Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 52 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 4. August 2006, mitgeteilt am 23. August 2006, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. I. des Betreibungsamtes Oberengadin vom 3. März 2006, zugestellt am 6. März 2006, wurde X. für den Betrag von Fr. 5’000.-nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2006 betreffend Unterhalt für den Monat März 2006 betrieben. Mit Zahlungsbefehl Nr. J. des Betreibungsamtes Oberengadin vom 10. Mai 2006, gleichentags zugestellt, wurde X. für den Betrag von Fr. 5’000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2006 sowie von Fr. 5’000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2006 betreffend Unterhalt für die Monate April 2006 und Mai 2006 betrieben. Die Kosten der Zahlungsbefehle wurden je mit Fr. 70.-- veranschlagt. Dagegen erhob der Betriebene jeweils Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 liess Frau Dr. Z. den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. I. sowie Nr. J. für die Forderungen nebst jeweiligem Zins zu 5% ersuchen. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. Juni 2005 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess eingereicht. C. Daraufhin wurde X. die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt; die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 4. August 2006 angesetzt. Mit Stellungnahme vom 3. August 2006 liess sich der Gesuchsgegner zur Sache vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch beantragen, indem er die Einrede der Tilgung durch Verrechnung erhob. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien einzig der Vertreter der Gesuchsstellerin. Mit Entscheid vom 4. August 2006, mitgeteilt am 23. August 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchsstellerin in der Betreibung Nr. I. (Zahlungsbefehl vom 3. März 2006) und Betreibung Nr. J. (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2006) des Betreibungsamtes Oberengadin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15'000.nebst 5 % Zins auf CHF 5’000.- seit dem 1. März 2006, auf CHF 5’000.seit dem 1. April 2006 und auf CHF 5’000.- seit 1. Mai 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gläubigerin unter Regresserteilung auf den Schuldner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchsstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 2'066.55.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)."
3 D. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid liess der Gesuchsgegner am 4. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und beantragen, die definitive Rechtsöffnung in Aufhebung des angefochtenen Entscheides nicht zu erteilen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 liess Z. die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Dementsprechend prüft der Kantonsgerichtsausschuss nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Ein Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den Rechtsvorschlag endgültig zu beseitigen vermögen nebst diesen gerichtlichen Entscheiden auch die in Art. 80 Abs. 2 SchKG angeführten so genannten Urteilssurrogate (vgl. Ammon/Walther, a.
4 a. O., § 19 N. 41 ff.), die gerichtlichen Vergleiche und gerichtlichen Schuldanerkennungen, weiter die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes und schliesslich innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtungen, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht, was für den Kanton Graubünden in Art. 27 GVV zum SchKG erfolgt ist. Liegt also ein solcher Titel vor, so muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, es sei denn, der Betriebene könne sich auf Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein blosses glaubhaft machen genügt hier – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – also nicht. Der Beweis der erhobenen Einrede muss dabei durch Urkunden geleistet werden. 3. a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. Juni 2005 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess, mitgeteilt am 1. Juli 2005, als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 f. SchKG zu gelten hat. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die gestützt auf diese Verfügung in Betreibung gesetzte Forderung sei im Sinne einer antizipierten Zahlung getilgt worden, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt worden sei. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, dass er zwar vor der Vorinstanz die Verrechnungseinrede erhoben habe, dennoch sei nicht darüber hinwegzutäuschen, dass er damit gemeint habe, er schulde die Unterhaltsbeiträge für die Monate März bis Mai 2006 nicht mehr, da er sie bereits im Februar 2006 bezahlt hätte. Es sei daher nicht wie bei der zunächst noch erhobenen Verrechnungseinrede erforderlich, dass er seine Gegenforderung zumindest mit einer Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin beweise. Vielmehr müsse es reichen, dass er den Nachweis einer antizipierten Zahlung im Umfang des geforderten Unterhalts erbringe. Dabei müsse sich dieser Nachweis auch nicht aus einer einzigen Urkunde ergeben, sondern es genüge, wenn sich die Zahlung aus der Gesamtheit der eingereichten Urkunden erschliesse, mithin der geltend gemachte Einwand dadurch bewiesen werde. Dies würde ihm mit den eingereichten Unterlagen auch gelingen. So werde mit den eingereichten Urkunden bewiesen, dass er zum einen die gegen ihn gerichtete Betreibung Nr. K. des Betreibungsamtes Oberengadin vom 24. August 2004 betreffend Unterhaltsbeiträge von Mai 2003 bis August 2004 vollumfänglich erfüllt bzw. die Forderung bezahlt habe sowie zum anderen mit Zahlung vom
5 20. Februar 2006 über ein gegen ihn gerichtetes Zwangsvollstreckungsverfahren in C. betreffend Unterhaltsbeiträge von Mai bis November 2003 vom Drittschuldner A. EUR 12'500.-- an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden seien. Folglich seien mit dieser Zahlung Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2003 im Betrage von EUR 12'500.- -, rund Fr. 18'500.--, doppelt bezahlt worden, weshalb diese im Sinne einer antizipierten Zahlung an den Unterhalt für die Monate März bis Mai 2006 anzurechnen seien. Dabei stehe einer Anrechnung auch nichts entgegen, da sich die Beschwerdegegnerin damit einverstanden erklärt habe. b) Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. Einerseits zeigen das im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens in C. beim Amtsgericht S. am 31. August 2005 eingereichte Gesuch um Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbots gegenüber A. sowie dessen Drittschuldnererklärung vom 7. September 2005, dass beide Beschwerdeparteien je eine Forderung von EUR 12'500.-- aus einem Vergleich im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung in C. haben. Diese Forderungen wurden je mit einem Pfandrecht über EUR 12'500.-- grundbuchlich sichergestellt. Dementsprechend hat jede der Beschwerdeparteien aus der jeweiligen Grundschuld gegenüber A. einen eigenen Anspruch auf Auszahlung von je EUR 12'500.--, was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wird. Andererseits geht aus dem beiliegenden Check einzig eine Zahlung von A. über EUR 12'500.-- an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in C. mit dem Verwendungszweck „gepfändeter Betrag i.S. Z../.X.“ hervor. Folglich ist der Zahlung selbst nicht zu entnehmen, ob es sich bei diesen von A. am 20. Februar 2006 gezahlten EUR 12'500.-um den der Beschwerdegegnerin aus eigenem Recht zustehenden Anteil aus dem von den Beschwerdeparteien mit A. abgeschlossenen Vergleich handelt, oder ob es sich dabei um den Anteil des Beschwerdeführers handelt, welcher im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens in C. betreffend Unterhaltsbeiträge von A. an die Beschwerdegegnerin gezahlt worden sein soll. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich ihren Anteil schon auszahlen lassen, nichts zu ändern, zumal in der Drittschuldnererklärung vom 7. September 2005 der eigene Anspruch der Beschwerdegegnerin aus dem genannten Vergleich noch als vorliegende Pfändung ausgewiesen wurde. Somit kann aus der Drittschuldnererklärung auch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin dannzumal ihre EUR 12'500.-aus dem Vergleich schon ausbezahlt erhalten hatte und es sich bei der Zahlung vom 20. Februar 2006 daher nur noch um den Anteil des Beschwerdeführers handeln konnte. Insofern ist nicht rechtsgenüglich dargelegt, ob der Beschwerdeführer
6 eine doppelte Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für das Jahr 2003 und eine antizipierte Zahlung für Unterhaltsbeiträge von März bis Mai 2006 erbracht hat, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eben nicht mittels Urkunde liquide zu beweisen vermag, dass es sich bei der von A. am 20. Februar 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in C. geleisteten Zahlung über EUR 12'500.-nicht um die der Beschwerdegegnerin selbst zustehenden EUR 12'500.-- handelte. c) Selbst wenn der Beschwerdeführer diesen Beweis erbracht hätte, wäre die definitive Rechtsöffnung aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden dennoch zu erteilen gewesen, da mit den ins Recht gelegten Unterlagen die doppelte Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für das Jahr 2003 mittels Urkunde ebenfalls nicht bewiesen wird. So wird mit den eingereichten Unterlagen lediglich bewiesen, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn gerichtete Betreibung Nr. K. des Betreibungsamtes Oberengadin vom 24. August 2004 betreffend Unterhaltsbeiträge vollumfänglich beglichen hat. Hingegen lässt keine der beigelegten Unterlagen zwingend darauf schliessen, für welchen Zeitraum in dieser Betreibung Unterhaltsbeiträge gefordert wurden. Folglich fehlt es vorliegend auch am eindeutigen Beweis, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren in C. Unterhaltsbeiträge für den gleichen Zeitraum gefordert wurden, welche in der Schweiz mit der Erfüllung der Betreibung vom 24. August 2004 schon beglichen worden waren. d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. Juni 2005 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt und die Einrede der Tilgung seitens des Beschwerdeführers urkundenmässig nicht liquide ausgewiesen ist. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja gewährte daher zurecht die definitive Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. ist infolgedessen vollumfänglich abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sobald er für seine Einrede den erforderlichen Beweis erbringen kann, allenfalls im Sinne von Art. 85 SchKG oder Art. 85a SchKG die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Schliesslich steht ihm auch noch die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung offen, sollte er den Beweis der doppelten Zahlung von Unterhaltsbeiträgen rechtsgenüglich erbringen können.
7 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des geltend gemachten zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1’300.-- inkl. MWST zugunsten der Beschwerdegegnerin als angemessen.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'300.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: