Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.12.2025 SR2 2025 90

16 décembre 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·448 mots·~2 min·10

Résumé

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Untersuchung von Personen) | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 Referenz SR2 25 90 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand (Untersuchung von Personen) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. November 2025, mitgeteilt am 5. November 2025 (Proz. Nr. VV.2025.4025)

2 / 4 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ (nachfolgend A._____) eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG etc. B. Mit Verfügung vom 5. November 2025, gleichentags mitgeteilt, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass die am 30. Oktober 2025, um 18.25 Uhr, mündlich bei A._____ angeordnete Blut- und Urinprobe bestätigt werde. Zudem wurde das Institut für Rechtsmedizin in O.1._____ beauftragt, die abgenommene Blutprobe zu analysieren. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 19. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie sind eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.3. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist beschwerdefähig. Sie wurde am 5. November 2025 erlassen und gleichentags mitgeteilt. Die Postsendung wurde vom Beschwerdeführer am 7. November 2025 am Schalter in O.2._____ abgeholt (act. E.2). Die Beschwerdefrist endete demnach am 17. November 2025. Die Beschwerde vom 19. November 2025 erweist sich somit als verspätet (act. A.1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3 / 4 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt. .

4 / 4 Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

SR2 2025 90 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.12.2025 SR2 2025 90 — Swissrulings