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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.01.2009 SKG 2008 54

8 janvier 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,967 mots·~10 min·5

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 54 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 27. März 2009 nicht eingetreten worden). Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Fischer __________________________________________ In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa vom 4. Dezember 2008, im Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 49 publiziert am 11. Dezember 2008, in Sachen der D., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Antonio Ghidoni, Casa Aurelia, 6535 Roveredo GR, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 A. A. war Mieter einer Wohnung in der B. in C.. Eigentümerin der B. ist die D.. Integriert in einem Arbeitsvertrag, datiert vom 5. März 2004, wurde der monatliche Mietzins auf Fr. 500.-- festgelegt. Nachdem A. die Miete für die Monate Januar, Februar, März und April 2006 nicht bezahlt hatte, forderte ihn die Wohnungseigentümerin unter der Androhung der Kündigung auf, die ausstehenden Mieten zu bezahlen. Da A. dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, erhielt er am 25. April 2006 die Kündigung per 31. Mai 2006. A. war jedoch nicht bereit, die Wohnung freiwillig zu verlassen, weshalb er per Amtsbefehl aus der Mietwohnung in C. ausgewiesen werden musste. Mit Verfügung vom 11. September 2006 wies der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden die von A. gegen diesen Amtsbefehl erhobene Beschwerde ab. Des Weiteren sprach der Kantonsgerichtspräsident der D. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 200.-- zu. Auf die in der Folge von A. erhobene Staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Am 16. Oktober 2006 verliess A. schliesslich die Mietwohnung in der B. in C.. Am 7. November 2006 erhob A. Klage gegen die D. betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 wies das Bezirksgericht Moesa die Klage ab und sprach der Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu. Auf die von A. eingereichte Berufung trat der Kantonsgerichtspräsident Graubünden nicht ein. B. Die D. reichte eine Betreibung gegen A. ein. Aus dem am 3. Januar 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibung Nr. 7/08 gehen folgende Forderungen hervor: Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. Januar 2006, Fr. 1'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2007, Fr. 200.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 2006, sowie Mahnspesen in der Höhe von Fr. 86.--. Als Forderungsgründe werden die ausstehenden Mietzinse der Monate Januar 2006 bis Oktober 2006 und die in den Urteilen des Bezirksgerichts Moesa (12. Juli 2007) und des Kantonsgerichts Graubünden (11. September 2006) zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigungen angegeben. A. erhob am 21. Januar 2008 Rechtsvorschlag. C. Am 31. Oktober 2008 gelangte die D. an den Bezirksgerichtspräsidenten Moesa und ersuchte um Rechtsöffnung. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Moesa wurde auf den 24. November 2008 angesetzt. Da der Aufenthaltsort von A. zu jenem Zeitpunkt unbekannt war, wurde die Vorladung zur

Seite 3 — 8 Rechtsöffnungsverhandlung im Amtsblatt des Kantons Graubünden (Nr. 44, 6. November 2008) veröffentlicht. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien lediglich der Vertreter der Gesuchstellerin. A. reichte auch keine schriftliche Stellungnahme ein. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Dezember 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Graubünden (Nr. 49, 11. Dezember 2008), erkannte der Bezirksgerichtspräsident Moesa was folgt: „1.1. L’opposizione interposta al precetto esecutivo no 7/08 dell’Ufficio esecuzione del Circolo di Calanca è rigettata in via provvisoria per l’importo di CHF 5’000.- oltre interessi del 5% dal 5 gennaio 2006. 1.2. L’opposizione interposta al precetto esecutivo no 7/08 dell’Ufficio esecuzione del Circolo di Calanca è rigettata in via definitiva per l’importo di CHF 1’200.- oltre interessi al 5% su CHF 200.- dall’11 settembre 2006 e su CHF 1’000.- dal 12 luglio 2007. 2. La tassa di giustizia di CHF 270.-, già anticipata dall’istante, è a carico del convenuto con l’obbligo di versare all’istante l’importo di CHF 300.- a titolo di ripetibili. 3. (Rimedi legali). 4. (Comunicazione).“ F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 15. Dezember 2008 Beschwerde beim Bezirksgericht Moesa, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Er führte aus, er könne weder italienisch lesen, schreiben, noch sprechen und fordere deshalb, die Korrespondenz in Deutsch zu halten und einen deutschsprachigen Dolmetscher in der Sache beizuziehen. Darüber hinaus sei Deutsch Amtssprache. Des Weiteren machte er geltend, er könne die beiden im Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Dezember 2008 erwähnten Urteile nicht als rechtsgültig akzeptieren, solange bestehende Korruptionsvorwürfe gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Moesa und dessen Freunde nicht geklärt seien. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 forderte das Kantonsgerichtspräsidium die D. und das Bezirksgerichtspräsidium Moesa auf, bis zum 5. Januar 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. Es wurde innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. H. Auf weitere Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 8 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG; Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa vom 4. Dezember 2008 wurde am 11. Dezember 2008 im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht. Am 15. Dezember 2008 reichte A. beim Bezirksgericht Moesa Beschwerde ein. Dieses hat die Beschwerde gemäss Art. 79 ZPO an das Kantonsgericht weitergeleitet. Da A. seine Beschwerde bei derjenigen Instanz, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat, innert Frist einreichte, gilt seine Eingabe als rechtzeitig erfolgt (vgl. PKG 1996 Nr. 29; PKG 1995 Nr. 33). Sie entspricht auch im Übrigen den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Ist eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BR 173.000). 3. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. Die Tauglichkeit

Seite 5 — 8 eines solchen Rechtstitels kann jedoch durch verschiedene Einwendungen des Schuldners in Frage gestellt werden (Art. 81 und Art. 82 SchKG). 4. In seiner Beschwerde macht A. geltend, er könne die im Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Dezember 2008 aufgeführten Urteile nicht als rechtskräftig akzeptieren, solange bestehende Korruptionsvorwürfe gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa und dessen Freunde nicht geklärt seien. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, die angeführten Vorwürfe substantiiert darzulegen. Darüber hinaus sind die Korruptionsvorwürfe auch nicht nachvollziehbar. Aus den genannten Gründen erweist sich dieser Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. 5. Ferner fordert A., die Korrespondenz in Deutsch zu halten und einen deutschsprachigen Dolmetscher beizuziehen, da Deutsch Amtssprache sei. Gemäss Art. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch die Landessprachen der Schweiz. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Landes- und Amtssprachen des Kantons Graubünden sind Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch (Art. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden, KV; BR 110.100). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 KV können Gemeinden und Kreise ihre Amts- und Schulsprache im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton selbst bestimmen. Das Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) legt ferner fest, dass die Amtssprache eines Bezirks abhängig ist von der Amtssprache der Kreise, die in einem Bezirk vereint sind. Die Amtssprache des Kreises wiederum ist zurückzuführen auf die Amtssprache der im Kreis zusammengefassten Gemeinden (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SpG). a) Das im vorliegenden Fall für das Rechtsöffnungsverfahren zuständige Bezirksgericht Moesa gehört, wie der Name bereits sagt, zum Bezirk Moesa. Dieser fasst die drei Kreise Roveredo, Calanca und Mesocco zusammen. In allen drei Kreisen, respektive den dazugehörenden Gemeinden, ist die Amtssprache italienisch. Folglich ist die Amtssprache des Bezirks Moesa – und damit auch des Bezirksgerichts Moesa – italienisch. Die Vorinstanz durfte somit den angefochtenen Entscheid in italienischer Sprache verfassen.

Seite 6 — 8 b) In einem Zivilverfahren ist es grundsätzlich die Angelegenheit der entsprechenden Prozesspartei, für eine Übersetzung besorgt zu sein. Es ist demnach Sache des Beschwerdeführers – sollte er tatsächlich italienisch abgefasste Schriften nicht verstehen – sich um eine Übersetzung des in italienischer Amtssprache verfassten Schreibens oder Urteils zu kümmern. Aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren kann sich allerdings auch in einem Zivilprozess ein Anspruch auf Übersetzung ergeben, wenn eine Partei der Sprache nicht mächtig ist. Aber dennoch kann einer fremdsprachigen Partei grundsätzlich zugemutet werden, in erster Linie selber für die Übersetzung zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P. 26/2001 vom 8. Juni 2001). Auf diesen Grundsatz ist im vorliegenden Fall abzustellen. Der Beschwerdeführer hat während längerer Zeit in C. (Kreis Calanca), einem italienisch sprechenden Gebiet, gelebt und gearbeitet und wohnt gemäss Anschrift offenbar immer noch dort. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wenigsten über Grundkenntnisse in der italienischen Sprache verfügt. Ergänzend sei noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits vor diesem Rechtsöffnungsverfahren in andere behördliche Verfahren involviert war, in welchen ebenfalls Korrespondenz auf Italienisch geführt wurde. Den Einwand, er sei der italienischen Sprache nicht mächtig, bringt der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vor. 6. Andere Einwendungen, die die Wirksamkeit der Rechtsöffnungstitel betreffen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Somit sind weitere Ausführungen dazu nicht erforderlich. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seinen Standpunkt – soweit die provisorische Rechtsöffnung für die Miete zur Diskussion steht – in einem allfälligen Aberkennungsprozess – ein ordentliches Verfahren mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln – darzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht hinsichtlich aller geltend gemachten Beträge. Ein Aberkennungsprozess ist nur im Falle der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung möglich. Ob der Beschwerdeführer mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und daher offen zu lassen.

Seite 7 — 8 8. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 100.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird keine zugesprochen, da die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat und ihr deshalb kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 8 — 8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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