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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.12.2003 VB 2003 16

3 décembre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,652 mots·~18 min·5

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafrecht-Rechtspflege-Strafvollzug

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 16 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dietbald Fischer, Postfach 3005, Hafenbad 19, DE-89020 Ulm (Donau), gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 15. Oktober 2003, mitgeteilt am 23. Oktober 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:

2 A. 1. Im Rahmen einer am 25. Juli 2002 auf der A 13 bei A. in Fahrtrichtung Süden durchgeführten Schwerverkehrskontrolle stellte die Kantonspolizei Graubünden fest, dass der Sattelschlepper des von X. gefahrenen Sattelmotorfahrzeugs Kennzeichen B. das zulässige Betriebsgewicht von 18'000 kg um 2'152 kg überschritt und die zweite Achse (Antriebsachse) des Sattelschleppers eine Überlast von 1'120 kg auf die zulässige Achslast von 11'500 kg aufwies. Das Gesamtgewicht des Sattelzuges betrug 39'140 kg und lag damit unter dem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t. Die Gewichtskontrolle wurde auf der Waage des Abfallbewirtschaftungs-Verbands Mittelbünden vorgenommen und gliederte sich in drei Schritte, in welchen die Gewichte der Antriebs- und der Lenkachse sowie das Gewicht der Anhängerachse einzeln ermittelt und anschliessend - zur Ermittlung des Betriebsgewichts des Sattelschleppers und des Gesamtgewichts des Sattelzuges - entsprechend addiert wurden. Die Waage war zuvor am 4. Juli 2002 einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei wurde bei einer Nennlast von 18 t eine Abweichung von 60 kg festgestellt. Für die Wiederinstandstellung wurde gestützt auf Art. 17 der Eichverordnung eine Frist angesetzt. Die Nacheichung, bei der die Waage instandgestellt war, erfolgte am 18. September 2002 und damit nach der vorerwähnten Gewichtskontrolle. Der Abweichung wurde bei der Ermittlung der Gewichte jedoch Rechnung getragen, indem bei der Einzelachslastmessung ein Abzug von 60 kg und bei der auf der Addition zweier Achslasten beruhenden Berechnung des Betriebsgewichts ein zu der ermittelten Abweichung (60 kg bei einer Nennlast von 18 t) proportionaler Gewichtsabzug gemacht wurde. Anlässlich der Kontrolle anerkannte X. die Gewichte gemäss Waagscheinen. 2. In einer noch an die Kantonspolizei Graubünden gerichteten Stellungnahme vom 4. September 2002 hielt der Rechtsvertreter von X. fest, dass die am besagten Tag vorgenommenen drei Wägungen die zum Vorwurf gemachten Überlasten nicht belegen würden. Die Messungen seien vorgenommen worden, ohne dass der Anhänger abgesattelt worden sei. Der gesamte Zug habe nicht auf die Waage gepasst. Bei der ersten Wägung sei nur die Antriebsachse auf der Waage gestanden. Bei der zweiten Wägung habe sich die Zugmaschine mit dem vorderen Teil des Aufliegers auf der Waage befunden und beim dritten Mal seien die drei Achsen des Aufliegers auf der Waage plaziert worden. Dieses Vorgehen halte einer Überprüfung nicht stand. B. 1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 informierte das Strassenverkehrsamt Graubünden X. über das anhängig gemachte Verfahren und räumte

3 ihm Gelegenheit ein, sich zu der ihm vorgeworfenen Missachtung des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelschleppers im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG sowie der Missachtung der zulässigen Achslast des Sattelschleppers im Sinne von Art. 67 Abs. 2 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG zu äussern. 2. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2002 führte der Rechtsvertreter von X. aus, sowohl der Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Achslast wie auch der nun zusätzlich erhobene Vorwurf der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts würden bestritten. Das tatsächliche Gesamtgewicht habe 860 kg unter dem zulässigen Gesamtgewicht von 40'000 kg gelegen. Der Transport habe ausschliesslich auf Paletten gelagerte Aluminiumblöcke umfasst. Diese hätten die Ladefläche ausgefüllt. Eine gleichmässige Gewichtsverteilung sei gewährleistet gewesen, was sich mittels Sachverständigengutachten nachweisen lasse. Eine Verschiebung, Verlagerung, Verdichtung oder Ähnliches habe nicht auftreten können. Eine Überlastung sei demnach ausgeschlossen gewesen. Die Beladung des Aufliegers sei von der Firma E. in F. korrekt durchgeführt worden. Diesbezüglich werde der Lademeister, D., als Zeuge benannt. Die Wägungen der Kantonspolizei seien nicht korrekt erfolgt. Einerseits sei bereits die Messmethode falsch gewesen. Der kantonale Eichmeister habe in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2002 ausdrücklich festgehalten, dass die vorgenommene Wägung ohne Absatteln nicht definiert sei und das Resultat nicht vernachlässigbare Messunsicherheiten beinhalte. C. 1. Mit Strafmandat vom 29. Januar 2003 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG sowie Art. 67 Abs. 2 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 430.--. 2. Dagegen liess X. am 7. Februar 2003 Einsprache erheben. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. November 2002 verwiesen. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003, mitgeteilt am 23. Oktober 2003 erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: 1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 67 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 Abs. 3 und 4 SVG.

4 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 430.-- bestraft. 3. Die Busse im Betrage von Fr. 430.-sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 480.-- Kanzleigebühren von Fr. 120.-- Fr. 1030.-- ./. Depositum Fr. 590.-- Total Fr. 440.-werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). E. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 15. Oktober 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In der Begründung verwies der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf die Ausführungen in seinen früheren Eingaben und führte im Weiteren aus, dass sich sein Mandant - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - keineswegs auf die Behauptung beschränke, er habe das zulässige Gesamtgewicht von 40000 kg nicht überschritten. Ebenso wehre er sich gegen den Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Achslast. Die seinerzeit geladene Ware sei nicht nur von der Gesamtmenge her zulässig gewesen, sondern diese sei auch absolut gleichmässig verteilt gewesen. Von daher sei ausgeschlossen, dass - wo auch immer - ein Gewicht über der Zulässigkeitsgrenze gelegen habe. Die diesbezüglich angebotenen Beweise - die Zeugenaussage von D. und ein Sachverständigengutachten - hätten als Entlastungsbeweise abgenommen werden müssen. Dies gelte umso mehr, als geltend gemacht werde, dass die Waage sich nicht in einem funktionstüchtigen Zustand befunden habe und die Wägungen von der Art und Durchführung her nicht korrekt gewesen seien. Die beantragten Beweisergänzungen seien - sofern in objektiver Hinsicht am Vorwurf festgehalten werde - nachzuholen. Auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei nicht haltbar. X. habe keineswegs nur auf die Aussage des Verlademeisters vertraut. Er habe die Papiere, welche die Gewichte auswiesen, wie auch die Verladung selbst kontrolliert und dabei festgestellt, dass jegliche Überladung ausgeschlossen gewesen sei. X. habe letztlich für die Prüfung alles getan, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei.

5 2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2003 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft als Berufungsinstanz im Verfahren der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung den vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch der Rechtsgründe frei (Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO). Er kann in allen Fällen, auf Antrag oder von Amtes wegen, das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Auch bei der richterlichen Ergänzung der Untersuchung gilt jedoch der in Art. 75 StPO verankerte Grundsatz, dass nur wesentliche Beweise zu erheben sind. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sachdienlich, das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen, unerheblich oder für die Beurteilung der relevanten Frage nicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.; BGE 92 I 261). a) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bringt vor, entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid habe sein Mandant nicht nur eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 40'000 kg in Abrede gestellt. Ebenso habe er sich gegen den Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Achslast gewehrt. Der Berufungskläger übersieht offensichtlich, dass ihm zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf gemacht wurde, er habe das zulässige Gesamtgewicht von 40 t - mithin das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelmotorfahrzeugs bestehend aus Sattelschlepper (Zugmaschine) und Sattelanhänger - überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewichtslimite von 40 t eingehalten worden sei und folglich die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers nicht weiter zu prüfen seien. Bereits im Polizeirapport vom 1. August 2002 wurde im Übrigen festgehalten, dass X. über eine Kontingentsbewilligung, mithin eine Bewilligung für die alpenquerende Transitfahrt mit 40 Tonnen gemäss Landesverkehrsabkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, verfügt und sich aufgrund des Gesamtgewichts von 39'140 kg eine Reduktion der Ladung erübrigt habe. Zum Vorwurf gemacht wurde X. lediglich die Überschreitung des zulässigen Betriebsgewichts des

6 Sattelschleppers - das heisst der Zugmaschine - sowie die Überschreitung der zulässigen Achslast der angetriebenen Einzelachse des Sattelschleppers. Wegen dieser zwei Verkehrsregelverletzungen wurde der Berufungskläger schliesslich auch schuldig gesprochen und lediglich diese Widerhandlungen können folglich auch Gegenstand der Berufung sein. Soweit der Berufungskläger sich in seiner Rechtsschrift erneut auf den Standpunkt stellt, er sei zu Unrecht wegen der Überschreitung der 40-Tonnen-Gewichtslimite belangt worden, ist auf die Berufung demnach nicht weiter einzutreten. b) Desgleichen erübrigen sich auch die vom Berufungskläger als Beweisergänzung beantragte Einvernahme des Verlademeisters D., der angeblich bestätigen könne, dass mit der Gesamtmenge des transportierten Guts das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten worden sei. Nachdem X. gar nicht zum Vorwurf gemacht wird, er habe das zulässige Gesamtgewicht überschritten, braucht solches auch nicht mittels einer Zeugenaussage bestätigt zu werden. Ebensowenig muss D. - wie der Berufungskläger beantragt - bestätigen, dass die Ladung aus Aluminiumblöcken bestanden hat, welche aufgrund einer gleichmässigen Beladung eine Verschiebung, Verlagerung, Verdichtung oder Ähnliches ausschlossen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt unbestritten. In diesem Zusammenhang kann wiederum auf die angefochtene Verfügung hingewiesen werden (S. 5), wo die Vorinstanz diese Feststellungen des Berufungsklägers ausdrücklich als richtig bezeichnete. Wie noch darzulegen sein wird, gewährleistete diese feste Beladung überhaupt erst eine korrekte Messung der Achslast und des Betriebsgewichts des Sattelschleppers. Keine Einvernahme drängt sich schliesslich auch unter dem Aspekt der vom Berufungskläger angezweifelten Messmethode (Ermittlung des Achsgewichts ohne Abkuppelung des Aufliegers) auf. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, handelt es sich hierbei um eine anerkannte und vom Ablauf her auch logische Gewichtsmessung, die keiner zusätzlichen Prüfung durch einen Sachverständigen bedarf. 2. Das von X. gelenkte Sattelmotorfahrzeug verfügt über eine deutsche Zulassung. Zu beachten sind deshalb auch die strassenverkehrsrechtlichen Abkommen, welche die Schweiz mit der EU und Deutschland abgeschlossen hat. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen ist jedoch, nachdem das Schweizerische Recht im Bereich der Gewichtsvorschriften den EG-Richtlinien angepasst wurde (vgl. dazu R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I; 2002, N. 223 ff.), kein

7 supranationales Recht ersichtlich, das die Anwendbarkeit der Bestimmungen des schweizerischen Rechts ausschliessen oder einschränken würde. 3. Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. In Konkretisierung dieser Vorschrift bestimmt Art. 67 Abs. 2 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), dass die Achslast für die angetriebene Einzelachse höchstens 11.5 t betragen darf. Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV limitiert das höchstzulässige Betriebsgewicht bei zweiachsigen Motorfahrzeugen auf 18 t. Überschreitungen der zulässigen Achsbelastung gemäss Art 67 Abs. 2 VRV werden bis zu 2%, in jedem Fall aber bis 100 kg, nicht geahndet. Bei Überschreitungen der in Art. 67 Abs. 1 VRV normierten Gewichten von Fahrzeugen beträgt der Toleranzwert 5%, mindestens jedoch 100 kg (Art. 67 Abs. 8 VRV). Wer die Limite um mehr als 2 bzw. 5% missachtet, ist jedoch für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz ist nicht in Abzug zu bringen (BGE 126 IV 99 ff.). Widerhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen sind mit Haft oder Busse zu ahnden (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG). a) Durch entsprechende Messprotokolle ausgewiesen ist, dass die Achslast der angetriebenen Einzelachse des von X. gelenkten Sattelzuges am besagten Tag 12'680 kg betrug und damit - nach Abzug der Waagedifferenz von 60 kg - eine deutlich über der Toleranz liegende Überlast von 1'120 kg bestand. In objektiver Hinsicht ist demnach ein Verstoss gegen Art. 67 Abs. 2 lit. b VRV zu bejahen. Gleiches gilt in Bezug auf die dem Berufungskläger zum Vorwurf gemachte Überschreitung des Betriebsgewichts des Sattelschleppers (Zugmaschine). Gemäss Messprotokoll betrug das Betriebsgewicht des Sattelschleppers als Summe der Antriebs- und der Lenkachse 20'220 kg. Das zulässige Betriebsgewicht nach Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV von 18 t war daher nach Abzug der proportionalen Waagedifferenz von 68 kg gemäss Waagenkontrolle vom 4. Juli 2002 um 2'152 kg überschritten. b) Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände vermögen an der objektiven Tatbestandsmässigkeit der beiden Verkehrsregelverletzungen nichts zu ändern. Offensichtlich unzutreffend ist, dass die Messungen nach Art und Durchführung nicht korrekt erfolgt sind, weil vor der Wägung nicht abgesattelt wurde. Unter Achslast ist das von den Rädern der antreibenden Einzelachse auf die Fahrbahn übertragene Gewicht zu verstehen (vgl. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS, SR

8 741.41). Damit das Gewicht der Antriebsachse des Zugfahrzeugs ermittelt werden kann, muss der Sattelanhänger angekuppelt bleiben, da dieser ja mit seiner Sattellast die Antriebsachse mit belastet (vgl. dazu auch Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Auflage, 2003, N. 6 zu § 34 StVZO). Unter dem Betriebsgewicht des Sattelschleppers - das heisst der Zugmaschine - ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs zu verstehen, das namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers mit umfasst (Art. 7 Abs. 2 VTS). Zur Ermittlung des Betriebsgewichts der Zugmaschine musste folglich der Anhänger ebenfalls angekuppelt bleiben, da ansonsten die Sattellast nicht mit berücksichtigt worden wäre. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ermittlung des Betriebsgewichts des Fahrzeugs durch Addition der beiden Achslasten. Es ist keineswegs - wie der Berufungskläger geltend macht - notwendig, dass ein Fahrzeug zur Ermittlung seines Gewichts als Ganzes auf eine Waage gestellt wird, versteht sich doch das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs als Summe aus allen Achsgewichten (vgl. Hentschel, a.a.O., N. 4 zu § 34 StVZO). Im Grunde genommen handelt es sich bei der vorliegend von der Kantonspolizei angewandten Methode um die gleiche, wie sie auch bei Messungen mit Radlastwaagen zur Anwendung gelangt (vgl. dazu die Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Radlastwaagen im Strassenverkehr vom 12. Juni 1978). Die Ermittlung des Fahrzeuggewichts durch Addition der Achsgewichte ist insofern eine gängige Methode, die im Übrigen auch in Deutschland zur Anwendung gelangt (vgl. BayOblg, Beschluss vom 26.2.2001, 2 ObOWi 22/01, mit Hinweisen). Voraussetzung ist lediglich, dass die Messung auf waagrechter Ebene ausgeführt wird und sich die Ladung nicht verschieben kann (vgl. die Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Radlastwaagen im Strassenverkehr vom 12. Juni 1978). Beide Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. So wird in der Berufungsschrift ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der Beschaffenheit des Frachtgutes jegliche Gewichtsverlagerung ausgeschlossen werden könne. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme des kantonalen Eichmeisters. Lediglich bei möglichen Ladeverschiebungen wie etwa bei einem Zementtransport und nur im Fall, dass das Gewicht des ganzen Sattelmotorfahrzeugs ermittelt werden muss, empfahl der kantonale Eichmeister die Messung auf einer Waage, auf der das ganze Fahrzeug Platz hat (vgl.

9 Stellungnahme des kantonalen Eichmeisters, Aktennotiz des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 8. September 2003). Ebensowenig ist eine Überschreitung der Achslast deshalb zu verneinen, weil das Gesamtgewicht des Sattelzuges mit 39'140 kg unter dem zulässigen Gesamtgewicht lag und der Anhänger gleichmässig beladen war. Aus der Einhaltung des Gesamtgewichts des ganzen Sattelmotorfahrzeugs kann nicht einfach der Schluss gezogen werden, das zulässige Gewicht auf der Antriebsachse - also an einem ganz bestimmten Punkt des Sattelzuges - werde ebenfalls nicht überschritten. Desgleichen lässt die Einhaltung des Gesamtgewichts des Sattelmotorfahrzeugs keinen solchen Rückschluss auf die Einhaltung des Betriebsgewichts der Zugmaschine als ein Teil des Sattelzuges zu. Die gleichmässige Verteilung der Ladung auf dem Anhänger hat lediglich Einfluss auf den Schwerpunkt der Ladung. Über das Gewicht, welches über die vorne gelegene Antriebsachse auf die Strasse übertragen wird und das Betriebsgewicht des Zugfahrzeugs, welches die Sattellast mit umfasst, ergeben sich aber noch keine ausreichenden Erkenntnisse. Dass die Einhaltung des Gesamtgewichts eine Achslastüberschreitung keineswegs ausschliesst, ergibt sich letztlich bereits daraus, dass der Gesetzgeber separate Regelungen vorsieht. Besonders deutlich kommt die Verschiedenartigkeit von Gesamtlast und Achslasten etwa auch im deutschen Recht zum Ausdruck, das in Bezug auf die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte vom schweizerischen Recht nicht abweicht. So wird in § 34 Abs. 6 StVZO ausdrücklich festgehalten, dass bei Fahrzeugkombinationen wie Sattelkraftfahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge einzuhalten ist. Schliesslich erweist sich auch der Einwand des Berufungsklägers, die Wägung sei auf einer nicht funktionstüchtigen Waage vorgenommen worden, als unbegründet. Wohl wurde - wie sich aus dem Bericht des kantonalen Eichmeisters (act. 17) ergibt - am 4. Juli 2002 anlässlich der Nacheichung der Waage festgestellt, dass diese den festgelegten Toleranzwert überschritt. Konkret lag eine Abweichung von 60 kg bei einer Nennlast von 18 t vor. Diese Abweichung ist aber nicht mit einer Funktionsuntüchtigkeit der Waage gleichzusetzen (vgl. dazu die Auskunft des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung, act. 36). Die Waage war zum besagten Zeitpunkt nicht defekt und den neuen Eichstempel erhielt sie nur deshalb nicht, weil die Abweichung bei einer Nennlast von 18 t mit 20 kg geringfügig über dem zulässigen Toleranzwert von

10 40 kg lag. Das Messmittel wurde nicht entwertet und war deshalb auch nicht unerlaubt im Sinne von Art. 17 Abs. 9 der Eichverordnung (SR 941.210). Aufgrund dessen, dass die Abweichung amtlich festgestellt worden war, liess sich das genaue Gewicht durch einen entsprechenden Abzug ohne weiteres ermitteln. Im Grunde genommen wurde das Gewicht sogar noch genauer festgelegt als bei einer geeichten Waage mit einer im Toleranzbereich liegenden Abweichung. Denn im letzteren Fall wird der Abweichung überhaupt keine Beachtung geschenkt. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe den objektiven Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 lit. b VRV und Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV nicht erfüllt, ist seine Berufung demnach zusammenfassend abzuweisen. 5. In subjektiver Hinsicht hält der Berufungskläger dem vorinstanzlichen Vorwurf der fahrlässigen Begangenschaft entgegen, es sei unzutreffend, dass er bei der Kontrolle der Gewichte nur auf die Angaben des Verlademeisters vertraut habe. Er selbst habe die Gewichtsangaben ebenfalls überprüft und die Verladung kontrolliert. Dabei sei er zur Feststellung gelangt, dass jegliche Überladung ausgeschlossen gewesen sei. a) Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG sind die dem Berufungskläger zum Vorwurf gemachten Widerhandlungen sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger Begangenschaft strafbar. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, fahrlässig, wer die objektiven Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung verwirklicht, wobei er in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die für ihn voraussehbaren und vermeidbaren Folgen seines Handelns nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 StGB). b) Es mag zutreffen, dass der Berufungskläger sich durch Einsichtnahme in entsprechende Papiere persönlich vergewissert hat, dass das Gesamtgewicht des ganzen Sattelzuges unter der Limite von 40 Tonnen lag. Aus seiner Stellungnahme vom 5. November 2002, die Auswiegung durch die Firma Konzelmann habe gesichert, dass das zulässige Gesamtgewicht unterschritten gewesen sei, und der auch in der Berufungsschrift vertretenen Argumentation, für eine Überprüfung hätte der ganze Zug auf eine Waage gestellt werden müssen und auf der fraglichen Waage hätten die Gewichtskontrollen nur mit abgesatteltem Anhänger durchgeführt werden dürfen, folgt jedoch, dass dies offensichtlich die einzige Kontrolle war. Eine Überprüfung der Achslast wie auch des Betriebsgewichts des

11 Sattelschleppers wurde nicht vorgenommen. Mit den vom Berufungskläger genannten Verfahren liess sich die Achslast wie auch des Betriebsgewichts des Sattelschleppers jedenfalls gar nicht ermitteln. Eine Überschreitung dieser Limiten schloss der Berufungskläger - wie wiederum aus seiner Stellungnahme vom 5. November 2002 und der Berufungsbegründung folgt - letztlich einzig deshalb aus, weil der Anhänger gleichmässig beladen war. Eine solche oberflächliche Überprüfung des Gewichts ist jedoch fraglos ungenügend. Aus der gleichmässigen Beladung und der Einhaltung des Gesamtgewichts des Sattelmotorfahrzeugs ergeben sich - wie dargelegt wurde - noch keine ausreichenden Rückschlüsse bezüglich der Sattellast und damit auch keine ausreichenden Erkenntnisse über das auf der Antriebsachse lastende Gewicht sowie das Betriebsgewicht des Sattelschleppers. Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger als Berufschauffeur zwischen Gesamtgewicht des Sattelzuges, Achsgewicht und Betriebsgewicht des Sattelschleppers zu unterscheiden wusste und sich im Klaren war, dass die Einhaltung des Gesamtgewichts keineswegs eine Überschreitung der anderen Gewichtslimiten ausschloss. Und aufgrund der Tatsache, dass das Gesamtgewicht des Sattelzuges über 39 t betrug, mithin nahe am zulässigen Gesamtgewicht lag, und es sich beim Zugfahrzeug lediglich um ein zweiachsiges Motorfahrzeug mit den entsprechend tieferen Achs- und Betriebsgewichtslimiten handelte, konnte der Berufungskläger ohne eine konkretere Überprüfung der genannten Gewichte fraglos nicht zur Gewissheit gelangen, die diesbezüglichen Vorschriften seien ebenfalls eingehalten. Unterliess er eine genauere Kontrolle, verhielt er sich zumindest fahrlässig. Die Berufung erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Nicht angefochten wurde die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Busse. Ausführungen dazu, weshalb die Busse auch im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids herabzusetzen ist, fehlen gänzlich. Nachdem kein Freispruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter substanziert angefochten ist und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 430.-- unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe letztlich auch als offensichtlich angemessen erweist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen. 7. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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