rahmen unter konsequenter Medikation habe verwirklicht werden können. Es müsse immer noch ein unverändert erhöhtes strukturelles Rückfallrisiko angenommen werden, wenn A. Verhältnisse antreffen würde, mit denen er aufgrund seiner geistigen Behinderung und der damit verbundenen deutlichen Defizite seiner sozialen Kompetenz nicht umzugehen wisse. In einer freier geführten Anstalt sei insbesondere der Zugang zu Alkohol und Drogen, unter deren Einwirkung eine erhöhte Gefahr der Enthemmung bestehe, leichter. Auch unter Berücksichtigung der Deliktsvorgeschichte erscheine es nicht verantwortbar, die bestehenden Vollzugsbedinungen zu ändern. Dass die erfreuliche Entwicklung von A. enge Strukturen sowie eine konsequente Medikation bedingte und auch zukünftig bedingen wird, hat der Experte keineswegs unberücksichtigt gelassen. Desgleichen vertritt auch er die Meinung, dass A. mit einer selbständigen Lebensplanung und -führung
13 überfordert wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht einteilen könnte und sich dieselben dann durch Diebstahl und/oder Einbruch zu verschaffen versuchen könnte, wobei eine ähnliche Konstellation, wie diejenige welche zum Anlassdelikt geführt hat, möglich wäre. Die besondere Gefährdung durch Alkohol und andere, die Bewusstseinstätigkeit beeinflussende Substanzen fand als mittelschwer ausgeprägter negativer Faktor in seine Risikobeurteilung Eingang. Der Gutachter hat demnach den von der Vorinstanz geäusserten Bedenken, namentlich der Deliktsvorgeschichte, der Anlasstat und der Alkoholbzw. Drogenproblematik, durchaus Rechnung getragen. Der Experte weist jedoch darauf hin, dass seiner Auffassung nach diejenigen Faktoren, welche für das Begehen erneuter Gewalttaten bei einer Lockerung des Vollzugsrahmens sprächen, sich aus der psychischen Störung und dem Anlassdelikt ergäben und somit hauptsächlich „historisch" seien. Dagegen sei eine grössere Anzahl der veränderbaren Faktoren, nämlich Einsicht, Verhalten, Ansprechen auf die Behandlung, Compliance usw. als günstig zu werten. Gerade das günstige Ansprechen auf Neuroleptika und die Compliance, die der Explorand bei dieser Behandlung gezeigt habe, sprächen dafür, dass impulsive, nicht voraussagbare Gewalttaten auch in einem weniger strukturierten Rahmen nicht zu erwarten seien. Der Experte hat demnach die für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte abgewogen und ist im Rahmen einer umfassenden und nachvollziehbaren Risikobeurteilung zum Schluss gelangt, eine Versetzung von A. in eine offene Vollzugsanstalt lasse sich vertreten. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses besteht deshalb auch kein Anlass, von dieser Risikobeurteilung des Experten abzuweichen. Gestützt auf die vom Gutachter vorgenommene Analyse darf demnach davon ausgegangen werden, dass das Risiko eines Fehlverhaltens nicht gegen eine stufenweise Vollzugslockerung in einem strukturierten Rahmen spricht. b) In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in den ärztlichen Anstaltsberichten werde ein nachvollziehbarer Bezug zu früheren, auch älteren Begutachtungen hergestellt. Liessen sich keine Entwicklungen oder Änderungen feststellen, bleibe jeweils der Referenzwert, das heisst die seinerzeitige Beurteilung, die zur Verwahrung geführt habe, bestehen. Bei A. habe sich in Bezug auf die Diagnose der mittelgradigen Intelligenzminderung (Imbezillität), verbunden mit einer Beeinträchtigung sozialer, kognitiver und emotionaler Fähigkeiten, beziehungsweise einer leichten Intelligenzminderung (Debilität) mit schweren Verhaltensstörungen keine wesentliche Abweichung ergeben. Einigkeit bestehe weiter darüber, dass sich diese Diagnose mangels
14 Behandelbarkeit nicht ändern werde und der Berufungskläger auch in Zukunft infolge der vorhandenen Defizite auf Hilfe und Betreuung angewiesen sei. Entsprechend seien auch Begutachtungen älteren Datums und eine Bezugnahme darauf durchaus zulässig. Zutreffend ist, dass sich die Aussagekraft eines Gutachtens nicht nach dem Alter, sondern nach dessen Aktualität beurteilt. Massgebend ist mithin, ob sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung verändert haben (BGE 128 IV 241 ff.; Bger KassH. 23.11.2000, 6S 55/2000). Bei dieser Prüfung hat das Alter eines Gutachtens als rein formaler Aspekt allerdings durchaus seine Bedeutung. So erscheint namentlich bei Gutachten, die schon mehrere Jahre alt sind, eine gewisse Zurückhaltung angebracht. Denn je älter ein Gutachten ist, desto mehr spricht dafür, dass sich Veränderungen ergeben haben können und umso mehr Zweifel an der Aktualität sind insofern auch gerechtfertigt. Nachdem die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz erwähnten Gutachten vor 20 und mehr Jahre erstellt wurden, sind in Bezug auf die Bejahung der Aktualität dieser als entscheidrelevant bezeichneten Unterlagen deshalb doch ernstliche Zweifel angebracht. Wie es sich in Bezug auf das Alter der Gutachten als rein formalem Aspekt genau verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Der Gutachter hat sich eingehend mit diesen älteren Fachberichten auseinandergesetzt. Er hält fest, dass ein forensisch-psychiatrischer Bericht von eineinhalb Seiten betreffend einem derart schwerwiegenden Delikt aus heutiger Sicht absolut ungenügend sei. Die Persönlichkeit des Exploranden sei pauschal abgehandelt worden. Eine genauere Analyse der Tatanlaufzeit sowie der Tat selbst fehlten. Der Gutachter spreche lediglich von der Primitivreaktion eines Schwachsinnigen. Immerhin sei A. jedoch auch damals fähig gewesen, eigene Wünsche und Bedürfnisse angemessen zu äussern. Die Erfahrungen während des 18-jährigen Verwahrungsvollzugs würden jedenfalls die pessimistischen Einschätzungen, welche der damalige Gutachter gemacht habe, widerlegen. Diese von Dr. med. B. geäusserte Kritik an den früheren Expertenberichten ändert zwar nichts daran, dass die Gutachten weiterhin in der Gesamtbeurteilung Berücksichtigung finden müssen, was der Experte denn auch getan hat. Liegt aber ein neues Gutachten vor, das sich eingehend und nachvollziehbar mit der Persönlichkeit, dem Zustand und der Gefährlichkeit von A. auseinandersetzt, und äussert der Experte dabei erhebliche Zweifel an der Aussagekraft der früheren Berichte, so können letztere zweifellos nicht mehr als aktuelle und massgebliche Referenzwerte verstanden werden, die es
15 rechtfertigen würden, ohne triftige Gründe über die neueren gutachterlichen Feststellungen hinwegzusehen. Solche gewichtigen Tatsachen werden von der Vorinstanz jedoch nicht geltend gemacht. Ebensowenig vermag der Kantonsgerichtsausschuss von sich aus derartige Gründe zu erkennen. Fraglos ist demnach immer noch davon auszugehen, dass A. geistig behindert ist und eine schwere Beeinträchtigung der sozialen, kognitiven und emotionalen Fähigkeiten vorliegt. A. kann aber nicht jegliche soziale Kompetenz oder Reflexionsfähigkeit abgesprochen werden. In einem strukturierten Rahmen ist er gut zu führen und er kann durchaus ein gewisses Mass an Eigenverantwortung übernehmen. In Übereinstimmung mit dem Gutachter gilt demnach festzustellen, dass die an sich günstige persönliche Entwicklung im Massnahmevollzug auch unter Berücksichtigung der älteren Fachberichte ebenfalls für eine Vollzugslockerung spricht. c) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die vom psychiatrischen Experten befürwortete Versetzung in eine nicht speziell gesicherte Einrichtung mit festen Strukturen stelle einen einschneidenden Lockerungsschritt dar, der A. völlig unvorbereitet treffen und deshalb überfordern würde. Die Strafanstalt Saxerriet verfüge zwar über feste Strukturen, nicht aber über gesicherte Einrichtungen. Die geschlossene Abteilung könne nur über einen kurzen Zeitraum den notwendigen gesicherten Rahmen gewährleisten, da die Aufenthaltsdauer in dieser Abteilung auf wenige Wochen begrenzt sei. Die Strafanstalt Saxerriet biete im Übrigen keine Vollzugsplätze für Personen im Massnahmevollzug nach Art. 43 StGB an. Die Entlassungsbehörde stehe einer Verlegung von A. in eine freiheitlicher geführte Anstalt im Übrigen nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Die verantwortlichen ärztlichen Fachpersonen sowie die Aufsichts- und Betreuungsorgane in der Strafanstalt Pöschwies würden zuerst die Gewährung kleinerer Lockerungsschritte, wie vermehrte Urlaube und die Verlegung von der Integrationsabteilung in den Normalvollzug prüfen, bevor eine weitergehende Vollzugsöffnung in Betracht zu ziehen sei. Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, die an sich günstige Entwicklung, die A. durchgemacht habe, spreche aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür, A. in eine Institution wie eine offene Anstalt zu versetzen, die zwar feste Strukturen aufweise, nicht aber über speziell gesicherte Einrichtungen verfügen müsse und die ihm die notwendige Aufsicht gewährleisten könne. In Betracht falle beispielsweise die Strafanstalt Saxerriet, welche Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter sowie über geschlossene Plätze
16 verfüge. In dem vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers eingeholten Zusatzbericht vom 1. September 2003 hält Dr. med. B. schliesslich fest, dass er seinen Vorschlag, A. in die offene Strafanstalt Saxerriet einzuweisen, mit dem Direktor der Anstalt, G., abgesprochen haben. Er habe in einem ähnlich gelagerten Fall gute Erfahrungen mit der Strafanstalt Saxerriet gemacht und er würde ohne eine vorgängige Absprache nie einen konkreten gutachterlichen Vorschlag bezüglich der Unterbringung machen. In einem am 25. August 2003 geführten Telefongespräch habe G. nochmals mündlich bestätigt, dass seine Anstalt zwar von Rechts wegen nicht für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorgesehen sei. Tatsächlich habe man sich jedoch schon wiederholt in einem schwierigen Fall zu einer Aufnahme bereit erklärt. Als Experte wolle er sich im Übrigen auch nicht auf die Anstalt Saxerriet festlegen. In Betracht falle auch eine andere geeignete Anstalt, die eine gute Betreuung gewährleiste und aus der eine stufenweise Vollzugslockerung möglich sei. Er denke dabei etwa an die Anstalten St. Johannsen in Le Landeron oder "Im Schache" in Deitingen, welche beide über eine gesicherte Abteilung verfügten. Gänzlich unrealistisch erscheine ihm hingegen der Vorschlag, A. erst nach dem Versetzen in den Normalvollzug in Pöschwies eine Lockerung zu gewähren. A. sei im psychiatrischen Sinn schwer behindert und bedürfe wohl einer lebenslagenen Betreuung, die im Normalvollzug eines Hochsicherheitsgefängnisses zweifellos nicht gewährleistet werden könne. Wie sich dem Gutachten und dem Zusatzbericht entnehmen lässt, vertritt der Experte demnach keineswegs die Auffassung, der Berufungskläger sei unverzüglich und stufenlos vom geschlossenen in den offenen Vollzug zu versetzen. Er stellt vielmehr gewisse Voraussetzungen an die Unterbringung und das praktische Vorgehen. Als geeignet bezeichnet er eine Anstalt, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter hat sowie über geschlossene Plätze verfügt. Daraus folgt, dass die Vollzugslockerungen aus einem geschlossenen Rahmen heraus schrittweise zu erfolgen haben. In Bezug auf die von der Vorinstanz erhobenen Einwände gegenüber der Strafanstalt Saxerriet gilt einerseits darauf hinzuweisen, dass der Experte diese Anstalt nur beispielhaft erwähnt hat. Möglich erscheint auch die Verlegung in eine andere geeignete Anstalt. Anderseits aber darf aufgrund der vom Experten bei Ausfertigung des Gutachtens getätigten Abklärungen, die durch eine weitere Anfrage nachträglich nochmals bestätigt wurden, auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Strafanstalt Saxerriet grundsätzlich in der Lage
17 ist, A. aufzunehmen, wobei eine stufenweise Vollzugslockerung dort gewährleistet und - sofern erforderlich - auch ein mehr als sechswöchiger Aufenthalt im geschlossenen Bereich möglich ist. Unter diesen Umständen ist auch nicht einzusehen, weshalb für die grundsätzlich auch nach Auffassung der Vorinstanz gerechtfertigte schrittweise Vollzugslockerung nur der Normalvollzug bzw. die Abteilung für Langstrafige in der Strafanstalt Pöschwies in Betracht fällt. Durch die vorläufige Unterbringung in einem geschlossenen Bereich wird dem Sicherheitsaspekt Rechnung getragen und es versteht sich von selbst, dass A. nur schrittweise Vollzugslockerungen gewährt werden können. Erst deren Erfolg rechtfertigen schlussendlich die definitive Versetzung in den offenen Vollzug. Nebst der vom Gutachter erwähnten Frage der besseren Betreuung hat der Anstaltswechsel aber den Vorteil, dass A. am neuen Ort im Bewährungsfall auch in die letzte, vom Gutachter eigentlich empfohlene Vollzugsstufe - den offenen Vollzug - wechseln kann. Auch diesbezüglich erweist sich die Verweigerung einer Versetzung in eine offene Anstalt demnach als unbegründet. 5. Stellt zusammenfassend das eigens eingeholte Gutachten eine tragfähige Grundlage für den Entscheid über die anbegehrte Vollzugslockerung dar und kommt der Experte darin nach einer nachvollziehbaren, umfassenden, alle wesentlichen Aspekte berücksichtigenden Gesamtanalyse zum Schluss, eine stufenweise Versetzung von A. in den offenen Vollzug sei gerechtfertigt, besteht nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses auch kein Grund, dem Berufungskläger diese Erleichterung zu verweigern. Die Berufung ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und A. in eine den Empfehlungen des Experten entsprechende offene Anstalt zu versetzen, wo er schrittweise auf den offenen Vollzug vorzubereiten und - sofern er sich dabei bewährt - definitiv in den offenen Vollzug zu versetzen ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO). 7. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat im Berufungsverfahren um seine Einsetzung als amtlicher Verteidigung ersucht. a) Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO ist dem Betroffenen, der keinen privaten Verteidiger beizieht, unter anderem dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Der beurteilende Richter hat
18 dabei die Schwierigkeit aus der Sicht des Angeschuldigten zu beurteilen. Er darf nicht den Massstab eines Rechtskundigen ansetzen. b) Der Berufungskläger wäre nicht in der Lage gewesen, sich ohne rechtlichen Beistand gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind demnach zu bejahen. Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahren sein Rechtsvertreter als amtliche Verteidiger zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen.
19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 7. Juli 2003 aufgehoben. 2. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, A. in eine offene Vollzugsanstalt, wie sie von Dr. med. B. in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 und in seiner Stellungnahme vom 1. September 2003 empfohlen wurde, zu versetzen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 5. Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar