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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2006 SKG 2006 38

21 août 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·304 mots·~2 min·5

Résumé

Konkurseröffnung | Konkurs

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 38 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . GmbH , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 16. August 2006, mitgeteilt am 16. August 2006, in Sachen der Z . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die A. AG, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. August 2006 samt mitgereichten Akten und in Erwägung, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 16. August 2006 über die X. GmbH auf Gesuch der Z. AG per 16. August 2006, 10.05 Uhr, den Konkurs eröffnet hat, – dass die X. GmbH dagegen am 21. August 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhob, – dass sie darin vorbringt, sie habe die von der Z. AG in Betreibung gesetzte Forderung rechtzeitig vor der Konkursverhandlung bezahlt, – dass sie ein Schreiben der Z. AG vom 21. August 2006 beilegt, wonach diese bestätigt, dass die Restforderung von Fr. 455.75 am 4. August 2006 bezahlt worden sei und die Z. AG es versäumt habe, dies dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur mitzuteilen, – dass unter diesen Umständen die Konkurseröffnung ungerechtfertigt und aufzuheben ist, – dass es sich aufgrund des zugestandenen Versäumnisses der Z. AG rechtfertigt, die Kosten der Vorinstanz der Gläubigerin aufzuerlegen, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden,

3 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 16. August 2006 aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Z. AG. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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