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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.12.2025 SR2 2025 28

22 décembre 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,906 mots·~10 min·4

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 22. Dezember 2025 mitgeteilt am 30. Dezember 2025 Referenz SR2 25 28 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2025, mitgeteilt am 7. Mai 2025 (Proz. Nr. EK.2024.151)

2 / 8 Sachverhalt A. Am 8. Januar 2024 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ wegen schwerer Körperverletzung, arglistiger Vermögensschädigung und Ehrverletzungsdelikten ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 auferlegte ihr die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 303a StPO eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00. Daraufhin, am 24. Januar 2024, stellte A._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte für den Fall, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde, um Erlass einer neuen Verfügung mit neu angesetzter Frist. B. Am 6. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, es werde aus ihrem Gesuch nicht klar, ob sie nur hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte die unentgeltliche Rechtspflege beantrage oder hinsichtlich aller zur Anzeige gebrachten Delikte. Die Staatsanwaltschaft forderte A._____ auf, innert zehn Tagen eine entsprechende Erklärung abzugeben und innert derselben Frist das beigelegte Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt zu retournieren. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2024 erklärte A._____, sie habe in ihrem Gesuch die "ganze" unentgeltliche Rechtspflege beantragt, weshalb sie davon ausgegangen sei, es sei genügend klar formuliert. Zugleich retournierte A._____ das "möglichst genau" ausgefüllte Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege", wobei sie einen Auszug ihres Privatkontos bei der Graubündner Kantonalbank beilegte. D. Am 18. Januar 2025 erkundigte sich A._____ bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand bezüglich ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge: 1. Die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zumindest zum Teil zu gewähren.

3 / 8 3. Auf die mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2024 geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von Höhe Fr. 2'000.- sei zu verzichten. 4. Die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Juni 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung derselben. G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (LIEBER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N. 12). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2025 abgelehnt. Diese Verfügung ging der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zu (act. E.2). Die Beschwerde datiert vom 15. Mai 2025 mit Poststempel vom 16. Mai 2025 (act. A.1), womit sie sich als rechtzeitig erweist. 2.1. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft und dem Opfer unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess bewilligt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO unentgeltliche Rechtspflege erteilt, wenn es für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. a–c StPO).

4 / 8 2.2. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Privatklägerschaft, in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3 m.w.H.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege aus mehreren Gründen abgelehnt. In erster Linie hat sie eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt. Gemäss Strafanzeige sei, so die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Hauses in O.1._____. Offenbar habe sie dort sogar eine Haushälterin angestellt. In ihrer eingereichten Erklärung betreffend finanzielle Situation vom 10. Februar 2024 habe sie keine Angaben zu diesem Grundstückeigentum gemacht. Damit habe sie ihre umfassenden Mitwirkungspflichten verletzt, so dass das Gesuch bereits mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden müsse (StA-act. 7, S. 2 Absatz 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde entgegen, bei dem Haus, das sie nicht angegeben hatte, handle es sich um ein 150 Jahre altes, ihr und ihrer Schwester gemeinsam vererbtes Haus in O.1._____. Ein solches Eigentum sei kein Zeichen von Wohlstand, sondern eine Last, die weder veräussert noch zur Finanzierung eines Verfahrens genutzt werden könne. Zudem müsse sie das Haus

5 / 8 bzw. die 3.5 Zimmer mit der Schwester teilen, so dass bei ihr ein irrelevanter Vermögensstand von 1.5 Zimmern verbleibe (act. A.1, S. 2 Absatz 2). 3.3. Das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege", dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse aushändigte, fragt unter dem Punkt "Derzeitiger Vermögenstand" explizit auch nach allfälligen Grundstücken. Die Beschwerdeführerin liess die entsprechende Zeile leer (StA-act. 5.1, S. 3), obwohl sie, wie sich aus ihrer Strafanzeige ergibt, Eigentum an einem Haus in O.1._____ hat (vgl. z.B. StAact. 1, S. 6 Ziff. 2.2). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lediglich (sinngemäss) geltend, das Haus stelle aufgrund seines Alters, seiner Grösse und des ihr neben der Schwester zukommenden Anteils keinen relevanten Vermögenswert dar. Ob diese (nicht weiter belegten) Behauptungen zutreffen, kann hier offen bleiben. Denn die Mitwirkungspflicht ist – wie erwähnt (oben E. 2.2) – umfassend und verlangt auch, dass Vermögenswerte von geringem Wert deklariert werden. Es ist nicht Sache der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person, selber bei der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Vermögenswert für die Beurteilung der Mittellosigkeit relevant ist oder nicht. Dies liegt vielmehr in der Verantwortung der Behörde, die dafür auf ein transparentes und nachvollziehbares Bild der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation angewiesen ist. 3.4. Die Pflicht, die finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen, widrigenfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, musste der Beschwerdeführerin, obschon nicht rechtskundig, bewusst sein. So ist im Formular, das die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellte, eingangs festgehalten, dass die Verfahrensleitung zum Entscheid über das Gesuch «möglichst genaue Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen» benötigt, «die mit dem vorliegenden Fragebogen erhoben werden und die, wenn irgendwie möglich, zu belegen sind» (StA-act. 5.1, S. 1). Am Ende des Formulars, bei der Unterschriftenzeile, ist sodann vermerkt: «Die Gesuch stellende Person bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben. Sie nimmt zur Kenntnis, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Abweisung des Gesuchs führen können» (StA-act. 5.1, S. 4). Mit ihrer Unterschrift hat die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie die Kenntnis der Säumnisfolgen bestätigt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin im Formular in der Zeile «Motorfahrzeuge» einen Fiat Punto, Jahrgang 2005, Kilometerstand 200'185, angab. Dies zeigt, dass ihr durchaus bewusst war, auch Vermögenswerte von geringem Wert offenlegen zu müssen. Weshalb die Beschwerdeführerin ein 20-jähriges Motorfahrzeug mit hohem Kilometer-

6 / 8 stand als Aktivum deklariert, nicht aber Eigentum an einer Liegenschaft in O.1._____, vermag sie nicht mit legitimen Gründen zu erklären. 3.5. An dieser Einschätzung ändert sich im Übrigen nichts, wenn man die Unterlagen aus dem obergerichtlichen Verfahren SR2 25 7 beizieht, wie es die Beschwerdeführerin beantragt hat (act. A.1, S. 10). In jenem Verfahren hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestellt. In der Darlegung ihrer finanziellen Situation fehlen jedoch auch in jenem Verfahren jedwelche Hinweise auf das Eigentum an einem Haus in O.1._____ (act. M.1/1-3 [SR2 25 7]). Die Akten aus dem Verfahren SR2 25 7 helfen der Beschwerdeführerin daher nicht. 4. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und damit mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen. Ob die weiteren (selbständigen) Begründungen, die die Staatsanwaltschaft für die Abweisung angeführt hat (unvollständige Angaben bezüglich der Rechtsschutzversicherung, Aussichtslosigkeit der Zivilklage, keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Rechtsbeistands), überzeugen, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Da die Verletzung der Mitwirkungspflicht offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 38 Abs. 3 GOG). Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Staatsanwaltschaft, soweit sie an der Sicherheitsleistung festhält, die Frist für die Leistung nochmals ansetzen müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und dabei für den Fall, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde, "um den Erlass einer neuen Verfügung mit neu angesetzter Frist" ersucht hatte (StA-act. 3), teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zwar im Schreiben vom 6. Februar 2024 mit, die bereits erlassene Verfügung betreffend Auferlegung der Sicherheitsleistung vom 11. Januar 2024 bleibe nach wie vor bestehen (StA-act. 4). Obschon die StPO keine entsprechende Vorschrift enthält, ist jedoch davon auszugehen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die bereits verfügte Sicherheitsleistung aufschiebende Wirkung entfaltet. Da die unentgeltliche Rechtspflege von der Pflicht zu Sicherheitsleistungen befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO), kann über diese Pflicht erst entschieden werden, wenn über die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren, für welches eine Sicherheit verlangt wird, entschieden ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, ist die Fristansetzung obsolet; wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Sicherheitsleistung abgelehnt, ist die Frist neu anzusetzen (vgl. zur vergleichbaren Situation im Zivilverfahren: BGE 138 III 163 E. 4.2).

7 / 8 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Rechtsmittelverfahren liegt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO). In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 300.00 festgesetzt.

8 / 8 Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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