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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.08.2004 SKG 2004 33

26 août 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,956 mots·~10 min·5

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 33 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juni 2004, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. A. unterzeichnete am 6. Juni 2003 ein Merkblatt betreffend ganzheitliche Tierbehandlung, woraufhin ihr Hund und ihre Katze durch den Tierpraxisinhaber und hiesigen Gesuchsteller X. behandelt wurden. Für seine Leistungen stellte Letzterer diverse Rechnungen. Aus der am 14. September 2003 erfolgten Zusammenstellung der bis und mit August 2003 angefallenen Kosten, resultierte ein Guthaben von Fr. 2'806.40 zu seinen Gunsten. Für die Behandlungen im Monat September wurde am 6. Oktober 2003 eine weitere Rechnung in Höhe von Fr. 867.70 ausgestellt. Am 22. Dezember 2003 beliefen sich die Kosten für sämtliche offene Posten auf Fr. 3'674.10. Der Gesuchsgegnerin wurde die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten, wobei im Falle nicht fristgemässer Überweisung der Gesamtbetrag fällig werde. Dabei sollten von Januar bis und mit April 2004 monatlich Fr. 800.-- und Ende Mai 2004 die restlichen Fr. 474.10 bezahlt werden. Dieser Vorschlag deckt sich mit den im unterzeichneten, aber undatierten Schreiben „Rechnung Haustiere Y. & Z.“ zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen der Gesuchsgegnerin. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. N. des Betreibungsamtes B. vom 20. April 2004, zugestellt am 22. April 2004, wurde A. über die Forderung von Fr. 3'674.10 nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2003 sowie Fr. 70.-- Betreibungskosten, betrieben. Dagegen erhob die Betriebene am 3. Mai 2004 Rechtsvorschlag ohne Begründung. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2004 ersuchte X. den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. D. Die Gesuchsgegnerin reichte am 14. Juni 2004 ihre Stellungnahme ein, worin sie geltend machte, dass die für ihre Tiere angestrebte Therapie gemäss vorgängiger Absprache mit X. max. Fr. 800.-- pro Jahr kosten würde. Zu der auf den 16. Juni 2004 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung erschien nur der Gesuchsteller. E. Mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juni 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. N. des Betreibungsamtes B. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.-- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

3 4. (Mitteilung)“ Begründet wurde die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit der mangelnden Bestimmbarkeit des Forderungsbetrages. F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 30. Juni 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und in der Betreibung-Nr. N. des Betreibungsamtes B. sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Er machte in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass die Gesuchsgegnerin die gestellten Rechnungen nie substantiell bestritten habe und dass mit der Unterzeichnung des Merkblattes über die Behandlungsmethoden – obwohl dieses keine genauen Beträge nenne – die Kosten akzeptiert worden seien, womit eine schriftliche Anerkennung der Forderung vorliege. G. Die am 5. Juli 2004 aufgegebene Aufforderung zur Vernehmlassung lagerte gemäss Mitteilung der Post aufgrund eines Auftrages der Beschwerdegegnerin bis voraussichtlich am 31. Juli 2004. Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ging auch danach nicht ein. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2004 auf eine Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Juni 2004 wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der

4 angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N. 22). 3. Da die Aufforderung zur Stellungnahme A. nicht zugestellt werden konnte, sei einleitend dargelegt, in welchem Zeitpunkt diese nach den Grundsätzen der Zustellungsfiktion dennoch als zugestellt galt. Für die Aufgabe postlagernd ist kennzeichnend, dass sie während eines vollen Monates – im Gegensatz zum „normalen“ Einschreibebrief und zum Rückbehalteauftrag, bei denen die Abholfrist lediglich sieben Tage beträgt – beim Bestimmungspostamt aufbewahrt wird. Die postlagernde Sendung gilt in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies allerdings nicht innert der einmonatigen Aufbewahrungsfrist, so gilt sie, jedenfalls nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 111 V 99 E. 2c; BGE 116 III 59 E. 1c) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung hatte rechnen müssen (Aufsatz von Michael Schöll, Postlagersendung und Rückbehalteauftrag, in der Schweizerischen Juristenzeitung 97 (2001) Nr. 19). In einem neueren Entscheid (BGE 127 III 173) warf das Bundesgericht nun die Frage auf, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne, oder vielmehr in Analogie zu der bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltenden Praxis die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt zu gelten habe (bejahend Michael Schöll, a. a. O., S. 424). Im konkreten Fall kann die Frage indes offen bleiben, zumal die am 5. Juli 2004 aufgegebene Postlagersendung spätestens einen Monat danach, also am 5. August 2004 als zugestellt zu gelten hatte. Aus dem Ganzen folgt, dass die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, für welche gemäss Aufforderung vom 5. Juli 2004 zehn Tage gewährt wurden, am 15. August 2004 abgelaufen war. Folglich urteilt der Kantonsgerichtsausschuss ohne Stellungnahme der Beschwerdegegnerin über den Fall. 4. Provisorische Rechtsöffnung wird gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG namentlich dann erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Ist die Schuldanerkennung, wie im vorliegenden Fall, nicht in einer

5 öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unterschrieben worden sein. Nicht vorausgesetzt ist jedoch, dass sie datiert wurde (Daniel Staehelin im Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, herausgegeben von Adrian Staehelin, Thomas Bauer und Daniel Staehelin, Basel/Genf/München 1998, N 12 und 13 zu Art. 82 SchKG). Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausgeführt hat, kann sich eine Schuldanerkennung aus der Zusammensetzung mehrerer Aktenstücke ergeben (Die Praxis des Bundesgerichts 92/2003, Nr. 163). Dabei muss die Höhe der Forderung nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen Dokument beziffert sein, sondern kann sich aus einem oder mehreren darauf verweisenden Schriftstücken ergeben (BGE 122 III 126). Diesfalls muss der geschuldete Betrag jedoch anhand der eingereichten Unterlagen problemlos ausgerechnet werden können, also bestimmbar sein, und zwischen den Urkunden muss überdies ein offensichtlicher und unmissverständlicher Zusammenhang bestehen (Daniel Staehelin, a. a. O. N 15 und N 25 zu Art. 82 SchKG; Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 1991 Nr. 30). Während der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung der mangelnden Bestimmbarkeit des Forderungsbetrages abgewiesen hat, machte X. in seiner Beschwerde vom 30. Juni 2004 insbesondere geltend, die Forderung sei von der Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, womit die Schuld als anerkannt zu gelten habe. 5. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der undatierte, aber unterzeichnete Brief der Beschwerdegegnerin, in welchem sie X. um die Möglichkeit einer Ratenzahlung ersucht, grundsätzlich, das heisst abgesehen vom Fehlen eines genau bezifferten Betrages, die Anforderungen an eine Schuldanerkennung erfüllt. Gegenstand der nachstehenden Prüfung ist daher, ob Urkunden vorhanden sind, welche mit dem erstgenannten Dokument in offensichtlichem und unmissverständlichem Zusammenhang stehen, so dass der Geldbetrag, auf den sich die Anerkennung bezog, im Zeitpunkt der schuldnerischen Willenserklärung leicht bestimmbar war. Die Vorinstanz verneinte dies, indem sie ausführte, dass lediglich eine Ratenzahlung von Fr. 800.-- anerkannt sei, nicht aber der gesamte Forderungsbetrag. Dem kann – wie nachfolgend zu zeigen ist – jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst sei festgehalten, dass die Schuldnerin in ihrem undatierten Brief die Bezahlung der ersten Rate zu Fr. 800.-- auf Ende Januar 2004 und von weiteren Raten – was mindestens zwei, insgesamt also drei Raten zu Fr. 800.-- bedeutet – in den darauffolgenden Monaten versprochen hat. Damit liegt vorerst einmal für den Betrag von Fr. 2400.-- eine eindeutige Schuldanerkennung vor. Aus einem anderen Passus des zitierten Briefes kann aber noch Weiteres abgeleitet werden; A. verwendete in ihrem

6 Schreiben den Terminus „der ausstehenden Rechnungen“, womit sie explizit den Bezug zu sämtlichen noch offenen Rechnungen (die sich aufgrund der Aktenlage auf insgesamt Fr. 3'674.10 belaufen und gemäss der Zusammenstellung vom 22. Dezember 2003 in Raten à Fr. 800.-- von Januar bis April 2004 und mit einer Schlusszahlung von Fr. 474.10 beglichen werden konnten) hergestellt hat. Somit ist der für die Fälle einer Aktenmehrheit geforderte Zusammenhang zwischen den Urkunden eindeutig zu bejahen und gleichzeitig nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schuldpflicht für den gesamten Betrag anerkannt hat. Der Umstand, dass die Rechnungen im Schreiben nicht einzeln bezeichnet wurden, ist mit anderen Worten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – unbeachtlich, lässt doch die Formulierung der Beschwerdegegnerin – insbesondere das Nichtbestreiten der Forderung – keinen anderen Schluss zu, als dass sie sich über die Höhe des Betrages, um den es sich handelte, im Klaren war, womit dem Bestimmbarkeitserfordernis genüge getan ist (vgl. hierzu PKG 1989 Nr. 33, wo der Schuldner die Verpflichtung unterzeichnete, die „restliche offene Prämie“ an die Personalvorsorgeeinrichtung zu bezahlen). Aus demselben Grund ist es übrigens auch unerheblich, dass der Brief nicht datiert wurde. In der Betreibung-Nr. N. des Betreibungsamtes B. vom 20. April 2004 wird somit für den Betrag von Fr. 3674.10 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2004 – was dem Zeitpunkt entspricht, in welchem die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht fristgerechter Bezahlung der ersten Rate in Verzug geriet – die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 70.-- muss dagegen nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung von Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners diese Kosten vorab zu erheben (PKG 1982 Nr. 14). 6. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinem Begehren durchgedrungen ist, sei die Beschwerdegegnerin auf Folgendes hingewiesen: Mit der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wurde nicht über den materiellen Bestand der Forderung entschieden. Da es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt, kann die Beschwerdegegnerin zur Klärung der von ihr aufgeworfenen Frage an den ordentlichen Richter, das heisst auf dem Weg der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, gelangen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden neben den Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- auch diejenigen des Beschwerdeverfah-

7 rens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 400.-- festgesetzt.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. N. des Betreibungsamtes B. wird für den Betrag von Fr. 3674.10, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2004, die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von A.. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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