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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 27.11.2007 SKG 2007 44

27 novembre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,819 mots·~14 min·6

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. November 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 44 11. Dezember 2007 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuar ad hoc Riesen-Ryser —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 11. Oktober 2007, mitgeteilt am 24. Oktober 2007, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 15. November 2006, mitgeteilt am 16. November 2006, wurde B. verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau A. ab 1. Dezember 2006 monatlich Fr. 1'152.-- und an den Unterhalt seiner fünf Kinder monatlich je Fr. 1'000.--, insgesamt somit monatlich Fr. 6'152.--, zu leisten. In der Folge bezahlte er in den Monaten Februar, März, Juni und Juli 2007 jeweils nicht den vollen Unterhaltsbetrag. A. setzte daraufhin am 15. Juli 2007 Fr. 8'240.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2071751 des Betreibungsamtes G. vom 20. Juli 2007 erhob B. rechtzeitig Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 6. September 2007 ersuchte A. den Bezirksgerichtspräsidenten F. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007. Am 19. September 2007 lud der Bezirksgerichtspräsident F. die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 11. Oktober 2007 und eröffnete zudem B. die Möglichkeit, bis zur Rechtsöffnungsverhandlung zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte B. mit Eingabe vom 21. September 2007, eingegangen am 11. Oktober 2007, Gebrauch. Er machte geltend, sein Sohn C. habe während drei Monaten bei ihm gewohnt, während seine Tochter D. seit März 2007 bei ihm lebe. Es habe eine Aussprache mit der Vormundschaftsbehörde gegeben, in deren Verlauf sich A. einverstanden erklärt habe, dass D. versuchsweise unter seine Obhut gestellt werde und dass die Unterhaltszahlungen für D. in dieser Zeit eingestellt würden. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahmen die Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool und Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, teil. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2007, mitgeteilt am 24. Oktober 2007, verweigerte das Bezirksgerichtspräsidium F. die definitive Rechtsöffnung. In der Begründung hielt es fest, die Parteien hätten sich nach Abschluss des Eheschutzverfahrens unter Beizug und Beratung der vormundschaftlichen Behörde offenbar über eine Änderung der Kinderzuteilung geeinigt. Würden aber einzelne Kinder, und sei es auch nur vorübergehend, mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde beim Gesuchsgegner wohnen, stelle dies eine Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung dar. Dementsprechend schulde der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für diese Zeiträume auch keine Unterhaltsbeiträge. C. Dagegen erhob A. am 5. November 2007 Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007 zu erteilen. In der Begründung führt sie unter anderem an, es sei ausgewiesen, dass B. in den Monaten Ja-

3 nuar bis Juli 2007 nicht den gesamten gemäss Eheschutzverfügung vom 15. November 2006 geschuldeten Unterhaltsbetrag bezahlt habe. B. berichte zwar in einem von ihm selbst verfassten Schreiben von einer Besprechung mit der Vormundschaftsbehörde. Er lege seinem Schreiben jedoch keine Urkunde bei, die beweisen könnte, dass seine Schuld untergegangen sei. Das Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 11. Oktober 2007 habe dem Rechtsöffnungsrichter nicht vorgelegen. Da kein Urkundenbeweis erbracht sei, welcher den Untergang der Schuld belege, sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. D. Mit Stellungnahme vom 20. November 2007, eingegangen am 26. November 2007, beantragt B. die Abweisung der Beschwerde. Er hält fest, dass seine Tochter D. seit März 2007 bei ihm wohne und dass in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde zwischen ihm und A. vereinbart worden sei, dass D. ab März 2007 unter seine Obhut gestellt sei. Zur Zeit liege bei der Vormundschaftsbehörde ein Gesuch für das definitive Sorgerecht. E. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und es ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzen, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur

4 Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Stae-helin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2005, N 50 und N 90 zu Art. 84 SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde mehrere Urkunden eingereicht, von denen sie den überwiegenden Teil bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben und damit dem Vorderrichter zur Kenntnis gebracht hatte. Einzig das Schreiben der Vormundschaftsbehörde der Kreise G./H. vom 11. Oktober 2007 (Beilage 7 zur Beschwerde) stand dem Rechtsöffnungsrichter nicht zur Verfügung. Auch der Beschwerdegegner hat mit seiner Stellungnahme mehrere Urkunden ins Recht gelegt, die jedoch allesamt dem Vorderrichter nicht bekannt waren. Damit handelt es sich bei der Beilage 7 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie bei den Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners um Noven im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO, weshalb sie im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden können und aus dem Recht zu weisen sind. 3. a) Im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 Rz 22). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangen (definitive Rechtsöffnung; Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Richter muss bei Vorliegen eines solchen Titels die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn der Schuldner nicht die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein blosses Glaubhaftmachen genügt hier – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – also nicht (vgl. auch PKG

5 1990 Nr. 31). Der Beweis der erhobenen Einrede muss vielmehr durch Urkunden erbracht werden. Wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, so ebnet sie in der betreffenden Betreibung den Weg der Zwangsvollstreckung endgültig. Der Schuldner hat keine Möglichkeit, die Betreibung durch Aberkennungsklage aufzuhalten. Es stehen ihm nur noch die Klagen nach Art. 85 ff. SchKG (Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung; Feststellungsklage; Rückforderungsklage) offen. 4. Gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG ist jeder Entscheid, der von einem Gericht in gesetzlichem Verfahren und in gesetzlicher Form über eine Geldforderung ergangen ist. In Frage kommen nicht nur Endentscheide in der Hauptsache, sondern zum Beispiel auch vorsorgliche Verfügungen (Ammon/Walther, a.a.O., § 19 Rz 32). Die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung stützt sich auf die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 15. November 2006, in welcher die monatlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, welche der Beschwerdegegner an seine Familie zu leisten hat. Zweifellos handelt es sich bei dieser Eheschutzverfügung um ein Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Vollstreckbar ist ein gerichtlicher Entscheid, wenn er rechtkräftig und im Vollstreckungskanton als Vollstreckungstitel anerkannt ist (Ammon/Walther, a.a.O., § 19 Rz 33 ff.). Gegen die Eheschutzverfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, so dass sie rechtkräftig geworden ist. Da es sich zudem um eine Verfügung handelt, die von einem Gericht im Kanton Graubünden erlassen worden ist, ist sie im Kanton Graubünden ohne weiteres vollstreckbar. Damit aber bildet die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 15. November 2006 für die in ihr festgelegten Unterhaltsbeiträge einen gültigen Rechtsöffnungstitel, der grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Mittels Bankauszügen sowie aufgrund der Zusammenstellung in der Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der Beschwerdegegner in den Monaten Februar und März 2007 den Unterhaltsbeitrag für den Sohn E. direkt an diesen geleistet hat, ist zudem belegt, dass der Beschwerdegegner in den Monaten Februar, März, Juni und Juli 2007 insgesamt Fr. 7'000.-- zu wenig an Unterhalt für seine Familie bezahlt hat. Es ist mithin für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Beschwerdegegner mit Urkunden belegt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gestundet oder getilgt ist (die Frage der Verjährungseinrede stellt sich vorliegend aufgrund der zeitlichen Verhältnisse offensichtlich gar nicht). 5. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausgeführt, nach Absprache mit der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde und mit der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass seine Tochter D. ab März 2007 nicht mehr unter der Obhut der Beschwerdeführerin, sondern unter seiner Ob-

6 hut stehen solle. Sinngemäss macht er damit wohl geltend, seine Tochter D. sei mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und der Beschwerdeführerin zu ihm gezogen, was eine Abänderung der Eheschutzverfügung darstelle, weshalb er für die Zeit ab März 2007 für D. keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Zu den Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn C. für die Monate Februar und März 2007, die auch in Betreibung gesetzt worden sind, äussert er sich gar nicht. Bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren hat der Beschwerdegegner ausgeführt, seine Tochter D. wohne seit März 2007 bei ihm. Es sei im März 2007 zu einer Aussprache zwischen ihm, der Beschwerdeführerin und der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde gekommen. Dabei sei der Beschluss gefasst worden, dass D. versuchsweise unter seine Obhut gestellt und die Unterhaltszahlung für sie bis auf weiteres sistiert werde. Bezüglich seinem Sohn C. führte er aus, dieser habe drei Monate bei ihm gelebt, er habe jedoch nur die Unterhaltszahlungen für zwei Monate einbehalten. Damit wendet sich der Beschwerdegegner sowohl in der Stellungnahme zur Beschwerde als auch in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren gegen den Inhalt des Titels, indem er behauptet, die darin ausgewiesene Forderung sei bezüglich seiner Tochter D. und allenfalls auch bezüglich seines Sohnes C. durch anderweitige Parteivereinbarung zivilrechtlich untergegangen. Für solche Vorbringen ist – wie bereits ausführlich dargelegt – ein Urkundenbeweis erforderlich, der vom Schuldner zu führen ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdegegner hat im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Dokumente eingereicht, die belegen, dass der von ihm geltend gemachte Beschluss gefasst worden ist. Insbesondere finden sich in den Akten weder eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde, noch ein Gerichtsentscheid über die Abänderung der Eheschutzverfügung, noch ein schriftlicher Verzicht der Beschwerdeführerin auf fällige Unterhaltsbeträge oder dergleichen. Es finden sich somit in den Akten, welche dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen, keine Urkunden, die belegen würden, dass die Schuld getilgt (oder allenfalls gestundet) worden wäre. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung aber sind Einreden – wie bereits ausgeführt – nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mittels Urkunde zu belegen, ansonsten sie die Rechtsöffnung nicht zu hindern vermögen. Das Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 11. Oktober 2007 schliesslich, welches beide Parteien im Beschwerdeverfahren eingereicht haben, stand dem Rechtsöffnungsrichter nicht zur Verfügung, weshalb es vorliegend keine Beachtung finden darf. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob dieses Schreiben überhaupt einen gültigen Beweis zu erbringen vermöchte, dass die Schuld untergegangen sei. Immerhin sei gesagt, dass dieses Schreiben, so wie es formuliert und abgefasst ist, diesen Beweis nicht zu erbringen vermag. Wie gesagt, bräuchte es einen Entscheid, eine Verfügung oder einen Verzicht der Beschwerdeführerin oder der-

7 gleichen. Nachdem ein gültiger Rechtsöffnungstitel besteht, der grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, und nachdem der Beschwerdegegner keine Urkunde eingelegt hat, die die Tilgung oder Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung belegt, muss das Gericht die definitive Rechtsöffnung erteilen. In diesem Zusammenhang ist noch einmal mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren, welches ein summarisches Verfahren ist, nicht über den materiellen Bestand der Forderung entschieden werden kann und darf. Es geht einzig darum, zu klären, ob ein rechtsgenüglicher Rechtsöffnungstitel vorhanden ist, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages beseitigt. Es steht im übrigen dem Beschwerdegegner jederzeit frei, beim zuständigen Richter ein Abänderungsgesuch bezüglich der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 15. November 2006 einzureichen, in welchem er eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangen kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Abänderungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, das heisst vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frühestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist die Einreichung des entsprechenden Gesuches. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003, E 1.1). 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 15. Dezember 2006 für die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Es ist zudem nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner in den Monaten Februar, März, Juni und Juli 2007 insgesamt Fr. 7'000.-- zu wenig Unterhalt bezahlt hat. Im weiteren hat der Beschwerdegegner keine Urkunde eingelegt, die belegen würde, dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt oder gestundet ist. Unter diesen Umständen aber hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist daher begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. 2071751 des Betreibungsamtes G. für den Betrag von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Vorinstanz neu zu verlegen. Nachdem die definitive Rechtsöffnung für den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag erteilt wird, obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren vollständig. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerde-

8 gegner, welcher gänzlich unterliegt, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- zu überbinden (Art. 138 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im weiteren hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 138 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da es sich vorliegend um einen einfachen und klaren Fall handelt, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 400.-- (inkl. MwSt), wie von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend gemacht, als den notwendigen Aufwendungen im Rechtsöffnungsverfahren angemessen. 8. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, da es weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner zu vertreten haben, dass sich zwei Instanzen mit der Sache befassen mussten. Der Beschwerdegegner, der vorliegend mit seinem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, unterliegt, hat jedoch die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, vollständig durchdringt, für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Nachdem es sich vorliegend um einen einfachen und klaren Fall handelt und zudem für die Beschwerde über weite Teile die Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch wortwörtlich übernommen werden konnten, erscheint der Aufwand der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren als gering. Unter diesen Umständen ist es angemessen, ihr eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 200.-- (inkl. MwSt) zuzusprechen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2071751 des Betreibungsamtes G. wird für den Betrag von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 400.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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