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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.04.2026 SR2 2026 15

21 avril 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,824 mots·~14 min·9

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 21. April 2026 mitgeteilt am 23. April 2026 Referenz SR2 26 15 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache) Anfechtungsobj. Nichteintretensverfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichterin vom 12. Februar 2026, mitgeteilt am 13. Februar 2026 (Proz. Nr. 535-2025-535)

2 / 10 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juli 2025 (mitgeteilt am 24. Juli 2025) wurde A._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. Dafür wurde sie mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. B. Am 16. September 2025 (Poststempel 17. September 2025) erhob A._____ gegen den Strafbefehl Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. C. Am 14. November 2025 überwies die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 356 StPO den Strafbefehl zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Plessur. Sie beantragte, die Einsprache infolge Verspätung für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 trat das Regionalgericht Plessur infolge Verspätung auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 17. Juli 2025 zum Urteil und per 17. Juli 2025 für rechtskräftig. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (überbracht am 20. Februar 2026), mit undatierter Eingabe (überbracht ebenfalls am 20. Februar 2026) und mit Eingabe vom 21. Februar 2026 (überbracht am 23. Februar 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (act. A.1.1 – A.1.3). Ihre Beschwerde ergänzte sie mit diversen persönlichen Stellungnahmen und Anmerkungen (act. B.1 – B.4). F. In ihren Eingaben beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung des Regionalgerichts Plessur sowie die Feststellung, dass die Zustellfiktion nicht greife und die Einsprache gültig erfolgt sei, eventualiter eine Fristwiederherstellung. Desweiteren verlangt sie eine materielle gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls und einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Schliesslich stellt sie diverse Beweisanträge und ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif.

3 / 10 Erwägungen 1.1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführerin erfolgte am 16. Februar 2026. Die diversen Beschwerdeschriften wurden zwischen dem 20. und 23. Februar 2026 und somit fristgerecht dem Obergericht überbracht. 1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Diese Begründungsanforderungen gelten grundsätzlich auch für Laienbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). Inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nachgekommen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein. 2.1. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N. 12a; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 54 vom 4. Juni 2021 E. 3.3.2 m.w.H. und Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 76 vom 6. Januar 2026). 2.2. Das Regionalgericht Plessur befasste sich in der angefochtenen Nichteintretensverfügung einzig mit der Frage, ob die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juli 2025 rechtzeitig erfolgt und damit gültig sei. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu

4 / 10 Fragen äussert, die darüber hinausgehen, können diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Dies betrifft namentlich die Anträge und Vorbringen zur materiellen Überprüfung des Strafbefehls vom 17. Juli 2025 (vgl. insbes. act. A.1.1, Ziff. V; act. A.1.2; act. A.1.3, Ziff. II./2.2-2.3). Darauf ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. 3. Die Beschwerdeführerin stellt diverse Beweisanträge. Sie verlangt, ihr sei eine persönliche Anhörung zu gewähren, es sei die zuständige Poststelle [sic!] einzuvernehmen und es seien sämtliche Zustellnachweise der Schweizerischen Post betreffend den Strafbefehl vom 17. Juli 2025, die dokumentierte Zustellproblematik November 2025 [sic!] sowie die beiden entlastenden Gutachten beizuziehen. 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung von Beweisabnahmen erfolgt nur unter den in Art. 389 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen. Zusätzliche Beweiserhebungen können, soweit erforderlich, von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erfolgen (Art. 389 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 515 ff.). 3.2. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern eine Wiederholung von Beweisabnahmen oder ergänzende Beweiserhebungen erforderlich sein sollen. Eine mündliche Anhörung ist im schriftlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen (Art. 397 Abs. 1 StPO) und auch nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Anliegen im Schriftenwechsel umfassend vortragen und hat davon ausgiebig Gebrauch gemacht. Die «Einvernahme der zuständigen Poststelle» ist schon per se nicht möglich. Die Beschwerdeführerin gibt zudem nicht an, welche Poststelle, respektive welche Postbeamten für die Zustellungen an ihrer Wohnadresse zuständig sind. Ausserdem führt sie nicht aus, zu welchen konkreten Beweisthemen eine Befragung erforderlich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sich sämtliche relevanten Zustellbelege wie auch die weiteren zum Beizug beantragten Unterlagen bei den Akten der Vorinstanz befinden. Letztere wurden von Amtes wegen eingeholt. Namentlich der massgebende Zustellnachweis für den Strafbefehl vom 17. Juli 2025 (StA-act. 32 und 36 [Anhang]) sowie die von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen betreffend Zustellungen im November 2025 (RG-act. 12/1-3) liegen vor. Welche Gutachten die Beschwerdeführerin beigezogen haben möchte, führt sie nicht näher aus. Soweit sie den Polizeirapport und den Auswertungsbericht der Polizei meint, welche Äusserungen zu den festgestellten

5 / 10 Spuren an den beiden am streitgegenständlichen Vorfall beteiligten Fahrzeugen enthalten, so befinden sich diese ebenfalls bei den Akten (StA-act. 2 und 3). Im Übrigen wären diese lediglich für eine materielle Beurteilung der Angelegenheit von Relevanz, welche vorliegend nicht zu erfolgen hat (vgl. E.2 zuvor). Die Beweisanträge sind somit allesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Regionalgericht Plessur kam in der angefochtenen Nichteintretensverfügung zum Ergebnis, dass die Einsprache verspätet erfolgt und damit ungültig sei. Dementsprechend trat es auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 17. Juli 2025 zum rechtskräftigen Urteil. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert eine unrichtige Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dieser restriktiv zu handhaben. Eine schematische Anwendung verletze Art. 9 BV und die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung sei widerlegbar. Vorliegend greife die Zustellfiktion nicht. Es habe sich kein physischer Abholschein in ihrem Briefkaten befunden. Bei einer anderen Sendung im gleichen Zeitraum habe sie eine SMS- Benachrichtigung empfangen, und es sei ebenfalls kein physischer Abholschein in den Briefkasten gelegt worden. Es seien auch Zustellprobleme für den Monat November 2025 dokumentiert. Die zunehmende Digitalisierung könne weitere Fehlerquellen nach sich ziehen. Zum Zeitpunkt des Zustellversuchs habe sie sich in den Ferien befunden. Die Staatsanwältin habe zuvor ausdrücklich nach ihrer Ferienabwesenheit gefragt und sei darüber informiert gewesen. Eine fristauslösende Zustellung in Kenntnis der Abwesenheit verletze den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 StPO (vgl. zum Ganzen act. A.1.1 und A.1.3 passim). 4.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit eben diesen Einwänden auseinandergesetzt. Dabei erwog sie Folgendes: «18. Die beschuldigte Person moniert zunächst sinngemäss, die Zustellfiktion greife vorliegend nicht, da sie zum Zeitpunkt des Zustellversuchs in den Ferien gewesen sei, wobei die Staatsanwältin Kenntnis der Ferienabwesenheit gehabt habe. 18.1. Entgegen der Behauptung der beschuldigten Person findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass sie die Staatsanwaltschaft vorgängig über die Ferienabwesenheit informiert hat. Seitens der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen bestritten, Kenntnis der Ferienabwesenheit gehabt zu haben. Nach dem soeben Gesagten ist nichts gegen die Mitteilung des Strafbefehls am 24. Juli 2025 einzuwenden. Dass die beschuldigte Person den am 25. Juli 2025 zur Abholung gemeldeten Strafbefehl vom 17. Juli 2025 in der Folge nicht innert der siebentägigen Frist abholte und er am 7. August 2025 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert wurde, ist ihr anzulasten. 18.2. Die beschuldigte Person musste sodann mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen. Ihr war bekannt, dass gegen sie eine Strafuntersuchung läuft. So hat sie

6 / 10 gegen den ersten Strafbefehl vom 11. März 2025 Einsprache erhoben. Zudem fand einen Monat vor Erlass des zweiten Strafbefehls - konkret am 17. Juni 2025 - eine Konfrontationseinvernahme mit der beschuldigten Person statt. Ferner wurde die Rechtsschutzversicherung der beschuldigten Person mit Schreiben vom 15. Juli 2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass zeitnah ein angepasster zweiter Strafbefehl erlassen werde. Daraufhin antwortete die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 18. Juli 2025 dahingehend, dass sie davon ausgehe, dass im neuen Strafbefehl die ursprünglich verfügte Busse herabgesetzt werde. Eine Kopie des Schreibens der Rechtsschutzversicherung ging an die beschuldigte Person. Ihr war damit bekannt, dass in Bälde ein neuer Strafbefehl erlassen werden wird. 19. Die beschuldigte Person macht weiter geltend, dass weder sie noch ihre Nachbarin, welche während ihrer Abwesenheit für die Leerung des Briefkastens verantwortlich gewesen sei, eine Abholungseinladung erhalten hätten. Es sei damit nicht erstellt, dass ihr der Strafbefehl vom 17. Juli 2025 in einer Weise eröffnet worden sei, die den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO genüge. 19.1. Bei der Zustellung einer Abholungseinladung findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast statt. Gemäss dieser besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt hat und das Zustelldatum korrekt erfasst worden ist. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein. 19.2. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise auf eine fehlerhafte Zustellung zu entnehmen. So konnten vor Erlass des Strafbefehls vom 17. Juli 2025 sämtliche an die beschuldigte Person adressierten Einschreiben zugestellt werden (Schreiben vom 28. Januar 2025 , Strafbefehl vom 4. März 2025 , Vorladung vom 15. April 2025 und Vorladung vom 29. April 2025 ). Gleiches gilt für die nach Erlass des zweiten Strafbefehls versendeten Einschreiben (Einschreiben vom 25. September 2025 und Parteimitteilung vom 9. Oktober 2025). 19.3. Inwiefern - wie von der beschuldigten Person ins Feld geführt witterungsbedingte Zustellverzögerungen im November 2025 in einen Zusammenhang mit der angeblich unterbliebenen Zustellung der Abholungseinladung im Juni 2025 stehen sollen, erschliesst sich nicht. Im Übrigen lässt sich mit den von der beschuldigten Person eingereichten Urkunden keine fehlerhafte Zustellung der Post belegen. Dem eingereichten Sendungsverlauf vom 25. November 2025 ist einzig zu entnehmen, dass eine Sendung verspätet bei der Abholstelle eingegangen ist - es mithin zu postinternen Verzögerungen gekommen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellfiktion erst am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch an den Empfänger greift. Postinterne Verzögerungen bei der Zustellung haben dementsprechend keine Auswirkungen auf den Fristenlauf und somit auch keine negativen Auswirkungen auf den Empfänger. Die von der beschuldigten Person vorgebrachten pauschalen Behauptungen, wonach witterungsbedingte Zustellhindernisse auch während ihrer Ferienabwesenheit möglich gewesen sein könnten, reichen nicht aus, um die Vermutung der Zustellung der Abholungseinladung zu widerlegen. Wie bereits erwähnt, liegt im vorliegenden Fall kein konkreter Hinweis auf eine fehlerhafte Zustellung vor. 20. […..] 21. Im Ergebnis ist die beschuldigte Person mit ihren Einwänden nicht zu hören. Sie musste mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen und es ist ihr nicht gelungen, die Vermutung der korrekten Zustellung der Abholungseinladung des Strafbefehls vom 17. Juli 2025 umzustossen.

7 / 10 22. Vor dem Hintergrund der vorherigen Erwägungen gilt der Strafbefehl vom 17. Juli 2025 in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 1. August 2025 als zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist endete somit am 11. August 2025. Die mit Schreiben vom 16. September 2025 (Poststempel: 17. September 2025) erhobenen Einsprache erfolgte nach Ablauf der Einsprachefrist und damit verspätet. Die besagte Einsprache ist folglich ungültig, womit auf diese nicht eingetreten wird. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juli 2025 wird damit zum Urteil. Der Strafbefehl ist per 17. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen.» 4.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den zitierten Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, namentlich legt sie nicht dar, inwieweit diese rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände zu wiederholen (vgl. Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vor Regionalgericht: RG-act. 10 und 11). Damit verfällt sie in rein appellatorische Kritik und kommt ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 1.2 zuvor) nicht nach. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin wie bereits vor Vorinstanz gestützt auf Art. 94 StPO eine Fristwiederherstellung, da kein eigenes Verschulden für das Fristversäumnis vorliege. 5.1. Wie das Regionalgericht in Erwägung 20 des angefochtenen Entscheids zu Recht festhält, ist für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs die Behörde zuständig, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, vorliegend somit die Staatsanwaltschaft (Art. 94 Abs. 2 StPO). Weshalb die Beschwerdeführerin nun offenbar trotzdem die Beschwerdeinstanz für zuständig hält, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht weiter begründet. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 5.2. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz das – soweit ersichtlich bei ihr erstmals – gestellte Gesuch vom 3. Dezember 2025 (überbracht am 15. Dezember 2025, RG-act. 10) sowie die Ergänzung dazu vom 12. Dezember 2025 (überbracht ebenfalls am 15. Dezember 2025, RG-act. 11) zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten hat, sobald über die Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig entschieden ist (Art. 39 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch BGE 142 IV 201). Die Staatsanwaltschaft wird dannzumal über das Gesuch und dessen Rechtzeitigkeit zu entscheiden haben. 6. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 136 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie sei

8 / 10 finanziell nicht in der Lage, die Kosten eines weiteren Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde sei nicht aussichtslos. 6.1. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantiert dieser Anspruch jedoch nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten (BGE 131 I 350 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Strafprozessordnung konkretisiert den Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, indem sie dieses Recht in Bezug auf die beschuldigte Person (Art. 132 ff. StPO) und die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) näher regelt (BGE 144 IV 299 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3). Die unentgeltliche Rechtspflege für beschuldigte Personen sieht die Strafprozessordnung – anders als für die Privatklägerschaft – grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 StPO [amtliche Verteidigung] vs. Art. 136 StPO [unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft]). Im Gegenzug besteht für die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren keine Vorschusspflicht, so dass ihr Zugang zu den Rechtsmitteln nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Hingegen statuiert die Strafprozessordnung keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO i.V.m. Art. 428 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3 und 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3). 6.2. Aufgrund der dargelegten Rechtslage ist das von der Beschwerdeführerin (beschuldigte Person) eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Damit braucht auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass Angaben und Belege für den Nachweis der angeblichen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin vollständig fehlen. Die Ansetzung einer Nachfrist für eine Ergänzung des Gesuchs erübrigen sich, nachdem ohnehin keine Anspruchsgrundlage für dessen Gutheissung besteht und sich die Beschwerde im Übrigen auch als offensichtlich aussichtslos erwies (vgl. vorstehende Erwägungen). 7. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende

9 / 10 Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt.

10 / 10 Es wird verfügt: 1. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von A._____. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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