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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.07.2026 SV2 2026 20

9 juillet 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,638 mots·~13 min·1

Résumé

Anspruch aus AVIG / Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. Juli 2026 mitgeteilt am 14. Juli 2026 Referenz SV2 26 20 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Hurst, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alain Luchsinger und/oder Rechtsanwalt MLaw Matthias Spinner gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Anspruch aus AVIG / Pendlerkostenbeiträge

2 / 9 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1968, arbeitete seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz im Mai 2013 in B._____ und C._____ als Rezeptionistin, am Empfang und als Reservierungsmitarbeiterin, zuletzt in einer Vollzeitstelle bei D._____ in B._____ bis Ende August 2025. Am 27. August 2025 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 3. September 2025 an. B. Am 9. Oktober 2025 schloss A._____ mit dem Hotel E._____ in F._____ einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Reservationsmitarbeiterin mit Arbeitsbeginn am 10. November 2025, einem Arbeitspensum von 60 % und einem Lohn in der Höhe von CHF 2'880.00 zuzüglich 13. Monatslohn. C. Am 3. Dezember 2025 stellte die Versicherte ein Gesuch um Pendlerkostenoder Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO). Dabei gab sie an, dass sie am neuen Arbeitsort Mahlzeiten zu vergünstigten Preisen einnehmen könne, während der auswärtigen Tätigkeit täglich an ihren Wohnort zurückkehre und nicht auf die Benützung eines Privatfahrzeugs angewiesen sei. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) einen Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge. Zur Begründung führte es aus, Leistungen würden an Arbeitnehmerinnen zugesprochen werden können, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit habe vermittelt werden können und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen hätten. Eine Arbeit ausserhalb der Wohnregion liege vor, wenn der Arbeitsort mindestens 50 km von der Wohnortsregion entfernt sei. Da F._____ nur 49,8 km von B._____ entfernt sei, fehle die Voraussetzung für die Ausrichtung von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen. E. Die gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2025 erhobene Einsprache vom 22. Januar 2026 wies das KIGA mit Entscheid vom 2. Februar 2026 ab. Zur Begründung führte es aus, die Entfernung könne gemäss Weisung AVIG AMM L19 f. mit Online-Tools ermittelt werden. Gemäss Google Maps betrage der Weg vom Wohnort zum Arbeitsort 49,8 km und der Weg vom Arbeitsort zum Wohnort 49,1 km. Eine andere Berechnungsweise sei in der Einsprache weder substantiiert behauptet noch bewiesen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei auch die grundsätzliche Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Einsprecherin innerhalb ihrer Wohnregion keine zumutbare Arbeit hätte vermittelt werden können. Immerhin wohne sie in der Tourismusregion C._____/B._____ mit einer Vielzahl Hotels.

3 / 9 F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gewährung von Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen für den Zeitraum vom 10. November 2025 bis 9. Mai 2026. G. Mit Stellungnahme vom 2. April 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 21. April 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdegegner verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

4 / 9 1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Strittig ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pendlerkostenbeiträge, die maximal sechs Monate ausgerichtet werden. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 2. April 2026 belaufen sich diese auf monatlich CHF 447.00, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden ist. Da der Streitwert somit unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2.1. Gemäss Art. 68 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten Pendlerkostenund Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (Abs. 1). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). 2.1.1. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung werden Verpflegungskosten nicht gedeckt. Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 AVIV i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV). Gemäss Weisung AVIG AMM ([AVIG-Praxis AMM] herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Januar 2026) deckt der Pendlerkostenbeitrag nicht die Verpflegungskosten, die nicht anrechenbar sind, auch wenn sie bei der Berechnung der finanziellen Einbusse berücksichtigt werden (AVIG-Praxis AMM, Rz. L5). 2.1.2. Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten für die Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück (Art. 70 AVIG). Vorliegendenfalls kehrt die Beschwerdeführerin täglich an ihren Wohnort in B._____ zurück, weshalb sich Weiterungen zu Wochenaufenthalterbeiträgen erübrigen.

5 / 9 2.2. Laut Art. 91 AVIV liegt der Arbeitsort in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn: a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt; oder b. die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann. Zur Umsetzung dieser Bestimmung hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ausgeführt, dass analog zu Art. 91 lit. b AVIV auf die effektive Reisezeit abzustellen sei, wenn die Kilometer nicht ermittelt werden können, obwohl ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe (AVIG-Praxis AMM, Rz. L19). Zur Bestimmung der Fahrzeit bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werde die durchschnittliche Fahrzeit geschätzt. Die Fahrzeit und die Entfernung können mit Onlinetools (Karten, Routenplaner etc.) ermittelt werden (AVIG-Praxis AMM, Rz. L20). 2.3. Gemäss Art. 94 AVIV erleidet die versicherte Person eine finanzielle Einbusse im Sinne von Art. 68 Abs. 3 AVIG, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit: a. der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und b. die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit. 2.4. Die maximale Bezugsdauer für Pendlerkostenbeiträge von 6 Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der auswärtigen Arbeit. Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt laut Art. 95 Abs. 1 AVIV Art. 81e Abs. 1 AVIV sinngemäss. Nach Art. 81e Abs. 1 AVIV muss – unter Vorbehalt der Art. 90a und 95b–95d – die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. Es handelt sich hier um eine formelle Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuchs – sofern kein entschuldbarer

6 / 9 Grund vorliegt – die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können (BGE 111 V 402 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 85/04 vom 11. Oktober 2004 E. 2.3). 3.1. Nach dem klaren Verordnungswortlaut ist für die Definition der Wohnortsregion die Länge der öffentlichen Verkehrsverbindung oder die Fahrzeit des privaten Motorfahrzeugs massgebend. Gemäss AVIG-Praxis AMM Rz. L19 kann subsidiär auf die effektive Reisezeit abgestellt werden, wenn die Kilometer nicht ermittelt werden können, obwohl ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, die Länge der öffentlichen Verkehrsverbindung anhand der mit privatem Motorfahrzeug befahrbaren Strecke zu bestimmen, findet damit weder in der Verordnung noch in der anwendbaren Verwaltungsweisung eine Stütze. In erster Linie ist gemäss Verordnung die Länge der öffentlichen Verkehrsverbindung massgebend. Kann diese nicht ermittelt werden, kann gemäss AVIG-Praxis AMM Rz. L19 analog zu Art. 91 lit. b AVIV auf die effektive Reisezeit abgestellt werden (wie das bei der Zurücklegung des Arbeitswegs mittels privaten Motorfahrzeugs von vornherein vorgesehen ist). Der Hinweis, dass Fahrzeit und Entfernung mit Onlinetools ermittelt werden können, steht unmittelbar nach dem Satz, dass zur Bestimmung der Fahrzeit bei Benutzung eines Privatfahrzeugs die durchschnittliche Fahrzeit geschätzt wird. Beide Sätze stehen in AVIG-Praxis AMM Rz. L20. Der fragliche Satz bezieht sich daher gar nicht auf die Bestimmung der Länge der öffentlichen Verkehrsverbindung (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. L19). Aus den Beschwerdebeilagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, hat sie doch keine Führerausweiskategorie angegeben und verfügt sie nicht über ein Fahrzeug (act. C.1 und C.4). Die Länge der öffentlichen Verkehrsverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsort übersteigt 50 Kilometer und die Reisedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt über eine Stunde (act. B.3-6). Dies ist nicht substanziiert bestritten worden. Demnach liegt die von der Beschwerdeführerin angenommene Stelle ausserhalb ihrer Wohnortsregion. 3.2. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die grundsätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, dass der Beschwerdeführerin innerhalb ihrer Wohnregion keine zumutbare Arbeit hätte vermittelt werden können, nicht erfüllt. Immerhin wohne sie in der Tourismusregion C._____/B._____ mit einer Vielzahl von Hotels (act. B.1 Erw. 3 S. 3). Dem Lebenslauf sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 regelmässig in verschiedenen Hotels in ihrer

7 / 9 Wohnregion gearbeitet habe. Im Jahr 2025 sei sie anfangs September arbeitslos geworden, zu einem Zeitpunkt, als die Sommersaison langsam zu Ende gegangen sei und die Rekrutierung für die Wintersaison noch nicht gestartet habe. Bereits am 9. Oktober 2025 habe sie einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund könne die Beschwerdeführerin keine Rechte aus der Tatsache ableiten, dass ihr keine Stelle mehr für die Wintersaison zugewiesen worden sei (act. A.2 Erw. 3 S. 5). Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Dass der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt des Beginns der Stellensuche Ende August 2025 bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 9. Oktober 2025 offene Stellen an ihrem Wohnort zugewiesen worden wären, wird weder behauptet, noch ergibt sich solches aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Akten. Es verhält sich auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin durch einen vorschnellen Vertragsabschluss die Zuweisung einer Stelle in ihrer Wohnortsregion vereitelt hätte, dauerte doch die Zeit der angemeldeten Stellensuche etwas mehr als einen Monat. Im Übrigen wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, welches Motiv die Beschwerdeführerin hatte oder gehabt haben könnte, eine Stelle in F._____ statt in der Tourismusregion C._____/B._____ anzutreten. Es kann ihr daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG nachgekommen ist und eine Stelle in F._____ und damit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angetreten hat. Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung, dass ihr in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Stelle vermittelt werden konnte, ohne Weiteres. 3.3. Die finanziellen Einbussen im Sinne von Art. 68 Abs. 3 AVIG sind unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (act. C.1). 3.4. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um Übernahme der Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge nicht zehn Tage vor Stellenantritt am 10. November 2025, sondern erst am 3. Dezember 2025 und damit verspätet (vgl. Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 81e Abs. 1 AVIV; AVIG-Praxis AMM, Rz. L10). Aus der von ihr geltend gemachten rechtlichen Unbeholfenheit kann sie nichts Entschuldbares zu ihren Gunsten ableiten, ist doch die rechtzeitige Anmeldung gemäss vorgenannter Rechtsprechung eine formelle Anspruchsvoraussetzung (siehe Erwägung 2.4 hiervor).

8 / 9 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und der Beschwerdeführerin Pendlerkostenbeiträge für den Zeitraum vom 3. Dezember 2025 bis 9. Mai 2026 zuzusprechen sind. 4.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gesetz einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegt, sind keine Kosten zu erheben. 4.2. Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zulasten des Beschwerdegegners. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_141/2025 vom 13. November 2025 E. 4, 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte aufforderungsgemäss am 21. April 2026 eine Honorarnote ein (vgl. act. G.2). Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 1’892.83 (bestehend aus einem Aufwand von 6.8 Stunden à CHF 250.00 [CHF 1'700.00] zzgl. Spesen von CHF 51.00 und 8.1 % MWST [CHF 141.83]). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen. Allerdings liegt keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 42 vom 1. Oktober 2025 E. 7.3 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 83 vom 20. August 2024 E. 14.2.2 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung des Umfangs des Obsiegens zu 87 % (Pendlerkostenbeiträge vom 3. Dezember 2025, statt wie beantragt vom 10. November 2025, bis 9. Mai 2026 bei einem 60 % Pensum) der Beschwerdeführerin erweist sich somit eine Entschädi-

9 / 9 gung von CHF 1'580.90 (6.8 Stunden à CHF 240.00 [CHF 1’632.00] zzgl. der praxisüblichen 3 % Spesen [CHF 49.00] und 8.1 % MWST [CHF 136.15] x 0.87) als angemessen. In diesem Umfang hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Parteikostenersatz zu leisten. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 2. Februar 2026 aufgehoben und A._____ Pendlerkostenbeiträge vom 3. Dezember 2025 bis 9. Mai 2026 Anspruch zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) hat A._____ mit CHF 1'580.90 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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