Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 20. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 02 17 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Duff Walser. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des C., Berufungskläger, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 25. November 2002, mitgeteilt am 25. November 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:
2 A. Als C. am 18. Mai 2001 mit einer aus Personenwagen und Sportgeräteanhänger bestehenden Fahrzeugkomposition unterwegs war, wurde er anlässlich einer Verkehrskontrolle in F. von der Polizei angehalten. Gemäss Polizeirapport vom 21. Mai 2001 wurde dabei festgestellt, dass die Abreissleine am mitgeführten Sportgeräteanhänger defekt war. Somit habe der Anhänger, welcher keine Betriebsbremsanlage aufwies, nicht vorschriftsgemäss am Zugfahrzeug angebracht werden können. B. Mit Strafmandat vom 27. August 2001 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden C. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. Dagegen erhob C. am 2. September 2001 Einsprache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, welches die Einsprache an das dafür zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden weiterleitete. C. Mit Strafverfügung vom 3. Mai 2002, mitgeteilt am 10. Mai 2002, sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden C. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. D. Eine dagegen am 28. Mai 2002 erhobene Berufung hiess der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 18. Juni 2002 gut und wies die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zurück. In der Folge führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in Anwesenheit von C. je eine Zeugeneinvernahme mit den Polizeibeamten J. und S. durch. Überdies erhielt C. die Gelegenheit, sich schriftlich zu den Aussagen der beiden Polizeibeamten zu äussern. Davon machte er mit Stellungnahme vom 19. November 2002 Gebrauch, wobei er einen Freispruch beantragte. E. Mit Strafverfügung vom 25. November 2002, mitgeteilt am 25. November 2002, sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden C. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. F. Dagegen erhob C. am 9. Dezember 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
3 G. Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von C.. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 9. Dezember 2002 eingelegte Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. C. wird vorgeworfen, er habe die Fahrzeugkomposition, mit der er am 18. Mai 2001 unterwegs war, nicht vorschriftsgemäss gesichert. Der Berufungskläger bestreitet dies. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass C. den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1
4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). 3. a) C. streitet den gemäss Polizeirapport vom 21. Mai 2001 gegen ihn erhobenen Vorwurf kategorisch ab. Er führte bereits in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2001 (vgl. act. 1, Beilage 3) aus und blieb auch in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2002 (vgl. act. 22) dabei, dass er den Anhänger vor seiner Abfahrt bei sich zu Hause mit einem Seil behelfsmässig festgemacht habe, so dass die Sicherheit immer gewährleistet gewesen sei. Demgegenüber gaben die Polizeibeamten S. und J. anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen vom 5./8. November 2002 übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten C. am 18. Mai 2001 kontrolliert und dabei festgestellt, dass dessen Fahrzeugkomposition nicht vorschriftsgemäss gesichert gewesen sei (vgl. act. 20; act. 21). Der Polizeibeamte J. führte bei seiner Befragung aus, die Anhängervorrichtung sei zwar vorhanden und korrekt eingerastet gewesen. Die für einen Anhänger ohne Betriebsbremsanlage vorgeschriebene zusätzliche Sicherung mit einer Abreissleine habe jedoch gefehlt. Die Abreissleine sei nicht mit der Öse verbunden und in diesem Sinne defekt gewesen (vgl. act. 19, S. 2). In Übereinstimmung dazu erklärte auch S. anlässlich seiner Einvernahme, dass die Ab-
5 reissleine nicht mit der Anhängerkupplung verbunden gewesen sei. Die Abreissleine sei defekt gewesen, und in diesem Zustand habe die Fahrzeugkomposition nicht weiterfahren dürfen (vgl. act. 20, S. 2). Den Angaben des Berufungsklägers stehen somit die sich deckenden Aussagen der beiden Polizeibeamten gegenüber, welche schlüssig und klar schildern, dass die Abreissleine am Anhänger defekt und die Fahrzeugkomposition damit ungenügend gesichert war. b) Der Berufungskläger wendet ein, J. habe aufgrund seines Standorts gar nichts sehen können. Dagegen hielt der Polizeibeamte J. fest, er sei beim Fahrzeug gestanden und habe die defekte Abreissleine gut sehen können. Er habe S. darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug in diesem Zustand nicht weiterfahren dürfe (vgl. act. 19, S. 3). Zwar räumte der Zeuge ein, dass das Fahrzeug durch S. angehalten und in einer ersten Phase von diesem kontrolliert worden sei. Er stellte jedoch klar, dass er (J.) sich danach ebenfalls zur Fahrzeugkomposition begeben habe und bei seiner Kontrolle des Fahrzeugs die selben Feststellungen machen konnte (vgl. act. 19, S. 2). Diese Aussagen stehen im Einklang zu den Schilderungen von S.. Letzterer gab ebenfalls zu Protokoll, dass er den Berufungskläger angehalten und kontrolliert habe, worauf später auch J. das Fahrzeug von C. inspiziert habe (vgl. act. 20, S. 2). Der Zeuge S. bestätigte, J. habe gesehen, dass die Abreissleine defekt war. Er und J. hätten sich darüber unterhalten und sie seien beide der Ansicht gewesen, dass das Fahrzeug in diesem Zustand nicht vorschriftsgemäss geführt werden könne. Er wisse mit Sicherheit, dass der Beamte J. entsprechende Beobachtungen habe machen können, da sie während der Kontrolle über den ganzen Vorfall gesprochen hätten (vgl. act. 20, S. 2, 3). Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers sind in den Aussagen der beiden Polizisten keinerlei Widersprüche zu erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass ihre Depositionen nicht nur im Hinblick auf die geschilderten Wahrnehmungen sondern auch auf den Ablauf der Kontrolle selbst in den Details vollumfänglich einig gehen. In Anbetracht der übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten erscheint demnach die gegenteilige Behauptung des Berufungsklägers, wonach J. gar nie in der Nähe des Fahrzeugs gewesen sei und somit nichts sehen konnte, nicht stichhaltig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Zeuge J. auf Anfrage des Strassenverkehrsamtes betreffend Stellungnahme offenbar auf die Ferienabwesenheit von S. verwiesen hat (vgl. act. 1, Beilage 5, 6; act. 3, S. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich um ein übliches Vorgehen, dass der zuständige Sachbearbeiter - in diesem Fall S. - sowohl die Rapportierung übernimmt als auch entsprechende Anfragen beantwortet. Aus dem erwähnten Verhalten von J. lässt sich folglich nichts ableiten, was für die Sachverhaltsschilderung von C. sprechen würde.
6 Soweit C. überdies geltend macht, er hätte gar nicht die entsprechende Kleidung getragen, um vor Ort die von S. geschilderte Sicherungsreparatur an der Abreissleine vornehmen zu können, geht sein Einwand an der Sache vorbei. Entscheidend für die Beurteilung der Sache ist, ob die Abreissleine defekt beziehungsweise die Fahrzeugkomposition im Zeitpunkt der Kontrolle ungenügend gesichert war. Allein aus dem Umstand, dass der Berufungskläger Anzug und Krawatte trug, kann nicht abgeleitet werden, dass er den Anhänger bereits am Vorabend provisorisch repariert haben und die Fahrzeugkomposition bei der Kontrolle somit in Ordnung gewesen sein muss. Die Kleidung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Kontrolle lässt folglich im Gegensatz zu den einhelligen Angaben der beiden Polizeibeamten keinerlei Schlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der massgeblichen Sachverhaltspunkte zu. Ebensowenig ist der Hinweis des Berufungsklägers auf die bei den Akten liegende Rechnung der B. H. AG (vgl. act. 1, Beilage 4) geeignet, die übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten in Frage zu stellen. Das Aktenstück belegt lediglich, dass C. den Anhänger am 18. Mai 2001 bei der B. H. AG angeliefert hat und dort das Sicherungsseil reparieren liess. Es sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Abreissleine im Zeitpunkt der Kontrolle behelfsmässig gesichert war. Im Gegenteil macht es deutlich, dass das Sicherungsseil tatsächlich defekt war. c) Gesamthaft betrachtet vermag demnach die Sachverhaltsschilderung von C. nicht zu überzeugen. Demgegenüber erscheinen die übereinstimmenden Aussagen von S. und J. durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten einen identischen Sachverhalt schildern und zur Anzeige bringen sollten, der vom Verzeigten gar nicht verwirklicht wurde. Die Behauptung des Berufungsklägers, S. sage nicht die Wahrheit, weil zwischen ihnen eine Feindschaft bestehe und der Polizeibeamte ihn deswegen schikanieren wollte (vgl. act. 01; act.1, Beilage 3), entbehrt jeder Grundlage. Dass sich beide Polizeibeamten gleichermassen über den Sachverhalt geirrt haben, ist ebenso unwahrscheinlich. Überdies bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Berufungskläger beantragten Zeugeneinvernahmen von Herrn H. (B. H. AG) und Frau T. zu Recht abgelehnt hat. Beide angebotenen Zeugen waren bei der Polizeikontrolle nicht anwesend. Frau T. hätte ohnehin keine Feststellungen aus eigener Wahrnehmung schildern können. Laut Angaben von C. hätte sie lediglich bestätigen können, dass der Berufungskläger ihr erzählt habe, er habe den Anhänger provisorisch mit einer Kordel befestigt (vgl. act. 3). Herr H. hätte nichts anderes bezeugen können, als dass der Berufungskläger mit dem provisorisch gesicherten Fahrzeug in A. bei der B. H. AG angekommen sei. Dies wird jedoch ohnehin nicht
7 bezweifelt und sagt im Übrigen auch nichts darüber aus, ob die behelfsmässige Sicherung bereits am Vortag oder erst auf Geheiss des Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle angebracht wurde. Die Aussagen von Frau T. und Herrn H. vermöchten daher die übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen der beiden Polizeibeamten in keinem Fall in Frage zu stellen. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er von den Polizeibeamten S. und J. geschildert wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Abreissleine defekt und keine provisorische Sicherung an der Fahrzeugkomposition angebracht war, als C. am 18. Mai 2001 von der Polizei kontrolliert wurde. 4. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 189 Abs. 5 VTS ist bei Anhängern ohne Betriebs-bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich. C. lenkte am 18. Mai 2001 eine aus einem Personenwagen und einem Sportanhänger bestehende Fahrzeugkomposition, als er von einer Polizeikontrolle angehalten wurde. Dass er einen Sportanhänger ohne Betriebsbremsanlage mit sich führte, ist unbestritten. Ebenso ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Abreissleine am mitgeführten Sportanhänger im Zeitpunkt der Kontrolle defekt und keine zusätzliche provisorische Sicherung angebracht war. Damit steht fest, dass der Berufungskläger gegen die Betriebssicherheitsvorschriften gemäss Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS verstossen hat. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Die Vorinstanz hat C. demnach zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs.1 SVG schuldig gesprochen. 5. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung der Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem
8 Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Ermessen. Die Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar hart oder milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art. 63 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat sich über verbindliche Regeln des Strassenverkehrs hinweggesetzt. Sein Verschulden wiegt zwar nicht allzu schwer. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass C. durch das Mitführen eines geladenen Anhängers ohne zusätzliche Sicherheitsverbindung den Verkehr zumindest abstrakt gefährdet hat. Straferhöhend wirkt sich sein getrübter automobilistischer Leumund aus. Im SVG- Massnahmeregister (ADMAS) ist er im Jahre 1998 mit einem Eintrag verzeichnet (vgl. act. 1, Beilage 1). Ausserdem wurde er mit Urteil des Kreisgerichtsausschusses Davos vom 5. Dezember 1996 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft (vgl. act. 6). Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe sind keine vorhanden. C. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 13‘200.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 5). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 150.-- als dem Verschulden von C. angemessen. 6. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin