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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.08.2004 SKG 2004 34

18 août 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,517 mots·~8 min·5

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 34 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 2. Juli 2004, in Sachen der Z . , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. N. des Betreibungsamtes S. vom 4. Mai 2004, zugestellt am 8. Mai 2004, wurde X. über den Betrag von Fr. 3'279.40 (zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2004) betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Betriebene am 11. Mai 2004 ohne weiteren Vermerk Rechtsvorschlag. B. Am 18. Mai 2004 verlangte die Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Erteilung der Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannte Forderung zuzüglich Betreibungs- und Folgekosten. C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 wurde der Schuldner zur Vernehmlassung aufgefordert und die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 16. Juni 2004 angesetzt. X. verzichtete auf eine Stellungnahme. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vom 16. Juni 2004 fand unter Teilnahme von A. als Vertreter der Z. statt, während der Betriebene der Verhandlung fern blieb. E. Mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 2. Juli 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. N. des Betreibungsamtes S. für den Betrag von Fr. 3'279.40 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2004 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.00 gehen zulasten des X.. Sie werden bei der Z. unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 12. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er machte geltend, dass die Schlussabrechnung, wonach er der Z. Fr. 3'279.40 schulde, überhöht wäre, was seitens der Firma auch bestätigt worden sei. G. Weder die Z. noch die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung ein; letztere teilte mit Schreiben vom 21. Juli 2004 ausdrücklich ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.

3 Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2004 wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N. 22). 3. Provisorische Rechtsöffnung wird gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG namentlich dann erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. X. bestritt in seiner Beschwerde nicht das Bestehen einer, den Anforderungen des obgenannten Artikels genügenden Schuldanerkennung, sondern machte geltend, die im Zahlungsbefehl genannte Forderung über Fr. 3'279.40 entspreche nicht dem von ihm tatsächlich geschuldeten Betrag, sondern sei – was die Gläubigerin selbst zugestanden habe – um einige hundert Franken zu hoch. Mittels dieser Einwendung bestreitet der Schuldner den materiellen Bestand der Forderung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG mindestens teilweise. Eine derartige Einwendung muss jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes sofort glaubhaft gemacht werden, was bedeutet, dass sie im vorliegend fortgeschrittenen Stadium des Beschwer-

4 deverfahrens verspätet ist und von Bundesrechts wegen nicht mehr gehört werden darf (Daniel Staehelin im Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, herausgegeben von Adrian Staehelin, Thomas Bauer und Daniel Staehelin, Basel/Genf/München 1998, N. 86 zu Art. 82 SchKG). X. hätte diese Einwendung bereits im Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vorbringen müssen. Dort hat er sich jedoch weder schriftlich vernehmen lassen noch ist er zu der Rechtsöffnungsverhandlung erschienen. 4. Die Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Daniel Staehelin, a. a. O., N. 21 zu Art. 82 SchKG). Ist die Schuldanerkennung, wie im konkreten Fall, nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unterschrieben worden sein (Daniel Staehelin, a. a. O., N. 12 zu Art. 82 SchKG). Obwohl, wie vorgängig ausgeführt, das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, erscheint es angezeigt zu prüfen, ob ein solcher Titel, welcher die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung rechtfertigt, vorhanden ist. Die Vorinstanz hat zunächst richtig festgestellt, dass bezüglich des im Zahlungsbefehl bzw. im Rechtsöffnungsbegehren aufgeführten Betrages als Summe, keine Schuldanerkennung vorliege, sondern dieser Gesamtbetrag sich aus verschiedenen, vom Schuldner unterzeichneten Urkunden – darunter diverse Rechnungen für Warenlieferungen, Warenübernahme – Bescheinigungen und Gutschriften – ergebe. Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass insgesamt ein deutlich höherer als der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 3'279.40 von X. durch Schuldanerkennung ausgewiesen ist. Zu prüfen ist lediglich, ob nicht eine einheitliche Schuldanerkennung für die gesamte Forderung gefordert werden muss. 5. Eine Schuldanerkennung kann sich nach einhelliger Auffassung aus der Zusammensetzung mehrerer Aktenstücke ergeben. Dabei muss die Höhe der Forderung nicht in der Schuldanerkennung selbst beziffert sein, sondern kann sich aus einem oder mehreren darauf verweisenden (nicht notwendigerweise unterzeichneten) Schriftstücken ergeben (BGE 122 III 126). Voraussetzung ist dabei immerhin, dass der geschuldete Betrag anhand der eingereichten Unterlagen problemlos ausgerechnet werden kann, also bestimmbar ist und zwischen den Urkunden ein offensichtlicher und unmissverständlicher Zusammenhang besteht (Daniel Staehelin, a. a. O., N. 15 und N. 25 zu Art. 82 SchKG; Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 1991 Nr. 30). Der vorliegend zu beurteilende Fall weicht von dem Dargelegten insofern ab, als hier nicht eine unterzeichnete Schuldanerken-

5 nung ohne bezifferte Forderung einerseits und damit eindeutig in Zusammenhang stehende Urkunden andererseits, aus denen sich die Forderung bestimmen lässt, vorliegen, sondern der positive Rechtsöffnungsentscheid gestützt auf mehrere, vom Schuldner einzeln unterzeichnete Schuldanerkennungen, welche addiert die in Betreibung gesetzte Forderung ergeben, ergangen ist. Die Lösung kann indes nicht zweifelhaft sein. Das Urner Obergericht hat am 4. Oktober 1991 im Urteil RBUR 1990 N. 20 festgehalten, dass einzeln unterzeichnete Lieferscheine für Warenlieferungen erstklassige Rechtsöffnungstitel darstellen können. Dem ist zuzustimmen. Ein gegenteiliges Ergebnis erschiene denn auch umso weniger gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass der Gläubiger sich diesfalls gezwungen sähe, hinsichtlich jeder einzelnen Schuldanerkennung einen separaten Zahlungsbefehl ausstellen zu lassen und ein separates Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Zusammenfassend sei festgehalten, dass die Vorinstanz – gestützt auf die vom Schuldner unterzeichneten Urkunden – zu Recht provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'279.40 erteilt hat. An dieser Stelle sei abschliessend nochmals im Detail dargelegt, wie sich der Betrag zusammensetzt: Der Schuldner hat unterschriftlich bezeugt, am 24. Dezember 1996 Waren im Gesamtwert von Fr. 13'018.35 entgegengenommen zu haben. Nach Abzug von Fr. 5'118.65 gemäss Inventar vom 27. Februar 2004, ergibt sich ein Saldo zugunsten der Gläubigerin von Fr. 7'899.70. Zu addieren sind sodann die vom Schuldner anerkannten Rechnungen für Warenlieferungen vom 22. Januar 2004 über Fr. 47.60, vom 4. Februar 2004 über Fr. 626.85, vom 12. Februar 2004 über Fr. 296.20 sowie vom 20. Februar 2004 über Fr. 317.40, was einen neuen Zwischensaldo zugunsten der Z. im Betrage von Fr. 9'187.75 ergibt. Davon sind die dem Schuldner gewährte Gutschrift sowie die durch ihn bereits bezahlten Rechnungen von insgesamt Fr. 1'872.45 abzuziehen, woraus Fr. 7'315.30 resultieren, was dem von der Gläubigerin in ihrer Schlussabrechnung vom 18. März 2004 geltend gemachten Betrag entspricht. Nach Abzug des dem Schuldner noch zustehenden Lohnguthabens in der Höhe von Fr. 4'035.90, verbleibt der Betrag von Fr. 3'279.40, für welchen die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. 6. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist, sei er auf das Folgende hingewiesen: Mit der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wurde nicht über den materiellen Bestand der Forderung entschieden. Da es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt, kann der Beschwerdeführer zur Klärung der von ihm aufgewor-

6 fenen Frage an den ordentlichen Richter, das heisst auf dem Weg der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, gelangen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden gestützt auf Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 300.-- festgelegt.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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