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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2004 SKG 2004 28

30 juin 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,081 mots·~10 min·4

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 28 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 30. April 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, in Sachen der Y . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. X. beauftragte die Unternehmung Y., die mit „Haushaltherdabdeckung mit Becken verschliffen und gereinigt“ betitelte Arbeit zu verrichten. Gemäss Montagerapport vom 5. Juni 2003, der von X. eigenhändig unterschrieben und auf dem die Rechnungsadresse „A. by X.“ angegeben wurde, beliefen sich die Arbeitskosten exklusive Mehrwertsteuer von 7.6 % auf Fr. 617.--. Am 11. Juni 2003 wurden ihm sodann Fr. 663.90 in Rechnung gestellt (Fr. 617.-- zuzüglich 7.6 % MwSt Fr. 46.90). B. Mangels Zahlung erliess das Betreibungsamt Oberengadin am 28. November 2003 auf Begehren der Y. einen Zahlungsbefehl gegen X. für die Forderung in der Höhe von Fr. 663.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2003 (Betreibungs- Nr. 2033073). Als Grund der Forderung wurden die Rechnung vom 11. Juni 2003, der Montagerapport vom 5. Juni 2003 und die Mahnung vom 28. Oktober 2003 angegeben. Dagegen erhob X. am 12. Dezember 2003 Rechtsvorschlag mit dem Hinweis „A. GmbH“. C. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Januar 2004 ersuchte die Y. den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2033073 des Betreibungsamtes Oberengadin gegen X. für den Betrag von Fr. 663.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2003. Am 22. März 2004 lud der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. April 2004 ein und eröffnete dem Gesuchsgegner die Möglichkeit, sich innert zehn Tagen zum Rechtsöffnungsgesuch der Y. schriftlich vernehmen zu lassen. Die Parteien wurden aufgefordert, bis spätestens zur Rechtsöffnungsverhandlung alle Beweismittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 29. April 2004 wies der Gesuchsgegner darauf hin, dass die Forderung nicht ihn, sondern die A. GmbH betreffe. D. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. April 2004 erschien lediglich B. als Vertreter der Gesuchstellerin. Er verwies auf die Akten. E. Im Entscheid vom 30. April 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 2033073 des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 663.90 nebst 5 % Zins seit dem 11. Juli 2003 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Re-

3 gresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 50.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass der Gesuchsgegner im eingereichten Montagerapport vom 28. Mai 2003 (recte 5. Juni 2003) die Verrichtung der Arbeiten im Betrag vom Fr. 617.-- bestätigt habe, womit ein gesetzlicher Rechtsöffnungstitel gegeben sei. Die in Rechnung gestellten Arbeiten seien aufgrund einer mündlichen Bestellung des Gesuchsgegners ausgeführt worden. Er habe denn auch den Rapport mit seinem Namen und nicht als Vertreter der A. GmbH unterzeichnet und sich der an ihn gerichteten Rechnung nicht widersetzt. Damit sei er und nicht die A. GmbH zu Recht betrieben worden. Gemäss Rechnung vom 11. Juni 2003, die eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht, sei zudem ab dem 11. Juli 2003 ein Verzugszins von 5 % zu entrichten, wofür ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung gewährt würde. F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 15. Mai 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Als Begründung machte er geltend, dass die Rechnung nicht an ihn, sondern an die A. GmbH gerichtet sei. Als Geschäftsführer hätte er schliesslich in deren Namen diese Arbeitsrapporte unterzeichnen müssen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Gesuchstellerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2004 auf die Ausführungen im provisorischen Rechtsöffnungsentscheid vom 30. April 2004. G. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 15. Mai 2004 richtet sich gegen den am 4. Mai 2004 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a) Im Rechtsöffnungsverfahren ist zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 120 f.). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung - darunter fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe und dergleichen -, wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrages verpflichtet (Amonn/Walther, a.a.O., S. 129). b) Die im vorliegenden Fall in Betreibung gesetzte Forderung ergibt sich aus dem durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Montagerapport vom 5. Juni 2003. In dieser privaten Urkunde bestätigt der Beschwerdeführer, dass die Arbeiten im Betrag von Fr. 617.-- einwandfrei ausgeführt worden sind. Der Rapport ist von beiden Parteien unterzeichnet worden und stellt eine Schuldanerkennung und somit

5 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Nicht bestritten ist dabei die Echtheit der Unterschriften und die vertragskonforme Verrichtung der Arbeiten. Der Montagerapport enthält den Hinweis, dass zuzüglich zum Arbeitsentgelt die Mehrwertsteuer geschuldet ist. Demnach liegt auch für die Mehrwertsteuer, deren Betrag erst in der Rechnung vom 11. Juni 2003 ausgewiesen ist, ein Rechtsöffnungstitel vor (Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 29 zu Art. 82 SchKG). Die Forderung beziffert sich infolge dessen auf insgesamt Fr. 663.90 (Fr. 617.-- zuzüglich und 7.6 % MwSt Fr. 46.90), was die Vorinstanz zutreffend festhielt. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht er, sondern die A. GmbH Schuldnerin der zu leistenden Summe sei. Die Arbeiten seien für sie ausgeführt worden. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen, fehlen doch Beweise, die seine behauptete Stellung als Vertreter der A. GmbH stützen würden. Die Gläubigerin jedenfalls muss in einem solchen Fall weder einen die Vertretungsmacht belegenden Handelsregisterauszug noch eine Kopie der Handelsregisteranmeldung mit den Musterunterschriften einreichen. Es obliegt nicht ihr, darzutun, ob für die Firma unterschrieben worden ist, wenn sie davon ausgehen darf, dass eine Privatperson die Schuldanerkennung unterzeichnet hat. Da die Handelsregister als bekannt gelten, obliegt es dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die unterzeichnende Person in Vertretung der Firma und nicht in eigenem Namen handelte, indem er einen Handelsregisterauszug und eventuell ein Unterschriftenmuster sowie allfällige weitere Beweismittel einreicht (vgl. sinngemäss Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 82 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde auf die Einreichung von Dokumenten der A. GmbH verzichtet. Darüber hinaus ergeben aber auch die vorgelegten Beweise, dass eine Vertretung durch X. auszuschliessen ist und dass sein Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung angenommen werden muss. So sind die in Rechnung gestellten Arbeiten aufgrund der mündlichen Bestellung des Beschwerdeführers ausgeführt worden. Er hat des Weiteren den Montagerapport in seinem Namen und nicht als Vertreter der A. GmbH unterzeichnet. Auch sein nachmaliges Verhalten weist klar auf ein Handeln in eigenem Namen hin, hat er es doch unterlassen, gegen die auf seinen Namen und seine Adresse ausgestellte Rechnung vom 11. Juni 2003 oder gegen die Mahnung vom 28. Oktober 2003 zu remonstrieren. Er reagierte erst auf den Zahlungsbefehl vom 28. November 2003, als er sich mittels Rechtsvorschlag und der Bemerkung „A. GmbH“ zur Wehr setzte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf dem Rapport die Rechnungsadresse „A. by X.“ angegeben, ist unbehelflich. Ändert dieser Umstand doch nichts an der Tatsache, dass er die Bestellung in eigenem Namen getätigt, den Rapport

6 mit eigenem Namen unterschrieben hat und damit Partei des fraglichen Vertrages wurde. Anzeichen dafür, dass es der Beschwerdegegnerin gleichgültig gewesen wäre, mit wem sie das Rechtsgeschäft abschloss, fehlen ebenso wie weitere Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in eigenem Namen gehandelt hätte. Die Gläubigerin hat somit X., der die Schuldanerkennung nicht entkräftete, zu Recht betrieben. Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Montagerapport alle notwendigen Elemente einer Schuldanerkennung aufweist und die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages für den in Betreibung gesetzten Betrag zu beseitigen vermag. 3. a) Neben den Kosten für die verrichtete Arbeit verlangt die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins ab dem 11. Juli 2003. Im vom Beschwerdeführer unterzeichneten Montagerapport vom 5. Juni 2003 ist von einem Verzugszins keine Rede. Der Rapport selbst stellt somit noch keinen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Verzugszinsforderung dar. Auch der Umstand, dass der in Verzug geratene Schuldner dem Gläubiger von Gesetzes wegen Verzugszinsen zu bezahlen hat (Art. 104 Abs. 1 OR), vermag einen fehlenden Rechtsöffnungstitel grundsätzlich nicht zu ersetzen (BJM, Jahrgang 1970, S. 284 f.). Aus Praktikabilitätsgründen kann für Verzugszinsen jedoch Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie sich nicht aus der Schuldanerkennung ergeben, soweit es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt, der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird (PKG 1993 Nr. 19; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 82 SchKG). Es muss jedoch entweder eine Mahnung vorgelegt (Art. 102 Abs. 1 OR) oder urkundlich dargetan werden, dass ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 Abs. 2 OR). Während bei einer Mahnung der Tag nach ihrem Eintreffen relevant ist, beginnt der Zinsenlauf bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag und bei einer Frist ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Das Ende des Zinsenlaufs erfolgt in allen Fällen mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, N 3 zu Art. 104 OR). b) Aus der Rechnung vom 11. Juni 2003, die sich auf den Montagerapport vom 5. Juni 2003 stützt, geht hervor, dass ein Verfalltag verabredet wurde. Zudem ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins, der geringfügig ist, nicht selbständig, sondern zusammen mit der ausstehenden Hauptforderung in Betreibung gesetzt hat. Da im vorliegenden Fall der Verfalltag auf den 11. Juli 2003, d.h. 30 Tage nach Rechnungsstellung, festgelegt worden ist, gerät der Beschwer-

7 deführer hernach ohne Mahnung in Verzug und hat folglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) zu leisten. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen die provisorische Rechtsöffnung für Verzugszinsen, die sich nicht aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben, bewilligt werden kann, im konkreten Falle erfüllt. Demnach ist der Beschwerdegegnerin bezüglich der Verzugszinsforderung, entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid, provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. 4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der von der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Montagerapport die Qualität eines Rechtsöffnungstitels im Sinne des Gesetzes aufweist und dabei die geforderte Identität des Verpflichteten und des Betriebenen nicht zweifelhaft erscheint, mithin das Bezirksgerichtspräsidium Maloja der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2033073 des Betreibungsamtes Oberengadin zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 663.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2003 erteilt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Die Rechtsöffnung ist indes bloss eine provisorische, und es bleibt daher dem Schuldner unbenommen, innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozessweg auf Aberkennung der Forderung zu klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG) vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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