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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.06.2006 SKG 2006 25

14 juin 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·788 mots·~4 min·5

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 25 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 6. Juni 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

2 1. X. leitete beim Betreibungsamt Ruis in Rueun die Betreibung gegen Y. wegen angeblicher Nichtrückzahlung der Restschuld eines ihr von ihm geleisteten Kredites ein. In der Folge erliess das Betreibungsamt Ruis am 2. Mai 2006 gegen Y. einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 26'955.-- nebst Zins zu 13.095 % seit 1. Januar 2003 (Betreibungs-Nr. 206134). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 100.-- veranschlagt. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den ihr am 2. Mai 2006 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte X. mit Schreiben vom 5. Mai 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Auf eine mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde verzichtet. 2. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Juni 2006, mitgeteilt am 6. Juni 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva wie folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.-gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ 3. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 10. Juni 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. 4. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die eingelegten Akten des Gesuchstellers stellen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Eingereicht wurden nämlich Korrespondenzschriften, Bankauszüge sowie die Kopie eines Kaufvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der A. vom 26. Juli 2000. Diese Urkunden genügen dem Erfordernis des unterschriftlich bekräftigten Rechtsöffnungstitels nicht. Eine Schuldanerkennung hat grundsätzlich bedingungs- und vorbehaltlos zu erfolgen. Aus der Erklärung der Schuldnerin muss klar hervorgehen, dass sie nicht

3 nur die Forderung, sondern auch ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt. Eine solche Erklärung seitens der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Die Bankbelege und die Korrespondenzen enthalten kein von ihr unterschriebenes Schuldbekenntnis, ebenso wenig wie der Kaufvertrag, welcher zwischen X. und der A. geschlossen worden war. Ein Schriftstück, in dem klar die Schuldverpflichtung mit genau beziffertem Betrag anerkannt wird, ist in den Akten somit nicht aufzufinden. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Rechtsöffnungstitel sich aus mehreren Schriftstücken zusammensetzt. Vorausgesetzt wird aber auch hier, dass das Zahlungsversprechen und die weiteren Urkunden eindeutig in einem offensichtlichen Zusammenhang stehen und dass der Forderungsbetrag klar bestimmbar ist (H. Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in: SJZ 95 (1999) Nr. 7, S. 139; K. Spühler/S. Pfister, Schuldbetreibung- und Konkursrecht I, Zürich 1999, S. 88). Dies ist hier – wie dargelegt – nicht der Fall. 5. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtsschrift neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um Kontoauszüge der B.-Bank vom 25. Januar 2001, 22. Januar 2002 und 31. Dezember 2002. Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva hervorgeht, haben diese Unterlagen der Vorinstanz nicht vorgelegen, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssen. Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (sog. Novenverbot). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (PKG 2000 Nr. 14). 6. Aus dem Gesagten folgt, dass ein voller und liquider Beweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anerkennung einer Zahlungspflicht über einen bestimmten Betrag nicht vorliegt. Eine provisorische Rechtsöffnung kann daher nicht erteilt werden. 7. Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO tritt das Kantonsgerichtspräsidium auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen.

4 8. X. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO), in welchem nicht über den materiellen Bestand der Forderung befunden wird – unbenommen, eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (sog. Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG). 9. Es werden keine Kosten erhoben.

5 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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