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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.03.2026 SR2 2025 95

16 mars 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,114 mots·~6 min·16

Résumé

Ehrverletzung (Auferlegung Sicherheitsleistung) | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 16. März 2026 mitgeteilt am 17. März 2026 [Mit Urteil 7B_475/2026 vom 27. April 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz SR2 25 95 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Ehrverletzung (Auferlegung Sicherheitsleistung) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. November 2025, mitgeteilt am 21. November 2025 (Proz. Nr. EK.2025.10621)

2 / 6 Sachverhalt A. Am 21. Oktober 2025 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen B._____. Sie warf diesem vor, sie am 7. Oktober 2025 als «dumme Frau» beschimpft zu haben. B. Mit Verfügung vom 19. November 2025 forderte die Staatsanwaltschaft A._____ auf, zur Deckung allfälliger durch sie zu tragende Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 zu erbringen, unter der Androhung, dass ansonsten der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht anhand genommen werde. C. Mit Eingabe vom 25. November 2025 an die Staatsanwaltschaft führte A._____ aus, sie lebe von CHF 2'900.00 und ohne Vermögen, weshalb sie von Vorauszahlungen befreit sei. Bei Beleidigung werde das Strafverfahren vom Staat geführt ohne Vorauszahlung. Sie habe Anspruch auf eine faire Behandlung (act. A.1). D. Auf Rückfrage des zuständigen Staatsanwalts hin erklärte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), ihre Eingabe vom 25. November 2025 sei als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten (act. B.1). Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2025 nach. E. Die Verfahrensakten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO (RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 303a N. 20). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist beschwerdefähig und die Beschwerdeführerin verfügt als von der verfügten Sicherheitsleistung Betroffene über ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder

3 / 6 Abänderung, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist. Im Weiteren erweist sich die Beschwerde als fristgerecht. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). 2.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe aus, sie lebe von CHF 2'900.00 und ohne Vermögen, weshalb sie von Vorauszahlungen befreit sei. Bei Beleidigung werde das Strafverfahren vom Staat geführt ohne Vorauszahlung. Sie habe im Kanton Graubünden mehr als 400 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet und habe Anspruch auf eine faire Behandlung. 2.3. Mit diesen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ein. Sie stellt diesen einerseits unbelegte Behauptungen entgegen, andererseits eine irrige Rechtsauffassung hinsichtlich der Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sei nachfolgend dennoch kurz auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe von CHF 2'900 und ohne Vermögen, so dass sie von Vorauszahlungen befreit sei. Belege über ihre finanziellen Verhältnisse legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht. Sollte sie tatsächlich nicht in der Lage sein, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die Sicherheitsleistung zu erbringen, wäre es ihr offen gestanden, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 20). Dies hat sie nicht getan. Auch ihre

4 / 6 Eingabe vom 25. November 2025 kann nicht als solches betrachtet werden, zumal die formalen Anforderungen in keiner Weise erfüllt sind und die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darum ersuchte, ihre Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO die unentgeltliche Rechtspflege auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche (insbesondere Schadenersatz und/oder Genugtuung) geltend macht und nicht lediglich die Bestrafung der angezeigten Personen verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend keine Zivilforderungen geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit solche bestehen sollen. Seit dem 1. Januar 2024 kann zudem neu das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Grundsätzlich sind von einer Ehrverletzung betroffene Personen nicht Opfer im Sinne dieser Bestimmung (BGE 129 IV 206 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2008 vom 13. August 2008 E. 2). Vorliegend ist offensichtlich, dass die behauptete Ehrverletzung keinen aussergewöhnlich schweren Fall darstellt, der allenfalls die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Betroffenen und somit einer Opfereigenschaft rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2008 vom 13. August 2008 E. 2). 2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei Beleidigung werde das Strafverfahren ohne Vorauszahlung vom Staat geführt, irrt sie. Gemäss der per 1. Januar 2024 neu geschaffenen Bestimmung von Art. 303a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Auf diese Grundlage stützte sich die Staatsanwaltschaft beim Erlass der angefochtenen Verfügung. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

5 / 6 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Mangels Einholens von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

6 / 6 Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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