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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.02.2006 SKG 2006 7

21 février 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,078 mots·~5 min·12

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 7 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X . , Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 23. Januar 2006, mitgeteilt am 8. Februar 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen die Y . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

2 1. Am 19. November 2004 wurde zwischen dem X. und der Y. ein Kaufvertrag über Waren mit einem Einkaufswert von insgesamt Fr. 24'780.-- abgeschlossen. Der Kaufvertrag wurde auf dem Betreibungs- und Konkursamt Glarus als Eigentumsvorbehalt zugunsten der Y. hinterlegt und dort im Register eingetragen. A. verpflichtete sich, B. für die Waren gemäss Kaufvertrag monatliche Raten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Nachdem dieser ab April 2005 dann jedoch offensichtlich keine Raten mehr geleistet hatte, hat B. die noch vorhandene Ware im August 2005 zurückgeholt. Mit Mahnung vom 30. August 2005 wurde B. von Seiten von A. auf einen seiner Ansicht nach aus dem Abrechnungsverhältnis noch ausstehenden Betrag von Fr. 2'460.-- aufmerksam gemacht und die Betreibung bei Nichtbezahlung angekündigt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den verkauften Waren in der Höhe von Fr. 2'540.-- und den geleisteten Raten der Monate November 2004 bis März 2005 im Betrag von Fr. 5'000.--. Des Weiteren habe B. wohl aus Versehen eine gestickte Amiflagge im Wert von Fr. 150.-- eingepackt, die entweder zu bezahlen oder ansonsten ihm zurückzugeben sei. Mit Schreiben vom 4. September 2005 hat B. A. mitgeteilt, dass er die gesamte Ware wieder haben könne, sobald er die noch ausstehenden Fr. 5'000.-- für die Monate April bis August 2005 bezahlt habe. 2. Daraufhin leitete der X. beim Betreibungsamt Kreis Klosters die Betreibung gegen die Y. ein. In der Folge erliess das Betreibungsamt Kreis Klosters am 8. November 2005 gegen die Y. einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 2'610.-- (Betreibungs-Nr. 2050699). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-- veranschlagt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Y. am 9. November 2005 Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte der X. mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 beim Bezirksgericht Davos/Prättigau um Erteilung der Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Am 6. Dezember 2005 wurden die Parteien zur Verhandlung betreffend Rechtsöffnungsbegehren auf den 12. Januar 2006 vorgeladen. In der Folge wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung mit Verfügung vom 13. Januar 2006 auf den 23. Januar 2006 verschoben. 3. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2006 führte die Y. im Wesentlichen aus, dass sich der X. nicht an den Vertrag gehalten habe und ab April 2005 die vereinbarten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 1'000.-- ausgeblieben seien. Es sei deshalb notwendig gewesen, die Waren zurückzuholen. B. habe dann allerdings

3 feststellen müssen, dass die Ware sehr stark nach Zigarettenrauch rieche, weshalb er diese Artikel nur noch mit einem grossen Abschrieb verkaufen könne, woraus ihm ein grosser Verlust entstehe. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 liess sich auch der X. vernehmen. Er machte im Wesentlichen geltend, dass – wenn die Y. überhaupt einen Abschrieb auf der Ware habe – dieser darauf zurückzuführen sei, dass sie die Lederartikel im feuchten Keller lagere und somit alles schimmlig werde. Gleichzeitig entschuldigte sich A. für die Teilnahme an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 23. Januar 2006. An dieser war B. persönlich anwesend. 4. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Januar 2006, mitgeteilt am 8. Februar 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2050699 des Betreibungsamtes Klosters wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten des X. und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ 5. Gegen diesen Entscheid erhob der X. am 17. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtausschuss Graubünden. 6. Der Gläubiger kann provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid über die Rechtsöffnung hat rein betreibungsrechtliche Wirkung; es wird bestimmt, ob eine Betreibung fortgesetzt werden kann oder nicht (BGE 100 III 50 E. 3). Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 120 Ia 84). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter indes nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120, N 22). Da im vorliegenden Fall ein Rechtsöffnungstitel offensichtlich fehlt, hat die Vorinstanz das Gesuch des X. zu Recht abgewiesen. Die eingelegten Akten des Gesuchstellers stellen nämlich keine

4 Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Eingereicht wurden Korrespondenzschriften, der Kaufvertrag vom 19. November 2004 sowie diverse Quittungen aus einem unter den Parteien umstrittenen Abrechnungsverhältnis, die dem Erfordernis des unterschriftlich bekräftigten Rechtsöffnungstitels nicht genügen. Eine Schuldanerkennung hat grundsätzlich bedingungs- und vorbehaltlos zu erfolgen. Aus der Erklärung der Schuldnerin muss klar hervorgehen, dass sie nicht nur die Forderung, sondern auch ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt. Ein Schriftstück, in dem klar die Schuldverpflichtung mit genau beziffertem Betrag anerkannt wird, ist in den Akten nicht aufzufinden. Im Gegenteil bestreitet die Y. ausdrücklich, dem X. irgendeinen Betrag zu schulden, was entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch aus Ziffer 3 der Feststellungen der Vorinstanz unzweifelhaft hervorgeht; vielmehr sei sie es, die eine Forderung gegen ihn habe. Aus dem Gesagten folgt, dass ein voller und liquider Beweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anerkennung einer Zahlungspflicht über einen bestimmten Betrag nicht vorliegt. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als zu wenig klar und eindeutig, so dass eine provisorische Rechtsöffnung mangels nachgewiesener Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht erteilt werden kann. 7. Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO tritt das Kantonsgerichtspräsidium auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. 8. Dem X. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO), in welchem nicht über den materiellen Bestand der Forderung befunden wird – unbenommen, eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (sog. Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG). 9. Es werden keine Kosten erhoben.

5 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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