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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.07.2007 SKG 2007 26

3 juillet 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,166 mots·~11 min·5

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 26 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterIn Tomaschett-Murer und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 11. Juni 2007, mitgeteilt am 13. Juni 2007, in Sachen der B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Im Scheidungsverfahren der Eheleute A. und B. (nachfolgend B.) genehmigte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Urteil vom 29. August 2006 betreffend Folgen der Ehescheidung die Konvention, in dessen Ziffer 5 lit. b A. verpflichtet wurde, an den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau ab 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2012 monatlich im Voraus Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Gemäss Ziffer 8 der Konven-tion reduziert sich der Unterhaltsbeitrag nach zwölf Monaten auf die Hälfte des der Ehefrau zustehenden Betrages und ruht nach Ablauf von zwei Jahren seit Beginn des Konkubinats gänzlich, falls die Ehefrau mit einem anderen Mann in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebt. B. Da die Bezahlung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge seitens A. ausblieb, leitete B. mit Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2007 eine Betreibung für die im März 2007 und April 2007 ausstehenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. April 2007 gegen A. ein. Gegen den am 16. Mai 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 20701136 des Betreibungsamtes Rhäzüns erhob A. Rechtsvorschlag. C. Mit sinngemässem Rechtsöffnungsbegehren vom 29. Mai 2007 verlangte B. definitive Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag. Zur Begründung führte sie unter Beilegung eines Mietvertrages vom 31. Juli 2006 aus, dass sie mit ihrem Lebenspartner erst per 31. Juli 2007 (recte: 31. Juli 2006) zusammengezogen sei und A. den Betrag von Fr. 1'200.-- noch bis zum 31. Juli 2007 zu bezahlen habe. Als Rechtsöffnungstitel wurde das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. August 2006 beigelegt. D. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 11. Juni 2007 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden war A. persönlich anwesend. Er brachte unter Berufung auf einen schriftlichen Mietvertrag vom 23. März 2006 vor, dass B. mit ihrem neuen Lebenspartner bereits ab dem 1. April 2006 zusammen im Konkubinat lebe und daher Ziffer 8 der Ehescheidungskonvention greifen würde. E. Mit Entscheid vom 11. Juni 2007, mitgeteilt am 13. Juni 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20701136 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 1'200.00 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2007 erteilt.

3 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund von den von den Parteien ins Recht gelegten Mietverträgen davon auszugehen sei, dass B. bereits ab April 2006 im Konkubinat mit ihrem Lebenspartner lebe. B. habe die Alimentenausstände für die Monate März und April 2007 im Betrage von Fr. 1'200.-- in Betreibung gesetzt. In Beachtung von Ziffer 8 der Ehescheidungskonvention zwischen den Parteien reduziere sich somit der Unterhaltsbeitrag für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2012 von Fr. 1'200.-- ab dem Monat April 2007 um die Hälfte. Das heisse gleichzeitig auch, dass für den Monat März 2007 noch der ganze Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.--geschuldet sei. Dies entspreche dem in Betreibung gesetzten Betrag; das Rechtsöffnungsgesuch sei somit gutzuheissen. F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 11. Juni 2007, mitgeteilt am 13. Juni 2007, erhob A. am 17. Juni 2007 sinngemäss Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, unter anderem mit dem Antrag um Aufhebung der geforderten Alimentenzahlungen und der Übernahme der Verfahrenskosten beziehungsweise der Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung durch B.. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Zahlungen des Monats März 2007 gemäss der Konvention termingerecht im Voraus getätigt worden seien. Als Beweis legte A. zwei Auszüge der Raiffeisenbank vom 18. Juni 2007 bei. G. B. beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass sie anfänglich tatsächlich vorgehabt habe, ab dem 1. April 2006 mit ihrem Lebenspartner zusammenzuziehen. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung habe sie sich aber erst im August 2006 für einen Zusammenzug entschieden. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

4 Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtsschrift zwei Auszüge der Raiffeisenbank vom 18. Juni 2007 ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben (vgl. act. 01/3 und 01/4). Diese beiden Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch, wie soeben ausgeführt, neue Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht zulässig (vgl. nachfolgend auch E. 4). 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseiti-

5 gen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechts-öffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 14 zu Art. 81 SchKG). 4. Im vorliegenden Fall ist ein rechtskräftiger Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. August 2006 vorhanden, welcher die Leistungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Beschwerdegegnerin festhält. Damit liegt grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Der Beschwerdeführer bringt nun im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsauschuss erstmals den Einwand vor, dass die Unterhaltsbeiträge für den Monat März 2007 gemäss der Ehescheidungskonvention termingerecht im Voraus bezahlt worden seien und daher die geschuldete Summe von Fr. 1'200.-- gänzlich entfallen würde (vgl. act. 01). Er erhebt somit sinngemäss den Einwand der Tilgung der Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Wie bereits ausgeführt, muss ein solcher Einwand mittels Urkunden bewiesen werden. Der Beschwerdeführer reichte dazu die erwähnten Auszüge der Raiffeisenbank vom 18. Juni 2007 ins Recht. Diese Auszüge vermögen dem geforderten Urkundenbeweis gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG grundsätzlich zu genügen, doch wurde der Nachweis der Bezahlung beziehungsweise der Tilgung der Unterhaltsforderung an die Beschwerdegegnerin für den Monat März 2007 erst im vorliegenden Verfahren erbracht und nicht bereits bei der Vorinstanz. Diese Beilagen hätten im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingereicht werden müssen. Die Auszüge der Raiffeisenbank vom 18. Juni 2007 dürfen daher, wie bereits ausgeführt, nicht berücksichtigt werden, da der Kantonsgerichtsauschuss von den gleichen Unterlagen ausgehen muss wie die Vorinstanz (vgl. Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Einwand des Beschwerdeführers der Tilgung der Forderung kann daher nicht gehört werden.

6 5. Das Rechtsöffnungsverfahren und der Rechtsöffnungsentscheid haben rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird in diesem Verfahren nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter kann hingegen nicht den materiellrechtlichen Bestand der Forderung überprüfen, sondern bloss darüber befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht (vgl. PKG 1996 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen und PKG 1995 Nr. 25). Vorliegend stellt das materiell rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. August 2006 einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Für die zu leistenden Unterhaltsbeiträge verweist Ziffer 3 des Urteilsdipositivs auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Ehescheidungskonvention. Gemäss Ziffer 5 lit. b der Konvention beträgt die monatliche Höhe der zu leistenden Unterhaltspflicht an die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2012 Fr. 1'200.--. Dieser Betrag entspricht grundsätzlich dem durch die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Betrag. Ziffer 8 der Konvention sieht vor, dass sich der zustehende Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nach zwölf Monaten um die Hälfte reduziert, falls sie mit einem anderen Mann in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt. Die Vorinstanz führt nun diesbezüglich aus, dass aufgrund der von den Parteien ins Recht gelegten Mietverträge die Beschwerdegegnerin seit April 2006 im Konkubinat mit ihrem Lebenspartner lebe und somit Ziffer 8 der Ehescheidungskonvention zur Anwendung gelange, womit sich der Unterhaltsbeitrag für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2012 ab dem Monat April 2007 um die Hälfte reduzieren würde. Das heisse auch, dass für den Monat März 2007 noch der ganze Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'200.-- geschuldet sei, was dem in Betreibung gesetzten Betrag entsprechen würde. Die Vorinstanz geht bei ihrer Beurteilung somit von der Anwendbarkeit der Ziffer 8 der Konvention aus, indem sie das einjährige Bestehen eines Konkubinats als Voraussetzung zur Anwendbarkeit von Ziffer 8 bejaht. Indem sich die Vorinstanz mit der Frage des Konkubinats und dessen Folgen auf die Höhe des Unterhaltsanspruches nach der Ehescheidungskonvention auseinander setzt, nimmt sie eine im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren unzulässige materiellrechtliche Beurteilung der Unterhaltsforderung vor. Eine solche Beurteilung obliegt nun aber nicht dem Rechtsöffnungsrichter und diesbezügliche Ausführungen hätten, zumal die Parteien gegensätzliche Standpunkte vertreten und die Sach- und Rechtslage ohne weitere Abklärungen nicht liquid ist, nicht erfolgen dürfen. Wie die Vorinstanz hingegen richtig ausführt, ist der von der Beschwerdegegnerin für den Monat März 2007 in Betreibung gesetzte Betrag in Höhe von Fr. 1'200.-- unabhängig von der Frage des Bestehens eines Konkubinats

7 vom Beschwerdeführer geschuldet. Dies geht denn auch aus dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Mietvertrag vom 23. März 2006 (vgl. act. III./1) hervor, welcher einen Mietbeginn ab dem 1. April 2006 vorsah und daher frühestens ab diesem Datum von einem Konkubinat gesprochen werden könnte, womit auch eine allfällige Anpassung der Höhe des Unterhaltsbeitrages gemäss Ziffer 8 der Ehescheidungskonvention erst ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen wäre, falls das Konkubinat denn auch tatsächlich ab diesem Zeitpunkt bestand. Der Mietvertrag vom 23. März 2006 ist zwar ein Indiz, aber noch nicht der rechtsgenügliche Beweis für ein tatsächlich gelebtes Konkubinat. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet erweist und die Beschwerde daher abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, jederzeit beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden die Aufhebung der Betreibung zu verlangen, indem er durch Urkunden beziehungsweise mit den Bankbelegen nachweist, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2007 samt Zinsen und Kosten getilgt ist (vgl. Art. 85 SchKG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Ziffer 3 GVV zum SchKG). Dem Beschwerdeführer wird empfohlen, allenfalls juristischen Rat beizuziehen. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG;SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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