Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 18 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Januar 2005, in Sachen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Kreis Oberengadin , Chesa Ruppanner, Quadratscha 1, 7503 S., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 25. Juni 2003 unterzeichnete X. die Vereinbarung für einen Heimaufenthalt im Alters- und Pflegeheim “A.“ in S., worin die Tagestaxe (Grundtarif pro Tag Fr. 80.--; BESA-Stufe 1c Fr. 28.--) ohne Pflegetaxe (Fr. 10.--) auf total Fr. 108.-festgelegt wurde. Sie lebt seit dem 1. Juli 2003 in diesem Heim. Da die Heimrechnungen der Monate April, Mai und Juni 2004 nicht bezahlt wurden, leitete der Kreis Oberengadin beim Betreibungsamt Oberengadin die Betreibung gegen X. ein. In der Folge erliess das Betreibungsamt Oberengadin am 9. September 2004 gegen X. einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 8'337.10 nebst Zinsen zu 5% auf Fr. 1’669.90 seit dem 6. Juni 2004, auf Fr. 3’383.70 seit dem 4. Juli 2004 und auf Fr. 3’283.50 seit dem 2. August 2004 sowie für Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten (Betreibungsnummer 2045649). Als Grund der Forderung wurden unbezahlte Heimrechnungen vom 5. Mai 2004, 3. Juni 2004 und 1. Juli 2004 angegeben. Gegen den ihr am 15. September 2004 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X. am 17. September 2004 Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte der Kreis Oberengadin mit Schreiben vom 22. November 2004 beim Bezirksgericht Maloja um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Begründet wurde das Gesuch mit der unterschriebenen Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003 sowie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 3. Juni 2004, mit welchem ein Rekurs gegen die Verfügung der Heimkommission des A. vom 16. März 2004 abgewiesen wurde. Mit der betreffenden Verfügung wurde X. rückwirkend per 1. Juli 2003 in die BESA 1c eingestuft. B. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Januar 2005, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Oberengadin (Zahlungsbefehl vom 9. September 2004) wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 8337.10 nebst 5% Zins auf CHF 1669.90 seit dem 23. Juni 2004, auf CHF 3383.70 seit dem 21. Juli 2004 und auf CHF 3283.50 seit dem 21. August 2004. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 250.- gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und werden beim Gesuchssteller unter Erteilung des Rückgriffrechtes auf die Gesuchsgegnerin bezogen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchssteller mit CHF 572.45 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“
3 C. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 4. Februar 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja betr. definitive Rechtsöffnung (Prozess Nr. 330-2004-179) in der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Oberengadin sei aufzuheben und die anbegehrte Rechtsöffnung gemäss Gesuch vom 22. November 2004 zu verweigern. 2. X. sei für vorliegendes Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr Vertreter zu bezeichnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 3. Juni 2004 kein Zivilurteil im Sinne von Art. 80 Abs.1 SchKG darstelle. Rechtsöffnung könne nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden. Das erwähnte Urteil sei aber gerade kein Leistungsurteil. Zudem müsse ein Urteil gemäss PKG 1984 S. 92 die Forderungssumme direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern; blosse Bestimmbarkeit genüge für die definitive Rechtsöffnung nicht. Im Übrigen gelte das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 3. Juni 2004 rückwirkend, aber nicht für die Zukunft. Für Leistungen ab dem 16. März 2004 liege weder eine Kostenverfügung des Kreises Oberengadin noch ein Urteil eines Gerichtes vor. Darüber hinaus existiere auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG für die in Betreibung gesetzte relevante Zeit vom April bis Juni 2004. Selbst wenn aber von einem provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG ausgegangen würde, seien schon im Vorverfahren Einwendungen glaubhaft gemacht worden, welche die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften würden. Insbesondere sei geltend gemacht worden, die in Rechnung gestellte Grundtaxe von Fr. 108.-- pro Tag verletze zum einen das Kostendeckungs- und zum anderen das Äquivalenzprinzip. Schliesslich verletze eine derart hohe Grundtaxe die Tarifschutzbestimmung gemäss Art. 44 KVG. Zudem seien der Beschwerdeführerin zu Unrecht Kosten und ausseramtliche Entschädigung überbunden worden, zumal eine Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt worden sei. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2005 schloss der Kreis Oberengadin auf Abweisung der Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, dass mit Verfügung der Heimkommission vom 16. März 2004 ein Entscheid vorliege, der den gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sei. Die Verfügung
4 stelle einerseits die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss BESA-Einstufung fest. Andererseits und daraus folgend verpflichte sie die Beschwerdeführerin, eine Tagestaxe von Fr. 108.-- zu bezahlen. Die Tagestaxe sei korrekt in Rechnung gestellt worden, so dass sich die Betreibungssumme ohne weiteres nachvollziehen lasse. Damit sei die Verfügung der Heimkommission genügend beziffert. Eine BESA-Einstufung und die damit verbundene Tagestaxe gelte solange, bis diese in Form einer entsprechenden Neueinstufung geändert werde. Seit der Verfügung der Heimkommission vom 16. März 2004 sei die BESA-Einstufung nicht mehr geändert worden, weshalb sie auch für den Zeitraum der Monate April, Mai und Juni 2004 gelten müsse. Selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung nicht gegeben seien, müsse zumindest die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die betriebene Forderung beruhe nämlich auch auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Schuldanerkennung bestehe in der schriftlichen Vereinbarung für einen Heimaufenthalt vom 25. Juni 2003. D. Mit Urteil vom 22. Februar 2005, mitgeteilt am 29. April 2005 (Verfahren SKG 05 5), erkannte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wie folgt: „1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. 2. In der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Oberengadin (Zahlungsbefehl vom 9. September 2004) wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 8337.10 nebst 5 % Zins auf CHF 1669.90 seit 23. Juni 2004, auf CHF 3383.70 seit 21. Juli 2004 und auf CHF 3283.50 seit 21. August 2004. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 250.-- gehen zu Lasten von X., welche den Kreis Oberengadin ausseramtlich mit CHF 572.45 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kreises Oberengadin. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen. 5. (unentgeltliche Rechtspflege) 6. (Mitteilung)." E. Am 12. Mai 2005 liess X. gegen den Kreis Oberengadin eine Klage auf Aberkennung der Forderung gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG anmelden. Mangels Streitbeilegung setzte sie das Verfahren durch Klage beim Bezirksgericht Maloja mit folgenden Rechtsbegehren fort: „1. Es sei festzustellen, dass X. dem Kreis Oberengadin Fr. 8'337.10 nebst Zins nicht schuldet und entsprechend sei die in der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Oberengadin (Zahlungsbefehl vom 9.9.2004) mittels provisori-
5 scher Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 8'337.10 nebst 5% Zins auf Fr. 1'669.90 seit 23.6.2004, auf Fr. 3'383.70 seit 21.7.2004 und auf Fr. 3'283.50 seit 21.8.2004 zugesprochene Forderung abzuerkennen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreises Oberengadin (A.)." Der Kreis Oberengadin beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Er bestritt namentlich die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts. F. Mit Entscheid vom 22. November 2005 trat das Bezirksgericht Maloja auf die Klage nicht ein, überband der Klägerin die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr Fr. 500.--; Schreibgebühr Fr. 250.--; Kosten Vermittlung Fr. 230.--) und verpflichtete sie zu einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- an die Gegenpartei. Die Nichteintretensentscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Organe des Alters- und Pflegeheims “A.“ auf Grund der Heim- und Taxordnung (HTO) Anordnungen in Verfügungsform treffen und anfechtbare Entscheide erlassen könnten. Da die Forderung des Kreises auf Bezahlung der Heimtaxen auf dem Verwaltungsweg festzulegen gewesen wäre, könne die Parteivereinbarung vom 25. Juni 2003 über den Heimaufenthalt keinen Titel für eine Rechtsöffnung abgeben und ohne vorgängige provisorische Rechtsöffnung sei – mangels Anfechtungsobjekt – eine Aberkennungsklage beim Zivilrichter ausgeschlossen. Aber selbst wenn den Organen von “A.“ keine hoheitliche Verfügungskompetenz zukommen sollte und für die Heimtaxen die provisorische Rechtsöffnung hätte erteilt werden können, wäre die Aberkennungsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen gewesen, denn ordentlicherweise habe dieses über öffentlich-rechtliche Forderungen zu befinden. G. Gegen diesen am 1. Dezember 2005 mitgeteilten Nichteintretensentscheid erhob X. am 23. Dezember 2005 zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragte was folgt: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 22.11./ 1.12.2005 (Proz. Nr. 110-2005-41) sei aufzuheben und das Bezirksgericht Maloja als für die Beurteilung der rechtshängig gemachten Aberkennungsklage vorliegender Parteien sachlich zuständig zu bezeichnen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dahingehend zu rektifizieren, dass das Verwaltungsgericht Graubünden ausdrücklich als für die Erledigung der vor Bezirksgericht Maloja rechtshängig gemachten Aberkennungsklage zuständig bezeichnet werde und das Verfahren diesem Gericht zur Streiterledigung übertragen werde.
6 3. Subeventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rechtsöffnungsentscheid SKG 05 5 als nichtig zu bezeichnen und der Kreis Oberengadin anzuweisen, seine behauptete Forderung verfügungsweise durchzusetzen. 4. X. sei für vorliegendes Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr Rechtsbeistand zu bezeichnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen gemäss Gesetz." Der Kreis Oberengadin verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, unter gleichzeitiger Verweisung auf die Verfahrensakten. Das Bezirksgericht Maloja liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Verfahren PZ 06 5) erteilte der Kantonsgerichtspräsident X. für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 (Gerichtskostenbefreiung) und Art. 46 ZPO (Rechtsvertretungskosten). H. Mit Urteil vom 31. Januar 2006 (Verfahren ZB 05 62) erkannte der Kantonsgerichtsausschuss folgendes: „1. Die Beschwerde von X. wird teilweise dahin gutgeheissen, dass die Nichtigkeit des zwischen den Parteien betreffend Rechtsöffnung ergangenen Urteils des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Februar 2005, mitgeteilt am 29. April 2005 (SKG 05 5), festgestellt wird. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung dem Kantonsgerichtsausschuss in Rechtsöffnungssachen überwiesen. 3. a. Die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Maloja vom 22. November 2005 (Prozess Nr. 110-2005-41) werden aufgehoben. b. Die Kosten des Sühnverfahrens von Fr. 230.-- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr. 750.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. c. Der Kanton Graubünden entschädigt den Kreis Oberengadin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 500.-- (MwSt. eingeschlossen). 4. a. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b. Der Kanton Graubünden bezahlt X. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (MwSt. eingeschlossen). 5. (Mitteilung).“ I. Nach Überweisung der Akten an den Kantonsgerichtsausschuss in Rechtsöffnungssachen zur neuen Entscheidung verzichteten sowohl X. als auch der Kreis Oberengadin auf eine Vernehmlassung.
7 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 4. Februar 2005 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Januar 2005, ist die Frist gewahrt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Bei der Prüfung der Beschwerdeanträge stellt die Beschwerdeinstanz auf die Entscheidgrundlagen ab, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich – was hier nicht vorliegt – um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. 3.a. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auf-
8 lage, Bern 1997, S. 120, N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtungen. Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen (PKG 1987 Nr. 27). Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressaten muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1992 Nr. 29; 1987 Nr. 27). Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden. Der Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zur Zahlung enthalten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 80 SchKG). b. Das Schreiben des A. vom 16. März 2004 betreffend BESA-Einstufung stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne des Gesetzes dar. Allerdings wurde darin lediglich verfügt, dass X. rückwirkend per 1. Juli 2003 in die BESA 1c eingestuft werde. Die Verfügung enthält keine Verpflichtung zur Zahlung von täglich Fr. 108.- -. Es handelt sich demnach nicht um eine Leistungsverfügung, die vollstreckt werden könnte, sondern um ein Gestaltungsurteil. Gestaltungs- und Feststellungsurteile vollstrecken sich gleichsam von selber, indem sie ipso iure ein Recht oder Rechtsverhältnis gestalten beziehungsweise als bestehend oder nichtexistent erklären (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, §25 N. 2). Die Verfügung vom 16. März 2004 kann somit nicht als Rechtsöffnungstitel gelten. Ebenso ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2004 kein Rechtsöffnungstitel. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid lediglich festgestellt, dass die BESA-Einstufung korrekt vorgenommen worden sei und dass der
9 Rekurs von X. deshalb abzuweisen sei, ohne dass sie zur Zahlung einer bestimmten Forderung verpflichtet worden wäre. Ein Gerichtsurteil oder ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 80 SchKG kann nur dann als Rechtsöffnungstitel gelten, wenn im Dispositiv die betriebene Forderung dem Gläubiger des Titels klar und für die Schuldnerin unmissverständlich zugesprochen worden ist (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Band 119, Zürich 2000, S. 222). Im vorliegenden Fall könnte die definitive Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen nur dann erteilt werden, wenn sich die Verfügung vom 16. März 2004 über die Höhe der zu erbringenden Leistung verbindlich aussprechen würde oder wenn jede einzelne Rechnung in der Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt worden wäre. c. Aufgrund des zwischen den Parteien herrschenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses kann auch keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Diese ist nur für privatrechtliche Ansprüche möglich. Ausschliessliche Grundlage für die Bestimmung von Leistungen, Taxen und Preisen des Alters und Pflegeheims “A.“ ist die HTO (Ziff. 1 Abs. 2 HTO), die von der Heimkommission erlassen wird und generell-abstrakte Rechtssätze enthält. Die Taxen werden von der Heimleitung in jedem Einzelfall hoheitlich – gestützt auf die HTO – verfügt (Ziff. 3.2, 3.3, 4.2, 10 HTO), so dass für eine privatrechtliche Vereinbarung über die Heimtaxen kein Raum bleibt. 4. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass die Verfügung vom 16. März 2004 keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Heimtaxe von Fr. 108.-- enthält und sie somit keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darstellen kann. Desgleichen ist die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht möglich, da diese nur für privatrechtliche Ansprüche erteilt werden kann. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 25. Januar 2005, ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Oberengadin ist keine Rechtsöffnung zu gewähren. 5.a. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja von Fr. 250.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin zudem mit Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) ausser-
10 amtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). b. Gemäss der von der Vorinstanz erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 19. Januar 2005 werden die Kosten der Rechtsvertretung von X. für das vorinstanzliche Verfahren, soweit sie durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt würden, der Gemeinde S. in Rechnung gestellt. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. April 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen, womit die Kosten der Beschwerdeführerin für die Rechtsvertretung in diesem Verfahren, soweit sie durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt würden, ebenfalls der Gemeinde S. in Rechnung gestellt werden. Die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. In der Betreibung Nr. 2045649 des Betreibungsamtes Oberengadin wird keine Rechtsöffnung gewährt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- gehen zu Lasten des Kreises Oberengadin, welcher X. mit Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kreises Oberengadin, welcher X. mit Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. a. Die im Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von X. werden (gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 19. Januar 2005 bzw. auf die Verfügung Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. April 2005 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege), soweit sie durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt würden, der Gemeinde S. in Rechnung gestellt. b. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde S. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 5. Mitteilung an: _________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: