Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: A., 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des H., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt X., gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 28. April 2003, mitgeteilt am 1. Mai 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:
2 A. Am 21. Juli 2001 führte die Kantonspolizei Graubünden auf der Hauptstrasse von A. in Richtung B. auf der Höhe C. eine Geschwindigkeitsmessung durch. Gemäss Polizeirapport vom 3. August 2001 passierte um 20.03 Uhr ein Personenwagen mit den Kontrollschildern Kennzeichen Y. die Messstelle. Dabei registrierte das Messgerät eine Geschwindigkeit von 107 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h, einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h entspricht. Beim auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrzeuglenker ist die Augenpartie verdeckt. Als Halter des Fahrzeugs mit der Kontrollnummer Kennzeichen Y. wurde H. ermittelt. B. Mit Strafmandat vom 17. Januar 2002 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden H. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 550.--. Dagegen liess H. am 18. Januar 2002 Einsprache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden erheben, welches die Einsprache an das dafür zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden weiterleitete. C. Mit Strafverfügung vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. August 2002, sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden H. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 550.--. D. Eine dagegen am 4. September 2002 erhobene Berufung hiess der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 2. Oktober 2002 gut und wies die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zurück. In der Folge führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement eine Einvernahme mit dem Angeschuldigten durch und liess Vergleichsfotografien von ihm anfertigen. Zudem befragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die von H. anlässlich seiner Befragung als mögliche Lenker des Fahrzeuges bezeichneten D. und E. als Auskunftspersonen. E. Mit Strafverfügung vom 28. April 2003, mitgeteilt am 1. Mai 2003, sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement H. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 550.--. F. Dagegen liess H. am 21. Mai 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und beantragen, er sei unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe freizusprechen.
3 G. Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Strafverfügung beantragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2003 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von H.. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 21. Mai 2003 eingelegte Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. H. wird vorgeworfen, er habe am 21. Juli 2001, als er mit seinem Personenwagen Kennzeichen Y. von A. in Richtung B. fuhr, auf der Höhe C. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritten. H. bestreitet dies. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass H. den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlich-
4 keit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). 3. Als der Personenwagen Kennzeichen Y. am 21. Juli 2002 das auf Höhe C. plazierte Radarmessgerät passierte, wurde eine Geschwindigkeit von 107 km/h registriert. Dies entspricht nach Abzug der Sicherheitsmarge einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h. Bei dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrzeuglenker ist die Augenpartie durch die Sonnenblende verdeckt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist aufgrund der Messung erstellt. Ebenso ist unbestritten, dass H. der Halter des vom Messgerät registrierten Alfa Romeo ist. H. bestreitet jedoch, dass er den Wagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Die auf dem Radarfoto abgebildete Person sei nicht mit ihm identisch. Im folgenden ist somit zu prüfen, ob die von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen, wonach H. das vom Messgerät erfasste Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, in Würdigung der vorliegenden Beweismittel im Ergebnis zu bestätigen sind.
5 a) Ausgangspunkt bildet dabei das Formular „Geschwindigkeitsüberschreitung“, welches das Strassenverkehrsamt dem Berufungskläger am 26. Juli 2001 zwecks Ermittlung des Lenkers zugestellt hat (vgl. act. 2). Auf der Vorderseite des Formulars wird der Halter aufgefordert, der Verkehrspolizei auf der Rückseite die Personalien des zur Zeit der Übertretung verantwortlichen Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Dabei wird ausdrücklich auf die Folgen für den verantwortlichen Lenker hingewiesen. Auf der Rückseite ist das auszufüllende Formular abgedruckt. Es trägt den in fettgedruckten Buchstaben geschriebenen Titel „Personalien des verantwortlichen Lenkers“. Unter diesem Titel hat H. seine eigenen Personalien angegeben. Er hat mithin sich selbst als zur Zeit der Übertretung verantwortlichen Lenker angegeben, wobei er die Richtigkeit dieser Angaben mit eigenhändiger Unterschrift bestätigte (vgl. act. 2). Die unterschriftlich bestätigten Angaben im Formular sprechen mithin bereits für sich allein betrachtet in gewichtigem Masse dafür, dass H. zum Tatzeitpunkt mit dem vom Radar erfassten Wagen gefahren ist. Dass H. den Inhalt des Formulars falsch verstanden hat, ist unwahrscheinlich. Wie dargelegt, erscheint der Hinweis, dass die Personalien des verantwortlichen Lenkers anzugeben sind, mehrmals im Formular und wird darüber hinaus sogar durch Fettdruck optisch hervorgehoben. Die Aussage des Formulars erscheint mithin klar und verständlich. Der Inhalt lässt keine Zweifel darüber offen, dass sich die geforderten Angaben auf den verantwortlichen Lenker des bei der Radarmessung erfassten Fahrzeugs beziehen und nicht auf dessen Halter. Kommt hinzu, dass H. offenbar bereits im Jahre 1997 wegen einer im Kanton F. begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerausweis entzogen wurde. Das Formular „Geschwindigkeitsüberschreitung“ musste ihm daher bereits aus diesem Verfahren bekannt sein. Nachdem H. anlässlich seiner Befragung vom 24. Januar 2003 behauptet hatte, das nämliche Formular sei ihm nicht bekannt gewesen, musste er auf entsprechenden Vorhalt denn auch einräumen, dass es sein könne, dass er das Formular schon einmal gesehen habe (vgl. act. 17, S. 4). Der Berufungskläger führte zwar bei der Befragung aus, es sei zu lange her, um sich noch an dieses Formular erinnern zu können (vgl. act. 17, S. 4). Er bestritt jedoch nicht, dass er damals zunächst seine Schwester als Lenkerin des Fahrzeugs angegeben hatte und sich dann im Laufe der Ermittlungen herausstellte, dass er gefahren war (vgl. act. 17, S. 4; 8, S. 2). Aufgrund der in Zusammenhang mit dem damaligen Verfahren gemachten Erfahrung ist folglich davon auszugehen, dass sich H. über den Inhalt und die geforderten Angaben des Formulars „Geschwindigkeitsüberschreitung“ bewusst sein musste. Nicht zuletzt lässt im Übrigen auch der Umstand, dass sich H. gemäss eigenen Angaben telefonisch beim Strassenverkehrsamt über die Folgen
6 der Unterschrift auf dem Formular erkundigt hat (vgl. act. 17, S. 4), darauf schliessen, dass der Berufungskläger sehr wohl wusste, dass er mit der Angabe seiner Personalien und der Unterschrift auf dem Formular zugab, den vom Radar erfassten Personenwagen Kennzeichen Y. zur Zeit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt zu haben. Der in der Vernehmlassung vom 6. November 2001 (act. 5) geäusserte Einwand des Berufungsklägers, er habe sich irrtümlicherweise als Fahrzeuglenker angegeben, weil er der irrigen Meinung gewesen sei, er müsse lediglich den Halter und nicht den Lenker des Fahrzeugs nennen, vermag demnach nicht zu überzeugen. b) Dies um so weniger, als H. in seiner Einsprachebegründung vom 30. Juni 2002 (act. 8) plötzlich eine völlig abweichende Erklärung für den Rückzug seines Geständnisses lieferte. So behauptete der Berufungskläger, er habe sich selber als Lenker angegeben, um sich grössere Umstände zu ersparen. Dies in der Meinung, die Busse später dem Schuldigen, also dem verantwortlichen Lenker zu übergeben. Als er dann darüber informiert worden sei, dass er mit einem Entzug des Führerausweises rechnen müsse, habe er sein Geständnis zurückgezogen (vgl. act. 8, S. 2). Entgegen dem Einwand von H. steht diese Version im klaren Widerspruch zu seiner früheren Behauptung in der Vernehmlassung vom 6. November 2001. Machte er damals noch geltend, er habe seine Personalien in der Meinung angegeben, es gehe hier um den Halter, berief er sich später nicht mehr darauf, dass er hinsichtlich der Person (Halter/Lenker), auf die sich die im Formular geforderten Angaben beziehen, einem Irrtum unterlegen sei. Vielmehr war ihm gemäss seiner Erklärung in der Einsprachebegründung bewusst, dass die Personalien des verantwortlichen Lenkers anzugeben waren. Dabei fällt auf, dass H., als er anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2003 (act. 17) damit konfrontiert wurde, keine plausible Erklärung für seine widersprechenden Angaben liefern konnte. So wiederholte er lediglich, er habe gemäss Auskunft vom Strassenverkehrsamt nur mit einer Busse gerechnet und sich deshalb selber als Lenker angegeben. Auf die Frage, welche Darstellung die zutreffende sei, führte er aus, daran könne er sich nicht erinnern. Zwar erklärte er, dass er eine Busse mit dem Betreffenden geteilt oder diesem zur Bezahlung übergeben hätte, währenddem er bei einem Führerausweisentzug nicht für einen Kollegen die Schuld auf sich habe nehmen wollen. Eine klare Antwort auf die Frage, welche Version zutreffe beziehungsweise eine einleuchtende Erklärung für seine widersprüchlichen Schilderungen, vermochte er jedoch nicht zu geben. c) Überdies wird deutlich, dass auch die Darstellung in der Einsprachebegründung nicht stichhaltig ist. Dass jemand sich selbst fälschlicherweise als Lenker
7 ausgibt und gegenüber den Behörden für eine Geschwindigkeitsübertretung einsteht, die er gar nicht begangen hat, nur um sich mögliche Umstände zu ersparen, erscheint kaum nachvollziehbar. Denn auch wenn der Berufungskläger nur mit einer Busse rechnete und diese dem Schuldigen übergeben wollte, so wäre er zumindest nach aussen und gegenüber den Behörden als Verantwortlicher dagestanden. Zudem erweist sich die Argumentation des Berufungsklägers auch unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht als schlüssig. H. hätte die Busse dem Schuldigen nur unter der Voraussetzung übergeben können, dass er wusste, wer seinen Wagen zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat. Diesbezüglich gab der Berufungskläger jedoch anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, dass er seinen Wagen oft an Bekannte ausleihe und sich nicht daran erinnere, wer das Fahrzeug an diesem Tag gefahren sei (vgl. act. 17, S. 2). Auf die Aufforderung hin, den Namen des Lenkers zu nennen, erklärte H., es kämen mehrere Personen in Frage und nannte schliesslich E. und D. (vgl. act. 17, S. 3). Beide vom Einsprecher genannten Personen wurden vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement als Auskunftspersonen einvernommen. D. gab anlässlich seiner Befragung am 20. März 2003 zu Protokoll, dass er den Alfa Romeo von H. sicher ab und zu fahre, ob dies aber auch am 21. Juli 2001 der Fall gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich nicht daran, weil es zu lange her sei. Auf Vorhalt des Radarfotos hielt er allerdings klar fest, dass die auf dem Bild abgebildete Person nicht mit ihm identisch sei (vgl. act. 31, S. 2). E. führte bei seiner Einvernahme aus, er könne nicht sagen, ob er an diesem Tag gefahren sei. Grundsätzlich sei es zu lange her, um sich daran erinnern zu können. Wenn er gefahren sei, müsse es jedoch um die Mittagszeit oder am Nachmittag gewesen sein. Er könne dies so genau sagen, weil sie die Fahrzeuge nicht abends tauschten. Auf Vorhalt des Radarbildes erklärte er ebenfalls, dass er mit der abgebildeten Person absolut nicht identisch sei. Es bestehe keine Ähnlichkeit. Er sei sich sicher, die fragliche Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen zu haben (vgl. act. 32, S. 2). Die klaren Aussagen von E. und D. lassen folglich darauf schliessen, dass keine der beiden vom Berufungskläger namentlich genannten Personen das vom Radar erfasste Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. In Anbetracht der fehlenden Schlüssigkeit und der Widersprüche in den Angaben von H. sowie unter Berücksichtigung der Äusserungen der beiden Auskunftspersonen, erscheint der Hinweis des Berufungsklägers auf andere mögliche Lenker folglich als reine Schutzbehauptung. d) Dass es H. war, der die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, wird auch in Gegenüberstellung des Radarbildes vom 21. Juli 2001 und der vom Kriminaltechnischen Dienst am 24. Februar 2003 angefertigten Vergleichsfotografien bestätigt.
8 Es ist zwar richtig, dass die Situation, wie sie sich anlässlich der Radarkontrolle am 21. Juli 2001 darstellte, auf den Vergleichsaufnahmen nicht genau nachgestellt ist. Wie die Vorinstanz jedoch glaubhaft darlegt, haben ihre Abklärungen bei der Verkehrspolizei ergeben, dass eine genaue Nachstellung gar nicht möglich war. Es leuchtet ein, dass insbesondere der Radarwinkel und dessen Höheneinstellung wie auch die damaligen Lichtverhältnisse nicht exakt nachgestellt werden konnten. Zudem ist dem entsprechenden Einwand des Berufungskläger entgegenzuhalten, dass es allein ihm anzulasten ist, dass die Vergleichsaufnahmen nicht in dem vom Radargerät fotografierten Alfa Romeo, Kennzeichen Y. aufgenommen werden konnten. Wie aus den Akten hervorgeht, nahm H. unentschuldigt Vorladungstermine nicht wahr und erschien schliesslich mit der Begründung, das betreffende Fahrzeug befinde sich zwecks Reparatur bis Mitte/Ende April 2003 in einer Garage im G., einfach mit einem anderen Fahrzeug zu den Beweisaufnahmen beim Kriminaltechnischen Dienst (vgl. act. 13; 15; 18; 20; 21; 23; 25) Vorliegend geht es um die Frage, ob die auf dem Radarbild erkennbare Person mit dem auf den Vergleichsaufnahmen abgebildeten H. identisch ist. Diese Frage ist anhand der Gesichtszüge der abgebildeten Personen zu beurteilen. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, ist dabei auf die Zahl und die Beweiskraft der individuellen Merkmale abzustellen, die in ihrer Zusammensetzung geeignet sind, eine bestimmte Person sicher zu erkennen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 65, Rz 13a). Soweit auf den zu vergleichenden Aufnahmen genügend charakteristische Merkmale des individuellen Gesichts erkennbar sind, ist mithin ein objektiver Vergleich, auch wenn die Vergleichsaufnahmen unter veränderten Lichtverhältnissen oder aus anderer Entfernung etc. aufgenommen wurden, ohne weiteres möglich. Dies ist vorliegend der Fall. Es trifft zwar zu, dass die Augenpartie, welche unbestrittenermassen ein stark individualisierendes Merkmal eines Gesichts bildet, auf dem Radarfoto durch die Sonnenblende verdeckt ist. Die Augenpartie bildet allerdings nicht das einzige Charakteristikum eines Gesichts. Andere individuelle Merkmale, wie beispielsweise, Nase, Mund, Gesichtsform etc. stellen ebenfalls geeignete Identifikationskennzeichen dar. Bei der auf dem Radarbild abgebildeten Person sind die Nasen-, Mund- und Kinnpartie, die Gesichtsform sowie die Ohren und der Bartwuchs klar zu erkennen (vgl. act. 1) und können mit den entsprechenden Gesichtsmerkmalen von H., welche auf den Aufnahmen des Kriminaltechnischen Dienstes ebenfalls deutlich zu sehen sind (vgl. act. 25), verglichen werden. Der Umstand, dass auf den Vergleichsaufnahmen trotz Sonnenblende das ganze Gesicht von H. zu sehen ist, hindert entgegen dem Einwand des Berufungsklägers nicht an einem objektiven Vergleich. Auch wenn die Vergleichsaufnahmen das ganze Gesicht einschliesslich der Augenpartie von H. zeigen, kann sich der
9 Betrachter beim Vergleich ohne weiteres auf die erwähnten, auf dem Radarbild sichtbaren individuellen Merkmale beschränken. Wenn nötig, kann dazu die Augenpartie auf den Vergleichsfotos mit einem Hilfsmittel, zum Beispiel einem Blatt Papier, abgedeckt werden. Selbst ohne Hilfsmittel ist es möglich, auf den Vergleichsfotos lediglich diejenigen Gesichtsmerkmale ins Auge zu fassen und zu berücksichtigen, die auch auf dem Radarbild sichtbar sind. Vergleicht man diese Merkmale, so wird deutlich, dass die auf dem Radarfoto erkennbare Person mit dem auf den Vergleichsaufnahmen abgebildeten Berufungskläger identisch sein muss. Dabei fällt als erstes die völlige Übereinstimmung in bezug auf den sehr charakteristischen Bart auf, der ausgehend vom Oberlippenbart in zwei schmalen, seitlich des Mundes nach unten zur Kinnpartie laufenden und einem ebenfalls schmalen, in der Mitte unterhalb des Mundes senkrecht zum Kinn führenden Haarstreifen verläuft. In Anbetracht dieser markanten, nicht alltäglichen Bartform, erscheint es unwahrscheinlich, dass es sich bei H. und dem auf dem Radarbild erkennbaren Lenker um zwei verschiedene Personen handelt, die rein zufällig die genau gleiche Bartfrisur tragen. Dies um so mehr, als auf den zu vergleichenden Aufnahmen auch die seitlich am Ohr verlaufenden, in einen Stoppelbart übergehenden Bartkoteletten identisch sind. Kommt hinzu, dass auf beiden Fotos dieselbe rundliche Gesichtsform mit den vollen Backen zu erkennen ist und auch die Formen der Mundpartie auf den Vergleichsaufnahmen und dem Radarfoto übereinstimmen. In Gegenüberstellung der erwähnten signifikanten Merkmale besteht somit kein Zweifel, dass es sich bei dem auf dem Radarbild erkennbaren Lenker um H. handelt. Dies um so weniger, als sich diese Überzeugung nicht allein auf die erwähnten Fotoaufnahmen stützt, sondern auch in Würdigung der übrigen Beweismittel bestätigt wird. Zwar bekräftigte H. anlässlich seiner Einvernahme nochmals, dass er mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person nicht identisch sei (vgl. act. 17, S. 5). Gesamthaft betrachtet vermögen jedoch die widersprüchlichen und wenig schlüssigen Angaben von H. in Anbetracht der Eindeutigkeit des Formulars und der darin unterschriftlich bestätigten Angaben sowie angesichts der Aussagen von D. und E. und den Übereinstimmungen zwischen dem Radarfoto und den Vergleichsaufnahmen nicht zu überzeugen. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass H. die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Die Vorinstanz hat H. demnach zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen.
10 e) Es bleibt anzumerken, dass die Argumente des Rechtsvertreters in Anbetracht der Deutlichkeit, mit der die vorliegenden Beweismittel die Täterschaft des Berufungsklägers untermauern, als völlig haltlos bezeichnet werden müssen. Insbesondere der Einwand, ein objektiver Vergleich sei aufgrund der abweichenden Verhältnisse beim Erstellen der Vergleichsaufnahmen nicht möglich, erscheint angesichts der Deutlichkeit und Anzahl der übereinstimmenden Merkmale auf den zu vergleichenden Aufnahmen völlig aus der Luft gegriffen. Jeglicher Grundlage entbehrt auch die Behauptung, H. sei zwar anfangs lediglich von einer Busse ausgegangen und habe in der Folge seine Personalien angegeben, er habe diese aber immer als Personalien des Halters verstanden wissen wollen. Im Wissen, dass nur eine Busse die Folge wäre, habe er es nicht auf sich nehmen wollen, einen andern zu beschuldigen. Dieser Einwand steht im Widerspruch zum eindeutigen Inhalt des Formulars, wonach die Personalien des Lenkers anzugeben sind. Er widerspricht auch der Vernehmlassung vom 6. November 2001 (act. 5), wonach der Berufungskläger irrtümlich davon ausgegangen ist, er müsse die Personalien des Halters angegeben. Im Unterschied dazu, war dem Berufungskläger gemäss der vom Rechtsvertreter in der Berufungsschrift geschilderten Version klar, dass er den Lenker hätte angeben müssen. Ansonsten hätte er als Halter, der das Fahrzeug nicht gelenkt haben will, nicht einen anderen als Schuldigen betrachtet. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hätte in Anbetracht der stichhaltigen Beweise die Aussichtslosigkeit der Prozessführung bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen können. Dennoch hat er den Prozess geführt und sich dabei zu klaren Aktenstücken und früher im Prozess vertretenen Standpunkten in Widerspruch gesetzt. Eine solche Prozessführung muss als mutwillig bezeichnet werden (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 57, Rz 10a mit Hinweisen; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, Zürich 1988, S. 69 ff.). Der Kantonsgerichtsausschuss sieht sich daher veranlasst, den Rechtsvertreter des Berufungsklägers an dieser Stelle auf Art. 14 VVG hinzuweisen. Danach ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde leichtfertige oder mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens mit Verweis oder Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.--. Davon wird hier ausnahmsweise noch einmal abgesehen. Rechtsanwalt X. wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er bei solchen Eingaben inskünftig damit zu rechnen hat, dass sich das Gericht auf die zitierte Bestimmung abstützen und ihn entsprechend verweisen wird. 4. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung der
11 Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB bestimmt der Richter bei Übertretungen den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbus-se die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Ermessen. Die Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar hart oder milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art. 63 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat sich offensichtlich ohne Bedenken über eine verbindliche Regel des Strassenverkehrs hinweggesetzt. Angesichts der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und der hiermit bewirkten erheblichen abstrakten Gefährdung des Strassenverkehrs wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht leicht. Straferhöhend wirkt sich sein getrübter automobilistischer Leumund aus. Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er in den Jahren 1996 bis 1999 mit vier Einträgen verzeichnet (vgl. act. 3). Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe sind keine vorhanden. H. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 31‘200.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 1.9). Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wie auch der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 550.-als dem Verschulden von H. angemessen. 5. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin