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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.05.2008 SKG 2008 16

21 mai 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,278 mots·~16 min·5

Résumé

Bewilligung Rechtsvorschlag/provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r A . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums X. vom 14. April 2008, mitgeteilt am 16. April 2008, in Sachen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages / provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes K. vom 20. März 2008, zugestellt am 1. April 2008, liess die A. AG den Betrag von Fr. 9'281.60 nebst 10% Zins seit 28. Oktober 2007, Nebenforderungen in der Höhe von Fr. 2'733.00, Verzugsschaden in der Höhe von 225.00 und bisher aufgelaufene Kosten von Fr. 16.15, gestützt auf einen Leasingvertrag vom 29. März 2006 (recte: 30. November 2004), in Betreibung setzen. B. erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein. B. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums X. vom 3. April 2008 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 14. April 2008 angesetzt. C. Die A. AG beantragte mit Gesuch vom 4. April 2008 beim Bezirksgerichtspräsidenten X., es sei in der Betreibung Nr. 1234 des Betreibungsamtes K. der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zu beseitigen, da seit Abschluss des Leasingvertrages kein neuer Konkurs über den Schuldner eröffnet worden sei. Entgegen den Angaben auf dem Zahlungsbefehl vom 20. März 2008 stützte die Gläubigerin die geltend gemachte Forderung auf einen vom Schuldner unterzeichneten Leasingvertrag vom 30. November 2004. D. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. April 2008 nahm B. teil. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. April 2008, mitgeteilt am 16. April 2008, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium X. wie folgt: „1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1234 des Betreibungsamtes K. wird nicht bewilligt. 2. Das Gesuch betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Betreibungs-Nr. 1234 des Betreibungsamtes K. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten der A. AG Ausseramtlich hat die A. AG B. für seine Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium X. führte im Wesentlichen aus, der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens könne nicht bewilligt werden, da sich die Forderung auf einen Leasingvertrag vom 29. März 2006 stütze, während B. im Jahre 1995/96 in Konkurs geraten sei. Nach der Aktenlage handle es sich um zwei Leasingverträge. B. habe glaubhaft gemacht, das erste Fahrzeug gegen das zweite ein-

3 getauscht zu haben. Daher könne eine provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. F. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG am 28. April 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragte, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Beschwerdegegners insofern aufzuheben, als das Rechtsöffnungsgesuch zulasten der A. AG kostenfällig abgewiesen wurde; der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. 1234 des Betreibungsamtes K. für den Betrag von Fr. 9'281.60 nebst Zins zu 10% sowie für Nebenforderungen und den Verzugsschaden die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. In der Begründung führte sie allerdings aus, dass für die Nebenforderungen kein Rechtsöffnungstitel vorliege. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde sowohl der Vorinstanz als auch B. die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Innert der gesetzten Frist gingen keine Stellungnahmen ein. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die A. AG stützte ihre Forderungen im Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes K. vom 20. März 2008 auf einen Leasingvertrag vom 29. März 2006. Demgegenüber machte sie im Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages an den Bezirksgerichtspräsidenten X. vom 4. April 2008 ihre Forderungen aufgrund

4 eines Leasingvertrages vom 30. November 2004 geltend. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien zwei verschiedene Leasingverträge abgeschlossen wurden; einer am 30. November 2004 für ein Motorrad Ducati 999S und ein anderer am 29. März 2006 für einen Quad Yamaha YFM 660. Deshalb ist vorerst zu prüfen, auf welchen Leasingvertrag sich die Forderungen der A. AG stützen und ob allenfalls der Zahlungsbefehl wegen einem falschen Forderungsgrund ungültig ist. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes K. vom 20. März 2008 forderte die A. AG Fr. 9'281.60 nebst 10% Zins seit 28. Oktober 2007, Nebenforderungen in der Höhe von Fr. 2'733.00, einen Verzugsschaden in der Höhe von 225.00 und bisher aufgelaufene Kosten von Fr. 16.15. Mit der geforderten Endabrechnung für den Leasingvertrag vom 30. November 2004 wurde B. am 27. Dezember 2007 informiert, dass er für die Ducati 999S insgesamt 16 Raten à Fr. 399.20 bezahlt habe. Diese Angaben blieben vom Beschwerdegegner unbestritten. Wird nun die Restschuld bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemäss den Angaben im unterzeichneten Leasingvertrag vom 30. November 2004 berechnet, ergibt sich eine (ungerundete) Restanz von Fr. 9'281.44 (Fr. 27'900.00 x 3.51% x 16 - Fr. 399.20 x 16). Die A. AG forderte von B. im Schreiben vom 27. Dezember 2007 genau diesen Betrag, der auch die Hauptforderung in der Betreibung Nr. 1234 bildet. Folglich ist nicht der im Zahlungsbefehl angegebene Leasingvertrag vom 29. März 2006 der Grund der Forderung, sondern der Leasingvertrag vom 30. November 2004. Somit wird auch nicht weiter auf den zweiten Leasingvertrag vom 29. März 2006 eingegangen. Grundlage der vorliegenden Betreibung bildet einzig der Leasingvertrag vom 30. November 2004. b) Die Bezeichnung der Forderungsurkunde oder des Forderungsgrundes bildet gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unerlässlicher Bestandteil des Betreibungsbegehrens und anschliessend des Zahlungsbefehls (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die geforderten Angaben dienen der Orientierung des Schuldners. Der Forderungsgrund ist dann hinreichend substanziiert, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des bevorstehenden Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann. Ob die Angabe des Forderungsgrundes ausreichend ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles (Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I-III, Basel/Genf/München 1998, N. 43 zu Art. 67 SchKG und N. 39 zu Art. 69).

5 Auch wenn die A. AG vorliegend die Forderungsgründe vertauscht hat, war es für B. bei Erhalt des Zahlungsbefehls nachvollziehbar, worauf sich die Forderungssumme bezieht, zumal ihm diese in der geforderten Endabrechnung vom 27. Dezember 2007 ausführlich dargelegt worden war. Die falsche Bezeichnung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes kann deshalb nicht zur Ungültigkeit des Zahlungsbefehls führen. 3. a) Gemäss Art. 74 ff. SchKG kann der Betriebene nach Erhalt eines Zahlungsbefehles sofort dem Überbringer oder innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Der Rechtsvorschlag bedarf dabei keiner Begründung (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Bestreitet der Schuldner aber im Sinne von Art. 265 f. SchKG, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so hat er dies ausdrücklich zu erklären (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Diesen Rechtsvorschlag legt das zuständige Betreibungsamt dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes K. vom 20. März 2008, zugestellt am 1. April 2008, erhob B. am 1. April 2008 Rechtsvorschlag. Als Grund nannte er mangelndes neues Vermögen. Daraufhin unterbreitete das Betreibungsamt K. am 3. April 2008 den Rechtsvorschlag von B. dem Bezirksgerichtspräsidium X. (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 13 GVV zum SchKG). Die Vorinstanz stellte im Rahmen der Rechtsöffnungsverhandlung fest, dass B. gemäss eigenen Angaben im Jahre 1995/96 in Konkurs geraten sei. Die anfallenden Leistungen aus dem Leasingvertrag vom 29. März 2006 (bzw. richtigerweise jene aus dem Leasingvertrag vom 30. November 2004) seien nach dem vermeintlichen Konkurs entstanden, weshalb der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt werden könne. Dem Bezirksgericht X. ist zuzustimmen, dass die Einrede mangels neuen Vermögens nicht gegen Forderungen zulässig ist, die erst nach Konkurseröffnung entstanden sind (vgl. Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Staehlin, a.a.O., N. 10 zu Art. 265a SchKG; Kurt Ammon/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, N. 22 zu §42). Da die Forderungen sowohl aus dem Leasingvertrag vom 30. November 2004 als auch aus dem Leasingvertrag vom 29. März 2006 weder Konkursforderungen noch Masseverbindlichkeiten darstellen, ist ein Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens abzuweisen. b) Gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG verzichtet, wer den Rechtsvorschlag begründet, nicht auf weitere Einreden. Da der Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners nicht ausdrücklich auf das Fehlen neuen Vermögens beschränkt ist, bezieht er sich gemäss herrschender Lehre und Praxis auch auf Bestand, Höhe, Fäl-

6 ligkeit und Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (BGE 103 III 34 E. 2., 108 III 6; Dominik Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem SchKG, ZBJV 1996, S. 20; anderer Meinung Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Staehlin, a.a.O., N. 2 zu Art. 265a SchKG). Daraus folgt, dass mit der Begründung des Rechtsvorschlages, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, nicht grundsätzlich die zugrunde liegende Forderung anerkannt wird. Eine Bestimmung, welche das Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens und das Rechtsöffnungsverfahren koordiniert, fehlt im Gesetz. Für die Fortsetzung der Betreibung muss also neben der Einrede wegen mangelnden neuen Vermögens auch der „normale“ Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigt worden sein (Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Staehlin, a.a.O., N. 32 zu Art. 265a). 4. a) In der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 28. April 2008 verlangt die Beschwerdeführerin neben der Beseitigung des Rechtsvorschlages die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Karl Spühler/Susanne B. Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 87), ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Abs. 2). Eine Schuldanerkennung liegt dann vor, wenn aus einer privaten oder einer öffentlichen Urkunde der unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Kurt Amonn/ Fridolin Walther, a.a.O., Nr. 68 zu §19). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und die Betreibung fortgesetzt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (BGE 120 la 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG

7 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., Nr. 65 zu §19). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die von der A. AG eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen, und ob dieser gegebenenfalls durch glaubhafte Einwendungen von B. entkräftet wird. b) B. und die A. AG schlossen am 30. November 2004 einen Leasingvertrag für ein Motorrad Ducati 999S ab. B. verpflichtete sich, während einer Vertragdauer von 48 Monaten monatlich eine Leasinggebühr von Fr. 399.20 zu bezahlen. Nach Ablauf der Vertragsdauer sei das Leasingobjekt zurückzugeben. Ziffer 3 des Vertrages regelte die Berechnung des Leasingzinses bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Dieser Leasingvertrag wurde von B. eigenhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Ein Leasingvertrag stellt indessen nur dann eine vorbehaltlose Schuldanerkennung des Leasingnehmers und mithin einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn nachgewiesen ist, dass der Leasinggeber seinerseits den Vertrag ordnungsgemäss erfüllt hat. Eine mangelhafte Vertragserfüllung ist vom Leasingnehmer einredeweise geltend zu machen. B. bestreitet vorliegend nicht, dass ihm das Leasingobjekt zum Gebrauch überlassen wurde. Auch macht er keine anderweitigen Erfüllungsmängel geltend. Das Gericht spricht im Falle einer auf einer Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuldanerkennung entkräften. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Blosse Behauptungen vermögen dagegen nicht zu genügen. Diese Einwände sind vor dem Gericht mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Dabei braucht das Gericht von den Darlegungen nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern es muss nur überwiegend geneigt sein, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Erkennt das Gericht, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat es die Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. BGE 104 Ia 412 f.; PKG 1993 Nr. 21; Peter Stücheli, a.a.O., S. 349 f.; Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG).

8 Die Vorinstanz führt in ihrem Rechtsöffnungsentscheid aus, dass B. glaubhaft dargelegt habe, das erste Fahrzeug gegen das zweite "eingetauscht" zu haben. Dies sei im Geschäftsleben üblich. Die offenen Forderungen des ersten Vertrages würden dann beglichen oder auf den neuen Leasingvertrag übernommen. Für diese Annahme fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass die A. AG B. am 7. August 2007 eine Schlussabrechnung für den Quad Yamaha YFM 660 zugestellt hat, aus welcher kein Übertrag einer Forderung des ersten Leasingvertrages ersichtlich ist. Hätte B. den Fehlbetrag bereits beglichen, wäre es an ihm gewesen, dies im Verfahren zu beweisen. Zudem stellte die A. AG B. am 27. Dezember 2007 auf dessen Wunsch eine Abrechnung des ersten Leasings für die Ducati 999S zu. Wäre die Restanz bereits beglichen oder aber auf das zweite Leasing übertragen worden, hätte sich eine Abrechnung des ersten Vertrages wohl erübrigt. Eine "Vermischung" beider Verträge lässt sich deshalb nicht nachvollziehen. Da davon auszugehen ist, dass die Leasinggeberin ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag vereinbarungsgemäss nachgekommen ist, war B. somit zur Leasingzinszahlung verpflichtet. Deshalb ist der vorliegende, von beiden Parteien unterzeichnete Leasingvertrag grundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 ff. SchKG anzuerkennen. 5. Die Berechnung des Betrages von Fr. 9'281.60 ist aufgrund von Ziffer 3 des Leasingvertrages vom 30. November 2004 korrekt und nachvollziehbar erfolgt, weshalb dafür ohne weiteres provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin verlangt neben dem Betrag von Fr. 9'281.60 zudem 10% Zins seit 28. Oktober 2007, Nebenforderungen in der Höhe von Fr. 2'733.00, einen Verzugsschaden in der Höhe von Fr. 225.00 und bisher aufgelaufene Kosten von Fr. 16.15. Infolgedessen ist nachstehend zu prüfen, ob auch bezüglich des geforderten Zinses, der Nebenforderungen, des Verzugsschadens und der bisher aufgelaufenen Kosten Rechtsöffnung erteilt werden kann. a) Verzugzinse sind geschuldet, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Wird für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Verfalltag gilt einerseits durch genaue Nennung eines Datums im Vertrag als bestimmt, anderseits auch durch die Möglichkeit, ihn anhand des Vertragsinhaltes zu ermitteln. Gemäss Schuldanerkennung vom 30. November 2004 verpflichtete sich der Beschwerdegegner gemäss Ziffer 3 des Vertrages bei vorzeitiger Vertrags-

9 auflösung zur Bezahlung der Restanz innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Gemäss Aktenlage erfolgte die Rechnungsstellung am 27. Dezember 2007. Somit kann für die Verzugszinsen, entgegen der Forderung der A. AG, die Zins seit 28. Oktober 2007 verlangt, erst ab 27. Januar 2008 Rechtsöffnung gewährt werden. b) Ziffer 4 des Leasingvertrages sieht vor, dass bei Verzug der Bezahlung des Leasingzinses ein Verzugszins in der Höhe des im Vertrag vereinbarten effektiven Jahreszinses fällig sei. Die A. AG forderte im Zahlungsbefehl vom 20. März 2008 einen Zins in der Höhe von 10%. Dieser wird auch in den Anträgen der Beschwerdeschrift vom 28. April 2008 verlangt, wobei allenfalls von einem Verzugszins nach Art. 104 OR auszugehen sei. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift richtig erkennt, wird nirgends im Vertrag ein Zinssatz von 10% explizit erwähnt, weshalb hier von einem Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ausgegangen werden muss. c) Für die verlangten Nebenforderungen in der Höhe von Fr. 2'733.00, den Verzugsschaden in der Höhe von Fr. 225.00 und die bisher aufgelaufenen Kosten von Fr. 16.15 kann hingegen keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese nicht belegt wurden. Dies gesteht denn auch die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde zu. 6. An dieser Stelle wird der Beschwerdegegner auf die Möglichkeiten der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG hingewiesen. So kann er innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Mit der Klage kann verlangt werden, dass die gesamte oder ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 83 SchKG). Unterlässt er dies, so wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 sind aufgrund der Teilgutheissung der Beschwerde zu ¼ der A. AG (Fr. 100.00) und zu ¾ B. (Fr. 300.00) aufzuerlegen, welcher die A. AG mit Fr. 600.00 inkl. MwSt. (¾ von Fr. 800.00) zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium X. von Fr. 300.00 gehen somit zu ¾ zu Lasten von B. (Fr. 225.00) und zu ¼ (Fr. 75.00) zu Lasten der A. AG. B. hat die A. AG zudem ausseramtlich für die Um-

10 triebe mit Fr. 25.00 (¾ von Fr. 50.00 - ¼ von Fr. 50.00 = Fr. 37.50 - Fr. 12.50 = Fr. 25.00) zu entschädigen. 8. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es sich in Ziffer 2 des Dispositivs der Vorinstanz richtigerweise um das Gesuch betreffend Rechtsöffnung gehandelt haben müsste.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Der A. AG wird in der Betreibung Nr. 1234 des Betreibungsamtes K. für den Betrag von Fr. 9'281.60 nebst Zins zu 5% seit 27. Januar 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu ¾ zu Lasten von B. und zu ¼ zu Lasten der A. AG. B. hat die A. AG ausseramtlich für die Umtriebe mit Fr. 25.00 zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu ¼ zu Lasten der A. AG und zu ¾ zu Lasten von B., welcher die A. AG mit Fr. 600.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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