Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.10.2003 VB 2003 14

22 octobre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,536 mots·~13 min·6

Résumé

Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 14 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 3. September 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 23. Februar 2003 um 11.50 Uhr fuhr X. als Lenker des Personenwagens Kennzeichen Nr. Z. von A. über die D.-Strasse in Richtung B.. Auf der Höhe C.-Weg bemerkte er einen vor dem dortigen Fussgängerstreifen stehenden Personenwagen, dessen Lenker einer Gruppe von Fussgängern den Vortritt gewährte. Da die Passanten bereits mehr als die Hälfte der Fahrbahn von links nach rechts überquert hatten, beschloss X., den stehenden Wagen zu überholen. Er betätigte den linken Richtungsanzeiger, fuhr am stehenden Fahrzeug vorbei und setzte seine Fahrt auf der D.-Strasse in Richtung Bahnhof B. fort. Bei der Kreuzung D./E.-Strasse war das Lichtsignal rot und er hielt seinen Wagen hinter bereits drei wegen des Rotlichts stehenden Fahrzeugen an. Kurze Zeit später stellte er den Blinker, lenkte den Wagen auf die linke Fahrspur, überholte die stehende Fahrzeugkolonne, überquerte die E.-Kreuzung und fuhr auf der D.-Strasse weiter, obwohl die Ampel immer noch auf Rot stand. 2. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 26. Mai 2003 sprach das Kreisamt Davos X. deswegen der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 700.--. Dieses Strafmandat erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. aufgrund desselben Sachverhaltes den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG für sechs Monate. Bei der Entzugsdauer fiel ins Gewicht, dass X. zuvor bereits mit Verfügung vom 21. Februar 2001 der Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einen Monat - nämlich vom 26. März 2001 bis zum 25. April 2001 - entzogen werden musste. C. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2003 erhob X. am 6. August 2003 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei aufzuheben und es sei die Entzugsdauer angemessen herabzusetzen bzw. der Entzugszeitpunkt aufzuschieben oder der Entzug in Etappen zu vollziehen. Zur Begründung machte X. geltend, er sei aus beruflichen Gründen dringend auf den Führerausweis angewiesen.

3 D. Mit Verfügung vom 3. September 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. X. hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides beim Strassenverkehrsamt, Abt. Strafen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu deponieren. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 75.-, total Fr. 375.-, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Tagen zu begleichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) E. 1. Gegen diese Verfügung erhob X. am 27. September 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Entzugsdauer angemessen herabzusetzen bzw. der Entzug in Etappen zu vollziehen. Zur Begründung machte X. im Wesentlichen geltend, er habe das im Zusammenhang mit den Verkehrsregelverletzungen vom 23. Februar 2003 ergangene Strafmandat akzeptiert und die ihm auferlegte Busse bezahlt. Er akzeptiere auch eine Strafe in Form eines Führerausweisentzugs. Ein sechsmonatiger Entzug, wie er von der Vorinstanz angeordnet worden sei, habe jedoch gravierende Auswirkungen auf seine Karriere als Snowboarder und sein Einkommen aus den laufenden Sponsorenverträgen. Er fahre seit 9 Jahren ohne je in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein - jährlich rund 40'000 bis 50'000 km, habe freiwillig verschiedene Fahrtrainings absolviert und konsumiere weder Alkohol noch andere Drogen. Er ersuche deshalb um Reduzierung der Entzugsdauer oder eine Etappierung des Entzugs, damit ihm ein angemessenes Training möglich bleibe und er insbesondere an den Wettkämpfen von November bis März, die für ihn einkommensmässig entscheidend seien, teilnehmen könne. 2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 auf Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100) in Verbindung mit Art. 142 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) einzutreten. 2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) ist ein Warnungsentzug des Führerausweises anzuordnen, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Zu unterscheiden sind demnach der leichte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), der mittelschwere (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG), und der schwere Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, währenddem bei einem schweren Fall der Entzug zwingend ist (BGE 126 II 359 ff. mit Hinweisen). In schwerer Weise gefährdet den Verkehr, wer grobfahrlässig oder (eventual)vorsätzlich - durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG - eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stimmen damit Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG inhaltlich überein. In einem Fall, der strafrechtlich unter Art. 90 Ziff. 2 SVG zu subsumieren ist, muss deshalb der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG obligatorisch entzogen werden (BGE 120 Ib 285; BGE 126 II 358). Der Berufungskläger wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Davos der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Die für den Führerausweisentzug zuständigen Behörden sind - nachdem keine neuen Tatsachen und zusätzliche Beweise zu berücksichtigen sind und der Strafrichter alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat - an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids gebunden (BGE 6A.29/2003, Pra 2003 Nr. 203 S. 1106 ff.). Es besteht denn auch in Übereinstimmung mit den vom Kreis-

5 präsidenten gemachten Feststellungen kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger mit seiner Fahrweise den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat und sein diesbezügliches Verschulden schwer wiegt. X. überholte trotz rechtsseitig stark eingeschränkter Sicht ein vor dem Fussgängerstreifen stehendes Fahrzeug, dessen Führer angehalten hatte, um Fussgängern die Überquerung der Strasse zu ermöglichen. Nur wenig später zog X. an drei weiteren, an der Ampel wartenden Fahrzeugen vorbei und überquerte trotz Rotlicht eine Strassenkreuzung. Der Berufungskläger muss sich damit vorwerfen lassen, durch eine vorsätzliche oder zumindest grobfahrlässige Missachtung elementarer Verkehrsvorschriften eine stark erhöhte Unfallgefahr geschaffen zu haben. Ist demnach ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu bejahen, muss dem Berufungskläger auch der Führerausweis zwingend entzogen werden. 3. Die Vorinstanz hat X. den Ausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Der Berufungskläger macht geltend, ein derart langer Entzug stelle seine Karriere als Sportler wie auch sein Einkommen in Frage. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG beträgt die Dauer des Führerausweisentzugs mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat. b) Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis vorgängig wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einen Monat, nämlich vom 26. März 2001 bis zum 25. April 2001, entzogen. Die neuen, mit einem obligatorischen Warnungsentzug verbundenen Verkehrsregelverletzungen wurden demnach innert der vorerwähnten Zweijahresfrist begangen und die Vorinstanz hatte somit die Dauer des Entzugs nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG festzulegen. Wie sich nun unschwer erkennen lässt, hat sie mit den angeordneten 6 Monaten den Führerausweisentzug auf das absolute gesetzliche Minimum beschränkt. Sie hat mit anderen Worten den für den Berufungskläger sprechenden Faktoren, namentlich auch seiner Angewiesenheit auf den Führerausweis, erschöpfend Rechnung getragen. Ein weiteres Entgegenkommen, mithin die Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Minimums, ist hingegen selbst bei einer sehr weitgehenden beruflichen Angewiesenheit, wie sie etwa bei Berufschauffeuren besteht, nicht zulässig (BGE 6A.51/2003; BGE 6A.29/2003;

6 BGE 128 II 285). Umso weniger fällt sie vorliegend in Betracht, wo keine derart grosse Angewiesenheit besteht. Beim Berufschauffeur hat der Führerausweisentzug praktisch ein zeitlich befristetes Berufsverbot zur Folge. X. wird in seiner gewohnten Mobilität zwar erheblich eingeschränkt. Will er seiner Tätigkeit im gewohnten Umfang nachgehen, wird er auf die Unterstützung Dritter angewiesen sein und es dürften dem Berufungskläger dadurch auch zusätzliche Auslagen entstehen. Die Möglichkeit, seinen Beruf auszuüben, wird dem Berufungskläger mit dem Entzug des Führerausweises aber nicht genommen. Überdies gilt darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der noch nicht in Kraft gesetzten Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2001 festgehalten hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 128 II 285 mit Hinweis auf BBl 2001 6499 ff.). Weder aufgrund der bestehenden Praxis noch im Hinblick auf das zukünftig geltende Recht besteht demnach eine besondere Rechtfertigung, die Mindestentzugsdauer wegen der geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit zu unterschreiten. b) Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer bzw. einen Verzicht auf den Entzug in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 6A.29/2003 mit Hinweis). Ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die strafrechtlichen Verjährungsregeln sind sinngemäss beizuziehen. Als überlang wurde beispielsweise eine Dauer von 4 1/2 Jahren bei einer Übertretung (BGE 127 II 297) bzw. 5 Jahren bei einem Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung (BGE 120 Ib 504 f.) - diesbezüglich handelt es sich um eine Vergehen - erachtet. Im vorliegenden Fall sind seit der Einleitung des Verfahrens rund 8 Monate verstrichen. Bei einem solchen Zeitraum kann weder in Würdigung der konkreten Umstände noch in Beachtung der vorerwähnten Beispiele auf eine überlange Verfahrensdauer geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht rechtfertigt sich demnach keine Unterschreitung der Mindestdauer. c) Im Bereich des in Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ebenfalls erwähnten Entzugs bei Fahrens ohne Führerausweis darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mindestentzugsdauer schliesslich noch dann unterschritten werden, wenn ein besonders leichter Fall vorliegt. Unter einem besonders leichten

7 Fall ist insbesondere die Begehungsform der einfachen, das heisst leichten Fahrlässigkeit zu verstehen (Pra 2003 Nr. 148 S. 798; BGE 124 II 103). Bei einem Ausweisentzug wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, die innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs begangen wurde, fällt diese Möglichkeit einer Unterschreitung jedoch ausser Betracht. Denn die grobe Verkehrsregelverletzung beruht auf einer grobfahrlässigen oder (eventual)vorsätzlichen Tatbegehung, was die Annahme eines leichten Falls bzw. einer leichten Fahrlässigkeit von vornherein ausschliesst. d) Hat die Vorinstanz zusammenfassend den Führerausweisentzug auf das gesetzliche Minimum beschränkt und liegen keine Gründe vor, welche ausnahmsweise die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer rechtfertigen würden, ist die Berufung - soweit mit ihr eine Reduktion der Entzugsdauer beantragt wird - abzuweisen. 4. Als unbegründet erweist sich die Berufung auch insoweit, als der Berufungskläger eine Etappierung des Führerausweisentzugs verlangt. a) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt, deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stelle eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (BGE 128 II 173 ff. mit Hinweisen). b) Eine Etappierung des Führerausweisentzugs, die im Übrigen weder im geltenden Gesetz noch in den Bestimmungen der bereits erwähnten Revisionsvorlage vorgesehen ist, würde nun nachgerade im Falle des Berufungsklägers im klaren Widerspruch zu dem mit dem Entzug verfolgten Zweck stehen. Der Grund dafür, dass der Ausweis vorliegend zwingend sechs Monate entzogen werden muss, ist die Rückfälligkeit des Berufungsklägers. Auch unter Berücksichtigung

8 dessen, dass der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge schon 9 Jahre im Besitz des Führerausweises ist, viel - und dies stets in nüchternem Zustand unterwegs ist und sich fahrerisch weitergebildet hat, muss angesichts der wiederholten, schweren Verkehrsregelverletzungen von einem getrübten automobilistischen Leumund ausgegangen werden. Nach einem ersten, einmonatigen Entzug im Jahre 2001 fiel der Berufungskläger weniger als zwei Jahre später erneut durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr auf. Dies zeigt, dass der Berufungskläger - obwohl er, wie aus seinen Ausführungen folgt, offenbar schon im Jahre 2001 auf sein Fahrzeug angewiesen war und folglich um die Folgen einer schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung wusste vom ersten, einmonatigen Entzug nicht nachhaltig beeinflusst wurde und keine Lehren daraus zog. Entsprechend besteht auch keine Rechtfertigung, die nachhaltigere Warnung des im Rückfall als Minimum vorgesehenen sechsmonatigen Entzugs durch eine besondere, vom Gesetz nicht vorgesehene Vollzugserleichterung in Frage zu stellen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen. 5. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass für ihn der Besitz des Führerausweises in den Monaten November bis März besonders wichtig ist, da er in diesem Zeitraum Wettkämpfe bestreite und wesentliche Einnahmen mache. Durch die Berufungserhebung wurde der von der Vorinstanz verfügte Abgabetermin hinfällig. Der genaue Abgabetermin steht - nachdem darüber auch nicht im Berufungsverfahren zu befinden ist - noch nicht fest. Der Berufungskläger wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass er beim Strassenverkehrsamt betreffend des Zeitpunkts der Hinterlegung des Führerausweises ein Gesuch stellen kann. Nach der Praxis ist maximal ein dreimonatiger Aufschub ab Verfügungs- bzw. Mitteilungsdatum möglich. Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand gilt anzufügen, dass der Entscheid betreffend Abgabetermin des Führerausweises eine reine Vollstreckungsverfügung darstellt und deshalb die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss unzulässig ist (vgl. VB 02 10, Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 30. Oktober 2002). 6. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

VB 2003 14 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.10.2003 VB 2003 14 — Swissrulings