Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 50 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 12. März 2009 nicht eingetreten worden). Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der C., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19. November 2008, mitgeteilt am 19. November 2008, in Sachen der A . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx, Limmatquai 94, 8021 Zürich, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 25. August 2008 stellte die A. beim Betreibungsamt der Gemeinde B. das Betreibungsbegehren gegen C.. Aus dem am 26. August 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ gehen folgende Forderungen hervor: Fr. 36'026.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. April 2002 sowie Fr. 5'282.00 Gerichtskosten und Entschädigung gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. Oktober 2002, Fr. 500.00 Verfahrenskosten und Fr. 500.00 Entschädigung gestützt auf den Arrestentscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 20. August 2008 sowie Fr. 314.00 für die Kosten der Arresturkunde des Betreibungsamts Ilanz vom 20. August 2008. Der Zahlungsbefehl wurde C. am 3. Oktober 2008 zugestellt, die gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung erhob. B. Am 27. Oktober 2008 gelangte die A. an das Bezirksgerichtspräsidium Surselva mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei der Rechtsvorschlag der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Ilanz (Zahlungsbefehl vom 26. August 2008) zu beseitigen und der Gesuchstellerin in dieser Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen - für den Betrag von CHF 36'026.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. April 2002, - für Zahlungsbefehlskosten, Gerichtsgebühren und Prozessentschädigung von CHF 5'282.00, - für Arrestkosten von CHF 500.00, - für die Parteientschädigung im Arrestverfahren von CHF 500.00, - für die Kosten der Arresturkunde von CHF 314.00 und - für die Zahlungsbefehls- und Zustellungskosten von CHF 112.00; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ C. reichte keine Stellungnahme ein. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. November 2008, mitgeteilt gleichentags, erteilte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva die definitive Rechtsöffnung gemäss den Anträgen der Gesuchstellerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die in Betreibung gesetzten Beträge bestehe ein definitiver Rechtsöffnungstitel und die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG vorgebracht. D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob C. am 5. Dezember 2008 (Poststempel) Beschwerde an das Bezirksgericht Surselva, welches die Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an den Kantonsgerichtsausschuss von
3 Graubünden weiterleitete. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Weiter wurde ausgeführt, der Grund, weshalb sie vor der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht habe, bestehe darin, dass sie das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 28. Oktober 2008 verspätet erhalten habe. Überdies stehe ihr eine Gegenforderung gegen die A. in der Höhe von EUR 100'000.00 zu. E. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva wurde C. am 19. November 2008 mitgeteilt. Gemäss Zustellinformation der Post wurde ihr die Sendung am 27. November 2008 via Postfach zugestellt. Ihre Beschwerde erfolgte in der Folge rechtzeitig am 5. Dezember 2008, jedoch nicht beim für Rechtsöffnungsbeschwerden zuständigen Kantonsgerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgericht Surselva. Dieses hat die Beschwerde gemäss Art. 79 ZPO an den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss weitergeleitet. Da C. ihre Beschwerdeschrift bei derjenigen Instanz, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat, innert Frist einreichte, gilt ihre Eingabe als rechtzeitig erfolgt (vgl. PKG 1996 Nr. 29; PKG 1995 Nr. 33). Sie entspricht auch im Übrigen den Formerfordernissen, weshalb auf sie einzutreten ist.
4 2. Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie habe vor der Vorinstanz lediglich deshalb keine Stellungnahme eingereicht, weil sie das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 28. Oktober 2008 verspätet erhalten habe, ist sie nicht zu hören. Gemäss Zustellinformation der Post wurde ihr dieses Schreiben am 3. November 2008 über den Postschalter zugestellt. In diesem Schreiben wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. November 2008 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet. 4. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). 5.a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Darunter fallen nicht nur die gerichtlichen Entscheide des Vollstreckungskantons, sondern auch diejenigen aus einem anderen Kanton; auch diese sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 37; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 3 zu Art. 80 SchKG). Vollstreckbar ist das rechtskräftige, d.h. nicht mehr durch ordentliches Rechtmittel anfechtbare Urteil, aus dem sich die Pflicht des Schuldners auf Zahlung ergibt (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 2).
5 b) Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. Oktober 2002 ist gemäss Rechtskraftbescheinigung der Bezirksgerichtskanzlei Andelfingen vom 27. Februar 2003 am 17. Dezember 2002 in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar (act. II.7). Die Forderungen in Höhe von Fr. 36'026.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. April 2002 sowie von Fr. 5'282.00 beruhen somit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. c) Ebenso sind die Arrestkosten von Fr. 500.00, die Parteientschädigung im Arrestverfahren von Fr. 500.00, die Kosten der Arresturkunde von Fr. 314.00 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 112.00 hinreichend ausgewiesen (act. II.3, act. II.4, act. II.5). Substantiierte Einwendungen dagegen bringt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor. 6.a) Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet worden ist, und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Gegen ausserkantonale Zivilurteile kann der Schuldner zudem die Einwendungen erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe gegen die A. eine Gegenforderung in Höhe von EUR 100'000.00 zu. Weitere Einreden werden nicht vorgebracht. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 20). Im Falle der definitiven Rechtsöffnung wird die Verrechnungseinrede gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel nur zugelassen, sofern die Gegenforderung durch eine mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Urkunde ausgewiesen ist. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Als solche gelten zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des Schuldners zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme hervorgeht (vgl. PKG 1990 Nr. 31 mit weiteren Hinweisen; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 SchKG). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch den Bestand der von ihr geltend gemachten Gegenforderung nicht zu beweisen. Eine Schuldanerkennung, aus welcher der klare Wille der A. hervorgehen würde, der Beschwerdeführerin einen Betrag von
6 EUR 100'000.00 zu bezahlen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Es fehlt somit an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und folglich auch an einem vollen und liquiden Beweis, der zur provisorischen Rechtsöffnung hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderung ausreichen würde. Der Einwand ist daher unbegründet. 7.a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. b) Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.
7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: