Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 23 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar Engler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Z., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, sowie der Y., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 3. April 2006, mitgeteilt am 18. Mai 2006, in Sachen der Gemeinde X . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 24. November 2003 schlossen Z., Y. sowie die W., letztere vertreten durch Z., auf der einen und die Gemeinde X., vertreten durch den Gemeindepräsidenten V., den Aktuar U. sowie den Finanzchef T., auf der anderen Seite eine Vereinbarung folgenden Wortlauts: „1. Y. und Z. anerkennen die Forderung der Gemeinde X. per 16.04.03 gemäss Beilage 1 von CHF 98'106.75. 2. Die Gemeinde X. anerkennt der W. CHF 37'510.25 gemäss Beilage 2 per 30.09.03 zu schulden. Diese Forderung ergibt sich aus Aufträgen an die W. für sämtliche bis am 30.09.03 abgerechneten Arbeiten. 3. Die Forderung von W. im Umfang von CHF 37’510.25 wird mit der Forderung der Gemeinde X. gegenüber den Eheleuten Y. und Z. im Umfang von CHF 98'106.75 verrechnet. Die Restforderung der Gemeinde X. gegenüber Y. und Z. beträgt nach der Verrechnung CHF 60'596.50, wofür diese solidarisch haften. 4. Die Eheleute Y. und Z. tilgen die Restforderung von CHF 60'596.50 bis zum 31.12.05 wie folgt: ▪ Verrechnung mit fälligen Forderungen der W. gegenüber der Gemeinde X. mit der obgenannten Restforderung. Die Gemeinde X. teilt dem Pflichtigen die Verrechnungen mit und orientiert über die Restforderung ▪ ab September 2004 werden Teilzahlungen erfolgen ▪ Schlusszahlung spätestens per 31.12.2005 5. Die Gemeinde X. stellt für die Summe von CHF 60'596.50 einen Verzugszins von 5 % für die Zeit vom 30. Oktober 2003 bis zur Zahlung der letzten Rate in Rechnung. Y. und Z. verpflichten sich, diesen Zins innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung der Gemeinde X. zu bezahlen. 6. Mit obgenannter Verrechnungsabmachung verzichtet die Gemeinde X. für die eingangs erwähnte Forderung bis zum 31.12.05 rechtliche Schritte oder Betreibungen gegenüber der Familie Y. und Z. und der W. einzuleiten. Die laufenden Gemeinderechnungen ab 16.04.03 müssen bei Verfall bezahlt werden. 7. Um die Schuldentilgung der Familie Y. und Z. mit der Verrechnung der Guthaben der W. gegenüber der Gemeinde zu ermöglichen, verpflichtet sich die Gemeinde X. bei Bedarf weiterhin, die Dienstleistungen der W. in Anspruch zu nehmen. Dafür können Arbeitsleistungen zu 100% und Material oder Gerätelieferungen zu 15% verrechnet werden. Die Leistungen sind durch die W. unter Konkurrenzpreisen durchzuführen. Arbeiten, die durch das EWO (Elektrizitätsversorgung) durchgeführt werden, sind von dieser Vereinbarung ausgeschlossen. 8. Falls der Kanton Graubünden Korrekturen in der Berechnung der Grundstückgewinnsteuern vornimmt, wird sich die Gemeinde X. einer solchen Korrektur anschliessen.“
3 B. Da die Schuldentilgung bis zum 31. Dezember 2005 offenbar nur in geringem Masse gelungen war, liess die Gemeinde X. gegen Z. die Betreibung einleiten. Am 30. Januar 2006 erging gegen ihn durch das Betreibungsamt S. ein Zahlungsbefehl über einen Betrag von Fr. 58'176.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 01. Januar 2006. Als Gläubigerin war auf dem Zahlungsbefehl ursprünglich eine „R.“ angeführt. Später – der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt – wurde dies unkenntlich gemacht und durch den handschriftlichen Vermerk „Gemeinde X.“ ersetzt, vermutlich durch den Beamten oder die Beamtin, welche den Zahlungsbefehl zustellte. Als Gläubigervertreterin figurierte demgegenüber stets die „Gemeinde X. Gemeindeverwaltung X.“. Nachdem Z. am 08. Februar 2006 Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Gemeinde X. mit Eingabe vom 01. März 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Albula das Begehren, es sei ihr gestützt auf Art. 80 und 82 SchKG für den in Betreibung gesetzten Betrag samt Zins und Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Als Schuldner wurden dabei Z. und Y. genannt. C. Mit Entscheid vom 03. April 2006, mitgeteilt am 18. Mai 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Albula: „1. Die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20600025 des Betreibungsamtes S. gegen Z. wird für die Forderungssumme von Fr. 58'176.65 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2006 erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 500.00 gehen zulasten von Z. und werden unter Erteilung des Regressrechts bei der Gemeinde X. erhoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ D. Hiergegen liessen Z. und Y. am 29. Mai 2006 durch ihren Rechtsvertreter beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben.
4 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ E. Während das Bezirksgerichtspräsidium Albula von einer Vernehmlassung absah, stellte die Gemeinde X. mit Eingabe vom 19. Juni 2006 das Begehren, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von Z.. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin eines Bezirksgerichts in Rechtsöffnungssachen erlässt (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG), können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. – Da die Eingabe des Z. und der Y. fristgerecht erfolgte und den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Soweit die Gemeinde X. in ihrer Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde der Gegenpartei Urkunden einlegte, welche dem Bezirksgerichtspräsidium Albula nicht unterbreitet worden waren, müssen sie unberücksichtigt bleiben, werden doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide neue Beweismittel nicht zugelassen, es sei denn, sie beträfen, was hier nicht der Fall ist, von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz vielmehr von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000-14-82 f.). Abgesehen davon sind – nebenbei bemerkt – die neu eingereichten Urkunden für den Ausgang der Streitsache ohnehin nicht von Belang. 3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechts-
5 vorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. KURT AMONN / DO- MINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 19 Rz. 22; PKG 1995-25-110). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder jenes Kantons, in welchem die Betreibung angehoben worden ist, wird dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung gewährt, es sei denn, der Betriebene könne sich auf Verjährung berufen oder er vermöge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG), wobei sie nicht nur durch Begleichung mit Geld, sondern auch sonst wie getilgt werden kann, durch Verrechnung etwa oder durch Erlass (vgl. AMONN/GASSER, a. a. O., § 19 Rz. 53 ff.). Den Rechtsvorschlag endgültig zu beseitigen vermögen nebst diesen gerichtlichen Entscheiden (Art. 80 Abs. 1 SchKG) auch die in Art. 80 Abs. 2 SchKG angeführten so genannten Urteilssurrogate (vgl. AMONN/GASSER, a. a. O., § 19 Rz. 41 ff.), – die gerichtlichen Vergleiche und gerichtlichen Schuldanerkennungen, weiter die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes und schliesslich innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtungen, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht, was für den Kanton Graubünden in Art. 27 GVV zum SchKG erfolgt ist. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Private Urkunden gelten dabei nur als Rechtsöffnungstitel, wenn die darin enthaltene, unterschriftlich bekräftigte Erklärung des Schuldners ein vorbehaltloses Versprechen darstellt, der Gläubigerin eine bestimmte oder jedenfalls leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (vgl. AMONN/GASSER, a. a. O., § 19 Rz. 68, 74 und 80), während zu den öffentlichen Urkunden, deren Inhalt als richtig vermutet wird, all jene gehören, die von der zuständigen Urkundsperson in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgefasst wurden (vgl. AMONN/GASSER, a. a. O., § 19 Rz. 72).
6 Bevor im Folgenden untersucht wird, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein solcher Titel vorhanden ist und in welcher Form gestützt darauf der Rechtsvorschlag zu beseitigen ist, bleibt vorerst zu klären, ob die Rechtsöffnung allenfalls bereits wegen Mängeln des Zahlungsbefehls verweigert werden muss. Anzumerken ist freilich, dass dies nur den Schuldner Z. betreffen kann. In Bezug auf Y. wurde der Gemeinde X. bereits im angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula konkludent keine Rechtsöffnung gewährt, indem die Ehefrau gar nicht erst als Partei geführt wurde. Im Ergebnis ist die Nichtgewährung der Rechtsöffnung freilich nicht zu beanstanden, wurde doch für die ausstehende Forderung der Gemeinde X. einzig Z. betrieben, nicht aber Y,. Da ihr gegenüber indessen ausdrücklich ebenfalls die Erteilung von Rechtsöffnung verlangt wurde, wäre es angezeigt gewesen, das Begehren förmlich abzuweisen. Dies wird durch die Beschwerdeinstanz nachgeholt. 4. Der Zahlungsbefehl muss den Schuldner in die Lage versetzen, sich in Kenntnis der massgeblichen Umstände zum Zahlungsbegehren der Gläubigerin äussern zu können. Die Angaben im Zahlungsbefehl müssen daher so gehalten sein, dass sie jeden Zweifel darüber ausschliessen, wer von wem für welchen Betrag betrieben wird. Im Hinblick auf diese Zielsetzung gehören zu dessen wesentlichen Inhalt die Nennung der Gläubigerin und des Schuldners sowie des Forderungsgrundes, die Bezifferung der Forderungssumme, die Unterschrift des Beamten oder der Beamtin, welche die Zustellung vornimmt, die Bezeichnung der Urkunde als Zahlungsbefehl sowie die Aufforderung an den Schuldner, die Gläubigerin für die angegebene Forderung sowie die Betreibungskosten zu befriedigen. Fehlt ein solcher Bestandteil ganz oder erweist er sich als mangelhaft, führt dies in aller Regel zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Eine mangelhafte Parteibezeichnung hat allerdings nur dann diese Wirkung, wenn die unvollständige oder unrichtige Angabe geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn es auch tatsächlich zu einem solchen Irrtum gekommen ist. Soweit die Betroffenen aber über die Identität des Schuldners oder der Gläubigerin nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und in ihren Interessen nicht beeinträchtigt wurden, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Er kann vielmehr berichtigt bzw. ergänzt werden (vgl. KARL WÜTHRICH / PETER SCHOCH, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 69 SchKG N.27 ff.)
7 Auf dem in der hier interessierenden Betreibung Nr. 20600025 ergangenen Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2006 wurde anfänglich eine „R.“ als Gläubigerin angegeben. Später wurde dies unkenntlich gemacht und durch den handschriftlichen Vermerk „Gemeinde X.“ ersetzt. Vergleicht man dieses Schriftbild mit jenem der ebenfalls handschriftlichen Angaben über die Zustellung des Zahlungsbefehls, drängt sich der Schluss auf, dass die Änderung durch den Beamten oder den Boten vorgenommen wurde, welcher am 30. Januar 2006 den Zahlungsbefehl an Z. ausgehändigt hatte. Allerdings lässt sich den Akten nicht verlässlich entnehmen, wann genau die Korrektur bei der Gläubigerbezeichnung erfolgte und ob hiervon auch die für den Schuldner bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfasst wurde. Dies schadet freilich nicht weiter. Da als Gläubigervertreterin von Anfang an die „Gemeinde X. Gemeindeverwaltung X.“ figurierte und Z. selber geltend macht, dass er mit der „R.“ nie in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, musste er sich darüber im Klaren sein, dass statt der angeführten Aktiengesellschaft seine Wohngemeinde gegen ihn auf dem Betreibungsweg vorging, zumal er genau wusste, dass er seiner Verpflichtung, die ihr gegenüber bestehenden Schulden bis Ende 2005 abzutragen, nur in geringem Umfang nachgekommen war. Dass es sich bei der betreibenden Gläubigerin tatsächlich um die Gemeinde X. handelte, konnte er schliesslich auch unschwer dem Umstand entnehmen, dass im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund die zwischen ihnen abgeschlossene Übereinkunft vom 24. November 2003 genannt wurde. Selbst wenn noch irgendwelche Zweifel bestanden haben sollten, wurden sie spätestens durch das Rechtsöffnungsbegehren vom 01. März 2006 endgültig beseitigt. Die Gemeinde X. trat darin selber als Gläubigerin auf und nicht etwa als Vertreterin irgendeiner Gesellschaft des Privatrechts. Überdies nahm sie ausdrücklich Bezug auf das Betreibungsverfahren Nr. 20600025 und den dort geltend gemachten Betrag von Fr. 58'176.65 nebst 5 % Zins seit 01.01.2006. Weiter legte sie den korrigierten (auf sie lautenden) Zahlungsbefehl ein, und schliesslich gab sie auch noch den Text der Vereinbarung vom 24. November 2003 samt den darin erwähnten Beilagen 1 und 2 zu den Akten. Fortan war also für Z. hinlänglich klar, wer gegen ihn gestützt auf welchen Titel und für welchen Betrag die Betreibung eingeleitet hatte. Damit wurde der Mangel, dass der Zahlungsbefehl ursprünglich eine unrichtige Parteibezeichnung enthielt, nachträglich geheilt (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, a. a. O., Art. 69 SchKG N. 32). Zumindest im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula es abgelehnt hat, das Rechtsöffnungsbegehren mit der Be-
8 gründung abzuweisen, es liege ein nichtiger Zahlungsbefehl vor. Den weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid vermag sich der Kantonsgerichtsausschuss hingegen nicht anzuschliessen. 5. Für öffentlichrechtliche Forderungen kann selbst dann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sie unterschriftlich oder in einer öffentlichen Urkunde anerkannt wurden, es sei denn, sie müssten vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 SchKG N. 46). In einem in PKG 1990-31-115 ff. veröffentlichten Urteil hatte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zwar noch die gegenteilige Meinung vertreten, allerdings ohne sich in irgendeiner Weise mit anderen Rechtsauffassungen auseinander zu setzen. In jüngster Zeit hat er nun aber den im Jahre 1990 eingenommenen Standpunkt aufgegeben und in einem näher begründeten Erkenntnis in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung festgehalten, dass Forderungen, die vom öffentlichen Recht beherrscht würden und somit hoheitlich zu verfügen seien, weder zur provisorischen Rechtsöffnung noch zu einer Aberkennungsklage führen könnten (Urteil vom 31. Januar 2006, ZB 05 62, E. 3 insbesondere b.bb und b.cc; in einer Nebenbemerkung wurde Gleiches im Übrigen bereits in PKG 1985-28-94 vertreten). Hiervon heute wieder abzuweichen besteht kein Grund. In der von ihnen unterzeichneten Vereinbarung vom 24. November 2003, welche unbestritten die Grundlage der hier interessierenden Betreibung bildet, hatten Z. und Y. ausdrücklich anerkannt, der Gemeinde X. einen Betrag von insgesamt Fr. 98'106.75 zu schulden. Das Gemeinwesen erklärte sich seinerseits damit einverstanden, dass die Schuldner Guthaben der W. in der Höhe von Fr. 37'510.25 zur Verrechnung bringen könnten, wodurch sich ihre Ausstände auf Fr. 60'596.50 verringern würden. Z. und Y. versprachen, diese Restschuld bis zum 31. Dezember 2005 abzutragen. In der Beilage 1 zur Übereinkunft vom 24. November 2003 findet sich zudem eine Auflistung darüber, aus welchen Einzelforderungen (total siebenundzwanzig) sich die genannten Fr. 98'106.75 zusammensetzten. Hierbei handelte es sich durchwegs um Steuern und andere öffentliche Abgaben (Gebühren, Ersatzabgaben), um öffentlichrechtliche Forderungen also, die jeweils in Verfügungsform geltend gemacht werden. Für sie kann nach dem Gesagten keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
9 Daraus erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid, in welchem die Gläubigerin zu Unrecht die provisorische Rechtsöffnung erhalten hat, aufzuheben ist. Dies führt freilich noch nicht zwingend zur endgültigen Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gemeinde X. Vielmehr ist als nächstes zu prüfen, ob der Gläubigerin für den in Betreibung gesetzten Betrag oder einen Teil hiervon gar die definitive Rechtsöffnung gewährt werden muss. 6. Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, ist selbst dann die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn lediglich provisorische Rechtsöffnung beantragt wurde. Der Dispositionsmaxime unterworfen ist wohl die Höhe des Betrages, für den Rechtsöffnung verlangt wird; hingegen ist es eine vom Richter oder der Richterin zu entscheidende Rechtsfrage, ob dem Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages durch definitive oder provisorische Rechtsöffnung entsprochen werden soll (vgl. PKG 1985-28-94 ff.; SJZ 95 [1999] S. 504 f.). Da sich die Gemeinde X. damit abfand, dass ihr im Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula lediglich die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, und sich hiergegen einzig Z. sowie seine Ehefrau Y. zur Wehr setzten, wäre es dem Kantonsgerichtsausschuss allerdings selbst dann verwehrt, der Gläubigerin statt der provisorischen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, wenn sie über einen entsprechenden Titel verfügen würde. Dies würde auf eine Schlechterstellung des betriebenen Schuldners hinauslaufen, mit der er im Weiterzugsverfahren nicht zu rechnen hatte. Die Sache müsste deshalb an das Bezirksgerichtspräsidium Albula zurückgewiesen werden, damit an einer neuen Verhandlung über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung befunden werde. Solches käme allerdings einem prozessualen Leerlauf gleich, findet sich doch in den Akten, wie noch zu zeigen ist, keine Urkunde, welche geeignet wäre, die Wirkung des von Z. erhobenen Rechtsvorschlages definitiv zu beseitigen. Von einer Rückweisung der Angelegenheit zur Weiterbehandlung durch die Vorinstanz ist deshalb abzusehen. Wie oben bereits dargelegt wurde, betrifft der durch die Gemeinde X. in Betreibung gesetzte Betrag eine Vielzahl von Forderungen, welche durchwegs öffentlichrechtlicher Natur sind. Dabei beruft sich die Gläubigerin für die Durchsetzung ihres Guthabens ausschliesslich auf die Vereinbarung vom 24. November 2003, in welcher sie Z. und Y. unter anderem einen Zahlungsaufschub für die von ihnen anerkannten Forderungen eingeräumt und ihnen überdies im Einvernehmen mit der W. erlaubt hatte, deren Guthaben ihr gegenüber zur Verrechnung zu brin-
10 gen. In einem Rechtsöffnungsverfahren hilft dies freilich nicht weiter. Sowenig ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, der nicht auf eine Geldleistung geht, einen Vollstreckungstitel darstellt, der mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 35 Rz. 14), sowenig taugt eine zwischen dem Gemeinwesen und dem Privaten getroffene Abmachung über die Begleichung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben wie jene vom 24. November 2003 als definitiver Rechtsöffnungstitel. Es handelt sich bei einer solchen ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Übereinkunft weder um ein Urteil noch ein Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG. Andere Urkunden, welchen diese Eigenschaft zukäme, finden sich in den Akten nicht. Aus alldem erhellt, dass im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung gewährt werden kann. Der Gemeinde X. bleibt es freilich unbenommen, beim Bezirksgerichtspräsidium Albula gestützt auf bereits vorhandene oder erst noch zu erwirkende definitive Rechtsöffnungstitel (auf die Leistung von Geld gerichtete rechtskräftige Verfügungen etwa) und in Berücksichtigung der allenfalls durch Verrechnung oder Bezahlung untergegangenen Teilforderungen ein bereinigtes Rechtsöffnungsbegehren zu stellen 7. Da die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wird, hat der Kantonsgerichtsausschuss nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern auch für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Albula die Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen. Der Gemeinde X. ist es nicht gelungen, die Wirkung des gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlags zu beseitigen. Als unterliegende Partei hat sie damit sowohl die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula (Fr. 500.00) wie jene des Kantonsgerichtsausschusses (Fr. 750.00) zu tragen. Bei dieser Sachlage ist die Gemeinde X. überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer für deren Bemühungen vor beiden Instanzen eine dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechende Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 2000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Ranzi bei der Ausarbeitung seiner Beschwerde auf seine umfangreiche Stellung-
11 nahme zurückgreifen konnte, welche er gegenüber dem Rechtsöffnungsrichter abgegeben hatte. Ausserdem gingen seine Ausführungen vor beiden Instanzen zum Teil an der Sache vorbei, so etwa, wenn er sich darüber äussert, ob die Gemeinde X. ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 24. November 2003 nachgekommen sei.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula aufgehoben und das gegen Z. und Y. gerichtete Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde X. abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 500.00 sowie jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 gehen zu Lasten der Gemeinde X., welche überdies verpflichtet wird, Z. und Y. für die Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Albula sowie vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 2000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar