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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.04.2026 SR1 2026 13

1 avril 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,094 mots·~5 min·8

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 1. April 2026 mitgeteilt am 8. April 2026 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_323/2026).] Referenz SR1 26 13 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Righetti Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ B._____ Beschuldigte gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 8. Januar 2026, mitgeteilt am 27. Februar 2026 (Proz. Nr. 535-2025-55)

2 / 5 Sachverhalt A. Am 19. November 2025 überwies die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Imboden einen Strafbefehl, wonach A._____ B._____ als Lenkerin des Fahrzeugs Z.1._____ in Trin die innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten haben soll. Das Regionalgericht Imboden erklärte A._____ B._____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 400.00. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft (CHF 950.00) und die Gerichtsgebühr (CHF 3'000.00) auferlegte es A._____ B._____. B. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob A._____ B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) Berufung. Nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und verwies dabei auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung (act. A.4). C. Die Berufungsbegründung wurde weder der Staatsanwaltschaft noch dem Regionalgericht zugestellt. Erwägungen 1. Die Beschuldigte rügt, das Regionalgericht nenne sie "A._____ B._____" statt "B._____, A._____". Die Rüge ist unbegründet. Das Regionalgericht verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch sonstige Rechte der Beschuldigten, indem es ihren Vorstellungen zur angeblich korrekten Namensnennung nicht folgt. 2.1. Zum Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung bringt die Beschuldigte vor, das Messprotokoll sei ursprünglich weder datiert noch unterzeichnet gewesen. Dies sei erst nach Aufforderung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Überdies gehe das Regionalgericht in willkürlicher Weise davon aus, dass wegen fehlender Auffälligkeiten der Messreihe alles seine Richtigkeit habe. 2.2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz prüft – wie das Bundesgericht – die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür hin (Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3; 6B_152/2017 E. 1.1 je m.w.H; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

3 / 5 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6; Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.3. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) sind bei Kontrollen der Geschwindigkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Diese Ausführungsvorschriften des EJPD finden sich in der Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261). Ergänzende Anforderungen dazu enthalten sowohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Die Weisungen des ASTRA, welche die Erstellung eines Messprotokolls vorsehen, haben keinen Gesetzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte und die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.3; 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2 je m.w.H.). Eine Verletzung der Weisungen führt nicht (zwingend) zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch der beschuldigten Person, mithin schliesst dieser Umstand nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2 m.w.H.). Selbst wenn das Messprotokoll und das Logbuch gänzlich fehlten, ist dies zwar grundsätzlich geeignet, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen, und kann dies zur Aufhebung der Verurteilung führen, aber nur, sofern die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes nicht anderweitig erstellt ist (Urteile des

4 / 5 Bundesgerichts 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 3.2; 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4). 2.4. Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, dass die Staatsanwaltschaft im Nachhinein vom Messbeamten ein unterzeichnetes Protokoll verlangt habe; dieser habe in seiner E-Mail vom 16. Juli 2025 im Übrigen erklärt, das Messprotokoll direkt nach dem Aufstellen der Anlage der Anlage erstellt zu haben. Die fehlende Unterschrift auf dem Protokoll stelle die Gültigkeit der Messung nicht in Frage. Ausserdem seien zwischen dem 6. März und dem 2. April 2025 am Standort in Trin insgesamt 140'673 Fahrzeuge gemessen worden. Bei einer fehlerhaften Einstellung oder einer Fehlfunktion wäre mit einer starken Zunahme der Strafverfahren zu rechnen gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei. In diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist keine Willkür zu erkennen. Mit seiner Unterschrift hat der Messbeamte die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Wann er diese Unterschrift angebracht hat, spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie annimmt, dass bei einer Fehlfunktion mit einem Anstieg der Strafverfahren zu rechnen gewesen wäre. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist somit für das Berufungsgericht verbindlich. 3. Zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung erhebt die Beschuldigte keine Einwände. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Anwendung dieser Bestimmung auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung (von CHF 950.00) und die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. Die Vorinstanz musste sich mit mehreren Vorbringen der Beschuldigten auseinandersetzen und das mündlich eröffnete Urteil schriftlich begründen, weshalb die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 zu bestätigen ist. Zur Höhe der Untersuchungskosten erhebt die Beschuldigte keine Einwände, weshalb auch diese zu bestätigen sind. 4.2. Als unterliegende Partei trägt die Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 / 5 Es wird erkannt: 1. A._____ B._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. A._____ B._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.00. 3. Bezahlt A._____ B._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 950.00 gehen zulasten von A._____ B._____. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____ B._____. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____ B._____. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]

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