Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 56 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. G., gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa vom 11. September 2006, mitgeteilt am 11. September 2006, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller, Piazza della Grida, 6535 Roveredo, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag), hat sich ergeben:
2 A. Am 10. April 2006 schlossen die B. GmbH, vertreten durch A., und Z. einen Beteiligungsvertrag, in dem Z. die Verpflichtung einging, sich mit € 25'000.-an der B. GmbH zu beteiligen. Zur Absicherung erhielt Z. einen Wechsel der X. AG (im Folgenden: X. AG) in der Höhe von € 35'000.--, mit Fälligkeit am 10. Juli 2006. Als Zahlstelle wurde die D. AG in E. angegeben. Am 10. Juli 2006 präsentierte Z. den Wechsel der D. AG in E. zur Zahlung. Diese verweigerte allerdings die entsprechende Zahlung. Am 12. Juli 2006 stellte das Notariat E. (Altstadt) eine Protesturkunde aus, in der festgehalten wurde, dass die Urkundsperson den Wechsel der D. AG in E. als Zahlstelle mit der Aufforderung zur Zahlung erfolglos vorgewiesen und im Domizil der D. AG keinen Vertreter der Ausstellerin und Aktzeptantin X. AG angetroffen hatte. B. Mangels Zahlung der genannten Forderung leitete Z. beim Betreibungsamt C. gegen die X. AG die Wechselbetreibung ein. Das Betreibungsamt C. stellte am 20. Juli 2006 den Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung mit der Betreibungsnummer F. aus, aus dem eine Forderung von Fr. 55'562.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2006 sowie von Fr. 443.60 für Prostest- und Bankkosten hervorgeht. Als Forderungsgrund wird der am 12. Juli 2006 protestierte Wechsel vom 10. April 2006 über € 35'000.-- zu einem Wechselkurs von Fr. 1.5875 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der X. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. G., am 22. August 2006 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt C. überwies am 29. August 2006 den Zahlungsbefehl sowie den Wechsel an den Bezirksgerichtspräsidenten Moesa, welcher die Parteien am 30. August 2006 zu einer Verhandlung auf den 11. September 2006 einlud. C. An der Verhandlung vom 11. September 2006 in C. nahmen Z. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller, teil. Z. beantragte die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der fragliche Wechsel sei seitens der X. AG gültig unterzeichnet und akzeptiert worden. A. habe über eine von Dr. G. ausgestellte Generalvollmacht verfügt, die ihm erlaubt habe, sämtliche Rechtsgeschäfte im Sinne der Firma X. AG abzuwickeln. Diese Vollmacht vom 21./22. Juli 2004 wurde zu den Akten gereicht. Die X. AG hatte mit schriftlicher Eingabe am 6. September 2006 geltend gemacht, sie könne rechtsgültig nur durch den einzelzeichnungsberechtigten Rechtsanwalt Dr. iur. G. vertreten werden, was durch einen Auszug aus dem Handelsregister belegt wurde. Vom fraglichen Wechsel habe die X. AG erst durch die Wechselbetreibung erfahren. Es werde daher beantragt, den Rechtsvorschlag zu bewilligen.
3 D. Mit Entscheid vom 11. September 2006, mitgeteilt am 11. September 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Moesa, wie folgt: „1. L’opposizione al precetto esecutivo no F. dell’Ufficio esecuzione del Circolo di C. non è ammessa. 2. La tassa di giustizia die CHF 450.-, già antecipata dal creditore, è posta a carico della debitrice, la quale è obbligata a versare al creditore l’importo di CHF 330.- a titolo di ripetibili. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Der Bezirksgerichtspräsident war zur Erkenntnis gelangt, dass keine Gründe im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 oder 3 SchKG vorliegen würden und der Rechtsvorschlag entsprechend nicht bewilligt werden könne. Namentlich habe A. am 10. April 2006 über eine Generalvollmacht verfügt, die ihm erlaubt habe, die X. AG zu vertreten, und die mangels Widerruf noch Gültigkeit gehabt habe. E. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 15. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte, es sei unter kostenfälliger Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid des Presidente del Tribunale distrettuale Moesa vom 11. September 2006 aufzuheben und somit der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl no F. des Betreibungsamtes des Circolo di Roveredo zu bewilligen. Z. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. September 2006 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums über die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung kann nach Art. 185 SchKG in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 5 GVV zum SchKG und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVV zum SchKG innert fünf Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 1
4 GVV zum SchKG ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. b. Die Beschwerde der X. AG vom 15. September 2006 richtet sich gegen den am 11. September 2006 gefällten und gleichentags mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa über die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a. In der Wechselbetreibung bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag unter anderem dann, wenn die Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Art. 182 Ziff. 2 SchKG). Eine Fälschung des Titels liegt nicht nur vor, wenn die Unterschrift des betriebenen Schuldners gefälscht wurde, sondern auch dann, wenn im Namen des betriebenen Schuldners ohne Ermächtigung unterschrieben wurde (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Art. 88 - 220 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 19 zu Art. 182 SchKG). Ein Urkundenbeweis wird nicht verlangt, doch hat der Schuldner die Fälschung zumindest glaubhaft zu machen. Die blosse Behauptung genügt nicht. Es müssen vielmehr Hinweise und Anhaltspunkte vorgetragen werden, welche für die Darlegungen sprechen. Diese Darlegungen können, müssen aber nicht mit Urkunden belegt werden. Werden sie mit Urkunden belegt, so genügt es, dass Kopien vorgelegt werden, um die Glaubhaftigkeit darzulegen. Der Rechtsvorschlag ist zu bewilligen, wenn das Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Wechsels hat. Im Rahmen des summarischen Verfahrens ist ein strikter Beweis der Fälschung nicht möglich; die umfassende Klärung dieser Frage bleibt dem ordentlichen Prozess vorbehalten. Bei Bewilligung des Rechtsvorschlags ist dies der Wechselprozess nach Art. 186 SchKG, bei Verweigerung des Rechtsvorschlags der Rückforderungsprozess nach Art. 187 SchKG (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 182 SchKG). b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A., der den Wechsel über € 35'000.-- im Namen der X. AG unterzeichnet hat, sei dazu am 10. April 2006 nicht bevollmächtigt gewesen. Es treffe zu, dass die X. AG zu Gunsten von A. am 21. Juli 2004 eine Generalvollmacht unterzeichnet habe. Diese sei jedoch in der Folge seitens der X. AG widerrufen und annulliert worden. Als Beweis legte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mehrere Schreiben an A. bei, in denen ihm der Widerruf der Generalvollmacht mitgeteilt und er entsprechend zur Rückgabe derselben aufgefordert worden war, datierend von August 2004 bis Juli 2005. Zudem
5 legte die Beschwerdeführerin eine Fotokopie der fraglichen Generalvollmacht mit der eigenhändigen Bestätigung von A. „ist Erloschen, 7.4.06 A.“ ins Recht. Am 10. April 2006 habe A. folglich keinen Wechsel mehr im Namen und auf Rechnung der X. AG ausstellen können. Somit seien aus diesem Wechsel auch keinerlei Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin entstanden. c. Wie oben erwähnt, hat das Gericht in der Wechselbetreibung den Rechtsvorschlag zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Wechsel im Namen des betriebenen Schuldners ohne Ermächtigung unterschrieben wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es im vorliegenden Fall als glaubhaft dargelegt, dass A. am 10. April 2006 nicht zur Unterzeichnung eines Wechsels im Namen der X. AG ermächtigt war. Einerseits geht aus dem Handelsregister keine Zeichnungsberechtigung von A. hervor. Anderseits ist zu beachten, dass der Genannte ab dem 21./22. Juli 2004 zwar über eine Generalvollmacht verfügte, die es ihm erlaubte, für die X. AG Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Diese Generalvollmacht wurde allerdings bereits kurz darauf schriftlich widerrufen, wie die ins Recht gelegten Schreiben vom 24. August 2004, 21. Oktober 2004, 10. Juni 2005 und vom 15. Juli 2005 aufzeigen. Überdies vermerkte A. selbst am 7. April 2006 auf einem Exemplar der Generalvollmacht, dass diese erloschen sei. In diesem Sinn verfügte A. am 10. April 2006 über keine Ermächtigung zur Unterzeichnung eines Wechsels im Namen der X. AG und er konnte diese entsprechend nicht rechtsgültig verpflichten. Es liegt somit eine glaubhafte Fälschung des Titels im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG vor. d. Der Beschwerdegegner bringt vor, dass nach Art. 233 Abs. 2 ZPO, auf den Art. 236 ZPO verweist, neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel ausgeschlossen seien, weshalb die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Akten nicht berücksichtigt werden dürften. Hierzu ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein Rechtsöffnungsverfahren geht. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO sind somit nicht anwendbar. Vielmehr findet Art. 25 GVV zum SchKG Anwendung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden dürfen. Die Rechtsmittelinstanz stellt den Sachverhalt sogar von Amtes wegen fest. Davon abgesehen müssten die eingelegten Urkunden selbst in einem Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt werden: fehlt es nämlich an einer das Vertretungsverhältnis belegenden Urkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht kein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 57 zu Art. 82 SchKG). Auch in einem
6 Rechtsöffnungsverfahren muss ein Vertretungsverhältnis urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. KGA Graubünden, SKG 06 17, vom 2. Mai 2006). Anzufügen bleibt noch, dass auch unter Berücksichtigung von Art. 138 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 6 ZPO, welcher gegenüber Art. 25 GVV zum SchKG etwas restriktiver formuliert ist, somit selbstredend die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu berücksichtigen sind. Dass diese nur in Kopie vorgelegt wurden, schadet – wie bereits dargelegt – nicht, ist doch kein Urkundenbeweis erforderlich, sondern genügt es, wenn die fehlende Unterschriftsberechtigung bzw. Vertretungsbefugnis nur glaubhaft gemacht wird. Die Ausführungen des Beschwerdegegners zu Art. 165 ZPO verfangen daher nicht. Davon abgesehen lässt selbst Art. 165 ZPO die Vorlage von Kopien zu. Dass alle diese Dokumente erst nachträglich für das Beschwerdeverfahren produziert worden sein sollen, wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vorbringt, erscheint nicht glaubhaft, zumal für einzelne der Briefe sogar der Nachweis vorliegt, dass sie am darin erwähnten Datum der Post übergeben wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann auch nicht gesagt werden, dass die Unterschrift von A., mit der jener das Erlöschen der Vollmacht am 7. April 2006 bestätigte, offensichtlich nicht mit der ursprünglichen Unterschrift auf der Generalvollmacht übereinstimmt. Es gelingt dem Beschwerdegegner mit seinen Vorbringen somit nicht, das Bestehen einer gültigen Vollmacht von A. darzulegen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Wechsels, namentlich an der Unterschriftsberechtigung von A., weshalb der Rechtsvorschlag der X. AG im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG zu bewilligen ist. Es bleibt dem Beschwerdegegner indes unbenommen – zumal es sich beim vorliegenden Verfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. b SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln einen Wechselprozess nach Art. 186 SchKG beim ordentlichen Gericht zu führen. e. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 3.a. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60-500.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weiter gezogen wird, kann für seinen Ent-
7 scheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderhalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. b. Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vorliegend zu bewilligen ist, unterliegt der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten für beide Verfahren zu tragen hat. Überdies hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen angemessen ausseramtlich zu entschädigen.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Wechselbetreibung Nr. F. des Betreibungsamtes C. wird der Rechtsvorschlag bewilligt. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa von Fr. 450.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von Z., welcher die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: