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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.08.2007 SKG 2007 33

20 août 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,287 mots·~11 min·7

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. August 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 33 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 21. März 2007, mitgeteilt am 9. Juli 2007, in Sachen des Staates Thurgau , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 1. Das Bezirksamt F. büsste A. mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Fr. 60.00. Dagegen erhob der Gebüsste Einsprache, welche die bezirksgerichtliche Kommission F. mit Beschluss vom 13. September 2004 zufolge unentschuldigten Nichterscheinens des Einsprechers als zurückgezogen abschrieb. A. wurde dazu verpflichtet, eine Verfahrensgebühr von Fr. 450.00 zu bezahlen. Das Bezirksamt F. stellte ihm am 23. November 2004 Rechnung über insgesamt Fr. 560.00 (Gebühr gemäss Beschluss vom 13. September 2004: Fr. 450.00, Gebühr gemäss Verfügung vom 8. Juli 2004: Fr. 50.00, Busse: Fr. 60.00). Nach verschiedenen Schriftenwechseln mahnte das Bezirksamt F. A. ein letztes Mal mit der Androhung, dass die Busse in Höhe von Fr. 60.00 in zwei Tage Haft umgewandelt werde, falls die Forderung von Fr. 560.00 nicht innert 10 Tagen bezahlt sei. Dagegen erhob A. Einsprache, welche die bezirksgerichtliche Kommission F. unter Verweigerung einer Terminverschiebung und unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 200.00 am 07. / 24. November 2005 abschrieb. Dagegen erhob A. fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 16. Januar 2006 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 500.00 zulasten von A. ab. Dieser Entscheid ist am 10. Februar 2006 rechtskräftig geworden. 2. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2006488 des Betreibungsamtes E. vom 15. Dezember 2006 wurde A. für die geschuldeten Verfahrensgebühren von Fr. 1'200.00 (exkl. Busse von Fr. 60.--) betrieben. Dagegen erhob der Betriebene Rechtsvorschlag. 3. Das Bezirksamt F. ersuchte mit Eingabe vom 06. Februar 2007 beim Bezirksgerichtspräsidium Albula um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'200.--. Das Gesuch wurde mit den Verfahrenskosten der Verfügung des Bezirksamtes F. (Fr. 50.00) und der Entscheide der bezirksgerichtlichen Kommission F. vom 13. September 2004 (Fr. 450.00) bzw. vom 07. November 2005 (Fr. 200.00) und des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2006 (Fr. 500.00) begründet. 4. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula wurde mit Vorladung vom 05. März 2007 auf Mittwoch, 21. März 2007, um 14.30 Uhr in Tiefencastel angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit geboten, sich zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen zu lassen, wovon jener aber keinen Gebrauch machte.

3 5. Zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 21. März 2007 erschien keine der Parteien. 6. Mit Entscheid vom 21. März 2007, mitgeteilt am 09. Juli 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Albula: „1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2006488 des Betreibungsamtes E. gegen A. wird für die Forderungssumme von Fr. 1'200.00 erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.00 gehen zulasten von A. und werden unter Erteilung des Regressrechts beim Kanton Thurgau erhoben und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ 7. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 28. Juli 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Obiger Entscheid sei unter Kosten und Entschädigungsfolge aufzuheben. 2. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Das Verfahren sei für mich mangels minimalem Einkommen und Vermögen, völlig kostenfrei durchzuführen. 4. Als juristischer Laie sei mir ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Wahrung meiner Rechte zuzusprechen. 5. Das rechtliche Gehör für ein faires Verfahren sei mir elementar sicherzustellen. 6. Sämtliche Akten in diesem Rechtsstreit sind vollumfänglich, bei allen Vorinstanzen einzufordern. Insbesondere auch diejenigen beim Polizeiposten Savognin, wo ich auf dessen Anordnung hin wie ein krimineller Schwerverbrecher von einem Polizeiauto (Tiefencastel) auf der Kantonsstrasse verfolgt und auf der Stelle beim Rest. Staumauer verhaftet wurde. 7. Diese Unterlagen benötige ich dringend um als Laie zu beweisen, dass diese Forderung in dieser Höhe nicht den Tatsachen vom Staat Thurgau entspricht und mir bis anhin immer das rechtliche Gehör bei allen Vorinstanzen rechtlich verweigert wurde.

4 8. Es sei mir die Möglichkeit zu gewähren, nach Akteneinsichtnahme mich hiezu schriftlich zu äussern.“ In seiner Begründung führte er aus, er könne aufgrund der tatsächlichen Aktenlage beweisen, dass die Forderung gemäss Rechtsöffnungsentscheid nicht den Tatsachen entspreche und daraus ersichtlich sei, dass er zu Recht und begründet um Verschiebung der Verhandlung vom 21. März 2007 nachgesucht habe. 8. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; SR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. a) Soweit der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht, ist dieses Gesuch gegenstandslos, da in einem Rechtsöffnungsverfahren gar keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann und muss. Im Rechtsöffnungsverfahren in erster Instanz geht es gerade um die Beseitigung des Rechtsvorschlags, welcher für sich schon bereits den Fortgang der Betreibung bis zum Rechtsöffnungsentscheid hemmt. Zudem hat die vorliegende Rechtsöffnungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO). b) Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen hatte. Dies gilt umso mehr, als er die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung bei der Poststelle seines Wohnortes nicht abgeholt hatte. Aus den Akten

5 geht zudem nirgends hervor, dass er um Verschiebung der auf den 21. März 2007 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung ersucht hätte. Er hat es somit selber zu vertreten, wenn er in die Akten nicht Einsicht genommen hat. c) Mit Entscheid vom 16. Januar 2006 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde betreffend die Bussenverfügung vollumfänglich ab. Dieser Entscheid ist am 10. Februar 2006 rechtskräftig geworden, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine erneute Beurteilung des materiellen Anspruchs besteht. Zudem wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableiten will, zu beweisen (Art. 8 ZGB). Schliesslich würde dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ohnehin keine materielle Prüfungsbefugnis zustehen, da die Streitigkeit im Kanton Thurgau rechtskräftig entschieden wurde (Art. 80 Abs. 1 SchKG i. V. Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (KKG; SR 281.22), vgl. auch PKG 1996 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen und PKG 1995 Nr. 25). Dem Beschwerdeführer hätte es – wie bereits dargelegt - sodann offen gestanden, bei der Vorinstanz Einsicht in die Akten zu nehmen. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Albula ergibt sich sodann klar, dass in der Beschwerde mit einer kurzen Begründung anzugeben sei, welche Punkte angefochten würden. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb auch keine Frist für eine Nachbegründung gewährt werden kann. Zudem sieht die ZPO des Kantons Graubünden keine Nachbegründung vor, da die Beschwerde selbst schon begründet sein muss. Eine schriftliche Äusserung hätte zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können, was der Beschwerdeführer indessen trotz wiederholter Aufforderung unterlassen hatte. 10. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 KKG leisten sich die Konkordatskantone gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. Im Betreibungsverfahren wird die Rechtshilfe nach Art.

6 1 Abs. 2 KKG durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Vollstreckbar sind gemäss Art. 2 KKG rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. Das Bezirksgerichtspräsidium Albula stützte seinen definitiven Rechtsöffnungsentscheid vom 21. März 2007, auf die Verfügung des Bezirksamtes F. vom 08. Juli 2004 (Fr. 50.00) sowie auf die Entscheide der bezirksgerichtlichen Kommission F. vom 13. September 2004 (Fr. 450.00) bzw. vom 07. November 2005 (Fr. 200.00) und des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2006 (Fr. 500.00). Das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, welchem sowohl der Kanton Thurgau als auch der Kanton Graubünden angehören, hält in Art. 2 fest, dass rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt sind. Es handelt sich vorliegend durchwegs um Entscheide im Sinne von Art. 2 KKG, welche alle in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar sind. In diesen wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'200.00 verpflichtet. Der Bezirksgerichtspräsident Albula beseitigte deshalb zu Recht den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte definitive Rechtsöffnung. b) Für Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Ansprüche bedarf es jeweils einer spezifischen Norm, welche den Entscheid über einen öffentlichrechtlichen Anspruch für vollstreckbar erklärt, wie - neben Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG - namentlich das Konkordat von 1971 (KKG) für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines anderen Kantons (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 101 f. zu Art. 80). Die Rechtshilfe für Ansprüche auf Geld und Sicherheitsleistung wird gewährt durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 1 Abs. 2 KKG). Voraussetzung ist, dass die Verfügungen oder Entscheide im Kanton, in dem sie erlassen wurden, gemäss Art. 80 Abs. 2 (Ziff. 3) SchKG gerichtlichen Urteilen gleichgestellt wurden, womit im Ur-

7 sprungskanton die definitive Rechtsöffnung erteilt werden müsste (Art. 2 KKG). Zum Nachweis der Vollstreckbarkeit müssen dem Rechtsöffnungsrichter die Urkunden gemäss Art. 4 KKG vorgelegt werden. Dieser hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügung oder der Entscheid vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt ist, ob dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt wurde und ob der Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (Art. 5 KKG). Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung stehen dem Betriebenen die Einwendungen gemäss Art. 6 KKG zu (zum Ganzen vgl. Staehelin, a.a.O., N 138 ff. zu Art. 80). c) Es ist festzuhalten, dass der Betriebene bzw. der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 6 KKG und Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG geltend macht. Demnach beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bzw. Art. 2 KKG vorliegt sowie, ob die Anforderungen an das Verfahren gemäss Art. 3 KKG erfüllt sind und ob die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 4 KKG nachgewiesen wurde. Innerhalb des Kantonsgebietes werden Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. Über den Gesetzeswortlaut hinaus können auch Entscheide von Gemeindebehörden den Urteilen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung muss nicht in einem formellen Erlass ergehen, sondern kann auf ungeschriebenem Verwaltungsrecht oder Gewohnheitsrecht beruhen. Diese Gleichstellung haben heute alle Kantone vollzogen (s. dazu Staehelin, a.a.O., N 108 zu Art. 80). Folglich stellen sowohl das rechtskräftige Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2006, als auch die Entscheide der bezirksgerichtlichen Kommission F. vom 13. September 2004 bzw. vom 07. November 2005 zweifellos vollstreckbare Entscheide im Sinne von Art. 2 KKG bzw. Art. 80 SchKG dar, womit im Übrigen auch der Nachweis gemäss Art. 4 lit. d KKG erbracht ist. Daneben sind nach dem oben Ausgeführten die Anforderungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 KKG erfüllt worden.

8 11. Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner neben prozessualen Einwendungen wegen Unrechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens zu seiner Verteidigung auch vorbringen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist sowie die Verjährung anrufe0n (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 6 lit. a und b KKG). Handelt es sich – wie vorliegend – um ein in einem anderen Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG; Art. 6 lit. c KKG). A. erhob weder Einwendungen zum Verfahren als solche, noch machte er eine der Einwendungen aus Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG geltend. Unbestritten blieb auch, dass ihm der fragliche Entscheid gehörig eröffnet worden war (vgl. Art. 6 lit. d KKG). Damit ist erstellt, dass die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung gestützt auf den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2006 und auf die Entscheide der bezirksgerichtlichen Kommission F. vom 13. September 2004 bzw. vom 07. November 2005 zu Recht erteilt hat. Somit erweist sich die Beschwerde in allen angefochtenen Punkten als offensichtlich unbegründet (Art. 236 Abs. 2 ZPO). 12. Im vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der zu behandelnden Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen und auf welche verwiesen werden kann, abzuweisen (vgl. Art. 42 Abs. 2 ZPO).

9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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