Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des L., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 16. März 2005, mitgeteilt am 16. März 2005, in Sachen M S . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung, hat der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift von L. vom 29. März 2005 sowie nach Prüfung der Akten festgestellt und in Erwägung,
2 - dass die MS. als Gläubigerin in der Betreibung Nr. 20402269 des Betreibungsamtes Rhäzüns über Fr. 11'058.50 zuzüglich Zinsen und Kosten gestützt auf die am 15. Dezember 2004 zugestellte Konkursandrohung mit Eingabe vom 21. Januar 2005 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden die Eröffnung des Konkurses über L. beantragte; - dass die Konkursverhandlung am 16. März 2005 stattfand, wobei keine der Parteien anwesend war und der Schuldner auch keine Stellungnahme einreichte; - dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit Entscheid vom 16. März 2005 den Konkurs eröffnete und dies gleichentags den Parteien mitteilte; - dass L., unter Beachtung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2/Art. 63 SchKG, innert Frist mit Eingabe vom 29. März 2005 an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhebt und beantragt, das angefochtene Konkurserkenntnis sei aufzuheben und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen; - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: • die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; • der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder • der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet; - dass der Schuldner am 24. März 2005 der Gläubigerin eine zuvor getroffene mündliche Vereinbarung bestätigte, wonach er sich verpflichtete, an die Betreibungsforderung eine à conto Zahlung von Fr. 5'000.— zu leisten und die Restschuld in monatlichen Raten von Fr. 1'000.—, beginnend ab 1. Mai 2005, abzutragen; - dass aktenmässig belegt ist, dass die à conto Zahlung von Fr. 5'000.— vereinbarungsgemäss am 5. April 2005 an die Gläubigerin geleistet worden ist; - dass sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 8. April 2005 an die Beschwerdeinstanz dahingehend vernehmen liess, dass sie mit L. eine Vereinbarung
3 getroffen habe und bedingungslos erklärte, auf die Durchführung des Konkursverfahrens zu verzichten; - dass die erforderliche Kumulativbedingung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners hinreichend glaubhaft ist, wenn sie wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit; - dass vorliegend die Zahlungsfähigkeit als genügend glaubhaft dargelegt erscheint, nachdem der Schuldner mit der Gläubigerin eine von der Gläubigerin bestätigte Abzahlungsvereinbarung geschlossen hat, und davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner imstande ist, die restlichen Raten von monatlich Fr. 1'000.— ebenfalls vereinbarungsgemäss zu leisten (vgl. Giroud, Basler Kommentar, N 25 f.); - dass demnach nachträglich die Voraussetzungen eingetreten sind, um die Eröffnung des Konkurses aufzuheben; - dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen, hinfällig wird; - dass der Schuldner in der Bezahlung der betriebenen Forderung säumig war und demzufolge sowohl das erstinstanzliche Verfahren um Eröffnung des Konkurses als auch das Beschwerdeverfahren verursacht hat; - dass in jedem Fall der Schuldner die Kosten des Konkursverfahrens trägt, wenn der Konkurs abgewendet wird, weil der Schuldner zahlt und der Gläubiger davon erst nach Stellung seines Konkursbegehrens Kenntnis erhält (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 36 Rz 25 Anm. 51; BlSchK 1954 Nr. 18); - dass demzufolge nur die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Konkurserkenntnisses aufzuheben sind; - dass aus dem nämlichen Grund überdies die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wohingegen von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die MS., mangels eines nennenswerten Aufwands der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren, Abstand zu nehmen ist;
4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Konkurserkenntnisses des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 16. März 2005 werden aufgehoben und das Verfahren um Eröffnung des Konkurses über L. als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.— gehen zu Lasten von L.. 3. Die Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar: