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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.04.2025 SR1 2024 63

14 avril 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·612 mots·~3 min·12

Résumé

Übertretung des Waffengesetzes | andere Bundesgesetze

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 14. April 2025 mitgeteilt am 15. April 2025 [Mit Urteil 6B_447/2025 vom 11. März 2026 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.] Referenz SR1 24 63 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Übertretung des Waffengesetzes Anfechtungsobj. Urteildispositiv Regionalgericht Landquart vom 13. November 2024, mitgeteilt am 13. März 2025 (Proz. Nr. 515-2024-15)

2 / 4 Sachverhalt A. Mit unbegründetem Urteil vom 13. November 2024 sprach das Regionalgericht Landquart A._____ der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 26 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 200.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteilsdispositiv wurde ihm persönlich übergeben. B. Nachdem A._____ (fortan Beschuldigter) am 22. November 2024 telefonisch Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hatte, reichte er mit Schreiben vom 26. November 2024 (Datum Poststempel) eine schriftliche Bestätigung seiner Berufungsanmeldung ein. C. Mit Schreiben vom 27. November 2024 übermittelte das Regionalgericht Landquart die Anmeldung der Berufung sowie das Urteilsdispositiv vor der Ausfertigung des begründeten Urteils an das Kantonsgericht. Es wies darauf hin, dass es der Auffassung sei, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt, und beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten. D. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Berufungsanmeldung fristgerecht erfolgt sei. E. Per 1. Januar 2025 wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht im Zuge der Justizreform 3 zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt. F. Am 13. März 2025 wurde das begründete Urteil mitgeteilt. Die Akten wurden zusammen mit der Berufungsanmeldung dem Obergericht durch das erstinstanzliche Gericht übermittelt.

3 / 4 Erwägungen 1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Dem Beschuldigten wurde das Urteilsdispositiv am 13. November 2024 übergeben. Wie mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 festgestellt, meldete der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung an. 2.1. Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, in welcher angegeben wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Rechtsmittelbelehrung findet sich sowohl im unbegründeten (Dispositiv Ziffer 6, act. E.1 S. 2) wie auch im begründeten Urteil (Dispositiv Ziffer 5, act. E.2 S. 11). Auf die Berufung wird nur eingetreten, wenn rechtzeitig eine Berufungserklärung erfolgt (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 13. März 2025 mitgeteilt und am 17. März 2025 zugestellt (act. D.8). Die zwanzigtägige Frist begann damit am 18. März 2025 zu laufen und endete, da der 6. April 2024 als letzter Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, am Montag, 7. April 2025. Zumal innert dieser Frist keine Berufungserklärung erfolgte, ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (act. A.3) eine "Begründung Berufung" eingereicht hat. Einerseits erfolgte dies vor Zustellung des begründeten Urteils und andererseits wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 (act. D.2) lediglich Frist für die Stellungnahme zum Schreiben des Regionalgerichts, wonach die Berufungsanmeldung verspätet sei und beantragt wurde, deshalb auf die Berufung nicht einzutreten, angesetzt. 3. Im Beschluss vom 23. Dezember 2024 wurde die Festlegung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und keine Entschädigungen zuzusprechen.

4 / 4 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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