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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.04.2008 SKG 2008 5

21 avril 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·665 mots·~3 min·7

Résumé

Konkurseröffnung | Konkurs

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2008/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 5 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Hotel B . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten X. vom 13. März 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des A., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Confidar Treuhand AG, Schulstrasse 59, 7130 Ilanz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. März 2008 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz und vom Konkursamt X. sowie vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass das Bezirksgerichtspräsidium X. am 13. März 2008 auf Gesuch von A. per 13. März 2008, 9.15 Uhr, über die Hotel B. AG den Konkurs eröffnete, - dass die Hotel B. AG dagegen am 14. März 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des Konkurserkenntnisses beantragte, - dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass der das Konkursbegehren stellende Gläubiger aufgrund eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens der Schuldnerin das Konkursbegehren zurückgezogen habe, und im Übrigen versucht wurde, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin darzulegen, - dass das Bezirksgerichtspräsidium X. auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und von A. keine Stellungnahme eingegangen ist, - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, - dass A. am 14. März 2008 aufgrund eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens der Raiffeisenbank C. vom 13. März 2008, ihm (A.) Fr. 16'550.-- zu bezahlen, den Rückzug der Konkurseingabe erklärte, was einem Verzicht auf die Durchführung des Konkurses im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gleich kommt, - dass der Kantonsgerichtspräsident im Zusammenhang mit der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin beim Betreibungsamt Z. einen bereinigten Betreibungsauszug einholte, welcher am 7. April 2008 zugestellt wurde, - dass daraus ersichtlich ist, dass vom 1. Januar 2005 bis 7. April 2008, 65 Betreibungsverfahren gegen die Hotel B. AG im Gesamtbetrag von Fr. 496'887.65 eingeleitet wurden, - dass zahlreiche Betreibungen infolge Zahlung oder Rückzug des Fortsetzungsbegehrens in der Zwischenzeit erledigt sind,

3 - dass indessen einige Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von rund Fr. 50'000.-- offen sind, - dass das Kantonsgerichtspräsidium die Hotel B. AG mit Schreiben vom 10. April 2008 auf diesen Umstand hinwies und darlegte, dass deshalb gewisse Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldnerin aufkommen könnten, - dass die Hotel B. AG in der Folge dem Betreibungsamt Z. am 18. April 2008 den Betrag von Fr. 70'000.-- zukommen liess, - dass das Betreibungsamt Z. nach Aufhebung der Konkurseröffnung diese Gelder zunächst zur Bezahlung aller offenen Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung zu verwenden hat und den Restbetrag in Absprache mit der Schuldnerin zur Bezahlung weiterer in Betreibung gesetzter Forderungen einzusetzen hat, - dass unter diesen Umständen die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen ist, so dass der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben ist, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,

4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkurseröffnung über die Hotel B. AG aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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