Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 19. Februar 2026 mitgeteilt am 19. Februar 2026 Referenz SR2 26 14 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Gesuchsteller Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
2 / 4 Sachverhalt A. Mit Beschluss vom 8. September 2025 auferlegte das Obergericht des Kantons Graubünden A._____ im Beschwerdeverfahren SR2 25 25 Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. B. Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 13. Februar 2026 (Poststempel) erneut an das Obergericht. Er beantragt den Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Erwägungen 1. Der Erlass von Verfahrenskosten im Bereich der Strafrechtspflege ist in Art. 425 StPO geregelt. Die konkrete Ausgestaltung belässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2). Im Kanton Graubünden richtet sich das Inkasso bei den Gerichten nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation (Art. 39 Abs. 3 EGzStPO; BR 350.100). Gestützt auf Art. 6 Abs. 4 GOG (BR 173.000) und Art. 34 Abs. 2 lit. g OGV (BR 173.010) hat das Obergericht eine Vereinbarung mit der Finanzverwaltung getroffen. Danach ist für die Beurteilung von Gesuchen um Erlass von Kosten das jeweilige Gericht zuständig, welches die Kosten gesprochen hat, vorliegend also das Obergericht. Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen wäre demgegenüber die Finanzverwaltung zuständig. 2. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Strafbehörden verfügen dabei über einen grossen Beurteilungsspielraum. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021). Ein Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Bejahung einer Mittellosigkeit strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kosten ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten voraussichtlich während der zehnjährigen
3 / 4 Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (statt vieler Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 54 vom 8. Oktober 2024 E. 2.1). 3. Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er eine IV-Rente beziehe und es für ihn deshalb unmöglich sei, die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 zu begleichen. Aus dieser Behauptung ergibt sich allenfalls eine momentane Mittellosigkeit. Ausführungen dazu, weshalb es ausgeschlossen sein soll, dass sich die Verhältnisse in den nächsten Jahren verbessern, fehlen. Eine dauerhafte Mittellosigkeit ist somit nicht dargetan. Im Beschluss vom 8. September 2025 stellte das Obergericht zudem fest, dass der Gesuchsteller ein Vermögen von rund CHF 10'000.00 angegeben habe und gemäss den Steuerfaktoren 2023 ein steuerbares Vermögen von rund CHF 20'000.00 veranlagt worden sei. Die streitgegenständlichen Verfahrenskosten betragen CHF 1'500.00. Es erscheint somit auch mit Blick auf die deklarierten Vermögenswerte nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsteller den geschuldeten Betrag innert zehn Jahren abzuzahlen vermag. Wie das Obergericht im Beschluss vom 8. September 2025 weiter feststellte, ergab sich aufgrund der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf, dass der Gesuchsteller zumindest bis zur Saldierung am 21. Mai 2024 auch über ein Euro-Konto bei einer deutschen Onlinebank verfügte, was Fragen in Bezug auf seine tatsächlichen Vermögenswerte aufwarf. Das Obergericht verneinte daher die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch nichts Neues vor, was diese Einschätzung des Obergerichts in Frage stellen könnte. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist daher abzuweisen. 4. Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben, zumal das Gesuch nicht auf Bös- oder Mutwilligkeit beruht (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren; VGS; BR 350.210).
4 / 4 Demnach wird verfügt: 1. Das Gesuch von A._____ um Erlass der ihm im Beschluss vom 8. September 2025 (SR2 25 25) auferlegten Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]