Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 41 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Arrestentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Oktober 2008, mitgeteilt am 16. Oktober 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Arrest,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. Oktober 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass die X. am 14. Oktober 2008 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur gegen Y. ein Gesuch um Arrestierung zahlreicher Vermögensgegenstände stellte, dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Arrestbegehren am 15. Oktober 2008 abwies mit der hauptsächlichen Begründung, für die fraglichen Vermögenswerte bestehe ein Eigentumsvorbehalt, was eine Arrestlegung ausschliesse, dass die X. dagegen am 17. Oktober 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhob und auf Gutheissung des ursprünglichen Arrestbegehrens antrug, dass ein ein Arrestgesuch abweisender Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 4 GVV zum SchKG beim Kantonsgericht (bis 31. Dezember 2008 Kantonsgerichtsausschuss) angefochten werden kann, dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Vermögenswerte zunächst durch eine superprovisorische Massnahme sicherzustellen, dass dieser Antrag von vorneherein wenig hilfreich ist, da der Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG an sich eine superprovisorische Massnahme darstellt, da er seinem Zweck als überfallartige Sicherung von Vermögenswerten entsprechend ohne Anhörung des Schuldners und lediglich aufgrund der Vorbringen des Gläubigers sowie seiner mitgereichten Beweismittel erlassen wird, dass somit direkt zu prüfen ist, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Arrestgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt wird, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1.) seine Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören, dass durch die Schuldanerkennung des Schuldners vom 17. September 2008 und weitere Rechnungen ohne weiteres glaubhaft gemacht wurde, dass eine Forderung der Beschwerdeführerin über Fr. 80'885.95 besteht,
3 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nirgends ausdrücklich geltend macht, es bestehe ein Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG, dass sinngemäss aufgrund der Ausführungen unter II. 1. der Beschwerdeschrift geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin berufe sich auf die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 (kein fester Wohnsitz), 2 (Schuldnerflucht) oder 4 (kein Wohnsitz in der Schweiz) SchKG beruft, dass sich die Vorinstanz zum Vorliegen eines Arrestgrundes nicht ausgesprochen hat, dass aufgrund der Feststellungen des Kreispräsidenten B. vom 2. Oktober 2008 (act. 3) zumindest glaubhaft gemacht ist, dass Y. offenbar seine Wohnung in A. räumt und sich trotz erheblicher Schulden nach Deutschland absetzen will, so dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als glaubhaft gemacht gelten kann, dass schliesslich noch glaubhaft zu machen ist, das Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören, dass in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens in der Beschwerdeschrift zunächst beantragt wird, zahlreiche Vermögensgegenstände der Musikelektronik in den Geschäftsräumlichkeiten der X. zu verarrestieren, dass damit anerkannt wird, dass sämtliche dieser aufgelisteten Vermögenswerte aufgrund der Intervention des Kreispräsidenten im Amtsbefehlsverfahren bereits wieder im Besitze der Beschwerdeführerin sind, dass der Kreispräsident B. in seinem Amtsbefehl vom 2. Oktober 2008 die Rückführung dieser Gegenstände an die Gläubigerin verfügt und gleichzeitig festgehalten hat, dass die Gläubiger darüber frei verfügen können, sofern sich der Schuldner Y. nicht bis zum 28. November 2008 melde, dass die Gläubigerin und der Schuldner am 17. September 2008 grundsätzlich einen Eigentumsvorbehalt zugunsten der X. an den besagten Vermögenswerten vereinbart haben (act. 4), dass offen bleiben kann, ob der Eigentumsvorbehalt gültig vereinbart wurde und die Verfügung des Kreispräsidenten in dieser Form überhaupt haltbar ist,
4 dass auf jeden Fall feststeht, dass die von der Gläubigerin an den Schuldner gelieferten Gegenstände wieder im Besitz der Gläubigerin sind, dass damit der Zweck eines Arrests als provisorischer Beschlag bezüglich dieser Gegenstände erfüllt ist (vgl. Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 1 ff. zu Art. 271 SchKG), dass nicht behauptet wird, dass Dritte in irgendeiner Weise auf diese Vermögenswerte Anspruch erheben, dass zumindest zurzeit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Arrestierung dieser Gegenstände der Musikelektronik nicht besteht, so dass in diesem Punkt das Arrestgesuch zu Recht abgewiesen wurde, dass zwar mit der Massnahme des Kreispräsidenten alle von der X. an den Schuldner gelieferten Gegenstände wieder zurückgeführt wurden, dass indessen ohne weiteres glaubhaft ist, dass diese Gegenstände nicht die gesamte Forderung decken, da sie bei weitem nicht mehr den Wert von neuen Gegenständen aufweisen, dass unter diesen Umständen es ohne weiteres gerechtfertigt wäre, weitere Vermögenswerte des Schuldners zu verarrestieren, dass die Beschwerdeführerin denn auch beantragt, es sei bei C., der Lebenspartnerin von Y., das Fahrzeug Mitsubishi Outlander 2.0 DID bzw. allenfalls die Forderung von Y. gegenüber C. von Fr. 45'000.00 für den Erwerb dieses Fahrzeuges zu verarrestieren, dass aus den Akten hervorgeht, dass sowohl die Rechnung für dieses Fahrzeug, der Fahrzeugausweis als auch der Kaufvertrag (act. 9, 10 und 11) auf C. lauten, dass die Beschwerdeführerin geltend machen will, dieses Fahrzeug sei von Y. finanziert worden und gehöre wirtschaftlich zu seinem Vermögen, dass indessen in den Akten kein Hinweis ersichtlich ist, dass diese Behauptung zutrifft, dass vor erster Instanz zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung wohl ein Zeugenbeweis offeriert wurde (E.),
5 dass in der Beschwerdeschrift indessen ein Antrag um Einvernahme von Zeugen nicht enthalten ist, so dass offen gelassen werden kann, ob im Arrestverfahren überhaupt Zeugen einvernommen werden können und ob die Aussage von E. geeignet wäre, diese Behauptung glaubhaft zu machen, dass somit festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass das besagte Fahrzeug bzw. eine Forderung für den Kaufpreis des Fahrzeugs zum Vermögen des Schuldners gehört, was eine Verarrestierung von vorneherein ausschliesst, dass die Beschwerdeführerin sodann beantragt, es sei im Chalet F. in A. ein Mischpult (gekauft bei Radio G.) sowie eine Zweiersitzgruppe Rattanmöbel mit Arrest zu belegen, dass das Mischpult von der Beschwerdeführerin mit Fr. 15'000.00 und die Rattanmöbel mit Fr. 2'500.00 geschätzt werden, dass es angesichts des Standortes der Gegenstände und der Tätigkeit des Schuldners in der Musikbranche glaubhaft ist, dass diese Gegenstände zu seinem Vermögen gehören, dass es im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Forderung der Beschwerdeführerin angemessen erscheint, diese Gegenstände zu verarrestieren, dass die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, es seien das gesamte übrige sich im Chalet F. befindliche Mobiliar und Inventar sowie allfällig weitere Gegenstände und Vermögenswerte zu arrestieren, dass beim Arrest die unmissverständliche Bezeichnung der Gegenstände erforderlich ist, woran dieser Antrag mangelt (vgl. Stoffel, a.a.O., N 22 zu Art. 272 SchKG), dass dieser Antrag somit abzuweisen ist, dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und das Betreibungsamt B. anzuweisen ist, im Chalet F. in A. die erwähnten beiden Gegenstände (Mischpult und Rattanmöbel) zu verarrestieren, dass die Kosten des Arrestbewilligungsverfahrens vorab gänzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. 281 Abs. 2 SchKG) gehen,
6 dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG vom Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
7 verfügt : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung des Arrestgesuches wird das Betreibungsamt B. angewiesen, im Chalet F. in A. folgende Vermögenswerte des Schuldners Y. zu verarrestieren: Mischpult (gekauft bei Radio G.), Zweiersitzgruppe Rattanmöbel. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Der Schuldner kann gegen diesen Arrestbefehl im Sinne von Art. 278 SchKG innert 10 Tagen nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter (Bezirksgerichtspräsidium Plessur) Einsprache erheben. 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: