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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.07.2006 SKG 2006 26

4 juillet 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,267 mots·~6 min·6

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 26 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 24. Mai 2006, mitgeteilt am 1. Juni 2006, in Sachen des Kantons B . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wies am 5. Juli 2005 eine Beschwerde von A. betreffend provisorische Rechtsöffnung ab und verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 28. November 2005 erbrachte A. eine Teilzahlung von Fr. 10.--. Mangels Zahlung des Restbetrages erliess das Betreibungsamt X. am 10. April 2006 auf Begehren der Finanzverwaltung des Kantons B. einen Zahlungsbefehl gegen A. für die Forderung im Betrag von Fr. 290.-- nebst Zins zu 4.5 % seit 6. April 2006 und Zins von Fr. 6.15 bis 5. April 2006 sowie Kosten für Mahngebühr (Fr. 30.--) und für Inkassogebühren (Fr. 50.--). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2006 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons B. das Bezirksgerichtspräsidium Plessur um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 290.-- plus Zins, Mahngebühr, Betreibungsgebühr sowie Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 5. Juli 2005 angegeben. Zu der auf den 24. Mai 2006 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur erschien keine der Parteien. C. Mit Entscheid vom 24. Mai 2006, mitgeteilt am 1. Juni 2006, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20602419 des Betreibungsamtes X. für den Betrag von CHF 290.00 nebst Zins zu 4.5 % seit 6. April 2006 und für CHF 6.15 Zins bis 5. April 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ D. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 15. Juni 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. Als Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die betreffende Rechnung bezahlt zu haben. Mit der Beschwerde wurde ein neues Beweismittel eingereicht.

3 E. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juni 2006 auf eine Stellungnahme verzichtete, liess sich der Beschwerdegegner am 26. Juni 2006 mit dem Begehren vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons B. (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. PKG 1981 Nr. 24; 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons B., Chur 1986, N 6 zu Art. 236). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. auch PKG 2000 Nr. 14). b) Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2006 eine neue Akte (Kopie eines Postquittungsbuches, act. 05.1) ins Recht, welche belegen soll, dass die offene Rechnung gegenüber der Finanzverwaltung beglichen wurde. Dieses Dokument hat der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis nicht vorgelegen. Das durch den Beschwerdeführer neu eingelegte Beweismittel

4 betrifft die Frage der Tilgung und somit eine Frage des materiellen Rechts, welche nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund wird der Beleg vom Novenverbot erfasst und ist dementsprechend aus dem Recht zu weisen. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter zwei Voraussetzungen gewährt. Die Forderung muss einerseits auf einem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Formell rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder jenes Kantons, in welchem die Betreibung angehoben worden ist, wird dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung gewährt, es sei denn, der Betriebene könne sich auf die Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel vorhanden ist und ob dieser gegebenenfalls durch Einwendungen von A. entkräftet wird. 4.a) Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur erteilte mit Entscheid vom 24. Mai 2006 definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 5. Juli 2005, welches gleichentags in Rechtskraft erwuchs. Dieses Urteil stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG dar. b) A. bestreitet in seiner Beschwerde das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels denn auch nicht. Hingegen macht er geltend, die gestützt auf das Urteil in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt worden. Da aber der Beschwerdeführer die Tilgung der Schuld bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht hat und diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf-

5 grund des Novenverbotes nicht mehr geltend machen kann, kann deren Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht werden. c) Sollte der Beschwerdeführer die Schuld tatsächlich getilgt haben, müsste er dies ausserhalb dieses Beschwerdeverfahrens geltend machen. Ihm steht jederzeit die Möglichkeit offen, richterliche Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG zu verlangen, wobei er die allfällige Tilgung mit Originalurkunden nachzuweisen hätte. Zuständig wäre hierzu das Bezirksgerichtspräsidium Plessur (vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 3 GVV zum SchKG). 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 5. Juli 2005 ein genügender definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt und der Beschwerdeführer den Beweis der Tilgung nicht rechtsgenüglich erbringen kann. Die Rechtsöffnungsbeschwerde von A. ist somit abzuweisen.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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