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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.12.2025 SR2 2025 64

29 décembre 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,459 mots·~7 min·5

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 29. Dezember 2025 mitgeteilt am 29. Dezember 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_62/2026).] Referenz SR2 25 64 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 28. August 2025, mitgeteilt am 29. August 2025 (Proz. Nr. 535-2025-25)

2 / 6 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober 2024 wurde A._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48b Abs. 2 SSV) i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. B. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 19. November 2024 (Poststempel Deutsche Post: 21. November 2024; Eingang Schweizerische Post unbekannt) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. C. Am 20. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 356 StPO die Überweisung des Strafbefehls zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache ans Regionalgericht Prättigau/Davos. Sie beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. D. Mit Entscheid vom 28. August 2025 trat das Regionalgericht Prättigau/Davos auf die Einsprache von A._____ nicht ein und erklärte den gegen Letztere erlassenen Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 für rechtskräftig. E. Gegend diesen Entscheid erhob A._____ am 11. September 2025 (Poststempel Deutsche Post) Beschwerde beim Regionalgericht Prättigau/Davos, welches diese zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete. F. Am 26. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Erwägungen 1.1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder

3 / 6 einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos datiert vom 28. August 2025 und wurde am 29. August 2025 der Post übergeben. Gemäss Zustellbescheinigung der Deutschen Post wurde die Sendung am 3. September 2025 vom Empfänger abgeholt (RG-act. 10.1). Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 15. September 2025. Die am 15. September 2025 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde erweist sich folglich als rechtzeitig (act. A.1). 2.1. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N. 12a; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 54 vom 4. Juni 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 2.2. Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildete einzig die Frage, ob die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober 2024 rechtzeitig erfolgt und damit gültig war. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu Fragen äussert, die darüber hinausgehen, können diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Dies betrifft namentlich die Beanstandung einer angeblichen Fehlfunktion der Parkautomaten in der Gemeinde Klosters sowie die Behauptung, die Parkautomaten seien zeitweise ausser Betrieb gesetzt worden. Diese Fragen bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auch vorliegend nicht darauf einzugehen ist. 3. Nicht massgebend im vorliegenden Verfahren sind die Bestimmungen des Deutschen Rechts, welche von der Beschwerdeführerin angeführt werden. Dies betrifft die Hinweise auf §§ 130 und 133 BGB sowie die Behauptung, nach Deutschem Recht müssten Bussentscheide innert 3 Monaten dem Beschuldigten zugehen, ansonsten jegliche Ansprüche durch Verjährung erloschen seien. In der Schweiz gelangt Schweizerisches Recht zur Anwendung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art 48 ff. des Schweizerischen-Deutschen Polizeivertrags beruft, verkennt sie sodann, dass diese Bestimmungen die Vollstreckungshilfe von rechtskräftigen Entscheiden betreffen und damit vorliegend ebenfalls nicht einschlägig sind. Auch auf diese Einwände ist demnach nicht weiter einzugehen.

4 / 6 4.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9e). 4.2. Der vorliegende Nichteintretensentscheid wurde mit der verspäteten Einsprache begründet. Mit dieser Argumentation hat sich die Beschwerdeführerin nur am Rande auseinandergesetzt. Soweit dies geschieht, sind die Ausführungen überwiegend appellatorischer Natur und erschöpfen sich in Bestreitungen und Wiederholungen der bereits vor Staatsanwaltschaft vorgebrachten Einwände (vgl. etwa StA-act. 12). Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet kaum statt. Namentlich mit der Haupterwägung, dass in der Sendungsverfolgung der Deutschen Post der Empfänger mit "B._____" bezeichnet werde und auch die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung erkennen lasse, dass ein "B._____" die Sendung in Empfang genommen habe, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass dieser nicht berechtigt gewesen wäre, Postsendungen in Empfang zu nehmen, dass aktenkundig sei, dass ein gewisser B._____, mit Jahrgang 1944 und somit volljährig, dieselbe Anschrift teile wie die Beschuldigte und dass der Postbote, wie auch das Regionalgericht in guten Treuen hätten annehmen dürfen, "B._____" sei empfangsberechtigt gewesen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insoweit wird den dargelegten Begründungsanforderungen nicht Genüge getan und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn sie von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung der Deutschen Post am 6. November 2024 an

5 / 6 einen "B._____" (Unterschrift "B._____") als "And. EmpfBer" ausgehändigt (StA-act. 5). Es ist aktenkundig, dass ein gewisser B._____, Jahrgang 1944, dieselbe Anschrift teilt wie die Beschuldigte (StA-act. 14-16). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass dieser nicht berechtigt gewesen wäre, die Postsendung in Empfang zu nehmen. Die Anschrift der Sendung war korrekt und auch weitere Sendungen an die Beschwerdeführerin wurden von derselben Person entgegengenommen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Strafbefehl sei an "C._____" zugestellt worden, trifft nicht zu und ist aktenwidrig. Die Einsprachefrist begann demnach am Tag nach der Zustellung, somit am 7. November 2024, zu laufen und endete zehn Tage später, am 16. November 2024. Da dies ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis zum nächsten Werktag, folglich bis zum 18. November 2024. Spätestens am 18. November 2024 hätte die Einsprache bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Einsprache wurde jedoch erst am 21. November 2024 der Deutschen Post übergeben und ist frühestens am 22. November 2024 bei der Schweizerischen Post eingetroffen, weshalb sie verspätet erfolgte. Das Regionalgericht ist dementsprechend zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten und hat den Strafbefehl für rechtskräftig erklärt. 6. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, den Kanton Graubünden treffe eine Schadensminderungspflicht, und dieser müsse seinen Aufwand möglichst klein halten, ist nicht klar, was sie damit bezweckt. Sofern sie damit die Höhe der Verfahrenskosten beanstanden will, ist festzuhalten, dass sie selbst die Einleitung des ordentlichen Verfahrens mit den entsprechenden Kostenfolgen veranlasst hat. Damit hat sie selbst die zusätzlichen Kosten zu verantworten, die den einschlägigen Gebührenordnungen entsprechen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VGS [BR 350.210]) sowie Art. 11 Abs. 1 lit. b RVzEGzStPO [BR 350.110]). 7. Im Resultat ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a und b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS auf CHF 800.00 festgesetzt.

6 / 6 Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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