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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.12.2005 SKG 2005 61

7 décembre 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,329 mots·~17 min·5

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 61 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, in Sachen der Gemeinde Z . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Begehren vom 14. September 2005 verlangte die Gemeinde Z. definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 12'848.- nebst Verzugszins und Nebenkosten. Als Rechtsöffnungstitel wurden die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern 1998, die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern 1997, die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer vom 3. September 2001 sowie Rechnungen für Parkgebühren und Betreibungskosten beigelegt. B. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. vom 19. Januar 2005 hatte X. Rechtsvorschlag erhoben. C. Innert der mit Vorladung vom 16. September 2005 angesetzten Frist überbrachte der Rechtsvertreter von X. am 28. September 2005 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragte. Er liess zunächst einwenden, dass die Gemeinde Z. keine kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG sei. Die geltend gemachte Steuerrechnung 1998 divergiere mit der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer sei krass falsch und damit nichtig; die Handänderung sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Ehescheidung erfolgt. Die Rechnungen für Parkgebühren seien verjährt. Zudem seien sämtliche Verfügungen nicht unterzeichnet. Schliesslich habe die Gemeinde den Nachweis der gehörigen Zustellung nicht erbracht. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung war auf den 28. September 2005 angesetzt. Am 5. Oktober 2005 reichte die Gemeinde Z. weitere Beweisurkunden (Korrespondenz, Belege über die Zustellung) ein. E. Mit Entscheid vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von CHF 9'494.-- nebst 4.5 % Zins seit 19. Januar 2005, aufgelaufener Verzugszins CHF 1'385.75, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 300.-- gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Schuldners und zu einem Drittel zu Lasten der Gläubigerin. Im Umfang von Fr. 100.-- werden die Kosten mit dem von der Gläubigerin verlangten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses durch den Schuldner. Aussergerichtlich entschädigt der Schuldner die Gläubigerin mit Fr. 100.--.

3 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde Z. gemäss Art. 94 Abs. 1 KV und Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes zweifellos berechtigt sei, Steuern und Gebühren zu erheben. Die bei den Akten liegenden Veranlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1998 und 1997 sowie die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer seien zweifellos Entscheide der zuständigen Gemeindebehörden über öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel dienen könnten. Aufgrund der Veranlagung vom 27. Juli 2000 habe X. ohne weiteres klar sein müssen, dass die Gemeinde Z. mit Rechnung vom 17. Oktober 2000 für Gemeindesteuern 1998 einen Betrag von total Fr. 17'234.- verlangen würde. Für diesen Betrag stütze sich die Forderung auf eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung, welche ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG sei. Des Weiteren seien die Steuerveranlagungen 1998 und 1997 X. vorschriftsgemäss schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung an seinem Wohnort in A. eröffnet worden. Zwar sei es richtig, dass es die Gemeinde Z. versäumt habe, rechtzeitig den ihr obliegenden Nachweis der Zustellung der Steuerveranlagungen zu erbringen. Der Schuldner sei aber am 2. Dezember 2000 gemahnt worden. Weder auf diese Mahnung hin noch im Rahmen der Korrespondenz zwischen der Steuerverwaltung und dem Schuldner beziehungsweise dessen Rechtsvertreter sei der Einwand erhoben worden, X. habe die Veranlagungen nicht erhalten. Bezüglich der Veranlagungsverfügung vom 3. September 2001 für die Handänderungssteuer wurde ausgeführt, dass diese gemäss Postquittungsbüchlein am 3. September 2001 sowohl X. als auch B. eingeschrieben zugestellt worden sei. Dass er diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt habe, mache er nicht geltend. Der Einwand des Steuerbefreiungsgrundes von der Handänderungssteuer infolge Scheidung hätte im Einspracheverfahren geltend gemacht werden müssen. Somit sei die Verfügung vom 3. September 2001 allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig. Zudem erweise sich die Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar, da X. gegen diese keine Einsprache erhoben habe, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Für die Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund könne hingegen keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die entsprechenden Forderungen verjährt seien. Des Weiteren mache X. keine Einwände wie Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Somit sei für die Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 3'194.- und für die Handänderungssteuern im Betrag von Fr. 6'300.-, total somit für Fr. 9'494.-, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dazu sei für aufgelaufene Verzugszinsen im Gesamtbe-

4 trag von Fr. 1'385.75 sowie für 4.5 % Verzugszinsen ab dem 19. Januar 2005 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, erhob X. am 27. Oktober 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein (S 103/2005) vom 28.9./19.10.2005 sei aufzuheben und das durch die Gemeinde Z. in der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. rechtshängig gemachte definitive Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. 2. Prozessualiter Die durch die Gemeinde Z. per 5.10.2005 – sieben Tage nach der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung und nach Entscheidfindung – offensichtlich auf Ersuchen der Vorinstanz per Fax nachgereichten Akten seien aus dem Verfahren zu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ Zur Begründung führte X. im Wesentlichen aus, dass offensichtlich auf entsprechendes Ersuchen der Vizepräsidentin die Gemeinde Z. mit Faxsendung vom 5. Oktober 2005 - folglich sieben Tage nach der Rechtsöffnungsverhandlung und nach Entscheidfindung - dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein Akten nachgereicht habe. Dieses Vorgehen widerspreche der ZPO und erweise sich somit als rechtswidrig. Nach Ende der Stoffsammlungsphase, jedenfalls spätestens nach Ende der mündlichen Schlussverhandlung, vorliegend am 28. September 2005, 10.30 Uhr, dürften keine neuen Beweismittel, weder parteiseitig noch von Amtes wegen beigebracht werden und dürfte gestützt darauf kein Urteil ergehen. Alles andere missachte das rechtliche Gehör der Parteien. Das Vorgehen durch die Vorinstanz könne nur Nichtigkeitsfolge zeitigen. Entsprechend seien die Akten, welche erst per 5. Oktober 2005 beigezogen worden seien, aus dem Verfahren zu weisen. Des Weiteren habe die Gemeinde Z. den Nachweis der gehörigen Zustellung der Verfügungen nicht erbracht. Ein blosser Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genüge nicht. Auch habe X. die geltend gemachten Verfügungen beziehungsweise Rechnungen nie erhalten. Zudem seien sämtliche Rechnungen beziehungsweise Veranlagungsverfügungen nicht unterzeichnet worden. Die Übernahme des hälftigen Miteigentums am Mehrfamilienhaus in Z. durch die Ehegattin und hälftige Miteigentümerin B. sei im Rahmen der Ehescheidung erfolgt und sei formell nur deshalb vorgezogen worden, um die Gesamtliegenschaft der Ehegattin vor den Schuld-

5 nern des Ehegatten zu sichern. Die Gemeinde Z. fordere somit von X. etwas, das ihr von Gesetzes wegen nicht zustehe. G. Die Gemeinde Z. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unabhängig von den am 5. Oktober 2005 nachgereichten Akten der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein zu stützen sei. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im Rechtsöffnungsentscheid vom 28. September 2005 verwiesen. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind.

6 Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 27 Ziffer 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen beziehungsweise Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der Körperschaften und unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts über öffentlich-rechtliche Ansprüche im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Art. 94 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) und Art. 42 der Verfassung der Gemeinde Z. vom 1. Januar 2005 beziehungsweise Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (BR 175.050) berechtigt, Steuern zu erheben. Nach Art. 1 des kommunalen Steuergesetzes erhebt die Beschwerdegegnerin unter anderem Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie eine Handänderungssteuer. Die bei den Akten liegenden Ver-

7 anlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997-1998 (vgl. act. III/1 und III/2) sowie die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/3) stellen somit Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde über öffentlich-rechtliche Ansprüche dar, welche grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG dienen können. Da jedoch vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde – wie bereits im Rechtsöffnungsverfahren – der Einwand vorgebracht wurde, die geltend gemachten Verfügungen beziehungsweise Rechnungen nie erhalten zu haben, ist vorab zu prüfen, ob die fraglichen Veranlagungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet worden waren. 4. a) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt ist dabei vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz genügt bei Steuerrechnungen grundsätzlich auch ein Auszug aus den Steuerregistern in Form einer Abschrift oder eines Computerauszuges. Vom Gültigkeitserfordernis der Unterschrift wird abgesehen (vgl. PKG 1992 Nr. 29). Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Thomas P. Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 StG kann die Betreibung dann eingeleitet werden, wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfü-

8 gung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen. b) Wie bereits ausgeführt, stellt der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Dem Grundsatz der Eventualmaxime entsprechend dürfen in den Rechtsschriften nicht erwähnte Urkunden nur noch mit Zustimmung der Gegenpartei eingelegt werden. Mit anderen Worten sind somit Vorbringen zur Sache nur bis zur Beendigung des Hauptverfahrens, des Schriftenwechsels oder eines vorbereitenden Verfahrens zulässig (vgl. Art. 108 Abs. 2 ZPO; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 32 N. 104). Dem Urteil wird gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung der Sachverhalt zu Grunde gelegt, wie er in diesem Zeitpunkt besteht, wobei das Gericht seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde legt (vgl. Art. 118 ZPO). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, dürfen nach Ende der Stoffsammlungsphase, jedenfalls spätestens nach Ende der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung, vorliegend also am 28. September 2005, keine neuen Beweismittel, weder parteiseitig noch von Amtes wegen beigebracht werden und darf gestützt darauf kein Urteil ergehen. c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Veranlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 dem Beschwerdeführer vorschriftsgemäss schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung an seinem Wohnort in A. eröffnet worden seien. Auch wenn die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Nachweis der Zustellung der Steuerveranlagungen versäumt habe, so hätte sich die Zustellung mit dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten EDV-Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm beweisen lassen. Zudem sei der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2000 gemahnt worden. Die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 sei gemäss Postquittungsbüchlein dem Beschwerdeführer am 3. September 2001 eingeschrieben zugestellt worden. Zudem seien besagte Veranlagungsverfügungen gemäss Rechtskraftbescheinigung der Gemeindeverwaltung Z. unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. I, S. 4).

9 Wie bereits ausgeführt, obliegt der Nachweis der gehörigen Zustellung einer Veranlagungsverfügung der zuständigen Behörde, vorliegend also der Beschwerdegegnerin. In den von der Beschwerdegegnerin bis zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 28. September 2005 eingereichten Akten befindet sich unter anderem eine Rechtskraftbescheinigung der Gemeindeverwaltung Z. vom 30. Mai 2002 für die Veranlagungsverfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und für die Handänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/4). Ein blosser Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt aber nicht zum Nachweis der effektiven Eröffnung der Veranlagungsverfügungen. Somit war zum Zeitpunkt der Entscheidfindung der Vorinstanz am 28. September 2005 der Nachweis der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und der Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 an den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin nicht erbracht worden. Auch finden sich in den Unterlagen keine weiteren Hinweise beziehungsweise Indizien, die belegen würden, dass die Veranlagungsverfügungen dem Beschwerdeführer anderweitig eröffnet worden sind oder dieser für die ausstehenden Beträge durch die Beschwerdegegnerin gemahnt worden ist. Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung vom 28. September 2005 musste davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Verfügungen dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss eröffnet wurden und somit nicht vollstreckbar waren und den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG nicht genügten. Auf Grund dieser Umstände hätte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung sowohl für die geltend gemachten Gemeindesteuern als auch für die Handänderungssteuer 2001 verweigern müssen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung nun aber ebenfalls auf von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichte Unterlagen vom 5. Oktober 2005. Bei diesen Unterlagen handelt es sich neben diverser Korrespondenz auch um einen elektronischen Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm und um Kopien des Postquittungsbüchleins. Diese Akten wurden der Vorinstanz sieben Tage nach der Rechtsöffnungsverhandlung beziehungsweise Entscheidfindung nachgereicht. Auch wenn aufgrund der nachträglich eingereichten Akten der Nachweis der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügungen an den Beschwerdeführer grundsätzlich hätte erfolgen können, so erweist sich das nachträgliche Miteinbeziehen der Akten durch die Vorinstanz zur Entscheidfindung, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, vorliegend als unstatthaft. Die Vorinstanz hätte die von der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2005 eingereichten Unterlagen nicht zu ihrer Entscheidfindung beiziehen dürfen beziehungsweise hätte diese aus dem Recht

10 weisen müssen und nur aufgrund der ihr am 28. September 2005 vorliegenden Unterlagen den Entscheid fällen dürfen. Für eine Berücksichtigung der Akten hätte die Beschwerdegegnerin diese spätestens an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 28. September 2005 einbringen müssen. Die Vorinstanz hat durch die Verwendung dieser nachträglich eingereichten Akten bei ihrer Entscheidfindung sowohl das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers als auch Grundsätze der Eventualmaxime verletzt. d) Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich also, dass für die Veranlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 und die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 bis zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 28. September 2005 der Nachweis der rechtsgenüglichen Eröffnung nicht erbracht wurde. Deshalb fehlt der für die Gewährung der verlangten definitiven Rechtsöffnung erforderliche Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Einwände des Unterschriftserfordernisses für die Veranlagungsverfügungen und der Befreiung von der Handänderungssteuer infolge Scheidung. 5. Der Beschwerdegegnerin bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln nochmals zu betreiben und ein Rechtsöffnungsgesuch zu stellen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein von Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem mit Fr. 800.- inkl. MwSt zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer mit Fr. 500.- inkl. MwSt aussergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und, bei Vertretung durch einen An-

11 walt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32). Da X. anwaltlich vertreten ist, erscheinen die zugesprochenen Entschädigungen dem zeitlichen Aufwand entsprechend als angemessen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 800.- inkl. MwSt zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 500.- inkl. MwSt zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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