Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 10. Februar 2026 mitgeteilt am 8. April 2026 Referenz SR1 25 14 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Bergamin Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Dietrich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verbrechen gegen das BetmG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 11. Dezember 2024, mitgeteilt am 6. März 2025 (Proz. Nr. 515-2024-16)
2 / 10 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am 11. Dezember 2024 der Verbrechen und der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig. Bezüglich der mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes stellte das Regionalgericht hinsichtlich des Zeitraums vom 8. August 2021 bis zum 11. Dezember 2021 das Verfahren ein und sprach den Beschuldigten für den übrigen angeklagten Zeitraum schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Busse von CHF 400.00, wobei es die Untersuchungshaft von 63 Tagen anrechnete und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf vier Tage festlegte. Das Regionalgericht ordnete ferner die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und des beschlagnahmten Bargelds an. Die Kosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. B. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 20. März 2025 wendete er sich gegen die Strafzumessung. Am 26. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. C. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Februar 2026 statt. Anwesend waren der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Dietrich, die Staatsanwaltschaft und weitere Personen. D. Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Diese sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Die Busse von CHF 400.00 ficht er nicht an. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten und eine Busse von CHF 500.00. Erwägungen 1.1. Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. 1.2. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 1 bis 4 und 6 bis 8 des Urteils des Regionalgerichts Landquart. Dies ist vorab festzustellen. Das Berufungsgericht hat sich demnach einzig mit der Strafzumessung zu befassen.
3 / 10 2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist anerkannt. Demnach hat der Beschuldigte im Zeitraum Herbst 2017 bis Sommer 2023 insgesamt mindestens 436.18 Gramm reines Kokain an mindestens vier Personen weitergegeben. Zudem hat er 250 Gramm Marihuana an eine Person verkauft. Zwischen dem 8. August 2021 und dem 15. November 2023 hat der Beschuldigte mehrere Male eine unbestimmte Menge Kokain konsumiert und war im Besitz von 26.8 Gramm reinem Kokain (act. E.1 E. 4). 3. Auch die rechtliche Würdigung des Regionalgerichts wurde nicht beanstandet. Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Weitergabe einer grossen Menge an Kokain), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verkauf von Marihuana) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum und Besitz von Kokain) schuldig gemacht und ist dafür zu bestrafen (act. E.1 E. 5). 4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit Drogenhandel sind objektiv insbesondere die folgenden Elemente zu berücksichtigen: Die Menge der gehandelten Drogen, die Art der Droge und ihr Reinheitsgrad, die Art und Weise des betreffenden Handels (autonom oder als Mitglied einer Organisation, wobei die konkrete Beteiligung und die Position zu bestimmen sind) sowie der Umfang des Verkehrs (lokal oder mit internationalen Verzweigungen). Nicht relevant ist die Anzahl der Transaktionen. Subjektiv ist zu unterscheiden, ob der Täter oder die Täterin selbst drogenabhängig ist und den eigenen Konsum finanziert, oder ob reines Gewinnstreben das vorherrschende Motiv ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 25 29 vom 20. November 2025 E. 3.2.4). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
4 / 10 mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.1. Zunächst ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu ermitteln. Vorliegend ist dies die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. Der ordentliche Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Eine Geldstrafe ist daher ausgeschlossen. 5.2. In objektiver Hinsicht ist die Menge gehandelter Drogen von insgesamt 462.98 Gramm reinem Kokain (Weitergabe von mindestens 436.18 Gramm und Besitz von 26.8 Gramm) Ausgangspunkt. Der in der Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert für die Erfüllung des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (18 Gramm reines Kokain) ist um das 25-fache überschritten. Der Beschuldigte handelte während fast sechs Jahren, was eine relativ lange Zeitdauer darstellt. Nachgewiesen werden konnte die Weitergabe an vier Personen, wobei zwei davon Bekannte/Freunde des Beschuldigten waren (act. H.2 Rz. 11). Dies ist ein eher kleiner Personenkreis. Allerdings kann der Staatsanwaltschaft insoweit beigepflichtet werden, als der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, ob diese Personen die von ihm erhaltenen Drogen nicht ihrerseits weitergaben (act. H.4 S. 3). Das Tatverschulden ist in objektiver Hinsicht als eher leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 34 Monaten erscheint angemessen. Dies fügt sich auch in die von der Lehre entwickelten Tabellen ein, welche als Orientierungshilfe dienen können (so das Regionalgericht zutreffend, act. E.1 E. 6 S. 23). 5.3. Der Beschuldigte gab an, selber Kokain konsumiert zu haben. Von einer eigentlichen Sucht, die sein Bewusstsein und die Steuerungsfähigkeit massgebend getrübt hätte, ist nicht auszugehen. Dem Beschuldigten kann aber auch kein eigentliches Gewinnstreben nachgewiesen werden, hat er doch an immer dieselben vier Personen und pro Mal jeweils relativ geringe Mengen abgegeben. Er gab glaubhaft an, in den Betäubungsmittelhandel hineingerutscht zu sein und dass er es nicht darauf angelegt habe, damit Geld zu verdienen. Er habe mit dem Erlös seinen eigenen Konsum gedeckt (act. H.3 Rz. 47 ff.; act. H.2 Rz. 12). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. 5.4. Der Beschuldigte weist Vorstrafen aus den Jahren 2019 und 2020 im nicht einschlägigen Bereich auf (act. D.10). Das Regionalgericht berücksichtigte die Vorstrafen explizit nicht bei der Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, Vorstrafen seien gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
5 / 10 immer straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenso sei der Beschuldigte während laufender Untersuchung straffällig geworden (act. H.1 Ziff. II.) Dem ist zuzustimmen. Das späte Geständnis und die erst im Berufungsverfahren gezeigte Einsicht und Reue sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 34 Monaten ist aufgrund der Täterkomponente um zwei Monate zu erhöhen. 5.5. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 6.1. Für den Verkauf von Betäubungsmitteln sieht Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Geldstrafe geht der Freiheitsstrafe vor. Letztere ist nur zu verhängen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 6.2. Die Vorinstanz begründete nicht, warum sie für den Verkauf von Marihuana eine Freiheitsstrafe verhängte. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben grundsätzlich die Bezahlung einer Geldstrafe. Der Beschuldigte hat glaubhaft dargelegt, dass die Untersuchungshaft und die ihm bevorstehende Freiheitsstrafe Eindruck gemacht haben und dass er sich künftig wohl verhalten möchte (act. H.3). Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird der Beschuldigte die Haft antreten müssen, was eine genügende Abschreckungswirkung zeitigen dürfte. Es erscheint deshalb nicht notwendig, auch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es ist folglich – zusätzlich zur Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe auszusprechen. 6.3. Marihuana gilt als weniger gefährlich als z.B. Kokain, was bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat während ungefähr zweieinhalb Jahren (2020 bis 2023) insgesamt 250 Gramm in einzelnen Portionen von je 5 bis 50 Gramm verkauft. Der Abnehmer war immer derselbe und zwar einer der Kokain-Abnehmer. Der Verkauf von Marihuana war daher eher eine Art Nebengeschäft. In objektiver Hinsicht sind weitaus schwerwiegendere Tatbestandsvarianten denkbar. Subjektiv hat der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt. Auch hier kann dem Beschuldigten nicht eine eigentliche Geldgier angelastet werden. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Dem ist eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen angemessen. Diese ist wegen der zuvor genannten Täterkomponente um 10 Tagessätze zu erhöhen. Für das
6 / 10 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von Marihuana) ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. 6.4. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er verdiene monatlich durchschnittlich CHF 5'000.00 brutto (act. H.3 Rz. 32). Das entspricht einem Nettoeinkommen von rund CHF 3'440.00. Davon ist eine Pauschale von 20% für Krankenkasse und Steuern abzuziehen, was zu einem Tagessatz von abgerundet CHF 110.00 führt. 7. Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 12. Dezember 2021 bis 15. November 2023 mehrere Male Kokain konsumiert und war am 17. November 2023 im Besitz von 26.8 Gramm reinem Kokain zum Eigenkonsum. Die Vorinstanz sprach für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von CHF 400.00 aus. Der Beschuldigte akzeptierte dies. Die Staatsanwaltschaft beantragte zwar eine Busse von CHF 500.00, machte aber keine Ausführungen dazu. Die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 400.00 erscheint dem leichten Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Sie ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist – mit der Vorinstanz – auf vier Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 63 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 9.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren können teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für den Strafaufschub ist in beiden Fällen das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). 9.2. Der Beschuldigte wurde am 6. November 2019 wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Weil der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut straffällig wurde (wiederum im Bereich des Strassenverkehrs), wurde er mit Urteil vom 2. April 2020 zu einer zu vollziehenden Geldstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Diese Strassenverkehrsdelikte fanden im Zeitraum statt, in denen der Beschuldigte die jetzt zu beurteilenden Betäubungs-
7 / 10 mitteldelikte verübt hat (2017 bis 2023). Seit seiner Festnahme am 17. November 2023 hat der Beschuldigte sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Noch vor dem Regionalgericht machte er keine Aussagen bzw. er stritt die Taten ab (RGact. 5). Erst im Berufungsverfahren gab er die Delikte zu und zeigte Einsicht in sein Fehlverhalten. Er hat glaubhaft versichert, dass er seine Drogenvergangenheit bereut und dass er keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Er habe sich schon immer eine Familie gewünscht und wolle in Zukunft für seine Partnerin und sein noch nicht geborenes Kind da sein (act. H.3 Rz. 80 ff.). Der Verteidiger schilderte, welche Anstalten der Beschuldigte getroffen habe, damit sein Geschäft auch während seiner Abwesenheit weiterlaufe und er nach seiner Entlassung seiner Tätigkeit wieder nachgehen könne (act. H.2 Rz. 21). Von einer schlechten Legalprognose ist nicht auszugehen. Ein vollständiger Aufschub des Vollzugs ist aufgrund der Strafdauer nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB ist die Strafe teilbedingt auszusprechen. 9.3. Im Bereich der teilbedingten Strafen müssen sowohl der aufgeschobene Anteil wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 9.4. Das Gesetz sieht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Angesichts des eher leichten Verschuldens und der günstigen Legalprognose ist der vollziehende Teil auf ein Jahr bzw. zwölf Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Der Rest von 24 Monaten ist aufzuschieben. 9.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens (zwei bis fünf Jahre) nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Wie zuvor ausgeführt, hatte der Beschuldigte bereits während laufender Probezeit delinquiert. Er hat zwar versichert, den Betäubungsmitteln abgeschworen zu haben. Da er aber auch damals ohne Not in
8 / 10 den Handel «hineingerutscht» ist, ist den verbleibenden Restbedenken mit einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. 9.6. Hinsichtlich der für die Vergehen auszusprechenden Geldstrafe ist zwar auch vom Fehlen einer schlechten Prognose auszugehen, dennoch zeigen die Vorstrafen, dass eine bedingte Geldstrafe keine Abschreckungswirkung zeigte. Deshalb ist die Geldstrafe zu vollziehen. 10.1. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten eines Strafverfahrens (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, können die Kosten auf sie überwälzt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Demzufolge hat der Beschuldigte die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 9'824.20 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 24'207.90 (Gerichtsgebühr CHF 8'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 16'207.90) zu tragen. 10.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 16'207.90 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, den Betrag zurückzubezahlen, sobald es ihm die finanziellen Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Entsprechend hat der Kanton Graubünden (Obergericht) die Kosten vollständig zu tragen. Die Verfahrensgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt. 10.4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Patrick Dietrich, macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren total 26.25 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 5'845.50 geltend (act. G.1). Der Aufwand ist grundsätzlich angemessen, ist allerdings aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (1.5 Stunden statt geschätzt 3.5 Stunden) um zwei Stunden zu kürzen. Demnach ist Rechtsanwalt Dr. Patrick Dietrich aus der Kasse des Obergerichts mit CHF 5'400.15 zu entschädigen.
9 / 10 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 11. Dezember 2024, mitgeteilt am 6. März 2025 (Proz. Nr. 515-2024-16), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Das Strafverfahren hinsichtlich der vom 8. August 2021 bis zum 11. Dezember 2021 begangenen mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird eingestellt. 2. A._____ ist schuldig der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 3. A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 4. A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. […] 6. Die beschlagnahmten Gegenstände, nämlich: – iPhone inkl. LV Hülle – Samsung ohne Hülle – Ca. 50 Gramm weisses Pulver inkl. Verpackung – Ca. 15 Gramm weisses Pulver inkl. Verpackung – Samsung ohne Hülle – Feinwaage – Feinwaagen + 1 Kaffeelöffel + 1 Hanfmühle – Mobiltelefon oppo – Pringles Dose werden gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und sind zu vernichten. 7. Das bei A._____ beschlagnahmte Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 5'580.70 wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. 8. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich A._____ auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. […] 2. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und einer Busse von CHF 400.00. 3. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 63 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
10 / 10 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Umfang von 12 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Die Untersuchungskosten von CHF 9'824.20 gehen zulasten von A._____. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 24'207.90 (Gerichtsgebühr CHF 8'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 16'207.90) gehen zulasten von A._____. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'400.15 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 5'400.15) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilungen]