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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.07.2004 SKG 2004 32

12 juillet 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,498 mots·~7 min·4

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 9\x3Cbr\x3E | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 32 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Lazzarini und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e s Kantons S t . Gallen , Amt für Militär und Zivilschutz, Wehrpflichtersatzabgabe, Burgstrasse 50, 9000 St. Gallen, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 22. Juni 2004, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen X., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2003 wurde X. verpflichtet, für das Jahr 2001 eine Wehrpflichtersatzabgabe im Betrage von Fr. 462.-- zu bezahlen. Unter dem Titel „Verwarnung“, mahnte der Kanton St. Gallen den säumigen Schuldner mit Schreiben vom 15. September 2003 und stellte ihm zusätzlich eine Verwarngebühr in Höhe von Fr. 50.-- in Rechnung. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2003483 des Betreibungsamtes S. vom 12. Dezember 2003, zugestellt am 15. Dezember 2003, wurde X. über die geschuldete Forderung von Fr. 512.-- betrieben. Dagegen erhob der Betriebene unmittelbar bei der Zustellung Rechtsvorschlag ohne Begründung. C. Am 17. März 2004 verlangte der Kanton St. Gallen beim Bezirksgerichtspräsidium Albula die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sowohl für den in Betreibung gesetzten Betrag als auch für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 50.--, insgesamt Fr. 562.--. Als Rechtsöffnungstitel wurde die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2003 eingereicht und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass für die Verwarnung, gestützt auf entsprechende Gesetzesbestimmungen, eine Gebühr von Fr. 50.-- zu bezahlen sei. X. liess sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht vernehmen. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine der Parteien. D. Mit Entscheid vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 22. Juni 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2003483 des Betreibungsamtes S. gegen X. für den Betrag von Fr. 461.-- (richtig: Fr. 462.--) erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula bestehend aus: Gerichtsgebühren Fr. 100.- Schreibgebühren Fr. 50.insgesamt Fr. 150.-gehen zu Lasten von X. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim Kanton St. Gallen erhoben und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“

3 E. Gegen diesen Entscheid erhob das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen am 24. Juni 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 22. Juni 2004, hinsichtlich der für die Verwarngebühr nicht erteilten Rechtsöffnung aufzuheben und in der Betreibung Nr. 2003483 des Betreibungsamtes S. die definitive Rechtsöffnung für die Wehrpflichtersatzabgabe und die Verwarngebühr, das heisst über den Betrag von insgesamt Fr. 512.--zu erteilen. X. reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Juni 2004 wird eingetreten. 2. Im zu beurteilenden Fall schuldet X. dem Kanton St. Gallen – abgesehen von den Betreibungskosten – den Betrag von Fr. 512.--, bestehend aus der Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2001 in Höhe von Fr. 462.-- (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 des BG über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG, SR 661) und der Verwarngebühr in Höhe von Fr. 50.-- (Art. 33 Abs. 1 und 2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEV, SR 661.1). Da dem Kanton St. Gallen im vorinstanzlichen Entscheid die definitive Rechtsöffnung über den Betrag der Ersatzabgabe gewährt wurde, bleibt vorliegend nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung der Rechtsöffnung hinsichtlich der Verwarngebühr gerechtfertigt war oder vielmehr auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

4 3. Da der Betriebene weder durch Urkunde beweist, dass die Verwarngebühr von Fr. 50.-- getilgt oder gestundet wurde noch die Verjährung anruft und ausserdem keine prozessualen Einwendungen zur Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens erhebt, wird die definitive Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dann erteilt, wenn die betreffende Forderung durch einen - den Anforderungen des Art. 80 SchKG genügenden - Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Ob ein solcher Titel vorliegt, ist von Amtes wegen zu überprüfen. 4. Die dem Beschwerdegegner auferlegte Verwarngebühr ist, was übrigens auch seitens des Kantons St. Gallen in der Beschwerdeschrift eingeräumt wurde, weder Bestandteil der Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2003, noch liegt für diesen Betrag eine eigenständige, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vor. Als Begründung, weshalb trotzdem Rechtsöffnung erteilt werden soll, wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich bei der Gebühr um einen gesetzlich festgelegten Betrag, der in Art. 47 Abs. 2 WPEV einheitlich und befreit von jeglichem Ermessen bei Fr. 50.-- festgelegt werde. Des Weiteren wird angeführt, dass in einem solchen Fall, in welchem gar kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, auf einen formellen Entscheid gänzlich verzichtet werden könne. Diese Auffassung wird untermauert durch den Hinweis auf die Rechtsprechung für gesetzliche Verzugszinsen, wonach – da die Zinsforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptforderung steht und aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden kann – definitive Rechtsöffnung auch erteilt wird, wenn diese im Titel nicht festgelegt sind. 5. Das Kantonsgericht von Graubünden hatte im 2002 zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden, in welchen es auch um die Frage der definitiven Rechtsöffnung bezüglich der Verwarngebühr gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 WPEV ging (Urteile des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. November 2002, SKG 02 50 und SKG 02 51). Im erstzitierten Fall lag die Problematik insofern anders, als bereits die Veranlagungsverfügung betreffend der Wehrpflichtersatzabgabe den Hinweis auf die Säumnisfolgen enthielt, was als genügend qualifiziert wurde, um die Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel zu erfüllen. In Letzterem dagegen war, wie im vorliegenden Fall, ein dementsprechender Hinweis nicht Bestandteil der Verfügung. Allerdings stellte sich dort die Frage nach einem rechtsgenüglichen Titel deshalb nicht, weil der Schuldner die Ersatzabgabe nachträglich bezahlte, was in Anbetracht der Nichtleistung der Mahngebühr einer Teilzahlung gleichkam. Gemäss Art. 46 WPEV werden mit einer Teilzahlung zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und erst danach die

5 Ersatzabgabe getilgt, woraus folgt, dass der noch offen gebliebene Betrag von Fr. 50.-- einen Teil der Ersatzabgabe und demzufolge die Veranlagungsverfügung deren Rechtsöffnungstitel darstellte. 6. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Verwarngebühr kein formeller Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, was zur Abweisung des Begehrens auf Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 50.-- geführt hat. Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt man hingegen, wenn man einen Analogieschluss zur ständigen Rechtsprechung über gesetzliche Verzugszinsen, welche nicht im Titel festgelegt sind, zieht. Dort wird nämlich definitive Rechtsöffnung mit der Begründung erteilt, dass die Zinsforderung mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehe und aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden könne (PKG 1993 Nr. 19; BJM 1980 S. 122). Da es sich hinsichtlich der hier in Frage stehenden Mahngebühr nicht anders verhält, besteht keine Veranlassung, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen, zumal sie auch aus prozessökonomischer Sicht als angezeigt erscheint. Unter Hinweis auf diese Praxis hat auch – im Zusammenhang mit der Verwarngebühr bei Nichtleistung der Wehrpflichtersatzabgabe – das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 7. Mai 1998 festgestellt, dass, wenn im Gesetz für den zu bezahlenden Betrag nicht nur ein Rahmen festgelegt wurde, sondern die Gebühr klar und ohne Ermessensspielraum auf eine bestimmte Summe laute, der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch ohne selbständige Verfügung nichts im Wege stehe (ZR 97 (1998) N. 117). 7. Aufgrund dieser Erwägungen wird ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 in Verbindung mit Art. 81 SchKG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde des Kantons St. Gallen gutzuheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Albula aufzuheben ist. Dem Kanton St. Gallen wird demzufolge die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 512.-- erteilt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula von Fr. 150.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag nicht in Gerichtsgebühr und Schreibgebühr unterteilbar ist, sondern in seiner Gesamtheit die Spruchgebühr gemäss Art. 48 GebVSchKG darstellt (vgl. Art. 49 GebVSchKG). Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Ausseramtliche Entschädigung wurde keine verlangt, was im Übrigen, auf-

6 grund des geringfügigen Aufwandes, auch nicht gerechtfertigt wäre (Art. 62 GebVSchKG).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2003483 des Betreibungsamtes S. wird für den Betrag von Fr. 512.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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