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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2012 V 2012 3

15 mai 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,401 mots·~17 min·6

Résumé

Stimmrechtsbeschwerde | politische Rechte

Texte intégral

V 12 3 1. Kammer als Verfassungsgericht URTEIL vom 15. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Stimmrechtsbeschwerde 1. a) Seit dem Jahre 2004 sind die Gemeinden …, … und … im „Schul- und Kindergartenverband der Gemeinden …“ – nach Art. 53 ff. des bündnerischen Gemeindegesetzes (GG) – im Sinne eines Gemeindeverbandes zusammengeschlossen. Rechtliche Basis dieses Verbandes bildet das von den drei Gemeinden erlassene Organisationsstatut, von den einzelnen Gemeindeversammlungen separat beschlossen am 24. Februar 2004 (…), am 14. Dezember 2004 (…) und am 5. März 2004 (…). b) Gemäss Art. 20 des Organisationsstatuts kann dieses jederzeit auf Antrag des Schulrates, des Vorstandes einer Mitgliedgemeinde oder auf Grund einer nach Massgabe des Gemeinderechtes in einer Mitgliedgemeinde zustande gekommenen Initiative oder Motion in gemeindeweiser Abstimmung ganz oder teilweise revidiert werden. c) Im Jahre 2007 hatten die drei Gemeinden beschlossen, Rumantsch Grischun als Schulsprache (Alphabetisierungssprache) einzuführen. Vorher erfolgte der Unterricht im Idiom Sursilvan. Anfangs 2011 wurde in den drei Gemeinden des Verbandes eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatuts lanciert mit folgendem Wortlaut: „Die Alphabetisierungssprache in der Primarschule des Gemeindeverbandes ist das rätoromanische Idiom Sursilvan. Sursilvan wird schriftlich und mündlich verwendet. Rumantsch Grischun wird nur passiv (Textverständnis) vermittelt.“

d) In allen drei Gemeinden war die Initiative im Mai 2011 zu Stande gekommen. Die Gemeinde … liess die Stimmbürger bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2011 über die Initiative abstimmen. Die Initiative wurde dort angenommen. Am 25. Oktober 2011 folgten die Gemeinden … und …, auch dort wurde die Initiative angenommen, in der Gemeinde … mit 36 zu 31 Stimmen. Für die Vorstände der drei Gemeinden war nun klar, dass nach der Abstimmung über die allgemeine Anregung nun noch die konkrete Statutenänderung den Gemeindeversammlungen vorzulegen sei. Anlässlich der Gemeindeversammlungen vom 24. Januar 2012 wurde den Stimmbürgern in allen drei Gemeinden die Aufnahme eines neuen Artikels 2a in das Organisationsstatut vorgeschlagen mit folgendem Wortlaut: „Die Alphabetisierungssprache ist das Rätoromanische Idiom Sursilvan. Sursilvan wird schriftlich und mündlich verwendet. Rumantsch Grischun wird nur passiv (Textverständnis) vermittelt.“ e) Während die Gemeindeversammlungen von … und … dieser Revision des Organisationsstatuts zustimmten, lehnten die Stimmbürger der Gemeinde … dieses mit einem Stimmenverhältnis von 26 zu 11 ab. f) In der Folge wurde unter Leitung des Vorstehers des Amtes für Gemeinden, …, versucht, an einem runden Tisch nach einem Ausweg aus der verfahrenen Situation zu suchen. Dies allerdings ohne Erfolg. Der Schulrat der Verbandsgemeinden ordnete vielmehr an, dass ab dem 6. Februar 2012 in der 1. Primarklasse im Idiom Sursilvan unterrichtet werde. 2. Am 2. Februar 2012 erhoben Dr. … und … gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss … unter Traktandum 8 Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Gemeindeversammlungsbeschluss sei für ungültig zu erklären respektive aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass nach der Annahme der Initiative anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 eine weitere Abstimmung über die Änderung des Organisationsstatuts nicht notwendig gewesen wäre. Subeventuell seien die Vertreter der Schulbehörden der

Gemeinde … im Schul- und Kindergartenverband anzuweisen, die kommunale Volksinitiative „Sursilvan als Alphabetisierungssprache in der Primarschule“ umgehend umzusetzen. Die formale und inhaltliche Gültigkeit der drei kommunalen Volksinitiativen sei nie bestritten gewesen und auch das Ergebnis der Gemeindeversammlungsabstimmung vom 25. Oktober 2011 habe zu keinen Beschwerden geführt. Der Gemeindevorstand von … habe in der Mehrheit aber von Anfang an keine Sympathien für das Volksbegehren gehegt und die Initiative auch erst nach langem Zögern der Gemeindeversammlung vorgelegt. Der Gemeindepräsident habe sich an der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 vehement gegen die Initiative ausgesprochen. Die Befürworter des Rumantsch Grischun im Gemeindevorstand hätten dann aus formaljuristischen Gründen die Meinung durchgesetzt, dass nach Annahme der Initiative eine weitere Abstimmung nötig sei für die Änderung des Organisationsstatuts. Dem Frieden zuliebe und in der Annahme, dass die Revision des Organisationsstatuts von untergeordneter Bedeutung sei, habe man gegen dieses Vorgehen nicht opponiert. Man habe auch geglaubt, sich darauf verlassen zu dürfen, dass sich die Gemeindebehörde an den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 (Rückkehr zum Idiom Sursilvan) halten werde. Das sei dann aber nicht der Fall gewesen. An der schwach besuchten Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 habe sich der Gemeindepräsident offen und ohne Zurückhaltung gegen die Änderung des Organisationsstatuts ausgesprochen. Und der ganze Gemeindevorstand habe mit demonstrativem Handaufhalten vom Podium des Gemeindesaales aus gegen die Revision gestimmt. Dabei habe der Gemeindevorstand vorher das vom Schulrat vorgeschlagene und approbierte Ausstiegsszenario noch für gut, vernünftig und sinnvoll taxiert. Die von der Bundesverfassung (Art. 34 Abs. 2 BV) und der Kantonsverfassung (Art. 10 Abs. 2 KV) garantierte Freiheit der Meinungs- und Willensbildung im politischen Entscheidungsprozess verbiete den Behörden jede Einflussnahme oder Intervention, welche geeignet sein könnte, die freie Willensbildung der Stimmbürger zu verfälschen. Die vorbefasste Behörde sei

zur Objektivität verpflichtet und sie dürfe Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch oder einseitig darstellen. Und wenn die Gemeinde einmal ihren Willen korrekt gebildet habe, wie dies mit der Grundsatzabstimmung vom 25. Oktober 2011 geschehen sei, dann müssten die Behörden ohne „wenn und aber“ diesen Willen respektieren und das Volksbegehren umgehend und sachgerecht umsetzen resp. zumindest bei der Umsetzung Hilfe leisten. Eine Behörde dürfe sich folglich dort, wo die Grundsatzfrage längst entschieden worden sei, nicht mehr aktiv gegen den Volkswillen aussprechen. Selbst eine Passivhaltung der Behörde wäre nicht zulässig. Vorliegend habe der Gemeindevorstand diese Grundsätze klar verletzt, indem sich der Gemeindepräsident an der Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 dahingehend geäussert habe, dass er und der ganze Vorstand weiterhin vehement gegen das Idiom Sursilvan als Alphabetisierungssprache in der Volksschule seien und daher die Revision des Organisationsstatuts ablehnten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass diese Abstimmung vom 24. Januar 2012 gar nicht mehr nötig gewesen wäre. Auch die Einführung des Rumantsch Grischun im Jahre 2007 sei ohne jegliche Änderung des Organisationsstatuts erfolgt. Man sollte meinen, dass auch umgekehrt dasselbe Geltung haben sollte. Die vor den jeweiligen Volksabstimmungen seitens gewisser Gemeindevorstände vorgebrachten Bedenken seien formal-rechtlicher Natur und letzten Endes reinste Spiegelfechterei. Das Begehren bei Volksinitiativen sei grosszügig und vernünftig auszulegen, „in dubio pro reo“. Zu Unrecht habe der Gemeindepräsident dieses untergeordnete Traktandum zu einer weiteren, völlig unzulässigen Abstimmung über die bereits entschiedene Frage „Sursilvan“ oder „Rumantsch Grischun“ in der Volksschule von … umgepolt. Das sei nicht akzeptabel. Dies gelte umso mehr, als diese Abstimmung gar nicht mehr nötig gewesen sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit erfolge unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die angeblich verzögerte Ansetzung der Gemeindeabstimmung über die Initiative vom 25. Oktober 2011 bezögen, sei

darauf gar nicht einzutreten; denn Gegenstand sei vorliegend der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012 und nicht jener vom 25. Oktober 2011. Im Übrigen seien die entsprechenden Vorwürfe materiell unbegründet. Der Gemeindevorstand … habe den Entwurf für den neuen Art. 2a der Organisationsstatuten der Gemeindeversammlung vorgelegt, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergebe sich, dass der Gemeindepräsident unter dem Traktandum 8 die Gemeindeversammlung darüber informiert habe, dass die Stimmbürgerinnen am 25. Oktober 2011 das Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatuts angenommen habe und dass Schulrat und Gemeindevorstände ihren Auftrag ernst genommen und einen Vorschlag zum allgemeinen Wechsel der Schulsprache von Rumantsch Grischun zum Idiom vorbereitet hätten. Es sei nicht ersichtlich, was an dieser Orientierung falsch gewesen sei. Der Vorwurf an den Gemeindevorstand, er habe demonstrativ gegen die Vorlage gestimmt, sei geradezu absurd. Auch die Mitglieder des Vorstandes seien an der Gemeindeversammlung stimmberechtigt, sie hätten daher das Recht gehabt, bei der offenen Abstimmung ihren Willen mit Handaufhalten zum Ausdruck zu bringen. Falsch sei aber auch die Rechtsauffassung, dass es hier einer zweiten Abstimmung über die Ergänzung des Organisationsstatuts durch einen neuen Art. 2a bedurft hätte. Es werde hier an den Initiativtext erinnert, der ausdrücklich von einem Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatuts spreche. Damit sei automatisch ein zweistufiges Verfahren vorgegeben. In einer ersten Phase erfolge die Abstimmung über die allgemeine Anregung, in der zweiten Phase dann die Abstimmung über den konkretisierten Vorschlag für einen Artikel auf Statuierung der Schulsprache im Organisationsstatut. Eine allgemeine Anregung im Sinne der anwendbaren Vorschriften bedeute nichts anderes, als dass die zuständigen Exekutivbehörden des Gemeindeverbandes angehalten würden, einen das allgemeine Begehren konkretisierenden Vorschlag auszuarbeiten und diesen den Stimmbürgern vorzulegen. Damit sei aber auch schon gesagt, dass mit der Zustimmung zur Initiative noch kein

neues Recht geschaffen worden sei. Dazu habe es der konkreten Änderung des Organisationsstatuts bedurft. Wenn die Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie die publizierten Traktanden der zweiten Abstimmung anfechten müssen oder zumindest spätestens bei der Abstimmung Vorbehalte anbringen müssen. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, zuerst das Abstimmungsergebnis abzuwarten, um nachträglich den für sie negativen Beschluss anzufechten (PVG 1986 Nr. 4, 1990 Nr. 2 und VGU V 09 5). Wenn eine Abstimmung überflüssig gewesen wäre, dann jene vom 25. Oktober 2011; denn es wäre wohl vertretbar gewesen, auf eine Bestätigung der Initiative zu verzichten und den Stimmbürgern direkt die konkrete Revision des Organisationsstatuts zur Abstimmung vorzulegen. Die Gemeinde … habe dies deshalb nicht gemacht, weil die Gemeinde … mit der Abstimmung über die Initiative bereits vorangegangen sei und den beiden anderen Verbandsgemeinden nichts anderes übrig geblieben sei als gleich zu verfahren. Die zweite Abstimmung habe sich aber keineswegs erübrigt. Erst mit Annahme des neuen Art. 2a des Organisationsstatuts und der Genehmigung durch die Regierung wäre das Ziel der Initianten erreicht worden. Im Initiativtext sei nämlich ausdrücklich von einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatuts die Rede gewesen. Es sei also nicht um ein Zurückkommen auf die Volksbeschlüsse aus dem Jahre 2007 betreffend die Einführung des Rumantsch Grischun gegangen, sondern um die Änderung des Organisationsstatuts. Wenn im Initiativtext der Hinweis auf das Organisationsstatut fehlen würde, hätte es sich vielleicht anders verhalten. Gerade weil die Initiative nur als allgemeine Anregung formuliert gewesen sei, hätten die Stimmbürger in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass über den Wechsel der Schulsprache erst mit der konkretisierten Vorlage über die Änderung des Organisationsstatuts definitiv befunden würde. Mit dem Subeventualbegehren werde verlangt, dass die Vertreter der Schulbehörden der Gemeinde … im Schulverband anzuweisen seien, die Initiative „Sursilvan als Alphabetisierungssprache in der Primarschule“

umgehend umzusetzen. Dieses Begehren sei nicht haltbar. Angefochten sei der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012. Damit bleibe kein Raum für irgendwelche weitergehende Anweisungen an den Gemeindevorstand. 4. Im zweiten Schriftenwechsel beschränkten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung und Vertiefung des bereits Ausgeführten. Es kann daher hier auf eine detaillierte Wiedergabe des Inhalts von Replik und Duplik verzichtet werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012, worin der frühere Grundsatzentscheid der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 (Rückkehr zum Idiom Sursilvan statt Fortsetzung des im Jahre 2007 neu eingeführten Rumantsch Grischun als Alphabetisierungssprache in der Primarschule) klarerweise insofern nicht bestätigt wurde, als anlässlich der zweiten Abstimmung vom 24. Januar 2012 die Änderung des Organisationsstatus des betreffenden Schulund Kindergartenverbandes (mit Neueinführung von Art. 2a, welcher beinahe identisch lautete, wie der in der ersten Abstimmung vom 25. Oktober 2011 bereits angenommene Initiativtext in Form einer allgemeinen Anregung zur Rückkehr zum Idiom Sursilvan) von der Gemeindeversammlung abgelehnt wurde und somit eine Umsetzung des bloss drei Monate zuvor gefällten Grundsatzentscheides (Wechsel der Alphabetisierungssprache) als gescheitert betrachtet wurde. Vorliegend geht es also – im geschilderten Gesamtkontext – um die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des zweiten Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Januar 2012. 2. a) Das in Art. 34 Abs. 2 BV als auch in Art. 10 KV garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I 447 E. 3.1, 130 I 294 E. 3.1; Urteil

1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 4; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 52 S. 663 ff.). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung jedoch nur auf, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung zu einem bestimmten Thema (PVG 2009 Nr. 2, 2006 Nr. 2, 2000 Nr., 3). Darunter fällt auch die sorgfältige und umfassende Information der Stimmbürger im Vorfeld einer Sachabstimmung. Namentlich zu erwähnen ist dabei, dass die zuständigen Gemeindebehörden sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung gehalten sind, über den jeweils möglichen Umfang und den genauen Inhalt der tatsächlich zur Abstimmung gelangenden und damit überhaupt zur Disposition stehenden Materie präzise Auskunft zu erteilen. Allfällige Einschränkungen oder Abstimmungsschranken aufgrund früherer Gemeindeversammlungsbeschlüsse sind dabei rechtzeitig zu deklarieren und in ihrer materiellen Verbindlichkeit zwingend zu beachten. Werden also klare Grundsatzentscheide an einer ordentlich einberufenen Gemeindeversammlung zu einer bestimmten Sach- bzw. Streitfrage demokratisch einwandfrei gefällt, kann es sich bei späteren, zeitnahen Folgebeschlüssen betreffend Umsetzung und Einführung exakt ein- und derselben Materie grundsätzlich aber bloss noch um Vollzugshandlungen mit entsprechend beschränktem Ermessensspielraum für die dafür zuständigen und verantwortlichen Gemeindeinstanzen handeln. Die Traktandierung einer bereits rechtsgültig an einer Versammlung oder Urne entschiedenen Sachfrage kann daher lediglich noch die Form der Realisation des früheren Grundsatzentscheides betreffen, nicht mehr aber die Grundsatzfrage selbst. Eine erneute, zweite Sachabstimmung über eine bereits entschiedene Grundsatzfrage kann demnach nur in engen Grenzen zulässig sein,

andernfalls der ursprüngliche Volkswille umgangen würde (vgl. BGE 135 I 297 E. 4.2, 132 I 111 E. 4, 130 I 294 E. 3.2, 119 Ia 273 E. 3b, 112 Ia 135 E. 3b; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5 und 6; ZBl 108/2007 S. 275, ZBl 99/1998 S. 89; Praxis 2000 Nr. 23; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 634 f.; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., S. 410 f.) b) Nach Art. 12 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) richtet sich das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (Abs. 1). Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GG kann ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter. Laut Art. 13 Abs. 2 GG ist auf eine Wiedererwägung vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses nur einzutreten, wenn diese mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird. In Art. 16 GG wird weiter noch bestimmt: Der Vorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung [..] vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen. c) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR; BR 150.100) kann eine Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand eingereicht werden. Nach Art. 75 Abs. 2 GPR hat der Gemeindevorstand der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung, spätestens innert Jahresfrist, einen ausgearbeiteten Vorschlag, ein Gutachten und allenfalls einen Gegenvorschlag über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Sachgeschäft zu unterbreiten. d) Wie dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 (zu Traktandum Ziff. 6: Initiative Wiedereinführung Sursilvan als Alphabetisierungssprache in der Primarschule) entnommen werden kann,

wurde die betreffende Initiative ordnungsgemäss nach Art. 21 der Gemeindeverfassung sowie Art. 27 des Organisationsstatutes des Schul- und Kindergartenverbandes eingereicht und für gültig erklärt. Ebenfalls ist unbestritten, dass die betreffende Initiative „in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatus“ des Schul- und Kindergartenverbandes in der Folge mit 36 Ja-Stimmen und 31 Nein- Stimmen bei einer Enthaltung angenommen wurde. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die amtliche Einladung zur Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 rechtzeitig (spätestens 5 Tage vor der Versammlung) am 13. Januar 2012 erfolgte und laut Traktandenliste unter Ziff. 8 folgendes Geschäft angekündigt wurde: Teilrevision Organisationsstatut Schul- und Kindergartenverband der drei betroffenen Gemeinden (Schulsprache). Aus dem diesbezüglichen Gemeindeversammlungsprotokoll vom 24. Januar 2012 ist zu Ziff. 8 sodann protokolliert worden: „Gemeindepräsident [..] orientiert die Versammlung, dass die Stimmbürgerinnen am 25. Oktober 2011 das Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatuts des Schul- und Kindergartenverbandes der Gemeinden […] angenommen haben. Der Schulrat und die Gemeindevorstände der Gemeinden […] haben ihren Auftrag ernst genommen und einen Vorschlag zum allfälligen Wechsel der Schulsprache von Rumantsch Grischun zum Idiom vorbereitet. [...]. An einer gemeinsamen Sitzung Gemeindepräsidenten und Schulrat vom 11.01.2012 wurde die Rückführung der 1. Klasse ab 2. Semester des Schuljahres 2011/12 sowie die Einführung von Sursilvan auf Herbst 2012/13 für die 1. Klasse als Ausstiegsszenario und der vom Schulrat ausgearbeitete Wortlaut des Artikels von allen Teilnehmern unterstützt. Die gestellten Fragen betr. Lehrmittel, Art der passiven Vermittlung von Rumantsch Grischun werden beantwortet. Der neue Artikel betr. Schulsprache wird mittels einer Folie vorgestellt. Art. 2a Die Alphabetisierungssprache ist das rätoromanische Idiom Sursilvan. Sursilvan wird schriftlich und mündlich verwendet. Rumantsch Grischun wird nur passiv (Textverständnis) vermittelt. Stimmbürgerin [X] ist mit Wortlaut des neuen Sprachenartikels nicht einverstanden und appelliert diesen abzulehnen.

Stimmbürger [Y] stellt die Frage, welche Meinung der Gemeindevorstand habe. Der Gemeindevorstand stellt keinen Antrag für Ja oder Nein. Er steht aber nach wie vor hinter dem Rumantsch Grischun als Schulsprache, wie bereits bei der Abstimmung vom 25.10.2011. Der Gemeindevorstand schlägt eine schriftliche Abstimmung über den Art. 2a vor. Von Seiten der Versammlungsteilnehmer wird darauf verzichtet. Der Artikel 2a (Schulsprache) wird mit 11 Ja und 26 Nein abgelehnt. Stimmbürger [Z] ist der Ansicht, dass der heutige Schulbetrieb auch ohne Sprachartikel im Organisationsstatut funktioniere.“ e) In Anbetracht der erwähnten Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen (vgl. vorne Erwägungen 2a-c) sowie der konkreten Geschehensabläufe (Erw. 2d) ist das Gericht im Resultat zur Überzeugung gelangt, dass der Gemeindevorstand dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 (Annahme des Wechsels der Alphabetisierungssprache von Rumantsch Grischun zum Idiom Sursilvan) in seinen rechtlichen Konsequenzen zweifelsfrei zu wenig Beachtung schenkte, indem er die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen im Vorfeld (vgl. Traktandierung Ziff. 8) sowie insbesondere anlässlich der Durchführung der zweiten Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 nicht richtig bzw. nicht umfassend über die tatsächlich einzig noch zur Diskussion stehende Sachfrage (genauer Wortlaut bzw. vorgesehene Formulierung zur Änderung [zur Teilrevision] des verbandseigenen Organisationsstatus mittels Neueinführung und Annahme/Verabschiedung von Art. 2a) informiert und korrekt aufgeklärt hat. Die schon im Zuge der ersten Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 geklärte Sach-/Streitfrage (Annahme der Initiative „Wechsel Alphabetisierungssprache“) stand nämlich – nicht zuletzt auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG – überhaupt nicht mehr zur Diskussion. Die erneute Abstimmung vom 24. Januar 2012 war deshalb – infolge Verletzung bzw. nicht hinreichender Beachtung von 16 GG und Art. 75 Abs. 2 GPR durch den Gemeindevorstand – in der tatsächlich durchgeführten Form (Abweisung von Art. 2a des Organisationsstatuts, obwohl dessen Wortlaut beinahe identisch war mit dem nur drei Monate zuvor angenommenen Initiativtext über die

inhaltlich genau gleiche Sachfrage) zum vornherein nicht mehr zulässig. Der daraus gesetzeswidrig resultierende Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012 muss deshalb konsequenterweise (ersatzlos) aufgehoben werden. Die massgebende Sach- und Rechtslage präsentiert sich deshalb genau gleich wie nach dem Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Oktober 2011 bzw. vor dem angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012. Der Gemeinde steht es frei, erneut eine Gemeindeversammlung über die Anpassung des Organisationsstatutes – gemäss Grundsatzentscheid – durchzuführen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. f) Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es die drei beteiligten Gemeinden des besagten Schul- und Kindergartenverbands selber in der Hand gehabt hätten, die beiden „Verfahrensschritte“ (1. Schritt: Abstimmung über Initiative; 2. Schritt: Anpassung Organisationsstatut) zusammenzufassen und somit bereits anlässlich der ersten Gemeindeversammlung auch über die Teilrevision des Organisationsstatus abstimmen zu lassen, womit die nunmehr – aktenkundig einzig in dieser Gemeinde - eingetretene Diskrepanz zwischen der Annahme des (vorrangigen) Initiativtextes und der späteren Ablehnung der („nur rechtsnachvollziehenden“) Anpassung des zugehörigen Organisationsstatus vorweg hätte vermieden und der daraus folgende Rechtsstreit hätte verhindert werden können. 3. a) Der strittige Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012 erweist sich damit als nicht rechtens und unhaltbar, was zu seiner ersatzlosen Aufhebung führt. In dem Sinne, dass die frühere Sach- und Rechtslage wie nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 wieder gilt, ist die gemeinsam eingereichte Stimmrechtsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2012 infolgedessen gutzuheissen.

b) Aufgrund der demokratischen Bedeutung und weitreichenden Folgen des Falles für alle Betroffenen, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die

obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entfällt gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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