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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.07.2005 SKG 2005 24

5 juillet 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,893 mots·~14 min·4

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 24 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 8. April 2005, mitgeteilt am 9. Mai 2005, in Sachen des Y., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. X. und Y. sind mit Urteil vom 31. Januar 2002 des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden geschieden worden. Y. verpflichtete sich, mit einer vom Bezirksgerichtspräsidium in diesem Urteil genehmigten Scheidungskonvention, folgende Unterhaltsbeiträge an seine Tochter D. (geboren am 10. Juni 1986) und an seine Ehefrau X. zu bezahlen: „2. Y. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 286 Abs. 3 ZGB betreffend nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder bleibt vorbehalten. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von D., längstens bis zur Mündigkeit, geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Wegen fehlender Leistungsfähigkeit wird darauf verzichtet, X. zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn E. zu verpflichten. Art. 134 ZGB bei Veränderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- bis Ende September 2002 zu bezahlen. Dabei wird von einem Einkommen des Ehemannes von Fr. 7'550.- netto pro Monat ausgegangen und bei der Ehefrau von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'000.- netto.“ B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 14. Januar 2005 (Betreibungs-Nr. 20500074) wurde Y. von X. für den Betrag von Fr. 41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005 betrieben. Zur Begründung berief sich X. auf das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren und auf die Rückstandsberechnung der Inkassostelle der Frauenzentrale Graubünden vom 13. Januar 2005. Gemäss dieser Rückstandsberechnung machte X. an Frauenrenten von April 2001 bis September 2002 Fr. 2'000.- monatlich, somit total Fr. 36'000.sowie Alimente für die Tochter D. bis zu ihrer Mündigkeit von April 2001 bis Juni 2004 von Fr. 31’200.- monatlich sowie von Juli 2004 bis November 2004 von Fr. 2'500.- zuzüglich Kinderzulagen geltend. Die Gesamtforderung belaufe sich somit auf Fr. 77'600.-, wovon Fr. 37'850.- von Y. bezahlt seien. Dies ergäbe nach ihren

3 Berechnungen einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 39'750.-. Gegen den Zahlungsbefehl erhob Y. am 28. Januar 2005 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 10. März 2005 ersuchte X. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005. D. Mit Verfügung vom 15. März 2005 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf Montag, 4. April 2005 angesetzt. Gleichzeitig wurde Y. berechtigt, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. In seiner dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden am 4. April 2005 überbrachten Stellungnahme beantragte Y. die Abweisung des Gesuches mit der Begründung, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nachgekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die vor dem Urteil bezahlten Beträge mit den nach dem Urteil zu bezahlenden Beträgen verrechnet werden könnten und er habe deshalb nicht immer den Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 2'800.00.- plus Kinderzulagen überwiesen. Gegen den Betrag der Rückstandsberechnung der Frauenzentrale Graubünden in der Höhe von Fr. 39'750.wandte Y. ein, dass er gestützt auf das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) erst mit dessen Rechtskraft zu Unterhaltszahlungen seiner Familie gegenüber verpflichtet sei, wie auch, dass er gemäss und gestützt auf das Ehescheidungsurteil seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nur bis zu deren Mündigkeit zu leisten habe. Nach der Mündigkeit habe er jedoch seine Tochter auch weiterhin finanziell unterstützt. Unter Beilage der entsprechenden Zahlungsbelege führte Y. sodann aus, dass er seiner Frau und seiner Tochter im Zeitraum von April 2001 bis November 2004 insgesamt den Betrag von Fr. 50'015.- überwiesen habe. Dies mache mehr aus als die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge. E. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. April 2005 erschienen beide Parteien und legten Kontoauszüge betreffend Unterhaltszahlungen ein. Die Parteien ersuchten sodann den Bezirksgerichtspräsidenten um Aufschub der Mitteilung des Rechtsöffnungsentscheides mit der Begründung, man müsse die gegenseitig behaupteten Zahlungen überprüfen, resp. die fehlenden Quittungen noch organisieren. Am 6. April 2005 teilte X. mit, dass sie zuerst die Belege des Gesuchsgegners mit dem Vermerk „unter Vorschuss“ sehen müsse, um dazu definitiv Stellung zu nehmen.

4 Mit Schreiben vom 7. April 2005 übermittelte Y. verschiedene Zahlungsbelege aus dem Jahre 2001 und führte dazu aus, dass er nicht mehr sämtliche Originalbelege habe; vom Steueramt habe er jedoch eine Kopie der an seine Familie getätigten Zahlungen erhalten. F. Mit Entscheid vom 8. April 2005, mitgeteilt am 9. Mai 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20500074 des Betreibungsamtes Rhäzüns wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Umtriebe mit Fr. 50.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Der Rechtsöffnungsrichter hielt in seinem Entscheid unter anderem fest, dass Y. glaubhaft nachgewiesen habe, dass er seinen aus dem Ehescheidungsurteil resultierenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und seiner Tochter nachgekommen sei, selbst wenn ein bis zwei Belege fehlen würden. G. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 18. Mai 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sinngemäss bringt sie vor, dass Y. aufgrund des Scheidungsurteils vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) sowohl ihr als auch der gemeinsamen Tochter D. bis zu ihrer Mündigkeit oder wirtschaftlichen Selbständigkeit Unterhaltszahlungen ab April 2001 leisten müsse. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom 9. Juni 2005 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Y. liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

5 Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Auf die fristund überdies auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133; BlSchKG 1976 S. 133).

6 Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 124 f. N 50 und 52). Unter der Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung zu verstehen. Darunter fällt auch die Einrede der Verrechnung, sofern diese durch Urkunden bewiesen wird. (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 81). 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich bei ihrer Berechnung auf das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002). Sie verkennt jedoch, dass, obwohl das Urteil vom 31. Januar 2001 datiert, in Erwägung vier desselben explizit erwähnt wird, dass gemäss Bestätigung der Parteien vom 27. und 28. November 2001 dieses Urteil erst mit dessen Mitteilung rechtskräftig wird. Das Ehescheidungsurteil wurde den Parteien am 31. Januar 2002 zugestellt und von ihnen anfangs Februar 2002 in Empfang genommen. Es erwuchs im gleichen Monat unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, dass der Beschwerdegegner ihr und der gemeinsamen Tochter D. Unterhaltsbeiträge ab April 2001 schulde, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das Ehescheidungsurteil noch gar nicht rechtskräftig war. Gemäss Art. 140 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. In der von den Parteien am 27. September 2001 unterzeichneten Ehescheidungskonvention ist keine Bestimmung enthalten, die sich darüber ausspricht, ob die in der Ehescheidungskonvention stipulierten Unterhaltsbeiträge auch während dem laufenden Ehescheidungsverfahren zu bezahlen sind. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist somit in Anwendung von Art. 140 ZGB darauf zu schliessen, dass die Unterhaltspflicht, welche sich aus der Ehescheidungskonvention ableitet, erst mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils beginnt. Somit kann festgehalten werden, dass die Unterhaltsbeiträge, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, erst ab Februar 2002 geschuldet sind. Allfällige Unterhaltszahlungen bis Ende Januar 2002 stehen vorliegend nicht zur Diskussion, da das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2002 nur einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach dessen Rechtskraft,

7 also ab Februar 2002 darstellt. Zur Geltendmachung von Unterhaltszahlungen bis Januar 2002 fehlt somit ein Rechtsöffnungstitel. 4. a) Im vorliegenden Verfahren ist es somit unbestritten, dass der in Rechtskraft erwachsene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2002 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 f. SchKG zu gelten hat. Gemäss diesem Ehescheidungsurteil wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Unterhalt bis Ende September 2002 monatlich im Voraus Fr. 2'000.- und für seine Tochter D. längstens bis zur Mündigkeit Fr. 800.- zuzüglich Kinderzulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus zu bezahlen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdegegner Einwände vorzubringen vermag, die die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage stellen. b) Der Beschwerdegegner macht geltend, dass er der Beschwerdeführerin und seiner Tochter im Zeitraum von April 2001 bis November 2004 einen Betrag von insgesamt Fr. 50'015.- überwiesen habe, resp. der Familie habe zukommen lassen. So habe er ab April 2001 verschiedene Beträge bezahlt, sowie Wohnungsmiete, Möbelkauf, Krankenkasse etc. übernommen. Sinngemäss macht er damit geltend, es stehen ihm vor dem Erlass des Urteils vom 31. Januar 2002 verrechenbare Gegenforderungen gegen die Beschwerdeführerin zu und diese bezahlten Beträge seien von seiner Unterhaltsschuld in Abzug zu bringen. Er macht damit die Einrede der Verrechung geltend. c) Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Als solche gelten zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des Schuldners hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Um einen gültigen Titel zu bilden, muss sich die Schuldanerkennung auf eine fällige Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde angegeben ist. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG muss der Betriebene den Beweis der Tilgung durch Urkunden erbrin-

8 gen. Urkunden sind Schriftstücke (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 1 und § 160; BGE 119 II 8). Der Beschwerdegegner bringt zwar vor, dass er seit April 2001 div. Rechnungen bezahlt habe (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Möbel, etc.). Die diesbezüglichen detaillierten Rechnungen sind aber aus den Akten nicht ersichtlich. Die Auflistung der Zahlungen vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 auf der Kopie des Steueramtes Domat/Ems vom 30. Mai 2002 bescheinigen lediglich, dass entsprechende Zahlungen geleistet worden sind. Ihnen ist aber keineswegs zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa verpflichtet hätte, gewisse Beträge selbst zu bezahlen. Somit fehlt es an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG überhaupt und damit auch an einem vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Gegenforderung, der zur provisorischen Rechtsöffnung ausreichen würde. Eine Verrechnung von vor der Rechtskraft des Urteils bezahlten Beträgen mit nach dem Urteil zu bezahlenden Beträgen, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 1. April 2005 geltend machen will, ist somit ausgeschlossen. 5.a) Gemäss Rechtsöffnungsgesuch macht die Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % ab 1. Januar 2005 geltend. Da die Pflicht zu Unterhaltszahlungen erst ab Februar 2002 besteht, ergibt sich gemäss Ziffer zwei und drei der Ehescheidungskonvention vom 27. September 2001 folgende Rechnung: Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin von Februar 2002 bis September 2002 (8 Monate) insgesamt Fr. 16'000.- an Unterhalt zu bezahlen. Weiter verpflichtet sich der Beschwerdegegner seiner Tochter D. (geboren am 10. Juni 1986) längstens bis zu deren Mündigkeit den Betrag von Fr. 800.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Von Februar 2002 bis Juni 2004 (29 Monate bis zur Mündigkeit von D.) ist somit ein Betrag in der Höhe von Fr. 23'200.- zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 150.- von Februar 2002 bis Juni 2002; Fr. 175.- von Juli 2002 bis Dezember 2002 und Fr. 200.- von Januar 2003 bis Juni 2004) in der Höhe von Fr. 5'400.-, also insgesamt Fr. 28'600.- geschuldet. Zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin resultiert ein vom Beschwerdegegner zu bezahlender Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 44'600.- in der Zeitspanne von Februar 2002 bis Juni 2004. b) Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdegegner mittels Urkunden (u.a. durch diverse Bankbelege und Quittungen) nachgewiesen, dass er in der Zeit von Februar 2002 bis Juni 2004 insgesamt Fr. 29’875.- an Unterhaltszah-

9 lungen an die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter D. bezahlt und somit getilgt hat. Dieser Betrag kann von den Fr. 44'600.- in Abzug gebracht werden, womit noch Fr. 14'725.- an Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner zu leisten sind. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass, selbst wenn ein bis zwei Belege fehlen würden, der Beschwerdegegner glaubhaft nachgewiesen habe, dass er seiner aus dem Ehescheidungsurteil resultierenden Unterhaltsverpflichtungen der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter gegenüber nachgekommen sei, erweisen sich als unrichtig, zumal im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ein Urkundenbeweis vorliegen muss und ein blosses Glaubhaftmachen diesfalls nicht ausreicht. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz daher zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet und die definitive Rechtsöffnung ist im Betrag von Fr. 14'725.- zu erteilen. 6.) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Beschwerdegegner gemäss Ehescheidungsurteil vom 31. Januar 2002 der gemeinsamen Tochter D. bis zur Mündigkeit oder bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit Unterhaltsbeiträge entrichten müsse. In der von den Parteien unterzeichneten Ehescheidungskonvention wird in Ziffer 2 festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von D., längstens aber bis zur Mündigkeit geschuldet sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung erlischt somit die Pflicht des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an D. im Zeitpunkt ihrer Mündigkeit, folglich am 10. Juni 2004. Auch wenn Art. 277 Abs. 2 ZGB in der Ehescheidungskonvention vorbehalten wurde, kann festgehalten werden, dass ein allfälliger Anspruch auf Mündigenunterhalt nach dem 10. Juni 2004, also nach Erreichen des Mündigkeitsalters, von D. gegenüber dem Beschwerdegegner selber geltend gemacht werden müsste. Aus den Unterlagen geht denn auch keine Vollmacht hervor, die die Beschwerdeführerin seitens D. ermächtigen würde, Unterhaltsbeiträge nach ihrer Mündigkeit gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen zu dürfen. Desweitern wird kein konkreter Bedarfsnachweis für die Tochter D. durch die Beschwerdeführerin erbracht. Auch lautet der Zahlungsbefehl nur auf den Namen der Beschwerdeführerin. Somit ist die Aktivlegitimation von D. zur Geltendmachung von Mündigenunterhalt nicht gegeben. Die Frage, ob seitens des Beschwerdegegners Mündigenunterhalt für D. geschuldet ist, muss vorliegend offen bleiben.

10 7. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so sind die gemäss Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) für das Rechtsöffnungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu erhebenden Kosten unter den Parteien aufzuteilen. Die Kosten gehen somit zu 1/3 zu Lasten des Beschwerdegegners und zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. 20500074 des Betreibungsamtes Rhäzüns (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2005) wird für den Betrag von Fr. 14'725.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.- gehen zu 1/3 zu Lasten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zu 1/3 zu Lasten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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