Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. Dezember 2025 mitgeteilt am 19. Dezember 2025 Referenz SR1 25 32 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Righetti Bernhard, Aktuarin Parteien A._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Balmer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart, Einzelrichter vom 28. Mai 2025, mitgeteilt am 4. September 2025 (Proz. Nr. 535-2025-13)
2 / 7 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am 28. Mai 2025 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.00, legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage fest und auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschuldigten. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 30. Mai 2025 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 26. September 2025 beantragt er einen Freispruch mit entsprechender Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. D. Am 8. Oktober 2025 ordnete der Vorsitzende der Ersten strafrechtlichen Kammer das schriftliche Verfahren an und forderte den Beschuldigten zur Berufungsbegründung auf. Die schriftliche Begründung erfolgte am 29. Oktober 2025. Staatsanwaltschaft und Regionalgericht verzichteten jeweils auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, mithin eine Übertretung. Das Berufungsverfahren wird gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 31. Mai 2023 in Trimmis als Lenker seines Motorrads die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 23 km/h überschritten zu haben (Strafbefehl vom 30. April 2024; StA-act. 19). Das Regionalgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 2.2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz prüft – wie das Bundesgericht – die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür hin (Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3; 6B_152/2017 E. 1.1 je m.w.H; BÄHLER,
3 / 7 in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6; Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 1.3.1 m.w.H.). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3. m.w.H.). 2.3. Der Beschuldigte bringt vor, es sei nicht nachgewiesen, dass am fraglichen Ort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt bzw. signalisiert war (act. A.4 Rz. 6 ff.). 2.3.1. Das Regionalgericht gab dem Beschuldigten insofern Recht, als es festhielt, es fehle ein direkter Nachweis dafür, dass die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» zum Zeitpunkt des Vorfalls angebracht war. Es stellte dann anhand von Fotos in den Akten fest, dass im Juni 2024 und im April 2025 (beides Daten nach dem relevanten Zeitpunkt) eine entsprechende Signalisation vorhanden war. Weiter führte es aus, dass von einem dichtbebauten Gebiet auszugehen sei und der Innerorts-Charakter erkennbar sei. Wäre der Beschuldigte von einer unbedeutenden Nebenstrasse eingefahren (was nicht der Fall war), hätte die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für ihn auch ohne Schild gegolten. Auch aufgrund des Strassenverlaufs nach der Signalisation (es folge dort eine Kuppe) könne nicht auf eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geschlossen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Radargerät 50 km/h als relevante Höchstgeschwindigkeit eingetragen worden sei. Nach Würdigung aller Indizien schloss die Vorinstanz, dass davon auszugehen sei, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» angebracht gewesen sei.
4 / 7 2.3.2. Dieser auf mehreren Indizien beruhende Schluss ist nicht willkürlich. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hat das Regionalgericht nicht erwogen, die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h hätte auch ohne Signalisation gegolten. Dies wäre tatsächlich fraglich, denn die «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» ist zwingend zu signalisieren (WALDMANN/KRAEMER in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 5 N 12, 15 und 16). Dass die Vorinstanz trotz fehlendem Nachweis der Signalisation auf deren Vorhandensein schloss, ist nicht widersprüchlich, sondern Ergebnis der Beweiswürdigung (act. A.4 Rz. 6). Der Beschuldigte zählt auf, welche Hinweise für den fehlenden Innerorts-Charakter an der Messstelle sprechen (gerade, übersichtliche Strecke, links eine Wiese, rechts eine Mauer, wenige Häuser erkennbar; act. A4 Rz. 7 ff.). Dies weist die Feststellungen der Vorinstanz (dichte Bebauung, Bauten auf beiden Strassenseiten, Ein- und Ausfahrten), mit denen sie zum gegenteiligen Ergebnis kam (nämlich, dass der Innerorts-Charakter erkennbar sei), nicht als offensichtlich falsch aus. Die Akten geben keine Anhaltspunkte dafür, dass das Radargerät nicht korrekt bedient wurde und die Einstellungen falsch waren (so der Beschuldigte in act. A.4 Rz. 10). Im Gegenteil: Die rechtlichen Vorgaben wurden eingehalten. Die Vorinstanz durfte willkürfrei von der Richtigkeit der Angaben ausgehen. 2.4. Der Beschuldigte bestreitet, das Motorrad, dessen Halter er ist, zum Zeitpunkt der Übertretung gelenkt zu haben (act. A.4 Rz. 12 ff.). 2.4.1. Das Regionalgericht erwog, dass die Haltereigenschaft des Beschuldigten ein erstes Indiz für seine Täterschaft sei. Aufgrund der Angabe des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern ein/e nahe/r Familienangehörige/r das Motorrad gelenkt habe, sei ermittelt worden, dass als nahe Familienangehörige die Schwester des Beschuldigten und seine beiden Söhne in Frage kämen. Das Radarbild zeige einen männlichen Lenker. Den einen Sohn schloss das Regionalgericht aus, weil dieser gemäss Führerausweis keine Sehhilfe tragen müsse, der Lenker auf dem Radarbild aber eine Brille anhabe. Zwischen dem anderen Sohn und dem Lenker auf dem Radarbild sah das Regionalgericht keine Ähnlichkeit. Ein Vergleich zwischen dem Passfoto des Beschuldigten und dem Radarbild ergab für das Regionalgericht übereinstimmende Merkmale. Weiter führte das Regionalgericht aus, der Beschuldigte habe verzichtet, sich zum Anklagesachverhalt zu äussern. Er habe keine Angaben gemacht, wer konkret als Lenker des Motorrads zum Tatzeitpunkt in Frage käme, obwohl dies von ihm habe erwartet werden können. Das Vorbringen, nicht er sei gefahren, sondern ein naher Familienanagehöriger, wurde als reine
5 / 7 Schutzbehauptung erkannt. Aufgrund der Indizien schloss das Regionalgericht darauf, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Motorrad gelenkt hatte. 2.4.2. Es trifft zu, dass das Regionalgericht nicht alle Personen als Lenker in Betracht gezogen hat, denen gegenüber der Beschuldigte ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 168 Abs. 1 StPO hat (act. A.4 Rz. 13, 14 und 16). Der Vermerk des Polizeipräsidiums Westhessen ist etwas missverständlich formuliert (StA-act. 28). Er besagt aber nichts anderes, als dass der Vater des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Übertretung vermutlich zu alt gewesen sei, um als Lenker in Frage zu kommen, und in der Zwischenzeit verstorben sei. Dass die Ermittlungen und folglich auch das Regionalgericht sich auf die Söhne, die Schwester und den Vater des Beschuldigten beschränkten, ist jedoch keineswegs abwegig, sind das doch nach üblichem Sprachgebrauch die «nahen Familienangehörigen». Jedenfalls ist in dieser Eingrenzung keine Willkür ersichtlich. Auch nicht unhaltbar ist die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie von einem männlichen Lenker ausgeht (act. A.4 Rz. 15). Dem Beschuldigten kann insofern zugestimmt werden, als ein fehlender Sehhilfevermerk im Führerausweis nicht automatisch bedeutet, dass die Person keine Brille trägt (act. A.4 Rz. 17). Das Regionalgericht begründet, warum es annimmt, dass keiner der beiden Söhne das Motorrad gelenkt haben. Die Begründung ist nicht offensichtlich falsch. Was die Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Radarbild anbelangt, stellen die Ausführungen des Beschuldigten lediglich eine andere Wahrnehmung des Sachverhalts dar (act. A.4 Rz. 18). Es trifft zu, dass die berechtigte Aussageverweigerung nicht zulasten des Beschuldigten gewertet werden darf, ansonsten diesem Recht der Gehalt genommen würde (act. A.4 Rz. 19 ff.). Sehr wohl darf aber das Aussageverhalten gewürdigt werden, was das Regionalgericht in korrekter Weise getan hat. Der Schluss der Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschuldigten erweist sich nicht als willkürlich. 2.5. Da keine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz erfolgte, ist das Obergericht an die Feststellungen des Regionalgerichts gebunden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker seines Motorrads am 31. Mai 2023 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 23 km/h überschritten hat. 3. Die rechtlichen Erwägungen des Regionalgerichts sind zutreffend (act. E.1 E. 3). Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Strafzumessung (act. E.1 E. 4). Das Obergericht kann sich diesen vollumfänglich anschliessen, weshalb darauf verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG
6 / 7 schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf sechs Tage festzusetzen. 4.1. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'150.00 und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'600.00 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. Die Kosten für das Berufungsverfahren, die CHF 2'500.00 betragen, sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.
7 / 7 Es wird erkannt: 1. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 600.00. 3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 1'150.00 gehen zulasten von A._____. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'600.00 gehen zulasten von A._____. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zulasten von A._____. 7. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]